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Amtsgericht Siegen, 33 XVII 917/16 Z

Datum:
20.07.2018
Gericht:
Amtsgericht Siegen
Spruchkörper:
Betreuungsgericht
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
33 XVII 917/16 Z
ECLI:
ECLI:DE:AGSI:2018:0720.33XVII917.16Z.00
 
Nachinstanz:
Landgericht Siegen, 4 T 124/18
Normen:
BGB §§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1837 Abs. 2 S. 1 und 2, 1901 Abs.3; BGB § 1908 b Abs. 1 S. 2
Leitsätze:

1. Das Betreuungsgericht kann dem Betreuer gem. §§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1837 Abs. 2 S. 1 und 2 BGB Weisungen erteilen, wobei die Erteilung von Weisungen, die ein Gebot oder Verbot enthalten, auf Fälle pflichtwidrigen Verhaltens des Betreuers beschränkt sind.

2. Eine präventive Weisung ist berechtigt, wenn die Tatsachen begründete Besorgnis zu pflichtwidrigem Handeln des Betreuers besteht, wobei eine zu besorgende Pflichtwidrigkeit nur vorliegt, wenn der Betreuer gegen bestimmt formulierte gesetzliche Regelungen verstößt, gerichtliche Anordnungen nicht befolgt oder seinen Aufgabenkreis überschreitet.

3. Der Betreuer hat persönlichen Kontakt zum Betreuten zu halten, um insbesondere die Wünsche des Betreuten zu ermitteln, denen nach § 1901 Abs. 3 S. 1 BGB grundsätzlich zu entsprechen ist; die Kontakthäufigkeit ist hierbei eine Frage des Einzelfalles.

4. Regelmäßige Kontakte mit Angehörigen oder Pflegepersonal entbinden den Betreuer ebenso wenig von der Pflicht, persönlichen Kontakt zum Betreuten zu halten, wie eine aus Sicht des Berufsbetreuers zu geringe Betreuervergütung.

5. Der Betreuer darf die Kontakthäufigkeit nicht an der Prüfnote des Pflegeheims im Sinne von § 114 SGB XI ausrichten, die aufgrund ihres Zustandekommens keinen hinreichenden Rückschluss auf die Qualität der Pflege zulässt.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Dem als Beschwerde statthaften Widerspruchs des Betreuers vom 14.07.2018 gegen die in der Verfügung des Gerichts vom 03.07.2018 enthaltene Weisung, zukünftig regelmäßig persönliche Kontakte zur Betroffenen in einem Abstand von nicht mehr als sechs bis acht Wochen wahrzunehmen und diese im Rahmen des Berichts nach §§ 1908 i Abs.1 S.1, 1840 Abs.1 S.2 BGB nach Zeitpunkt, Ort und Dauer zu dokumentieren, wird nicht abgeholfen.

Die Beschwerde wird dem Landgericht als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

 
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