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Amtsgericht Siegen, 10 M 1039/05

Datum:
28.09.2005
Gericht:
Amtsgericht Siegen
Spruchkörper:
Einzelrichter
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 M 1039/05
ECLI:
ECLI:DE:AGSI:2005:0928.10M1039.05.00
 
Tenor:

Der Gläubiger hat zur Deckung der Räumungskosten einen Kostenvorschuss von 3.000,00 Euro zu leisten.

Die Gerichtsvollzieherin Q wird angewiesen, bei der vorzunehmenden Räumung folgendes zu beachten:

Das gesamte Mobiliar ist auf dem Grundstück zu belassen.

Das Mobiliar ist zu sichern durch Austausch der Schlösser. Etwaige zerbrochene

Fenster oder ähnliche Einstiegsmöglichkeiten in das Haus, sind zu verbrettern oder ähnlich zu sichern.

Der Schuldner ist aufgefordert, binnen 2 Monaten nach Beginn der Räumung das gesamte Mobiliar oder einzelne Mobiliarstücke wegzuschaffen. Die Gerichtsvollzieherin hat also innerhalb dieser 2 Monate jeden gewünschten zum Mobiliar gehörenden Gegenstand an den Schuldner herauszugeben.

Die Gerichtsvollzieherin braucht während der ersten 2 Monate nach Beginn der Räumung im Räumungsprotokoll die einzelnen Mobiliarstücke nicht aufzuführen. Sie wird allerdings zu Beweiszwecken Fotos machen.

2 Monate nach der Räumung soll die Gerichtsvollzieherin die nicht vom Schuldner abgeforderten Sachen sichten und feststellen, ob sich verwertbare Sachen in dem Mobiliar befinden. Diese sind in einem Protokoll zu erfassen und es ist nach § 885 Abs. 4 ZPO zu verfahren.Die Vernichtung (Entsorgung) nicht verwertbarer Sachen soll die Gerichtsvollzieherin dem Gläubiger überlassen.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

 
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