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Das Verfahren wird nach § 153 a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem der Angeschuldigte die ihm gemachten Auflagen erfüllt hat.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).
Die dem Angeschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen trägt dieser selbst (§ 467 Abs. 5 StPO).
Das Verfahren wird nach § 153 a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem der Angeschuldigte die ihm gemachten Auflagen erfüllt hat.
2Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).
3Die dem Angeschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen trägt dieser selbst (§ 467 Abs. 5 StPO).
4Siegen, 05.07.2022
5Amtsgericht
6V.
7Richterin am Amtsgericht