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Die Rüge der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegen vom 08.04.2016 wird kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen
G r ü n d e :
2Die von der Klägerin erhobene Gehörsrüge gemäß § 321 a ZPO ist zulässig, aber unbegründet.
3Das Gericht hat den Anspruch (auch) der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
4Beiden Parteien ist im Rahmen des angeordneten Vorverfahrens ausreichend Gelegenheit gegeben worden, sich zu sämtlichen entscheidungserheblichen Fragen zu äußern.
5Das Gericht hat seiner Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt, zu denen beide Parteien vorher Stellung nehmen konnten. Das Vorbringen beider Parteien ist vom Gericht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen worden.
6Die Rüge hinsichtlich der Hervorhebung mit Textmarker betrifft einen letztlich nicht entscheidungserheblichen Vortrag. Das Gericht hat nämlich ausweislich des Urteils auf das Zustandekommen der Indivualvereinbarung zur Lademittelrückführung abgestellt. Insoweit ist nicht von Bedeutung, ob die entsprechende Regelung hervorgehoben wurde oder nicht.
7Allein die Tatsache, dass das Gericht den rechtlichen Ausführungen der Klägerin insgesamt nicht gefolgt ist, kann selbstverständlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin nicht begründen. Demgemäß ist nach allgemeiner Meinung die Beurteilung eines Parteivorbringens als nicht entscheidungserheblich gerade kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör, wenn – wie vorliegend – die Rechtslage nicht offenkundig grundsätzlich verkannt worden ist.
8Die Gehörsrüge gemäß § 321 a ZPO ist gerade kein Behelf zur Überprüfung der inhatlichen Richtigkeit der Entscheidung.
9Vorliegend liegt auch keine das rechtliche Gehör verletzende Überraschungsentscheidung vor. Die Klägerin konnte nämlich nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zwingend davon ausgehen, dass das Gericht ihrem Sachvortrag uneingeschränkt folgt bzw. vor der Entscheidung durch Urteil in jedem Fall ihren Beweisantritten vollständig nachgeht.
10Jedenfalls darf durch das Instrument der Gehörsrüge gem. § 321 a ZPO der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit nicht unzulässig beeinträchtigt werden.
11Siegen, den 1. Juli 2016
12Amtsgericht
13…..
14Richter am Amtsgericht