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Amtsgericht Lennestadt, 3 C 107/16

Datum:
03.08.2016
Gericht:
Amtsgericht Lennestadt
Spruchkörper:
Zivilgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 C 107/16
ECLI:
ECLI:DE:AGOE2:2016:0803.3C107.16.00
 
Schlagworte:
Rechtsschutzbedürfnis, Anspruch des Mieters auf Belegeinsicht
Normen:
BGB §§ 535, 556
Leitsätze:

1. Die persönliche Wahrnehmung eines Termins zur Belegeinsicht in der Wohnung des im selben Hause wohnenden Vermieters ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil zwischen den Mietparteien Unstimmigkeiten unter anderem über den Fortbestand des Mietverhältnisses bestehen.

2. Nimmt der Mieter zwei angebotene Termine zur Belegeinsicht ohne hinreichenden Grund nicht wahr, so ist eine entsprechende Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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