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Dem Angeschuldigten XXX wird Rechtsanwalt XXX, XXX als Pflichterverteidiger bestellt (§ 140 Abs. 2 StPO).
Gründe:
2Dem Beschuldigten war ein Pflichtverteidiger zu bestellen, da ersichtlich ist, dass er sich selbst nicht angemessen verteidigen kann. Ausreichend ist in insoweit bereits, dass ernstliche Zweifel an seiner Verteidigungsfähigkeit bestehen (OLG Hamm,2 Ss 439/03). Die erforderlichen ernstlichen Zweifel bestehen, da der Beschuldigte unter Betreuung steht. Zwar rechtfertigt nicht jede Betreuung die Beiordnung eines Pflichtverteidigers, sondern es kommt auf die geistigen Fähigkeiten des Beschuldigten im Einzelfall an. Doch ist hier dem Beschuldigten ein Betreuer auch für den Bereich Behördenangelegenheiten bestellt. Wenn dem Beschuldigten bereits einfache Ämtergänge nicht ohne Betreuer zugetraut werden können, so muss dies erst recht für ein gegen ihn gerichtetes Gerichtsverfahren gelten. Zweifel lassen sich insoweit jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen.
3Siegen, 03.05.2021
4Amtsgericht
5XXX
6Richter am Amtsgericht