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wird dem Jugendamt des Kreises U. als Ergänzungspfleger für das minderjährige Kind X. Q. I., geb. am 00.00.0000 die familiengerichtliche Genehmigung erteilt, bei der Verwaltungsbehörde einen Antrag auf Namensänderung gemäß § 2 Abs. 1 NÄG zu stellen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
2Mit Schreiben vom 16.05.2023 beantragte das Jugendamt als Ergänzungspfleger die familiengerichtliche Genehmigung zur Stellung eines Antrags nach § 2 Abs. 1 S. 1-2 HS NamÄndG.
3Nach Abwägung aller Gründe der für das Kindeswohl maßgeblichen Umstände war die Genehmigung zu erteilen.
4Auf die bislang dargelegten Ausführungen, ebenso im Verfahren 22 F 80 / 23, wird vollumfänglich verwiesen.
5Die Genehmigung des Familiengerichts kann nur dann verweigert werden, wenn entweder das Gesetz eine Namensänderung in jedem Fall untersagen oder die Namensänderung zweifelsfrei dem Kindeswohl nicht entsprechen würde, sich also überhaupt kein Gesichtspunkt findet, der eine Namensänderung als gerechtfertigt erscheinen lassen könnte. Müssen Umstände abgewogen werden, die auch aus Gründen des Kindeswohls für oder gegen eine Namensänderung sprechen, darf die Genehmigung nicht verweigert werden (OLG Hamm, B. v. 11.04.2011, II-8 UF 36/11 und v. 30.06.2011, II-8 UF 126/11).
6Eine Anhörung des Kindes ist erst ab dem 16. Lebensjahr vorgeschrieben (§ 2 Abs. 2 NÄG).
7Die eigentliche Sachentscheidung bleibt der Verwaltungsbehörde vorbehalten, vgl. § 6 NÄG und BayOLG NJW 1988, 2388 ff.
8Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.
9Rechtsbehelfsbelehrung:
10Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
11Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
12Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
13Olpe, 19.06.2023
14Amtsgericht
15H.
16Rechtspflegerin