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Landgericht Paderborn, 5 T 332/25

Datum:
05.12.2025
Gericht:
Landgericht Paderborn
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 T 332/25
ECLI:
ECLI:DE:LGPB:2025:1205.5T332.25.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Paderborn, 11 XIV(B) 905/25
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die gegen den Betroffenen durch Beschluss des Amtsgerichts E vom 04.11.2025 (Az. 16a XIV(B) 28/25) angeordnete Abschiebungshaft diesen im Zeitraum vom 04.11.2025 bis zum 04.12.2025 in seinen Rechten verletzt hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Betroffenen gegen den Abschiebungshaftbeschluss des Amtsgerichts C vom 04.11.2025 zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung des Betroffenen in allen Instanzen erforderlichen außergerichtlichen Kosten trägt zu 68 % die beteiligte Behörde; die notwendigen Auslagen der Vertrauensperson des Betroffen trägt die beteiligte Behörde ebenfalls zu 68 %; im Übrigen findet eine Auslagenerstattung nicht statt. Von der Erhebung von Kosten, die durch die Hinzuziehung eines Dolmetschers entstanden sind, wird abgesehen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 5.000 €.

 
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