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Die der Verfahrensbeiständerin ### nach § 158 VII FamFG zustehende Vergütung wird festgesetzt auf einmalig 550,- €.
Das Rechtsmittel der Beschwerde wird zugelassen.
Gründe:
2Mit Antrag vom 26.02.2010 beantragte die Verfahrensbeiständerin eine Gesamtvergütung in Höhe von 900,- € (550,- € + 350,- €), da sie für zwei Kinder bestellt wurde. Die Bestellung erfolgte am 03.12.2009 mit erweitertem Aufgabenkreis.
3Das Gericht ist allerdings der Auffassung, dass lediglich eine (erhöhte) Pauschale von 550,- € für das Verfahren zu bewilligen ist.
4Dies ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung zur Einführung des FamFG, vgl. Bundesdrucksache 16/9733, Seite 294.
5Der Gesetzgeber wollte mit Einführung der Pauschale nach § 158 VII FamFG die Vergütung des Verfahrensbeistandes der eines Rechtsanwaltes in Sorgerechtsverfahren angleichen. Ein Rechtsanwalt erhält in diesen Verfahren - unabhängig von der Zahl der Kinder - bei einem regelmäßigen Streitwert von 3.000,- € einen Gesamtbetrag von 586,08 € (Verfahrens- und Terminsgebühr nach VV 3100 und 3104 RVG zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer). Sofern das Verfahren mehrere Kinder betrifft, scheidet eine Erhöhung der Vergütung aus.
6Der Auffassung des OLG Stuttgart vom 21.01.2010 wird aus diesem Grunde nicht gefolgt.
7Der Verfahrensbeiständerin war daher nur eine Pauschale von 550,- € zu bewilligen. Hinsichtlich der Zahlung der erhöhten Pauschale folgt das Gericht der Stellungnahme vom 12.03.2010.
8Die Beschwerde wurde zugelassen zwecks Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, § 61 II, III FamFG.
9Rechtsbehelfsbelehrung:
10Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Siegen, Berliner Str. 21-22, 57072 Siegen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
11Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Siegen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
12Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
13Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 600 Euro, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben.
14Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Siegen, Berliner Str. 21-22, 57072 Siegen einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
15Die Erinnerung muss binnen einer Frist von einem Monat bei dem zuständigen Amtsgericht - Familiengericht - Siegen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
16Siegen, 17.03.2010Amtsgericht
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18Rechtspflegerin