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Amtsgericht Bad Berleburg, 4 VI 261/17

Datum:
16.01.2018
Gericht:
Amtsgericht Bad Berleburg
Spruchkörper:
Nachlassgericht
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 VI 261/17
ECLI:
ECLI:DE:AGBLB:2018:0116.4VI261.17.00
 
Schlagworte:
Nachlassverwaltung, Nachlasspflegschaft, Vollmacht, Tod des Vorerben
Normen:
BGB §§ 1960, 1681 Abs. 1, 2139
Leitsätze:

Die Anordnung der Nachlassverwaltung kommt bei nicht feststehender Erbenstellung nicht in Betracht. Ein Bedürfnis für die Bestellung eines Nachlasspflegers besteht auch dann, wenn der Vorerbe eine notariell beurkundete Vollmacht erteilt hat, aber der Vorerbe zwischenzeitlich verstorben ist.

 
Tenor:

Der Antrag des Beteiligten zu 1. auf Anordnung einer Nachlassverwaltung wird zurückgewiesen.

Es wird Nachlasspflegschaft angeordnet.

Zum Nachlasspfleger wird bestellt:

pp

Der Wirkungskreis umfasst die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses.

Die Nachlasspflegschaft wird berufsmäßig geführt.

 
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