Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Amtsgericht Siegen, 28 M 699/20

Datum:
07.06.2020
Gericht:
Amtsgericht Siegen
Spruchkörper:
Zwangsvollstreckungssache
Entscheidungsart:
Sonstige
Aktenzeichen:
28 M 699/20
ECLI:
ECLI:DE:AGSI:2020:0607.28M699.20.00
 
Leitsätze:

Unzulässigkeit einer sofortigen Beschwerde vor Erlass eines Haftbefehls im Zwangsvollstreckungsverfahren

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf Antrag der Gläubigerin wird gegen den Schuldner die Haft angeordnet (§ 802g ZPO), um die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 6 JBeitrG i.V.m. § 802c ZPO zu erzwingen, weil der Schuldner in dem zu Abgabe der Vermögensauskunft bestimmten Termin trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist und sich auch nicht ausreichend entschuldigt hat.

Soweit der Schuldner am ### gegen die Ladung das für den Tag der Vollstreckung vorgesehene Rechtsmittel der "sofortigen Beschwerde" eingelegt hat, ist gegen die Ladungsverfügung des Gerichtsvollziehers kein Rechtsmittel gegeben, ein Rechtsmittel gegen den Haftbefehl kann nicht bereits vor dessen Erlass eingelegt werden

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank