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Landgericht Siegen, 6 O 115/92

Datum:
09.06.1992
Gericht:
Landgericht Siegen
Spruchkörper:
1. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 O 115/92
ECLI:
ECLI:DE:LGSI:1992:0609.6O115.92.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 4 U 162/92
Schlagworte:
Unzulässiger Rabatt; Wettbewerbsverstoß
Normen:
UWG §§ 3, 13 Abs. 2 Nr. 1
Leitsätze:

1. Die alternative Stundung eines Barpreises (Normalpreis) stellt keinen unzulässigen Rabatt dar und daher auch keinen Wettbewerbsverstoß.

2. Geht aus einer Anzeige, wonach "alle CDs DM 15.99" kosten sollen nicht hinreichend deutlich hervor, dass es sich bei den angebotenen CDs um gebrauchte Ware handelt, liegt eine irreführende Werbung vor, die Wettbewerbern einen Unterlassungsanspruch einräumt. Gleiches gilt für eine Anzeige, mit der Artikel der Unterhaltungselektronik angeboten werden, ohne dass erkennbar ist, dass es sich um gebrauchte Ware handeln kann.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

I. Dem Antragsgegner wird untersagt, zu Wettbewerbszwecken

1) in Zeitungsanzeigen oder sonstigen Werbeveröffentlichungen anzukündigen "Alle CDs DM 15,99 und keinen Pfennig mehr!" soweit es sich bei den derart beworbenene CDs um gebrauchte CDs handelt, insbesondere wie in der Werbeanzeige, veröffentlich in der Siegener Zeitung, Ausgabe 29.04.1992, erfolgt, zu werben; und / oder

2) in Zeitungsanzeigen oder sonstigen Werbeveröffentlichungen unter der Überschrift Sonderposten, Einzelstücke, Rücknahmen aus Leasingverträgen Video-Kamera-Typen unter Preisangabe zu bewerben, ohne im Einzelfall darauf hinzuweisen, ob es sich um fabrikneue oder gebrauchte Video-Kameras handelt, insbesondere wie in der Werbeanzeige, veröffentlich in der Siegener Zeitung, Ausgabe 29.04.1992, erfolgt zu werben.

II. Der weitergehende Verfügungsantrag wird zurückgewiesen.

III. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eines der unter Ziffer I genannten Verbote wird dem Antragsgegner die Festsetzung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu 2 Jahren angdroht.

IV. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegener zu 2/3 und der Antragellerin zu 1/3 auferlegt.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, soweit der Verfügungsantrag zurückgewiesen worden ist. Der Antragstellerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Urteils durch den Antragsgegner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 DM abzuwenden, sofern nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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