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Amtsgericht Olpe, 25 C 690/15

Datum:
19.05.2016
Gericht:
Amtsgericht Olpe
Spruchkörper:
Zivil
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 C 690/15
ECLI:
ECLI:DE:AGOE1:2016:0519.25C690.15.00
 
Schlagworte:
Mietwagenkosten, Schätzgrundlage, Schwacke-Liste, Fraunhofer Marktpreisspiegel, Unfallersatztarif
Normen:
BGB §§ 249 Abs. 2 S. 1, 254; ZPO § 287 Abs. 1
Leitsätze:

Die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten kann im Wege der Schätzung auf der Grundlage des arithmetischen Mittels aus dem Mietpreis der Schwacke-Liste und des Fraunhofer Marktpreisspiegels ermittelt werden.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 954,52 EUR nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.05.2012 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 130,50 EUR nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 28 % und die Beklagte zu 72 %.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 1.325,82 EUR festgesetzt.

 
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