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Landgericht Paderborn, 2 O 391/24

Datum:
16.09.2025
Gericht:
Landgericht Paderborn
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 391/24
ECLI:
ECLI:DE:LGPB:2025:0916.2O391.24.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 107,60 € zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.07.2024.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger nicht anrechenbare vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 95,60 € zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2025.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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