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Der Angeklagte wird wegen vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis in 12 Fällen, dabei in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer
Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 30,00 Euro
verurteilt.
Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von noch 10 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: §§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, 316 Abs. 1, 69, 69 a, 52; 53 StGB, 465 StPO.
Gründe:
2(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)![]()
Der festgestellte Sachverhalt und das angewendete Strafgesetz ergeben sich aus
dem zugelassenen Anklagesatz, auf den Bezug genommen wird. Angewendet
wurden die im Urteilstenor aufgeführten Bestimmungen.
Auf folgende Einzelstrafen wurde erkannt:
70 Tagessätze zu je 30,00 EUR für die Tat vom 06.08.2021![]()
50 Tagessätze zu je 30,00 EUR für alle weiteren Taten.
7Der Angeklagte hat sich als charakterlich ungeeignet zum Führen von
8Kraftfahrzeugen erwiesen. Es handelt sich bei der Trunkenheitsfahrt um einen Regelfall des § 69 Abs. 2 StGB. Es sind keine Gründe bekannt geworden, die eine Abweichung vom Regelfall begründen würden.
9Die Kostenentscheidung beruht auf S 465 StPO.
10U.
11Richterin am Amtsgericht
12Staatsanwaltschaft Siegen, 02.11.2021![]()
65 Js 975/21
14An das
15
Amtsgericht
- Strafrichter –
17Olpe
18Anklageschrift
19pp.
20wird angeklagt:
21am 06.08.2021 in N.
22vorsätzlich im Verkehr ein Fahrzeug geführt zu haben, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen in Tateinheit damit
vorsätzlich ein Kraftfahrzeug geführt zu haben, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte.
Dem Angeschuldigten wird Folgendes zur Last gelegt:
24Er befuhr am 06.08.2021 gegen 21 :39 Uhr in N. mit einem
25Personenkraftwagen der Marke W. mit dem Kennzeichen D. in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand und ohne zum Führen des Fahrzeugs
berechtigt zu sein u.a. die L 000 im Bereich B..
Zum Führen des Fahrzeugs war er - wie ihm bekannt war - nicht berechtigt, weil er zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaß.
27Die Untersuchung der ihm am 06.08.2021 um 23:00 Uhr entnommenen Blutprobe hat eine Blutalkoholkonzentration von 1,60 0/00 ergeben.
28Diese Blutalkoholkonzentration bewirkt in jedem Falle Fahruntüchtigkeit.
29Die Fahruntüchtigkeit war ihm bewusst.
30Aus dieser Tat ergibt sich die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen.
31Vergehen der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis nach 316 Abs. 1, 69a StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG
32Beweismittel:
33
l. Einlassung d. Angeschuldigten Il. Zeugen:
1) PK'in P., X. N.
352) Q. Y., X. N.![]()
III. Urkunde/n:
37Blutalkoholuntersuchungsbefund - Institut für Rechtsmedizin
38Prof. Dr. med. Q. L. - vom 12.08.2021 BI. 13 d. Akte
39Es wird beantragt, das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht - Strafrichter - Olpe zu eröffnen.
40E. Oberamtsanwältin
41Staatsanwaltschaft Siegen, 16.11.2021
4265 Js 981/21
43An das
44Amtsgericht
45- Strafrichter Olpe
46Anklageschrift
47pp.
48wird anqeklagt,
49im Zeitraum vom 09.08.2021 bis zum 23.08.2021 in N.
50
durch 10 selbständige Handlungen
vorsätzlich ein Kraftfahrzeug geführt zu haben, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte.
Dem Angeschuldigten wird Folgendes zur Last gelegt:
52Er befuhr am 09.08.2021 gegen 18:51 Uhr, am 12.08.2021 gegen 6:09 Uhr, am
5316.08.2021 gegen 6:04 Uhr, am 17.08.2021 gegen 6:04 Uhr, am 22.08.2021 gegen
54
17:50 Uhr und am 23.08.2021 gegen 22:30 Uhr in N. mit einem fahrerlaubnispflichtigen Personenkraftwagen der Marke K. mit dem Kennzeichen D. unter anderem die V.-straße.
Zum Führen des Fahrzeugs war er - wie ihm bekannt war - nicht berechtigt, weil er
zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaß.
Am 18.08.2021 gegen 22:11 Uhr, am 19.08.2021 gegen 6:03 Uhr, am 20.08.2021 gegen 5:59 Uhr und 21.08.2021 gegen 8:59 Uhr befuhr er mit einem fahrlaubnispflichtigen Personenkraftwagen der Marke S. mit dem Kennzeichen N01 wiederum die V.-straße.![]()
Zum Führen des Fahrzeugs war er- wie ihm bekannt war - aus den obengenannten Gründen nicht berechtigt.
58Aus dieser Tat ergibt sich die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen.
59Vergehen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, 53, 69a StGB
60Beweismittel:![]()
Zeugen:
621) Q. Y., X. N.
632) PHKin A., X. N.
643)
65Es wird beantragt, das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht - Strafrichter - Olpe zu eröffnen.
66E.
67Oberamtsanwältin