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1. Für die Durchführung des Umgangs zwischen dem Kindesvater und
den Kindern ### und ### wird eine Pflegschaft angeordnet.
2. Zur Umgangspflegerin wird Frau ###, bestellt.
Gründe:
2Zwischen den Kindeseltern bestehen Schwierigkeiten bei der Ausübung des
3Umgangsrechts zwischen dem Kindesvater und den gemeinsamen Kindern ###
4geboren am ###, und ###, geboren am ###.
5Hierzu kam es, nachdem der Kindesmutter durch Entscheidung des erkennenden
6Gerichts vom 14. August 2009, AZ: 15 F 1826/08, das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder übertragen wurde. Die Entscheidung ist
7bislang nicht rechtskräftig. Im Anschluss an die vorgenannte Entscheidung gab der
8Kindesvater die Kinder an die Kindesmutter jedoch nicht heraus und gewährte auch
9kein regelmäßiges Umgangsrecht. Nachdem sich die Kinder nunmehr seit Anfang
10Oktober im Haushalt der Kindesmutter befinden, ist diese besorgt, der Kindesvater
11könne die Kinder nach einem Umgangskontakt nicht wieder herausgeben. Der
12Kindesvater hat zugesagt, die Kinder nach den Kontakten zuverlässig zurückzubringen.
13Einigkeit besteht insgesamt auch nach Stellungnahme der Verfahrensbeteiligten
14darüber, dass Umgangskontakte selbst zwischen Vater und Kindern zu befürworten
15sind. Genauso besteht jedoch Einigkeit darüber, dass zwischen den Kindeseltern
16wieder Vertrauen aufgebaut werden muss und insoweit zur Überbrückung der
17Differenzen die Einrichtung einer Umgangspflegschaft angezeigt ist. Die Kindeseltern
18sind hiermit ausdrücklich einverstanden. Es wird entsprechend seitens des
19Jugendamtes und des Verfahrensbeistandes befürwortet. Aufgrund der Schwierigkeiten in der Vergangenheit ist damit gemäß § 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anzuordnen.
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