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Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 19.03.2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Tagessatzhöhe auf 40,00 EUR herabgesetzt wird.
Die Kosten der Berufung trägt der Angeklagte.
Angewendete Vorschrift: § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB
G r ü n d e:
2Das Amtsgericht Paderborn hat den Angeklagten wegen Störung öffentlicher Betriebe mit Urteil vom 19.03.2024 schuldig gesprochen und ihn zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 80,00 EUR verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt.
3In der erneut durchgeführten Hauptverhandlung hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
4I.
5Der am ... geborene, zur Tatzeit knapp 21-jährige Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger, ledig und kinderlos. Nach dem Erwerb des Realschulabschlusses absolvierte der Angeklagte in den Jahren 2018-2021 eine Ausbildung zum staatlich geprüften Informatiker Multimedia beim ... in .... Im Anschluss machte sich der Angeklagte als Softwareentwickler selbstständig: Er gründete mit Unterstützung seines Vaters im Jahr 2021 die Firma ... mit Sitz in ... und übernahm die Geschäftsführung dieses Unternehmens. In der Funktion als Geschäftsführer oblag dem Angeklagten in den Jahren 2021/2022 die Personalverantwortung für zu Höchstzeiten ca. 30 Angestellte; die letzten Mitarbeiter wurden im Februar 2023 entlassen. Mittlerweile ist die Firma inaktiv und führt keinerlei Tätigkeiten mehr aus. Der Angeklagte wiederum arbeitet seit Juni 2024 bei der ... in ... als Sachbearbeiter auf Teilzeitbasis: Er arbeitet 30 Stunden in der Woche und bezieht ein monatliches Nettogehalt in Höhe von 1.250,00 EUR.
6Im Jahr 2022 verließ der Angeklagte das elterliche Wohnhaus und zog in eine eigene Mietwohnung. Mittlerweile lebt er jedoch wieder im Hause seiner Eltern und muss keine Kosten für Miete oder Essen aufbringen. Allerdings beteiligt er sich dergestalt an den anfallenden Kosten, dass er die Kosten etwaiger, von ihm getätigter Einkäufe selbst trägt.
7Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.
8II.
9Am Abend des 07.04.2023 – Karfreitag – baute der Zeuge ... im Rahmen des Sondereinsatzes „Tuning / Carfreitag“ in .../... an der Bundesstraße ..., Abschnitt ..., kurz vor der Abfahrt ...-..., entlang eines dort geführten Radweges eine mobile Geschwindigkeitsmessanlage ESO 3 auf und nahm diese in Betrieb, um Geschwindigkeitsmessungen durchzuführen. Diese Messanlage besteht aus folgenden vier hintereinander aufgestellten Komponenten: Einem Messsensor, einer auf einem 3-Bein-Stativ befestigten Seitenkamera, welche der Zeuge ... ca. 3 Meter hinter dem Messsensor aufgebaut hatte, einem Blitzwürfel, den der Zeuge ... ca. 9 Meter hinter der Seitenkamera positioniert hatte und einer weiteren ebenfalls auf einem 3-Bein-Stativ befestigten (Front-) Kamera, welche der Zeuge ... unmittelbar hinter dem Blitzwürfel aufstellte. Sämtliche dieser Komponenten waren jeweils über Kabel mit dem vom Zeugen ... geführten Pkw verbunden, welche am Tatabend über den Radweg verliefen. Zusätzlich waren der Blitzwürfel und die dahinter stehende Kamera mittels eines Kabels miteinander verbunden. Der Zeuge ... verblieb in seinem Pkw und verfolgte aus dieser Position heraus die Geschwindigkeitsmessungen.
10Gegen 19:53 Uhr näherte sich der Angeklagte fußläufig der vom Zeugen ... aufgestellten mobilen Geschwindigkeitsmessanlage. Nachdem der Angeklagte die Messeinrichtung erblickt hatte, ging er zunächst weiter und drehte nach ca. 30-40 Metern um, um auf dem Radweg in Richtung der Messeinrichtung zurückzugehen. Dort angekommen, trat der Angeklagte zielgerichtet und mit Wucht zunächst gegen die zweite Komponente – die Seitenkamera –; anschließend boxte er die vierte Komponente – die Frontkamera – um. Wie vom Angeklagten beabsichtigt, stürzten hierdurch beide Kameras um. Sie landeten in dem entlang des Radwegs verlaufenden Graben. Hierdurch erlitten die Kameras keinen Schaden, allerdings konnte der Zeuge ... einstweilen keine weiteren Geschwindigkeitsmessungen mehr durchführen, worum es dem Angeklagten ebenfalls von Anfang an ging.
11Anschließend entfernte sich der Angeklagte schnellen Schrittes von der Messanlage und wurde kurze Zeit später im Rahmen der vom Zeugen ... zwischenzeitlich ausgelösten Nahbereichsfahndung vom Zeugen ..., damals noch im Polizeidienst tätig, und dessen Kollegen aufgegriffen.
12Soweit es die in den Graben umgestürzten Kamerakomponenten der Messanlage betrifft, wurden diese im Rahmen der Spurensicherung zunächst fotografiert und auf etwaig eingetretene Beschädigungen untersucht. Diese Maßnahmen nahmen ca. 1 Stunde in Anspruch. Da keine Beschädigungen festzustellen waren, wurden die Komponenten anschließend wieder aufgerichtet, und der Zeuge ... konnte den Messbetrieb störungsfrei fortführen.
13III.
14Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr die Kammer zu folgen vermochte, sowie der übrigen, nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls durchgeführten Beweisaufnahme.
151.
16Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und den nicht vorhandenen strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten beruhen wie festgestellt auf dessen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung, dem Bericht der Jugendgerichtshilfe und der Verlesung des den Angeklagten betreffenden Bundeszentralregisterauszug vom 10.10.2024, der keine Eintragungen enthält.
172.
18Die Feststellungen zum Tathergang und der Täterschaft des Angeklagten beruhen zur Überzeugung der Kammer auf der Einlassung des Angeklagten, soweit die Kammer dieser zu folgen vermochte, ferner auf den Bekundungen der Zeugen ... und ..., der Verlesung der Email des ... vom 15.11.2023 und der Inaugenscheinnahme von Lichtbildern.
19a)
20Der Angeklagte hat sich zu der ihm zur Last gelegten Tat durch eine von ihm als zutreffend bezeichnete Erklärung seines Verteidigers sowie durch eigene weitere Angaben wie folgt eingelassen: Am Abend des Karfreitags, 07.04.2023, sei er von ... kommend in Richtung ... mit seinem Fahrzeug unterwegs gewesen, als er plötzlich vermutet habe, „geblitzt“ worden zu sein. Um nachzuschauen, ob da eine Blitzanlage stehe, habe er sein Fahrzeug in der Nähe des ... abgestellt und sei den Radweg entlanggelaufen. Plötzlich sei er aus Versehen über ein über den Radweg verlaufendes Kabel gestolpert, habe sich aber auffangen können und habe anschließend die auf dem Radweg aufgestellte Geschwindigkeitsmessanlage gesehen. Er sei lediglich einmal gestolpert, und seiner Meinung nach hätten beide Kameras danach noch gestanden. Er sei dann zurück zu seinem Auto gegangen und auf dem Weg dorthin von Polizeibeamten festgenommen worden.
21b)
22Die Einlassung des Angeklagten, lediglich aus Versehen über ein auf dem Radweg liegendes Kabel gestolpert zu sein und dass beide Kameras der Messeinrichtung hierdurch nicht umgefallen seien, ist jedoch durch die Beweisaufnahme widerlegt, so dass die Kammer vom Tathergang und der Täterschaft des Angeklagten wie festgestellt überzeugt ist:
23Der Zeuge ... hat bekundet, am Abend des Karfreitags, 07.04.2023, in ...-... an der B ... im Abschnitt ... im Rahmen des Sondereinsatzes „Tuning / Carfreitag“ eine mobile Geschwindigkeitsmessanlage ESO 3 aufgebaut zu haben, um Geschwindigkeitsmessungen durchzuführen. Diese Anlage bestehe aus 4 Komponenten: Einem Messsensor, einer hierzu im Abstand von ca. 3 Metern aufgestellten Seitenkamera, einem Blitzwürfel, den er im Abstand von ca. 9 Metern zur Seitenkamera aufgebaut habe, und einer Frontkamera, die unmittelbar hinter dem Blitzwürfel stehe, wobei beide Kameras jeweils auf einem 3-Bein-Stativ stabil angebracht seien. Sämtliche Komponenten seien einzeln über Kabel mit dem Messfahrzeug verbunden. Zusätzlich seien der Blitzwürfel und die dahinterstehende Kamera über ein weiteres Kabel miteinander verbunden. Nachdem er die Anlage aufgebaut habe, habe er sich in sein Fahrzeug gesetzt, um aus dem Fahrzeug heraus die Datenübertragung der Anlage ins Auto zu kontrollieren. Hierbei sei er über einen Blick in die Heckscheibe seines Fahrzeugs auf den Angeklagten aufmerksam geworden, der sich fußläufig der Messeinrichtung genähert habe. Zuvor, im Rahmen der Geschwindigkeitsmessungen, sei ihm der Angeklagte resp. ein von diesem geführtes Fahrzeug jedoch noch nicht aufgefallen. Jedenfalls sei der Angeklagte zunächst an der Messeinrichtung vorbeigegangen, um nach geschätzt ca. 30-40 Metern umzukehren. Als der Angeklagte wieder auf Höhe der Messeinrichtung angekommen sei, habe er die erste Kamera umgetreten und anschließend die zweite Kamera mit der Hand umgeboxt, hierdurch beide Kameras umgefallen und in den entlang des Radwegs laufenden Graben gestürzt seien. Infolge dessen hätten keine Messungen mehr dokumentiert werden können. Er – ... – sei sich sicher, dass der Angeklagte nicht lediglich über ein Kabel gestolpert sei. Zwar sei es zutreffend, dass die Kabel sämtlicher Komponenten der Messanlage über den Radweg verlaufen seien. Indes hätte er beim Aufbau der Anlage darauf geachtet, dass sämtliche Kabel so großzügig ausgelegt seien, dass das etwaige Stolpern eines zufällig vorbeikommenden Fußgängers keine Auswirkungen auf die Messanlage habe. Zudem habe der Angeklagte zielgerichtet agiert, und der Angeklagte habe mit einem gewissen Kraftaufwand auch ausholen müssen, um die stabil auf 3-Bein-Stativen angebrachten Kameras zu Fall zu bringen, zumal allein die Leitkamera über ein geschätztes Gewicht von ca. 10 kg verfügt habe, die zweite Kamera sei etwas leichter gewesen.
24Es sei ihm gelungen, von dem Angeklagten ein Lichtbild zu machen, ehe sich dieser schnellen Schrittes von der Örtlichkeit entfernt habe. Dieses Lichtbild habe er zu Fahndungszwecken an die Leitstelle weitergeleitet. Soweit es die umgestürzten Kameras betrifft, seien diese erst einmal im Graben liegen geblieben, um sie unmittelbar vor Ort auf etwaige Beschädigungen überprüfen bzw. um selbige ausschließen zu können. Nach Eintreffen der Kollegen von der Polizei sei zunächst die Spurenlage dokumentiert worden, und anschließend seien die Kameras auf etwaig eingetretene äußerliche Schäden kontrolliert worden. Da jedoch festzustellen gewesen sei, dass die Kameras keinen äußerlichen Schaden genommen hätten, seien diese wieder aufgerichtet worden und er – ... – habe den Messbetrieb ca. 1 Stunde später fortführen können. Technische Störungen im weiteren Verlauf seien nicht zu verzeichnen gewesen, so dass daraus zu schließen gewesen sei, dass die Kameras auch keine Funktionsstörungen erlitten hätten.
25Hinweise für begründete Zweifel hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Zeugen ... oder der Glaubhaftigkeit seiner detaillierten und insgesamt widerspruchsfreien Angaben sind in der Hauptverhandlung nicht hervorgetreten. Es handelt sich bei dem Zeugen um einen als im Polizeidienst tätigen neutralen Zeugen, welcher die seiner unmittelbaren Wahrnehmung unterlegenen Vorgänge in der Hauptverhandlung sachlich ohne erkennbare Belastungstendenz und ohne erkennbares Motiv für eine Falschbezichtigung des Angeklagten geschildert hat.
26Von der Wahrheitsgemäßheit des Inhalts der Aussage des Zeugen ... ist die Kammer zudem auch deshalb überzeugt, da sie durch das Ergebnis der übrigen Beweisaufnahme gestützt wird:
27So stehen bereits die Bekundungen des Zeugen ... – dieser befindet sich nach dessen eigenen Angaben mittlerweile im Ruhestand – im Einklang mit den Angaben des Zeugen .... Der Zeuge ..., an dessen Glaubwürdigkeit zu zweifeln sich die Kammer ebenfalls nicht veranlasst sieht, hat bekundet, am Abend des Karfreitags, den 07.04.2023, seinen Dienst ebenfalls im Rahmen des Sondereinsatzes „Carfreitag / Tuning“ verrichtet zu haben. Er habe über Funk die Mitteilung erhalten, dass eine Person die vom Zeugen ... aufgebaute mobile Messanlage umgeworfen haben soll. Von nichts anderem sei die Rede gewesen. Im Rahmen der zwischenzeitlich eingeleiteten Nahbereitsfahndung habe diese Person – der Angeklagte – von ihm und einem Kollegen gestellt werden können, zumal ihm zuvor auch ein Fahndungsfoto vorgelegen habe, anhand dessen er den Angeklagten zweifelsfrei wiedererkannt habe. Die Kammer hatte keinerlei Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen ... zu zweifeln.
28Überdies korrespondieren mit den Bekundungen des Zeugen ... die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder der in den Graben gestürzten Komponenten der mobilen Messeinrichtung, auf deren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen wird, ferner der Inhalt der verlesenen Email des ... vom 15.11.2023, hierin ausgeführt wurde, dass an den umgetretenen / geboxten Kameras keine Folgeschäden entstanden seien und dass der Messbetrieb wie gewohnt habe fortgeführt werden können.
29c)
30Durch die Tathandlung – Umwerfen bzw. Umtreten der beiden Kameras einer mobilen Geschwindigkeitsmessanlage – hat der Angeklagte eine Anlage i.S.v. § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB unbrauchbar gemacht.
31Die am 07.04.2023 vom Zeugen ... aufgebaute mobile Geschwindigkeitsmessvorrichtung stellt eine der öffentlichen Sicherheit dienende Anlage i.S.v. § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB dar (BGH, Urt. v. 25.02.2021 – Az. 3 StR 365/20).
32Das Umwerfen bzw. Umtreten der beiden Kameras dieser Messanlage stellt eine Tathandlung im Sinne von § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB in Gestalt des „Unbrauchbarmachens“ dar. Unter „Unbrauchbarmachen“ versteht man jede wesentliche Minderung oder Aufhebung der Funktionsfähigkeit durch Einwirken auf die Sachsubstanz, ohne dass es zu einer Beschädigung der Sache gekommen sein muss (BGH, Beschl. v. 15.05.2013 – Az. 1 StR 469/12; MüKo StGB 4. Aufl., § 316b Rn. 27). Diese Voraussetzung erachtet die Kammer vorliegend als gegeben. Denn der Angeklagte hat die Durchführung der von Zeugen ... beabsichtigten Geschwindigkeitsmessungen dadurch verhindert, dass er die beiden Kameras der Anlage durch Umtreten bzw. Boxen umwarf. In diesem Verhalten ist eine direkte Manipulation wesentlicher Teile der Messanlage zu sehen, hierdurch deren Funktionsfähigkeit tatsächlich gemindert wurde. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt signifikant von jener Fallgestaltung, welcher dem zitierten Beschluss des BGH vom 15.05.2013 zugrunde lag (Abstellen eines Fahrzeugs direkt vor dem Sensor der Messeinheit, hierdurch der Messbeamte keine weiteren Geschwindigkeitsmessungen anderer Fahrzeuge mehr durchführen konnte).
33Durch das Umwerfen der beiden Kameras konnte der mit der Geschwindigkeitsmessanlage verfolgte Zweck, Geschwindigkeitsmessungen durchzuführen, für eine gewisse, nicht unerhebliche, Zeitdauer nicht mehr erreicht werden, so dass hierdurch der Betrieb der Anlage verhindert worden ist. Bedeutungslos ist, dass keine Beschädigung der Anlage erfolgt ist. Ebenfalls bedeutungslos ist, dass die Messanlage nur deshalb für längere Zeit außer Betrieb gewesen ist, weil sich die Polizei dafür entschieden hatte, Spuren zu sichern und vor Ort die umgeworfenen Kameras auf etwaige Beschädigungen zu kontrollieren bzw. selbige auszuschließen. Denn selbst wenn der Zeuge ... die letztlich unbeschädigt gebliebenen Kameras sofort wieder aufgerichtet hätte, konnten ab dem Moment, in dem die Kameras durch den Angeklagten umgestoßen wurden, – zumindest temporär – keine Messungen mehr erfolgen. Überdies mussten die Kameras auf Schadensfreiheit überprüft werden, um sicherstellen zu können, dass zukünftige Messungen fehlerfrei durchgeführt werden können.
34Aufgrund des äußeren Tatablaufs ist zugleich festzustellen gewesen, dass es dem Angeklagten bei der Tatbegehung von vornherein nur darum ging, dass der Zeuge ... mit der von ihm aufgestellten Messanlage keine weiteren Geschwindigkeitsmessungen mehr durchführen konnte und er somit mit Vorsatz sowohl im Hinblick auf die Tathandlung in Gestalt des Unbrauchbarmachens als auch im Hinblick auf den Taterfolg in Gestalt der Verhinderung des Betriebs der Geschwindigkeitsmessanlage handelte.
35Zweifel an der Rechtswidrigkeit des Handelns des Angeklagten sind nicht zutage getreten. Ebensowenig haben sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt erheblich eingeschränkt im Sinne des § 21 StGB oder gar aufgehoben im Sinne des § 20 StGB gewesen wäre.
36IV.
37Nach den unter Ziffer II. getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen Störung öffentlicher Betriebe gemäß § 316 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar gemacht.
38V.
391.
40Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt 20 Jahre und 10 Monate alt und somit Heranwachsender im Sinne des JGG. Vorliegend findet jedoch allgemeines Strafrecht Anwendung, denn die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 JGG liegen nicht vor. Anzeichen dafür, dass der zum Zeitpunkt der Tat fast 21-jährige Angeklagte nach seiner sittlichen und geistigen Reife noch einem Jugendlichen gleichstand, sind nicht zu erkennen. Nach dem persönlichen Eindruck, den sich die Kammer vom Angeklagten in der Hauptverhandlung machen konnte, dessen eigenen Angaben zu seinem persönlichen und vor allem beruflichen Werdegang und dem Bericht der Jugendgerichtshilfe liegen bei dem Angeklagten keine Reifeverzögerungen vor. Der Angeklagte verfügte bereits zum Tatzeitpunkt über einen Berufsabschluss, und er war zu diesem Zeitpunkt sowohl privat als auch beruflich verselbstständigt: Er lebte in einer eigenen Wohnung und stand dem von ihm – wenngleich mit väterlicher Unterstützung – gegründeten Unternehmen ... als Geschäftsführer vor. In dieser Funktion oblag ihm bereits in den Jahren vor der Tat Personalverantwortung für zu Höchstzeiten sogar 30 Angestellte. Ebensowenig handelt es sich bei der vom Angeklagten begangenen Straftat um eine Jugendverfehlung; sie hat nichts jugendtümliches an sich.
412.
42Bei der Strafzumessung hat die Kammer den Strafrahmen des § 316b Abs. 1 StGB zugrunde gelegt. Ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 316b Abs. 3 StGB war nicht anzunehmen. Die Kammer hat zugunsten des Angeklagten strafmildernd berücksichtigt, dass an der Geschwindigkeitsmessanlage keine Schäden eingetreten sind. Weiter hat die Kammer zugunsten des Angeklagten bedacht, dass er strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten ist. Zudem liegt die Tat bereits über 1 ½ Jahre zurück. Unter Abwägung aller vorgenannten Strafzumessungsgesichtspunkte hält die Kammer die Verhängung einer Geldstrafe von
4340 Tagessätzen
44für tat- und schuldangemessen. Diese ist erforderlich aber auch ausreichend, um dem Angeklagten das von ihm begangene Unrecht vor Augen zu führen und ihn dazu anzuhalten, zukünftig keine weiteren Straftaten mehr zu begehen. Die Tagessatzhöhe von 40,00 EUR bemisst sich nach den monatlichen Einkünften des Angeklagten.
45VI.
46Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
47…