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Landgericht Paderborn, 4 O 107/25

Datum:
08.06.2026
Gericht:
Landgericht Paderborn
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 107/25
ECLI:
ECLI:DE:LGPB:2026:0608.4O107.25.00
 
Tenor:
  1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger zu 1) und zu 2) als Gesamtgläubiger 5.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.10.2024 zu zahlen.

  2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1) 15.000,00 € zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.10.2024.

  3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 2) 15.000,00 € zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.05.2025.

  4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner der Klägerin zu 1) den materiellen Schaden zu ersetzen haben, der dieser durch das Schadensereignis am 21.7.2023 entstanden ist.

  5. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner dem Kläger zu 2) den materiellen Schaden zu ersetzen haben, der dieser durch das Schadensereignis am 21.7.2023 entstanden ist.

  6. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner dem Kläger zu 4) auch den weiteren, jetzt noch nicht feststehenden immateriellen Schaden aufgrund des Schadensereignisses vom 21.7.2023 zu ersetzen haben.

  7. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner der Klägerin zu 1) auch den weiteren, jetzt noch nicht feststehenden immateriellen Schaden aufgrund des Schadensereignisses vom 21.7.2023 zu ersetzen haben.

  1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner dem Kläger zu 2) auch den weiteren, jetzt noch nicht feststehenden immateriellen Schaden aufgrund des Schadensereignisses vom 21.7.2023 zu ersetzen haben.

  2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger zu 1) und 2) als Gesamtgläubiger 9856,46 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.01.2026 zu zahlen.

  3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger zu 1) und 2) als Gesamtgläubiger Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 2.091,72 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.10.2024 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1) zu 14 %, der Kläger zu 2) zu 10 %, die Klägerin zu 3) zu 12 %, der Kläger zu 4) zu 8 % und die Beklagten zu 56%.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 1) 14 %, der Kläger zu 2) 10 %, die Klägerin zu 3) 12 % und der Kläger zu 4) 8 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) tragen die Beklagten zu 26%, die des Klägers zu 2) zu 26 % und die des Klägers zu 4) zu 4 %.

Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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