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Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wird zurückgewiesen.
Gründe:
2Der Antragsgegner hat die Post nach eigenem Bekunden am 7.11.2014, also einen Tag nach tatsächlicher Zustellung, aus dem Briefkasten genommen. Das Zustelldatum wird auf dem Briefumschlag vermerkt. Danach hatte der Antragsgegner 13 Tage Zeit, Einspruch einzulegen. Dies hatte er mit einem Tag Verspätung getan, und zwar nicht, weil er tagelang nicht am Briefkasten gewesen wäre, sondern weil er den Umschlag mit dem Zustellungsdatum scheinbar entsorgt hat. Er hat ja die Post geöffnet und ist zum Rechtsanwalt gegangen.
3Rechtsbehelfsbelehrung:
4Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Lennestadt, Kölner Straße 104, 57368 Lennestadt schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
5Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Lennestadt eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
6Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
7Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.
8Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.