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Es wird angeordnet, dass das Kind ### bis auf weiteres im Haushalt der Pflegefamilie verbleibt.
Gerichtskosten- und auslagen werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Gegenstandswert wird auf 3000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
2Das Kind ### lebt seit dem ### in der Pflegefamilie.
3Mit Beschluss des Amtsgerichts Siegen vom 11.02.2008, Az. ### wurde den Kindeseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitsfürsorge für das Kind ### entzogen und insoweit dem Jugendamt als Pfleger übertragen. Dieser Beschluss ist mittlerweile rechtskräftig.
4Der bestellte Ergänzungspfleger hat angekündigt, dass Kind aus der derzeitigen Pflegefamilie herauszunehmen.
5Die Pflegeeltern haben eine Verbleibensanordnung gemäß § 1632 Abs. 4 BGB beantragt.
6Das Gericht hat in dem Verfahren umfangreiche Ermittlungen angestellt. Das Gericht hat u.a. dem Kind ### eine Verfahrenspflegerin bestellt. Es hat ferner ein familienpsychologisches Gutachten in Auftrag gegeben. Wegen des Ergebnisses des Gutachtens wird auf das eingereichte Gutachten des Sachverständigen ###, vom 17.09.2008, Blatt 121 ff. der Akte, Bezug genommen.
7Nach § 1632 Abs. 1 BGB umfasst das Aufenthaltsbestimmungsrecht auch das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält. Dieses Recht steht gemäß § 1800 BGB auch dem Vormund und dem Ergänzungspfleger zu. Der Herausgabeanspruch nach § 1632 Abs. 1 BGB wird durch § 1632 Abs. 4 BGB eingeschränkt. Gemäß § 1632 Abs. 4 BGB ist ein Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie grundsätzlich nur dann anzuordnen, wenn durch die Wegnahme das Kindeswohl gefährdet würde. Diese engmaschigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 1632 Abs. 4 BGB gelten aber nur, wenn das Kind in die eigene Herkunftsfamilie zurückgeführt werden soll. Darum geht es aber vorliegend nicht. Es ist unstrittig, dass das Kind ###nicht in seine Herkunftsfamilie zurückgeführt werden soll. Der leibliche Kindesvater hat sich in dem vorliegenden Verfahren vielmehr dahingehend geäußert, dass ### in der Pflegefamilie verbleiben soll. Der Ergänzungspfleger beabsichtigt ### aus der Pflegefamilie herauszunehmen, um ### anschließend in eine andere Pflegestelle zu verbringen. In einem solchen Fall darf die Trennung des Kindes von seinen bisherigen Pflegeeltern nur dann erfolgen, wenn eine Gefährdung des Kindeswohl nicht zu befürchten ist (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht NJW 1998, 125, OLG Köln vom 04.09.2006, FamRZ 2007, 658).Eine Gefährdung von ### durch die Herausnahme aus der bisherigen Pflegefamilie kann nach den eingeholten Ermittlungen des Familiengerichts aber nicht ausgeschlossen werden. Der von dem Gericht bestellte Gutachter kommt in seinem nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Vermittlung von ### in eine andere Dauerpflegestelle zum jetzigen Zeitpunkt mit einer hohen Wahrscheinlichkeit zu einer erneuten schweren und seelischen Belastung von ### führen würde. Das Leben von ### war in seiner Herkunftsfamilie von emotionalen Bindungsabbrüchen, Enttäuschungen, Frustrationen und mangelnder Fürsorge geprägt.
8Hiergegen hat ### bislang in der Pflegefamilie Zuwendung, Fürsorglichkeit, angemessene Gesundheitsfürsorge und Förderung erfahren. Der Gutachter führt aus, dass aufgrund der unsicheren, wahrscheinlich traumatischen Bindungserfahrung des Kindes, die er in seiner Herkunftsfamilie erlebt hat, die Pflegeeltern einer besonderen Schulung bedürfen. Die Pflegeeltern haben sich jedoch in dem gesamten Verfahren dahingehend eingelassen, dass sie jegliche fachliche Begleitung und Unterstützung wahrnehmen werden.
9Wie sehr sie am Wohle des Kindes ### interessiert sind, zeigt schließlich auch der gesamte Gang des Verfahrens. Der Gutachter hat sich auch mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass in der Pflegefamilie nun ein weiteres leibliches Kind der Pflegeeltern lebt. Der Gutachter führt hierzu aus, müsse zwar lernen, dass er nun nicht mehr alleine im Mittelpunkt stehe. Zugleich habe ### aber auch die Möglichkeit zu erlernen, dass das Kind ### Zuwendung und Aufmerksamkeit braucht, ohne dass er selbst völlig aus der Fürsorge und Aufmerksamkeit der Pflegeeltern herausfällt.
10Sowohl die Verfahrenspflegerin, als auch das Jugendamt der Stadt ### als auch der Kindesvater haben den weiteren Verbleib von ### in der Pflegefamilie zugestimmt. Der Gutachter hat sich in seinem Gutachten ausdrücklich damit beschäftigt, welche psychischen Beeinträchtigungen bei einem Wechsel der Bezugspersonen für ### zu befürchten sind. Die Trennung von der Pflegefamilie könnte für ### zu einer Angst- und Bedrohungssituation führen. Hierdurch könnten schädliche Dauerfolgen, insbesondere eine weitere Traumatisierung verursacht werden. Die Herausnahme aus der mittlerweile gewohnten Umgebung stellt für das Kind ### ein bestimmtes Risiko dar. Eine Gefährdung des Kindeswohls lässt sich daher vorliegend nicht ausschließen. ### lebt nun seit mehr als einem Jahr in der Pflegefamilie und hat Zeit gehabt, Bindungen zu seinen Pflegeeltern aufzunehmen. Nach den Ausführungen des Gutachters hat sich eine gut funktionierende „Eltern-Kind-Beziehung“ aufgebaut. ### hat auch eine erste Beziehung zu seiner Pflegeschwester aufbauen können. Die Herauslösung des Kindes ### aus der Pflegefamilie ist mit dem Kindeswohl zur Zeit nicht vereinbar, da nicht sichergestellt ist, dass die Herausnahme ohne die Gefahr einer erheblichen und nachhaltigen Störung der Kindesentwicklung durchgeführt werden kann.
11Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 1, 30 Abs. 2, 94 Abs. 2 KostO, 13 a FGG.
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