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AMTSGERICHT SIEGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
In dem Rechtsstreit
pp.
hat das Amtsgericht S i e g e n
auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 1998 durch den Richter M.
für Recht erkannt:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 495 a Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.
Die Klage ist unbegründet.
3Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 77,70 DM aus
4§ 7 Abs. 1 StVG.
5Die Haftung der Beklagten für den bei der Klägerin eingetretenen Schaden aufgrund des Verkehrsunfalls vom 00.00.0000 ist zwischen den Parteien unstreitig. Grundsätzlich kann der Geschädigte auch die Erstattung von Anwaltskosten verlangen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß der Geschädigte die Beauftragung des Rechtsanwalts für erforderlich halten dürfte. Dies war vorliegend nicht der Fall. Die Klägerin ist eine gewerbliche Autovermieterin. Es war ihr zumutbar, ihre Ansprüche zunächst einmal gegenüber der Versicherung der Beklagten geltend zu machen und die Reaktion der Versicherung abzuwarten. Erst wenn die Versicherung die Schadensregulierung verweigert hätte oder eine Schadensregulierung nur teilweise vorgenommen hätte, wäre die Einschaltung eines Rechtsanwalts auf Seiten der Klägerin erforderlich gewesen. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß es sich vorliegend nicht um einen simpel gelagerten Fall aufgrund einer möglicherweise von der Beklagten begangenen Unfallflucht gehandelt habe. Nach dem eigenen Vortrag hat die Klägerin ihre Ermittlungen zur Feststellung der Unfallgegnerin selbst angestellt. Erst nachdem der Klägerin die Person der Beklagten und deren Versicherung bekannt war, hat sie ihren Prozeßbevollmächtigten beauftragt. Indem sie nicht selbst der Versicherung der Beklagten den ihr durch den Unfall entstandenen Betrag in Rechnung gestellt hat, hat sie gegen die ihr obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen.
6Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711,
7713 ZPO.