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1. Der Betroffene wird freigesprochen.
2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Landeskasse.
G r ü n d e :
2I.
3Das Gericht kann durch Beschluss gemäß § 72 OWiG entscheiden, da eine weitere
4Durchführung der Hauptverhandlung nicht erforderlich ist. Die Staatsanwaltschaft hat einer Entscheidung durch Beschluss nicht widersprochen.
5II.
6Betroffene war aus rechtlichen Gründen freizusprechen.
7Mit Bußgeldbescheid des Kreises Siegen-Wittgenstein vom 02.10.2012 wurde dem Betroffenen vorgeworfen am 15.07.2012 um 15.45 Uhr in Siegen auf der Bundesautobahn A 45, Km 104.500 in Fahrtrichtung Dortmund als Führer eines Sattelzuges verbotswidrig an einem Sonntag mit einem Lkw mit Anhänger gefahren und die Weisung eines Polizeibeamten nicht befolgt zu haben.
8Bei der vom Betroffenen geführten Fahrzeugkombination handelt es sich um einen sogenannten Minisattelzug, bestehend aus einer Sattelzugmaschine mit einer zulässigen Gesamtmasse von weniger als 3,5 t und einem Sattelanhänger, durch den der Zug insgesamt eine zulässige Gesamtmasse von nicht mehr als 7,5 t erreicht.
9Die vom Betroffenen mit dem Kennzeichen geführte Sattelzugmaschine hat ein zulässiges Gesamtgewicht von 3,5 t und eine Sattellast von 1,37 t. Der Sattelanhänger mit dem Kennzeichen hat ein zulässiges Gesamtgewicht von 6,35 t und eine Aufliegelast von 4,35 t. Die zulässige Gesamtmasse des gesamten Zuges beträgt daher gemäß § 34 Abs. 7 Nr. 3 StVZO 5,5 t (3,5 t + 6,35 t abzüglich 4,35 t = 5,5 t). Mit der vom Betroffenen geführten Zugmaschine darf insgesamt eine Sattelzugkombination mit der zulässigen Gesamtmasse von 7,0 t gefahren werden.
10Unter das Sonntagsfahrverbot gemäß § 30 StVO fallen Lkw über 7,5 t sowie Lkw, die einen Anhänger führen unabhängig von ihrem Gewicht. Sattelzüge werden nach der zu § 3 StVO ergangenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift wie Lkw behandelt. Da das zulässige Gesamtgewicht des Zuges hier unter 7,5 t ist, fällt dieser nicht unter das Sonntagsfahrverbot.
11Die Bezeichnung als Sattelanhänger spielt dabei keine Rolle, da ein technischerUnterschied zwischen Sattelauflieger und Sattelanhänger nicht besteht.
12Entscheidend kommt es auf die Art der Zugbefestigung an. Vorliegend wurde der Sattelanhänger aufliegend gezogen. Bei der Zugmaschine handelt es sich auch nichtum einen Lkw, da die Nutzlast nicht mehr als 40 % des zulässigen Gesamtgewichts beträgt. Das zulässiges Gesamtgewicht beträgt 3,5 t und die zulässige Nutzlast; 1,37 t, d.h. 39,14 % (vgl.OLG Düsseldorf, NZV 1991, S. 438, Juris).
13Die Weiterfahrt vor 2.00 Uhr entgegen der Anordnung des Zeugen PK erfüllt nicht den Tatbestand des Missachtens der Weisung eines Polizeibeamten gemäß § 36 StVO. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Anordnung des Zeugen wegen eines Verstoßes gegen das Sonntagsfahrverbot berechtigt war, da nur die Nichtbefolgung solcher Weisungen bußgeldbewehrt nach § 36 StVO sind, die aus einem augenblicklichen Verkehrsbedürfnis heraus zur Regelung des Straßenverkehrs oderzur Beseitigung einer andauernden Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit einem bestimmten Verkehrsteilnehmer erteilt werden, nicht jedoch solche, die lediglich einen verkehrswidrigen Zustand beseitigen oder verhindern sollen, also der Durchsetzung allgemeiner Regeln – wie das Sonntagsfahrverbot – dienen (vgl. BGH, NJW 1984, 258 – 260; OLG Düsseldorf, DAR 1980, 378 – 379; OLG Köln VRS 67, 62 – 63; OLG Hamm, DAR 1978, 27;sämtlichst über Juris).
14Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 467 StPO, 46 OWiG.