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I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
2Die Klage ist unbegründet.
3Die Beklagte hat mit dem ihr zustehenden Schadensersatzanspruch gegenüber dem klägerischen Restzahlungsanspruch wirksam die Aufrechnung erklärt.
4Insoweit ist zu berücksichtigen, dass zwischen den Parteien die ausdrückliche Vereinbarung zustande gekommen ist, dass sich die Klägerin zur Lademittelrückführung verpflichtet. Auch diese Verpflichtung sollte die Gegenleistung für den ausgehandelten Frachtpreis in Höhe von 790,00 € sein. Die Beklagte hat die entsprechende Verpflichtung der Klägerin zum Rücktransport der Lademittel mit Textmarker in ihrem Schreiben vom ### hervorgehoben. Es wäre der Klägerin unbenommen geblieben, einen solchen Vertrag mit der Beklagten nicht abzuschließen bzw. vor Annahme des Transportauftrages ein zusätzliches Entgelt für die Rückführung der Lademittel zu vereinbaren.
5Da demgemäß die Klägerin auch das sog. Tauschrisiko übernommen hat, kommt eine Einstandspflicht der Beklagten für ein etwaiges Verschulden von Erfüllungsgehilfen nicht in Betracht.
6Die von der Beklagten in Ansatz gebrachten Preise für Gitterboxen und Europaletten sind gerichtsbekanntermaßen ortsüblich und angemessen.
7Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
8Rechtsbehelfsbelehrung:
9Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
101. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
112. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
12Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Siegen, Berliner Str. 22, 57072 Siegen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
13Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Siegen zu begründen.
14Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Siegen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
15Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
16…….
17(Richter am Amtsgericht)