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Die elterliche Sorge für das Kind K., geb. am XX.XX.2013 wird den Eltern gemeinsam übertragen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
2Die Entscheidung beruht auf § 1626 a Abs. 2 BGB.
3Der Kindesvater hat beantragt, die elterliche Sorge für das Kind den Eltern gemeinsam zu übertragen.
4Die Kindesmutter hat sich zu dem Antrag nicht geäußert.
5Das Gericht hat die Eltern schriftlich angehört.
6Das Jugendamt hat sich schriftlich geäußert. Ebenso hat der Verfahrensbeistand schriftlich seine Zustimmung erklärt.
7Dem Antrag war stattzugeben, weil die Mutter dem Antrag des Vaters auf Anordnung der gemeinsamen Sorge zustimmt und diese Regelung nach dem Ergebnis der Ermittlungen dem Wohl des Kindes nicht widerspricht, § 1626 a Abs. 2 BGB.
8Die Kindesmutter hat auf mehrfache Anschreiben nicht reagiert und keine Einwendungen vorgebracht, sodass ihre Zustimmung zu unterstellen ist.
9Das Jugendamt und der Verfahrensbeistand haben die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge befürwortet und ebenfalls keine Bedenken hinsichtlich des Kindeswohls geäußert.
10Das Gericht hat gemäß § 155 a Abs. 3 S. 1 FamFG von einer persönlichen Anhörung der Eltern abgesehen und im schriftlichen Verfahren entschieden.
11Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.
12Die Festsetzung des Verfahrenswertes ergibt sich aus § 45 Abs. 1 FamGKG.
13Rechtsbehelfsbelehrung:
14Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Olpe, Bruchstr. 32 schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
15Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Olpe eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
16Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.