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Amtsgericht Lennestadt, 3 C 460/15

Datum:
18.08.2016
Gericht:
Amtsgericht Lennestadt
Spruchkörper:
Zivilgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 C 460/15
ECLI:
ECLI:DE:AGOE2:2016:0818.3C460.15.00
 
Schlagworte:
Eigenbedarf, Herztransplantation, Verweigerung der Mängelbeseitigung durch den Mieter
Normen:
BGB §§ 535 Abs. 2, 573 Abs. 2 Nr. 2
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, die im Obergeschoss des Hauses der Klägerin                gelegene Wohnung, bestehend aus vier Zimmern, einer Abstellkammer, einer Küche, einer Diele, einer Toilette mit Dusche/WC, einem Balkon sowie die mitvermietete Garage zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

Der Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 15.11.2016 eingeräumt.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 306,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 22,00 € seit dem 04.10.2015, aus weiteren 142,00 € seit dem 05.11.2015 und aus weiteren 142,00 € seit dem 04.12.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreit trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt jeweils nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu zahlenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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