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verkündet:
I. Die Klage wird kostenpflichtig sowie - wegen der Kosten - vorläufig voll streckbar abgewiesen.
II. Wert: 1.000,00 DM.
Es erscheinen bei Aufruf
21. für den Kläger Rechtsanwalt E.
32. für den Beklagten niemand
43. die nachbenannte Zeugin
5Angesichts der nachdrängenden Termine soll jedoch bereits jetzt in die Verhandlung und Beweisaufnahme eingetreten werden.
6Der Klägervertreter stellt den Antrag aus der Klageschrift, davon, dal3 der bereits schriftlich vorformulierte Klageabweisungsantrag gestellt werden soll, wird ausgegangen.
7b. u. v.
8Es soll Beweis erhoben werden.
9Die Zeugin wird zur Wahrheit ermahnt, über die Bedeutung des Eides belehrt und auf die Strafbarkeit einer falschen eidlichen und uneidlichen Aussage hingewiesen und so dann wie folgt im Einzelnen vernommen:
10Zur Person:
11Ich heiße F. geborene A., bin 60 Jahre alt, von Beruf Rentnerin
12und wohnhaft in N.
13Der Beklagte ist mein Ehemann. Besonders belehrt: Ich möchte aussagen.
14Zur Sache:
15Im August vergangenen Jahres habe ich mit dem Mieter B. gesprochen. Er hatte mich gefragt, ob ich mit meinem Mann nicht noch einmal bezüglich der Waschmaschine sprechen konnte. Da habe ich dem Herrn B. gesagt: Mein Mann wird davon nicht abgehen. Zumindest weiß er auch gar nicht, wie lange er da wohnt. Da müsste alles umgeändert werden." Zuerst hat er sich damit zufriedengegeben. Den Eindruck hatte ich. Dann hat er mich noch einmal angerufen, vielleicht sogar zweimal. Ich habe ihm jedenfalls erklärt, dass ich da meinen Mann nicht beeinflussen könne.
16Auf Befragen durch den Klägervertreter, ob das erste Gespräch mit Herrn B. vor Unterzeichnung des Mietvertrages war:
17Ich meine ja.
18Ich sage es noch einmal:
19Ich meine ja, bevor Abschluss des Mietvertrages fand das erste Gespräch statt. Da waren nämlich auch noch andere Teile, die er mit in die Wohnung bringen wollte.
20Im Übrigen hat es auch noch nie mit dem Münzeinwurf in die zentrale Waschanlage Schwierigkeiten gegeben. Von den anderen Studenten hat sich jedenfalls noch keiner beschwert. Der erste wohnt schon seit 19XX oder 19XX da, der Zweite seit zwei Jahren.
21Es erscheint nunmehr beklagtenseitig Rechtsanwalt P., der den Klageabweisungsantrag wiederholt und mit dem bisherigen Terminverlauf bekanntgemacht wird.
22Die Zeugin erklärt weiter:
23Vor dem Herrn B. wohnten da ja auch noch andere Leute, auch die hatten sich nicht beschwert.
Der Klägervertreter wiederholt den Klageantrag unter Hinweis auf § 1 Ziffer 2) und
25§ 17 Ziffern I), 2) und 4) des schriftlichen Mietvertrages.
26Der Beklagtenvertreter beantragt Klageabweisung unter Hinweis darauf, dass der Mietvertrag umgekehrt allerdings auch nichts über den hier geltend gemachten Anspruch des Klägers positiv aussagt.
27Dazu erklärt der Klägervertreter:
28Das ist doch eine Selbstverständlichkeit.
29Das Gericht wird im weiteren Verlauf des heutigen Sitzungstages eine Entscheidung treffen.
30Es wird in Abwesenheit der Parteien unter Bezugnahme auf die schriftliche Urteilsformel - vergleiche hinteren Aktendeckel Innenseite - folgendes
verkündet:
32I. Die Klage wird kostenpflichtig sowie - wegen der Kosten - vorläufig voll streckbar abgewiesen.
II. Wert: 1.000,00 DM.
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
37Der Kläger, Wohnungsmieter des Beklagten unter obiger Adresse, stellt folgenden Antrag:
38
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu gestatten und zu ermöglichen, in der Waschküche des Hauses S-Straße 5, 00000 E. eine private Waschmaschine zu betreiben.
Der Beklagte beantragt
40Klageabweisung.
41Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.
42Das Gericht hat mit dem aus den Akten ersichtlichen Ergebnis Beweis erhoben.
43Die Klage ist nicht begründet.
44Rechtlich zutreffend sowie in Anknüpfung an die mietvertraglichen Erörterungen gegen Ende des heutigen Termins verweist der Kläger auf § 1 Ziffer 2) des Vertrages:
45Der Mieter ist berechtigt, Waschtische, Trockenboden und Abstellraume etc., soweit vorhanden, gema.8 der Hausordnung unentgeltlich mitzubenutzen.
46Die Frage wie bzw. in welcher Form sich dieses Mitbenutzungsrecht gestaltet, ist in dessen damit noch nicht entschieden. Sie hat sich - mangels anderer Anhaltspunkte - an den tatsachlichen örtlichen Gegebenheiten zu orientieren. Diese Gegebenheiten sehen für den Kläger und die weiteren Nutzer der dortigen Parterrewohnung eine zentrale Waschanlage gegen Entgelt (Münzeinwurf) vor. Daran hat sich der Kläger zu halten.
47Die heutige Beweisaufnahme hat keine anderen Aspekte ergeben, im Gegenteil: Die Zeugin (Ehefrau des Beklagten) hat bei ihrer Vernehmung bekräftigt, dass der Kläger hierauf mündlich besonders hingewiesen worden ist.
48Die Nebenentscheidungen folgen aus den§§ 91, 708 ff ZPO.