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Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 79 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 14.05.2020 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2Ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO
3Die zulässige Klage ist begründet.
4Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung gemäß §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 S. 1, 325 BGB gegen den Beklagten zu, da der Beklagte trotz Fristsetzung die Erfüllung nach § 433 Abs. 1 BGB des zwischen den Parteien über das streitgegenständliche iPhone zustande gekommenen Kaufvertrag verweigerte.
5Zwischen den Parteien kam ein Kaufvertrag über das von dem Beklagten angebotene Apple iPhone 6 Plus – 64 GB – Gold (Ohne Simlock) dadurch zustande, dass der Kläger bei der streitgegenständlichen eBay-Auktion mit seinem im Auktionsverlauf nicht mehr übertroffenen Gebot von 5 EUR Meistbietender war und die Auktion durch den Beklagten vorzeitig beendet wurde, ohne dass dieser hierzu berechtigt war.
6Nach der Rechtsprechung des BGH kommt ein Kaufvertrag im Rahmen einer bei eBay durchgeführten Internetauktion nicht gemäß § 156 BGB durch einen auf ein abgegebenes Gebot erst noch eigens erklärten Zuschlag, sondern gemäß §§ 145 ff. BGB durch aufeinander bezogene korrespondierende Willenserklärungen der Parteien zustande (vgl. BGH MME 2017, 176). Dabei liegen die korrespondierenden Willenserklärungen in einem Angebot und einer Annahme bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebotes. Dabei richtet sich der Erklärungsgehalt der zu beurteilenden Willenserklärungen auch nach den Bestimmungen über den Vertragsschluss in den AGB von eBay, die der vorliegenden Auktion zu Grunde lagen (BGH a.a.O. und MMR 2011, 653). Nach diesen Auktionsbedingungen kommt ein Kaufvertrag durch Annahme des Verkaufsangebots durch den Höchstbietenden zustande, es sei denn, der Anbieter war „gesetzlich dazu berechtigt“, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2015, MMR 2016, 26).
7Der Beklagte hat durch das Starten seiner Auktion über das streitgegenständliche iPhone ein verbindliches Verkaufsangebot im Sinne des § 145 BGB abgegeben, welches an denjenigen gerichtet war, der zum Ablauf der Auktionslaufzeit als der nach § 148 BGB bestimmten Annahmefrist das Höchstgebot abgegeben haben würde (BGH MMR 2017, 176). Bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Verkäufer kommt dabei nach § 6 Nr. 6 der eBay-AGB zwischen diesem und dem zum Zeitpunkt der Beendigung Höchstbietenden ein Vertrag zustande, es sei denn, der Verkäufer war berechtigt, das Angebot zu beenden.
8Vorliegend hat der Beklagte das Angebot am 23.04.2020 um 16:03 Uhr vorzeitig beendet, ohne dass er hierzu berechtigt war. Ausweislich der Hinweise auf der Homepage zu „Wann kann ich ein Angebot beenden?“ sind Angebote bei eBay zunächst verbindlich und können nur beendet werden, wenn ein berechtigter Grund dafür vorliegt. Daneben hängt die Frage einer Angebotsbeendigung auch davon ab, ob bereits Gebote abgegeben wurden, wie lange die Auktion noch läuft und ob ein Mindestpreis festgelegt wurde. Vorliegend hatte die Auktion bereits Gebote erhalten. Der Beklagte hat die Auktion beendet, weil er das iPhone unstreitig an den Höchstbietenden einer zuvor abgelaufenen Auktion verkauft hat, der zunächst nicht gezahlt hatte, weswegen es ausweislich der Mitteilung von eBay vom 23.04.2020,.07:23 Uhr der Fall geschlossen und dem Beklagten die Verkaufsprovision gutgeschrieben wurde. Weiter heißt es in der Mitteilung: „Sie können Ihren Artikel jetzt wiedereinstellen und erneut Millionen von potenziellen Käufern anbieten“ (Anlage V 3).
9Wenn der Beklagte nun aber bei verspäteter Zahlung – obwohl nach den eBay-Richtlinien der Fall geschlossen und damit ein wirksamer Kaufvertrag zu dem ersten, verspätet zahlenden Käufer – nicht mehr besteht, gleichwohl an diesen den Kaufgegenstand – hier das streitgegenständliche iPhone – übereignet, dann liegt ein berechtigter Grund für den Abbruch der Auktion gerade nicht vor.
10Dabei kann sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, dass es zu Verständigungsschwierigkeiten seiner amerikanischen Frau gekommen sei, die sich bei der Beantwortung von Anfragen des Klägers des Google – Übersetzers bedient hätte. Die über das eBay-Portal auf die Anfrage des Klägers verschickte Mitteilung nach dem Grund für den Abbruch der Auktion beinhaltete aber weder den Hinweis auf einen Fehler noch auf sprachliche Schwierigkeiten, sondern brachte deutlich zum Ausdruck, dass das streitgegenständliche iPhone bereits vor einigen Tagen in einer anderen Auktion verkauft worden sei und es nunmehr neuerlich zum Verkauf angeboten wäre, da der ursprüngliche Käufer den Kaufpreis nicht zeitnah bezahlt hätte. Zu einer Übereignung des iPhone an den ersten, verspätet zahlenden Käufer war der Beklagte jedoch ausweislich der eBay-Mitteilung gerade nicht mehr verpflichtet. Jedenfalls liegt in dem anderweitigen – und damit freihändigen – Verkauf nebst Übereignung an den verspätet zahlenden Nutzer der eBay – Plattform mangels Kaufvertrag kein berechtigter Grund für einen Auktionsabbruch.
11Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Artikelbeschreibung einen Fehler enthalten habe und er aus diesem Grund zu einem Abbruch der Auktion berechtigt gewesen sei. Wie die durch den Kläger vorgelegten, über die eBay- Plattform ausgetauschten Nachrichten des Beklagten unschwer erkennen lassen, ging es keineswegs um einen Fehler in der Artikelbeschreibung, sondern ausschließlich um den anderweitigen Verkauf des iPhone.
12Der Beklagte kann sich dabei auch nicht darauf stützen, dass es zu einer Verwechslung der – welcher? – Auktionen gekommen sei und aus diesem Grund die unmittelbar nach dem Auktionsabbruch am 23.04.2020 getätigten Angaben nicht zuträfen. Der Beklagte hat Sorge dafür zu tragen, dass es nicht zu Verwechselungen kommt. Ggf. hat er bei einer Identität oder Ähnlichkeit der Kaufgegenstände sicherzustellen, dass er Verwechselungen ausschließt und besondere Sorgfalt und Umsicht walten lässt, sofern er auf Anfragen von Käufern reagiert. Diese besondere Sorgfalt hat der Beklagte offensichtlich nicht walten lassen, wenn es nicht nur zu Verwechselungen, sondern überdies auch zu der Abbildung fehlerhaften Zubehörs gekommen ist. Keinesfalls ist die Äußerung des Beklagten am 23.04.2020, 20:46 Uhr „ist bereits verkauft“ dahingehend zu verstehen und auszulegen, dass dieser lediglich das vermeintlich falsch bezeichnete iPhone nicht zur Verfügung hätte (so Klageerwiderung, dort S. 2). Der Wortlaut, dass das iPhone bereits verkauft sei lässt gerade auch im Zusammenspiel mit der weiteren Nachricht vom 25.04.2020, 13:32 Uhr ausschließlich den Schluss zu, dass der Beklagte die Ware zweimal angeboten hat und diese nach Schließung des Falles durch eBay an den Höchstbietenden der vorangegangenen Auktion übereignet hat, obwohl er hierzu mangels bestehenden Kaufvertrages nicht mehr verpflichtet war.
13Der erstattungsfähige Schaden des Klägers beträgt 79 EUR, § 287 ZPO.
14Bereits nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten werden für iPhone Modell A1522 der hier streitgegenständlichen Art und Ausstattung jedenfalls auf der amerikanischen Ebay – Seite Kaufpreise von durchschnittlich 95 US-Dollar erzielt, nach Schätzung des Gerichts nach § 287 ZPO damit knapp 90 EUR. Unter Berücksichtigung des Gebotes des Klägers von 5 EUR sowie der Versandkosten von 6 EUR ergibt sich damit ein Anspruch des Klägers auf Schadenersatz statt der Leistung in Höhe von 79 EUR. Der von dem Kläger angesetzte durchschnittliche Kaufpreis von 130 EUR ließ dabei unberücksichtigt, dass es sich um ein IPhone Modell A1524 handelte, nicht aber um Modelle A1522.
15Der Beklagte schuldet auch die Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen nach§ 291 S. 1 BGB. Rechtshängigkeit ist mit der Zustellung der Klage an den Beklagten am 14.05.2020 eingetreten. Die Zinshöhe ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB.
16Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Anwendung des § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO kam nicht in Betracht (vgl. Herget in Zöller, ZPO, § 92 Rn. 12). Der Kläger hat einen konkreten Betrag in seinem Antrag benannt.
17Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
18Rechtsbehelfsbelehrung:
19Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
201. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
212. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
22Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Siegen, Berliner Str. 22, 57072 Siegen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
23Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Siegen zu begründen.
24Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Siegen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
25Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
26Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
27Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.