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Die Beschwerde der Person des Vertrauens gegen den Beschluss des Amtsgerichts Paderborn (11 XIV (B) 218/24) vom 24.04.2024 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Person des Vertrauens.
Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
2I.
3Der betroffene ghanaische Staatsbürger reiste erstmals am 04.05.2021 auf dem Luftweg in den Schengenraum (Griechenland) ein. Er verfügte über ein vom 03.05.2021-03.08.2021 gültiges griechisches Schengenvisum.
4Erstmals am 05.02.2023 wurde er im Bundesgebiet bei einer Personenkontrolle angetroffen und zur Identitätsfeststellung einer Polizeidienststelle zugeführt. Er gab an, dass sein Pass und sein Visum sich in einer Wohnung in E befänden. Diese wurde aufgesucht und die Dokumente aufgefunden. Der Betroffene wurde zur Vorsprache bei der Beteiligten zu 2) aufgefordert.
5Den Termin am 07.02.2023 nahm er nicht wahr und gab per E-Mail an, erkrankt zu sein. Einen daraufhin angesetzten Termin am 13.02.2023 nahm er ebenfalls nicht wahr.
6Am 22.02.2023 trafen Mitarbeiter der Beteiligten zu 2) den Betroffenen an seiner angegebenen Anschrift an. Er gab an, exzessiv Karneval gefeiert zu haben. Zu einem weiteren Termin am 24.02.2023 erschien er nicht und legte per E-Mail ein ärztliches Attest vor. Der darauffolgenden Aufforderung zur Vorsprache am 06.03.2023 kam er nicht nach und blieb der Beteiligten zu 2) fortan fern. Diese ging davon aus, dass er untergetaucht war.
7Am 06.03.2023 erließ die Beteiligte zu 2) gegen den Betroffenen eine Ordnungsverfügung. In dieser wurde er aufgefordert, das Bundesgebiet innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung der Ordnungsverfügung zu verlassen. Ferner wurde ihm bei Nichteinhaltung der Frist die Abschiebung nach Ghana angedroht.
8Die Beteiligte zu 2) veranlasste die öffentliche Zustellung der Ordnungsverfügung. Diese wurde am 15.07.2023 im E Amtsblatt veröffentlicht. Die Beteiligte zu 2) ist der Auffassung, gemäß § 41 Abs. 4 Satz 3 VwVfG NRW gelte die Verfügung seit dem 31.07.2023 als bekannt gegeben. Seit dem 08.08.2023 sei der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig.
9Der Betroffene wurde zur Festnahme ausgeschrieben.
10Bei einer Polizeikontrolle am 18.03.2024 wies der Betroffene sich mit einem gefälschten spanischen Aufenthaltstitel aus. Er führte weitere gefälschte Dokumente bei sich, u.a. einen deutschen Aufenthaltstitel. Die Bundespolizei händigte ihm im Zuge der Festnahme die Ordnungsverfügung vom 06.03.2023 aus.
11Mit Beschluss vom 19.03.2024 (65 XIV(B) 26/24) ordnete das Amtsgericht Mönchengladbach gegen den Betroffenen auf Antrag der Beteiligten zu 2) Sicherungshaft bis zum 09.04.2024 an. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen wies das Landgericht Mönchengladbach mit Beschluss vom 04.04.2024 (5 T 73/24) zurück.
12Am 28.03.2024 stellte der Betroffene aus der Haft heraus einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 05.04.2024 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Asylanerkennung und den Antrag auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab, stellte das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten fest und forderte den Betroffenen auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Ferner drohte es die Abschiebung nach Ghana an oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, sollte er die Ausreisefrist nicht einhalten, an.
13Der Bescheid ist seit dem 19.04.2024 bestandskräftig.
14Gegen den Betroffenen sind Ermittlungsverfahren wegen der Verbreitung kinderpornographischer Inhalte sowie wegen Handels zum Zweck der Ausbeutung bei Ausübung der Prostitution anhängig; letzteres Verfahren wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Hinsichtlich des erstgenannten Verfahrens liegt das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft vor.
15Am 08.04.2024 hat die Beteiligte zu 2) bei dem Amtsgericht Paderborn die Verlängerung der Sicherungshaft bis zum 20.05.2024 beantragt.
16Das Amtsgericht Paderborn hat nach persönlicher Anhörung des Betroffenen dem Antrag der Beteiligten zu 2) entsprochen und gegen den Betroffenen mit sofortiger Wirkung Sicherungshaft bis zum 20.05.2024 angeordnet. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf den Anhörungsvermerk vom 09.04.2024 (Bl. 43-46 d.A.) Bezug genommen; wegen des Inhalts des Beschlusses wird auf den Beschluss vom 09.04.2024 (11 XIV(B) 202/24) (Bl. 30-35 d.A.) Bezug genommen.
17Am 15.04.2024 hat der Beteiligte zu 3) sich zur Akte gemeldet und unter Vorlage einer Vollmacht des Betroffenen beantragt, die Haft nach § 426 Abs. 2 FamFG aufzuheben und festzustellen, dass sie ab Eingang des Haftaufhebungsantrags rechtswidrig war. Auf das Schreiben vom 15.04.2024 (nichtfoliiertes Blatt vor Bl. 1 d.A.) wird Bezug genommen.
18Mit Schreiben vom 20.04.2024 (Bl. 64-73 d.A.) hat der Beteiligte zu 3) den Haftaufhebungsantrag dahingehend begründet, dass der Haftantrag den Anforderungen des § 417 Abs. 2 FamFG nicht genüge, der Beschleunigungsgrundsatz verletzt sei, durch Nichtaushändigung einer Übersetzung des Haftantrags der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden sei, kein Haftgrund vorliege und die Freiheitsentziehung in der Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige (UfA) C unionsrechtswidrig sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das vorbezeichnete Schreiben Bezug genommen.
19Die Beteiligte zu 2) hat mit Schriftsatz vom 24.04.2024 (Bl. 74-76 d.A.) Stellung genommen.
20Wegen des Sachverhalts wird im Übrigen auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 09.04.2024 (11 XIV(B) 202/24) (Bl. 30-35 d.A.), dem angefochtenen Beschluss (Bl. 92-96 d.A.) sowie dem Haftantrag der Beteiligten zu 2) vom 08.04.2024 (Bl. 2-12 d.A.) Bezug genommen.
21Mit Beschluss vom 24.04.2024 (Bl. 92-96 d.A.) hat das Amtsgericht Paderborn den Haftaufhebungsantrag zurückgewiesen.
22Hiergegen richtet sich die am 27.04.2024 beim Amtsgericht eingegangene Beschwerde des Beteiligten zu 3) vom 27.04.2024. Wegen des Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdeschrift (Bl. 102-103 d.A.) sowie das weitere Schreiben vom 01.05.2024 (Bl. 105-106 d.A.) Bezug genommen.
23Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 03.05.2024 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
24Der Kammer hat die Ausländerakte im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung in elektronischer Form vorgelegen. Für die Beteiligten bestand im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme.
25Der Betroffene hat am 06.05.2024 mehrere englischsprachige Dokumente zur Akte gereicht und mit am 06.05.2024 und 07.05.2024 eingegangenen Schreiben (Bl. 209-211 und 228-233 d.A.), auf die Bezug genommen wird, in deutscher Sprache Stellung genommen und im Wesentlichen vorgetragen, er sei ein gesetzestreuer Bürger, der niemals vorgehabt habe, der Verhaftung zu entgehen oder die Ausländerbehörde zu meiden. Er habe keine Ahnung gehabt, dass er Deutschland habe verlassen sollen; die Behörde habe ihm dies nicht mitgeteilt. Die Bedingungen für die Abschiebung seien nicht erfüllt; ohne angemessene Vorbereitung dürfe er nicht nach Ghana abgeschoben werden. Mit der für den 17.05.2024 vorgesehenen Abschiebung mit Polizeieskorte und Handschellen habe er kein Problem, aber er habe keine Abschiebung erhalten. Die Abschiebung solle schnell erfolgen, um den einzelnen nicht für lange Zeit seiner Freiheit zu berauben. Er habe sich eine bestimmte Anzahl von Tagen für die Abreise aus Deutschland gesetzt, damit er seine Rückkehr nach Ghana angemessen planen könne. Er wolle aus der Haft entlassen werden.
26II.
27Die gemäß § 58 FamFG statthafte sowie gemäß §§ 63, 64 FamFG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
28Gemäß § 426 Abs. 1 FamFG ist der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet worden ist, vor Ablauf des angeordneten Zeitraums der Freiheitsentziehung von Amts wegen aufzuheben, wenn der Grund für die Freiheitsentziehung weggefallen ist. Gemäß § 426 Abs. 2 FamFG können die Beteiligten die Aufhebung der Freiheitsentziehung beantragen; das Gericht entscheidet hierüber durch Beschluss.
29Ein Antrag auf Aufhebung der Sicherungshaft nach § 426 FamFG kann nicht nur auf nachträglich eintretende Umstände gestützt werden, sondern auch darauf, dass die Haft von Anfang an rechtswidrig war. Einem so begründeten Antrag steht die Rechtskraft der Entscheidung nicht entgegen, soweit die Aufhebung nicht für einen vor dem Eintritt der Rechtskraft und vor dem Eingang des Aufhebungsantrags bei dem Amtsgericht liegenden Zeitraum beantragt wird (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2020 – XIII ZB 86/19 –, Rn. 8, juris).
30Der Beteiligte zu 3) als vom Betroffenen benannte Person des Vertrauens ist befugt, im Interesse des Betroffenen einen Haftaufhebungsantrag zu stellen.
31Er zeigt jedoch keine Gründe dafür auf, die angeordnete Haft aufzuheben, noch sind solche sonst ersichtlich.
32Die Anordnung der Sicherungshaft durch das Amtsgericht Paderborn mit dem angegriffenen Beschluss ist rechtmäßig erfolgt und verletzt den Betroffenen nicht in seinen Rechten.
33Die Voraussetzungen der Anordnung der Sicherungshaft bis zum 20.05.2024 liegen vor, §§ 50, 58, 62 AufenthG, §§ 415, 425 FamFG.
34Ein zulässiger Haftantrag i.S.d. § 417 Abs. 2 FamFG liegt vor.
35Die Voraussetzung eines zulässigen Haftantrags hat das Gericht während des gesamten Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Erforderlich sind für Anträge auf Anordnung der Abschiebungshaft neben den Angaben zu Identität und gewöhnlichem Aufenthalt des Betroffenen auch Darlegungen zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zur zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Zurückschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 FamFG). Die Darlegungen hierzu dürfen knapp gehalten sein, müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falls ansprechen. Sie müssen auf den konkreten Fall zugeschnitten sein; Leerformeln und Textbausteine genügen nicht (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 – V ZB 246/11 –, Rn. 9, juris). Zudem muss der Antrag konkrete fallbezogene Erläuterungen zum Abschiebungsplan enthalten. Die in § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG vorgeschriebene Begründung der erforderlichen Dauer der Freiheitsentziehung ist vor dem Hintergrund der Vorschrift in § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, nach der die Inhaftnahme des Ausländers auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist, unverzichtbarer Bestandteil eines zulässigen Haftantrags. Nach dieser Bestimmung darf die Haft von vorneherein nur für den Zeitraum angeordnet werden, der für die Durchführung der zur Zurück- oder Abschiebung notwendigen Maßnahmen unverzichtbar ist (BGH, Beschluss vom 31. Januar 2013 – V ZB 20/12 –, Rn. 15, juris).
36Die Durchführbarkeit der Abschiebung muss mit konkretem Bezug auf das Land, in das der Betroffene abgeschoben werden soll, dargelegt werden. Anzugeben ist dazu, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind, von welchen Voraussetzungen dies abhängt und ob diese im konkreten Fall vorliegen (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 – V ZB 246/11 –, Rn. 9, juris).
37Der Haftantrag der Beteiligten zu 2) vom 08.04.2024 genügt diesen Anforderungen.
38Die Beteiligte zu 2) schildert in ihrem Haftantrag den Sachverhalt betreffend die Vorgeschichte des Betroffenen, zur erlassenen Ordnungsverfügung, zur Inhaftnahme des Betroffenen aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Mönchengladbach sowie zum erlassenen BAMF-Bescheid vom 05.04.2024 und zur vollziehbaren Abschiebungsandrohung. Ferner macht sie hinreichende Angaben zur Identität des Betroffenen und zur Vorlage von Reisepapieren. Zudem macht sie Ausführungen zur Rechtslage und nennt als Haftgrund Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3a Nrn. 3 und 6, Abs. 3b Nr. 1 AufenthG sowie die vollziehbare Ausreisepflicht aufgrund unerlaubter Einreise gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Sie legt zudem dar, dass der Betroffene vollziehbar gemäß §§ 50 Abs. 1 und 2, § 58 AufenthG ausreisepflichtig sei. Dabei erläutert sie das Verfahren hinsichtlich der Abschiebungsanordnung und legt dar, warum von einer vollziehbaren Ausreisepflicht auszugehen sei.
39Die gegen den Haftantrag vorgebrachten Einwände des Beteiligten zu 3) verfangen nicht. Im Einzelnen:
40Soweit der Beteiligte zu 3) meint, der Haftantrag lege die Identität des Betroffenen nicht dar, weil dessen letzter bekannter Wohnsitz nicht angegeben werde, so ist im Rubrum angegeben, dass der Betroffene ohne festen Wohnsitz sei; in der Begründung des Haftantrags findet sich zudem die Information, dass der Betroffene zwischenzeitlich an der Adresse S in E aufhältig war. Dies genügt, um den Betroffenen zweifelsfrei zu identifizieren und um die Zuständigkeit der Beteiligten zu 2) beurteilen zu können.
41Soweit der Beteiligte zu 3) einwendet, die Abschiebungsandrohung aus der Ordnungsverfügung vom 06.03.2023 sei nicht zugestellt worden, handelt es sich nicht um eine Einwendung gegen die Zulässigkeit des Haftantrags, vielmehr betrifft dieser Punkt dessen Begründetheit. Der Haftantrag legt dar, dass die Ordnungsverfügung öffentlich zugestellt worden sei.
42Auch die Angaben zur erforderlichen Haftdauer genügen den Anforderungen. Die Darlegung der Durchführbarkeit der sicherheitsbegleiteten Abschiebung innerhalb von sechs Wochen genügt den Anforderungen an die Angaben zur erforderlichen Haftdauer. Die hiervon zu unterscheidende Frage, ob das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung geführt wurde, betrifft nicht die Zulässigkeit des Haftantrages (BGH, Beschluss vom 17. November 2016 – V ZB 90/16 –, Rn. 9, juris).
43Der Haftantrag ist auch begründet.
44Der Betroffene ist gemäß §§ 50, 58 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Die Abschiebung wurde ihm mit dem Bescheid des BAMF vom 05.04.2024 angedroht. Er verfügt über keinen Aufenthaltstitel i.S.d. § 4 Abs. 1 AufenthG. Die Ausreisepflicht ist seit dem 11.04.2024 vollziehbar. Maßgeblich ist insoweit der Bescheid des BAMF vom 05.04.2024, der nach der Abschlussmitteilung des BAMF vom 10.05.2024 seit dem 19.04.2024 bestandskräftig ist. Insoweit kommt es nicht (mehr) auf die Ordnungsverfügung der Beteiligten zu 2) vom 15.07.2023 an. Der Bescheid des BAMF enthält eine neue Abschiebungsandrohung.
45Dass hiergegen Rechtsmittel eingelegt worden wären, ist nicht bekannt.
46Ein Haftgrund gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG liegt vor. Gemäß der Norm ist Sicherungshaft anzuordnen, wenn ein Ausländer entweder aufgrund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist oder nach einer erlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist. Anders als nach früherer Rechtslage besteht ein eigenständiger Haftgrund auch in den Fällen, in denen der abzuschiebende Ausländer zunächst erlaubt eingereist ist und später vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist (s. auch BT-Drs. 563/23, S. 19). Gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 AufenthG steht zudem der Asylantrag des Betroffenen der Anordnung oder Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft nicht entgegen, wenn zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrags die Voraussetzungen der Abschiebungshaft vorlagen. Anders als nach früherer Rechtslage kommt es nicht mehr darauf an, ob der Asylantrag – wie hier – aus der Haft heraus gestellt worden ist und ob der Betroffene im Falle der Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG sich länger als einen Monat ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufgehalten hat. Da der Asylantrag vor Ablauf der Vierwochenfrist des § 14 Abs. 3 Satz 2 AsylG abgelehnt wurde, darf die Haft auch nach der Zustellung der Entscheidung des BAMF fortgesetzt werden. Dabei genügt nach neuer Rechtslage jede Form der Ablehnung des Asylantrags.
47Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Dabei kann dahinstehen, ob der Betroffene unerlaubt eingereist ist, oder, wie der Beteiligte zu 3) behauptet, zum Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet das am 03.08.2021 abgelaufene griechische Schengenvisum noch gültig war. Die Gültigkeit des Visums war abgelaufen; der Betroffene ist damit jedenfalls nicht mehr im Besitz eines Aufenthaltstitels i.S.d. § 4 Abs. 1 AufenthG. Gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.
48Die Ausreisepflicht war zum Zeitpunkt der Asylantragstellung vollziehbar aufgrund der Ordnungsverfügung vom 06.03.2023. Dabei kann dahinstehen, ob die öffentliche Zustellung dieser Verfügung ordnungsgemäß erfolgt ist. Denn die Verfügung ist dem Betroffenen am 18.03.2024 ausgehändigt worden; den Empfang hat er durch seine Unterschrift bestätigt (Bl. 19 Teil 3 d. elektronischen Ausländerakte). Die siebentägige Ausreisefrist ist damit jedenfalls am 25.03.2024 abgelaufen.
49Der Betroffene hat auch nicht i.S.d. § 62 Abs. 3 Satz 2 AufenthG glaubhaft gemacht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will. Soweit der Betroffene nunmehr mitgeteilt hat, er werde einer rechtmäßigen Abschiebungsanordnung nachkommen, kann dem nicht gefolgt werden. Einerseits ist die Abschiebung ordnungsgemäß angeordnet worden, andererseits erklärt er, nach einer bestimmten Anzahl von Tagen abreisen zu wollen, damit er seine Rückkehr nach Ghana angemessen planen könne. Der Betroffene hat damit klar zu erkennen gegeben, dass er den Abreisezeitpunkt selbst bestimmen möchte, obschon die Ausreisefrist abgelaufen ist. Auch nach seinem sonstigen Verhalten – so hat der Betroffene etwa die Termine bei der Beteiligten zu 2) regelmäßig nicht wahrgenommen – ist damit zu rechnen, dass er sich einer Abschiebung entziehen wird.
50Den Asylantrag vom 28.03.2024 hat das BAMF am 05.04.2024 und damit vor Ablauf der Vierwochenfrist des §14 Abs. 3 Satz 2 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt; seit 19.04.2024 ist die Entscheidung bestandskräftig.
51Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob auch der Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen ist.
52Abschiebungshindernisse gemäß §§ 60, 60a AufenthG liegen nicht vor.
53Die Haftanordnung ist auch verhältnismäßig.
54Mildere Mittel, etwa eine Wohnsitzauflage, kommen vor dem Hintergrund des bisherigen Verhaltens des Betroffenen nicht in Betracht.
55Insbesondere ist der Beschleunigungsgrundsatz nicht verletzt.
56Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ist die Inhaftnahme auf die kürzestmögliche Dauer zu beschränken. Diese Voraussetzungen sind vom Beschwerdegericht unter Berücksichtigung des im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung erkennbaren Verlaufs des Abschiebungsverfahrens erneut zu prüfen. Es ist eine Prognose zu treffen, welche Haftdauer erforderlich ist und ob eine Zurückschiebung innerhalb der angeordneten Haftdauer möglich ist. Dabei sind grundsätzlich konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens erforderlich sowie eine Darstellung, in welchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2011 – V ZB 265/10 –, Rn. 9, juris).
57Ist – wie hier – eine Sicherheitsbegleitung erforderlich, wobei die Erforderlichkeit von den Haftgerichten nicht zu überprüfen ist, so erschließt sich grundsätzlich ohne Weiteres, dass der organisatorische Aufwand für die Vorbereitung der Abschiebung jedenfalls eine Zeit von bis zu sechs Wochen in Anspruch nimmt, da erst die für die Begleitung in Betracht kommenden Personen ermittelt und innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeitfenster die Flüge für den Betroffenen und die Begleitpersonen gebucht werden müssen. Im Hinblick auf die beschränkten Personalressourcen wird zwangsläufig ein zeitlicher Vorlauf benötigt, der bis zu sechs Wochen in Anspruch nehmen und daher als angemessen angesehen werden kann (BGH, Beschluss vom 25. August 2020 – XIII ZB 45/19 –, Rn. 22, juris).
58Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der angeordnete Haftzeitraum bis zum 20.05.2024 hält die Sechswochenfrist ab dem 08.04.2024, dem Tag der Haftantragstellung, ein.
59Soweit der Betroffene mitgeteilt hat, seine Abschiebung sei für den 17.05.2024 geplant, steht dies der Aufrechterhaltung der Haft bis zum 20.05.2024 nicht entgegen. Ist die Abschiebung für ein bestimmtes Datum durchorganisiert, darf das Gericht die Abschiebungshaft nur für wenige Tage über den vorgesehen Abschiebungstermin hinaus aufrechterhalten, um der beteiligten Behörde einen zeitlichen Puffer für allfällige Verzögerungen einzuräumen. Für den Zeitraum danach muss es die Abschiebungshaft aber gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, § 426 Abs. 1 FamFG von Amts wegen aufheben (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2016 – V ZB 167/14 –, Rn. 13, juris). Ein zeitlicher Puffer von bis zu einer Woche, der hier nicht überschritten wird, ist nicht zu beanstanden, um auf unvorhersehbare Verzögerungen oder spontane Stornierungen zu reagieren.
60Haftausschließungsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Betroffene haftfähig. Dies ergibt sich aus der Bescheinigung des I vom 19.03.2024 (Bl. 37 Teil 4 d. elektronischen Ausländerakte).
61Das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft liegt, soweit erforderlich, vor.
62Soweit der Beteiligte zu 3) die Haftbedingungen in der Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige (UfA) C rügt, greift dieser Einwand nicht durch. Nach Art. 16 Abs. 1 RL 2008/115/EG erfolgt die Inhaftierung von Abschiebehäftlingen grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen. Die Zwangsmaßnahme muss sich auf das beschränken, was für die wirksame Vorbereitung einer Abschiebung unbedingt erforderlich ist. Mit den in einer Abschiebehafteinrichtung geltenden Haftbedingungen muss soweit wie möglich verhindert werden, dass die Unterbringung des Drittstaatsangehörigen einer Inhaftierung in einer Gefängnisumgebung gleichkommt, wie sie für eine Strafhaft kennzeichnend ist. Besondere Aufmerksamkeit hat das Gericht dabei der Ausstattung der speziell zur Inhaftierung von Drittstaatsangehörigen bestimmten Räumlichkeiten, den Regelungen über deren Haftbedingungen sowie der besonderen Qualifikation und den Aufgaben des Personals, das für die Einrichtung zuständig ist, zu widmen. Soweit eine rechtswidrige Unterbringung konkret behauptet wird, ist das Gericht gehalten, etwa durch Einholung einer dienstlichen Auskunft der Abschiebehafteinrichtung Feststellungen zu den dortigen Haftbedingungen zu treffen (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2023 – XIII ZB 45/22 –, Rn. 15-16, juris).
63Die Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige der Bezirksregierung E in C ist eine spezielle Hafteinrichtung im Sinne des Europarechts.
64Eine „spezielle Hafteinrichtung“ im Sinne von Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 ist durch eine Gestaltung und Ausstattung ihrer Räumlichkeiten sowie durch Organisations- und Funktionsmodalitäten gekennzeichnet, die dazu geeignet sind, den dort untergebrachten illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen zu zwingen, sich ständig in einem eingegrenzten, geschlossenen Bereich aufzuhalten, gleichzeitig aber diese Zwangsmaßnahme auf das beschränken, was für die wirksame Vorbereitung seiner Abschiebung unbedingt erforderlich ist. Folglich müssen die in einer solchen Einrichtung geltenden Haftbedingungen so gestaltet sein, dass mit ihnen so weit wie möglich verhindert wird, dass die Unterbringung des Drittstaatsangehörigen einer Inhaftierung in einer Gefängnisumgebung gleichkommt, wie sie für eine Strafhaft kennzeichnend ist (EuGH, Urteil vom 10.03.2022, C-519/20, Celex-Nr. 62020CJ0519, Rn. 45, juris).
65Der Beteiligte zu 3) zeigt keine Anhaltspunkte dafür auf, dass diese Anforderungen in der UfA C nicht eingehalten werden.
66Die baulichen und organisatorischen Gegebenheiten der Einrichtung sind der Kammer aus einer im Februar 2024 stattgefundenen Besichtigung der Einrichtung bekannt.
67Dass das Gelände von einer Mauer umgeben ist, die mit Widerhakensperrdraht (sog. NATO-Draht) umgeben ist, ist zur Verhinderung von Entweichungsversuchen notwendig. Die Mauer allein ist, das haben erfolgreiche Fluchten in der Vergangenheit gezeigt, nicht geeignet, Fluchtversuche zu unterbinden. Es steht dabei einem europarechtskonformen Haftvollzug nicht entgegen, dass diese Sicherungsmaßnahmen nicht nur die Außen- sondern auch die Binnenmauern der UfA betreffen, sodass im Falle eines Fluchtversuches mehrere mit Sperrdraht versehene Mauern zu überwinden sind. Der Kammer ist zudem bekannt, dass nicht alle Abteilungen – die UfA verfügt über drei baugleiche Häuser mit jeweils einem eigenen Freistundenhof – ständig genutzt werden, sodass bei einer Flucht zu einer anderen Abteilung ein Betroffener in einen unbewachten, weil derzeit ungenutzten Bereich gelangen und von dort weiter flüchten kann. Auch die Vergitterung der Fenster dient der Verhinderung von Fluchtversuchen und ist daher notwendig; der hiermit verbundene reduzierte Lichteinfall ist hinzunehmen und, da alle Anstaltsräume über elektrisches Licht verfügen, auch hinnehmbar.
68Soweit der Beteiligte zu 3) meint, das Personal der UfA weise eine mangelnde Qualifikation auf, ist dies unzutreffend. Der Kammer ist bekannt, dass ein Teil des Personals die Ausbildung zum Abschiebungshaftvollzugsbediensteten absolviert hat; dies ist seit 2016 möglich. Das übrige Vollzugspersonal ist im Rahmen eines festgeschriebenen Fortbildungsprogramms geschult, das neben Standardfortbildungen auch interkulturellen Kompetenzen, Suizidprophylaxe und den Umgang mit kritischen Ereignissen im Berufsalltag beinhaltet. Der von einem privaten Sicherheitsdienstleister gestellte Teil des Personals hat neben der erforderlichen Prüfung nach § 34a GewO eine Zusatzqualifikation durch ein Einarbeitungskonzept in einem Umfang von mehr als 120 Stunden erworben, das u.a. interkulturelle Kompetenzen, Gründe der Flucht aus Heimatländern und psychische Auswirkungen, Hoffnungen, Erwartungen und Befürchtungen von Flüchtlingen sowie Gründe für interkulturelle Spannungen umfasst. Das Personal ist unbewaffnet und ausschließlich der UfA zugeordnet, was einen zusätzlichen Anhaltspunkt für eine Einstufung der Einrichtung als „spezielle Hafteinrichtung“ im Sinne des Europarechts darstellt (EuGH, Urteil vom 10.03.2022, C-519/20, Celex-Nr. 62020CJ0519, Rn. 56, juris).
69Dass zu den Aufgaben des Abschiebungshaftvollzugs nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 AHaftVollzG NRW auch der Schutz der Allgemeinheit vor Straftaten der Untergebrachten, die aus der Haft heraus begangen werden können, gehört, steht einem richtlinienkonformen Haftvollzug ebenfalls nicht entgegen. § 1 Abs. 2 AHaftVollzG NRW bestimmt, welche Aufgaben beim Vollzug der freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 AHaftVollzG NRW erfüllt werden, nicht, welchen Zweck diese Maßnahmen verfolgen. Das Gesetz spricht mit § 1 Abs. 2 Nr. 3 AHaftVollzG nur die Selbstverständlichkeit aus, dass die Hafteinrichtung ein rechtskonformes Verhalten der Untergebrachten sicherzustellen hat. Ebenso stellt die nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 AHaftVollzG NRW bestehende Aufgabe der Unterstützung der Polizeibehörden bei der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung keinen überschießenden Haftzweck dar, sondern verdeutlicht, dass die Unterbringungseinrichtung im Rahmen des Vollzuges anderen Behörden bei dem Vollzug der diesen obliegenden Aufgaben Unterstützung leistet. Soweit überdies nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 AHaftVollzG NRW der Vollzug der Abschiebungshaft auch die Aufgabe der Mitwirkung an Ausweisungen, Abschiebungen und Überstellungen hat, so handelt es sich um eine Aufgabe des Vollzugs, nicht um eine Aufgabe der Inhaftierten. Eine „Beugehaft“, wie vom Beteiligten zu 3) behauptet, liegt hierin nicht.
70Die Beschwerde zeigt auch keine Maßnahmen auf, die über den Zweck der Inhaftierung zur Abschiebung hinausgehen. Dass bei der Neuaufnahme eine Durchsuchung des Betroffenen stattfindet, die mit einer Entkleidung verbunden ist, ist erforderlich, um die Mitnahme von Gegenständen wie Waffen oder Betäubungsmitteln zu verhindern, die einem ordnungsgemäßen Vollzug entgegenstehen und die Sicherheit des Betroffenen, anderer Untergebrachter und des Personals gefährden. Der Kammer ist im Rahmen der Besichtigung der UfA verdeutlicht worden, dass diese Durchsuchung schamschonend durch Personal desselben Geschlechts in einer Weise durchgeführt wird, die eine vollständige Entkleidung vermeidet und Ober- und Unterkörper nacheinander in Augenschein genommen werden. Die Kammer hat die hierfür mit entsprechenden Sichtschutzeinrichtungen versehenen Räumlichkeiten selbst in Augenschein nehmen können und keinen Grund, daran zu zweifeln, dass diese entsprechend genutzt würden.
71Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Zugangsabteilung, auf der Betroffene zunächst für einen Zeitraum von höchstens einer Woche (§ 4 Abs. 1 AHaftVollzG) untergebracht sind, zu einem Gefängnischarakter des Abschiebungshaftvollzuges führt. Gerade, dass eine andere Behandlung erfolgt, als sie nach § 9 StVollzG NRW im Strafvollzug vorgesehen ist, verdeutlicht den Charakter der UfA als spezieller Hafteinrichtung im Sinne des Europarechts. Dass während des Zugangsverfahrens die nach § 6 AHaftVollzG NRW vorgesehene Bewegungsfreiheit innerhalb des Unterbringungsbereichs nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 Satz 5 AHaftVollzG ausgeschlossen ist, ist angesichts der Zwecke des Zugangsverfahrens, insbesondere der Bewertung einer möglichen Selbstgefährdung und der Bewertung von Gefährdungen, die von den Untergebrachten gegenüber anderen Personen oder Rechtsgütern ausgehen können (§ 4 Abs. 1 Satz 4 AHaftVollzG NRW) hinzunehmen. Gerade weil die im Abschiebungshaftvollzug Untergebrachten gegenüber Strafgefangenen regelmäßig deutlich weitergehende Freiheiten genießen, insbesondere die Bewegungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 AHaftVollzG NRW innerhalb des für sie vorgesehenen Bereiches der Einrichtung, ist das Zugangsverfahren erforderlich, um dem damit verbundenen Missbrauchspotential vorzubeugen. Dass das Zugangsverfahren als Sanktionsmaßnahme eingesetzt werden könne, um Fehlverhalten zu korrigieren oder wenn ein Betroffener sich etwa geweigert hätte, in ein Flugzeug einzusteigen, ist unzutreffend. Sofern gegen einen Betroffenen nach gescheiterter Abschiebung erneut Haft angeordnet wird, handelt es sich schlicht um eine Neuaufnahme, die ggfs. einen Neudurchlauf des Zugangsverfahrens erforderlich macht, wobei der erforderliche Umfang des Zugangsverfahrens nach § 4 Abs. 2 AHaftVollzG von der Einrichtungsleitung bestimmt wird.
72Die Unterbringung erfolgt, auch dies ist der Kammer aus eigener Anschauung bekannt, regelmäßig auf einer offenen Station, zu der jeweils ein Freistundenhof gehört. Tagsüber können die Untergebrachten sich auf den offenen Abteilungen und dem dazugehörigen Freistundenhof frei bewegen, wobei die UfA der Kammer im Rahmen der Besichtigung mitgeteilt hat, dass diese Möglichkeit werktags von 10.00 Uhr bis 21.00 Uhr und an den Wochenenden von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr besteht. Dieser Umfang entspricht § 6 Abs. 1 AHaftVollzG. Soweit der Beteiligte zu 3) behauptet, der Bereich schließe in der Regel den Hofbereich nicht mit ein, so trifft dies ausweislich § 6 Abs. 1 Satz 1 AHaftVollzG NRW nicht zu. Die Betroffenen verfügen über Schlüssel für ihre Zimmer.
73Soweit im Übrigen ein Betroffener einen Verstoß gegen die Normen des AHaftVollzG NRW behaupten will, folgt hieraus nicht die Europarechtswidrigkeit des Haftvollzuges insgesamt. Vielmehr sind solche Verstöße mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen anzugreifen. Das gilt auch für die Behauptung, die Zeit von acht Stunden werde regelmäßig unterschritten.
74Soweit der Besuch anderer Abteilungen der Unterbringungseinrichtung nicht vorgesehen ist, besteht hierfür kein rechtliches Erfordernis. Ebenso gibt es keinen europarechtlichen Anspruch auf uneingeschränkte Küchennutzung oder uneingeschränkte Einkaufsmöglichkeiten während des Abschiebungshaftvollzugs. Dass scharfe Gewürze wie Pfeffer oder Chilipulver nicht zugelassen sind, ist aus Sicherheitsgründen unmittelbar nachvollziehbar, da diese als Waffe genutzt werden können.
75Das Verbot des Besitzes von Bargeld gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 AHaftVollzG NRW ist nicht zu beanstanden. Die Betroffenen können über ihr Geld bargeldlos verfügen und damit im in der Einrichtung befindlichen Minimarkt einkaufen oder Überweisungen veranlassen. Der Besitz von Bargeld würde einem Schwarzmarkt, etwa für Betäubungsmittel, Vorschub leisten. Der Besitz von Schmuck und anderweitigen Wertgegenständen ist nach Auskunft der UfA gestattet, soweit es sich nicht um gefährliche Gegenstände handelt. Dies steht mit § 9 Abs. 4 AHaftVollzG NRW im Einklang und ist auch europarechtlich nicht zu beanstanden.
76Es gibt ferner keinen europarechtlichen Anspruch auf uneingeschränkten Besuchsempfang. Bei den vom Beteiligten zu 3) aufgezeigten Einschränkungen des Besuchsempfangs handelt es sich um Minimalanforderungen. Eine Anmeldepflicht besteht nicht; die UfA bittet auf der vom Beteiligten zu 3) zitierten Internetseite lediglich um Anmeldung am Vortag (https://www.....). Soweit im Einzelfall ausgesprochene Besuchsverbote von den Betroffenen für rechtswidrig gehalten werden, steht es ihnen frei, dagegen vorzugehen.
77Soweit der Beteiligte zu 3) behauptet, es würden Gebühren für die Inanspruchnahme von seelsorgerischen Diensten oder kostenloser Rechtsberatung erhoben, hat die Kammer keinen Anlass, an den ihr bekannten Angaben der Unterbringungseinrichtung zu zweifeln, wonach dies nicht zutrifft, vielmehr Seelsorger, Imam und Rechtsberatung kostenlos sind, wie auch die wöchentliche Sprechstunde des Vereins „Hilfe für Menschen in Abschiebehaft C e.V.“, dessen Vorstand der Beteiligte zu 3) angehört.
78Die Korrespondenz Betroffener mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte oder dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe wird nach § 15 Abs. 5 AHaftVollzG NRW nicht überwacht. Eine Kommunikation der Inhaftierten mit der Europäischen Kommission für Menschenrechte ist schon deswegen nicht überwachbar, weil es diese Institution seit dem 01.11.1998 nicht mehr gibt (Protokoll Nr. 11 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus vom 11.05.1994) und mit ihr daher auch nicht korrespondiert werden kann.
79Dass der Betroffene während der Haft sein persönliches Smartphone nicht nutzen darf, sondern auf ein von der Einrichtung überlassenes Mobiltelefon zurückgreifen muss, in welches er seine eigene SIM-Karte einlegen kann, ist ebenfalls nicht richtlinienwidrig. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 AHaftVollzG NRW ist der Besitz eigener Mobiltelefone in der Einrichtung grundsätzlich zulässig, hingegen ist nach Satz 2 der Norm die Nutzung von Mobiltelefonen oder anderer zur Telekommunikation geeigneter Geräte, die über eine Kamerafunktion verfügen, nicht gestattet. Die Sätze 3 bis 5 bestimmen, dass durch die Einrichtung ein Gerät zur Verfügung gestellt wird und Kontaktdaten, soweit technisch möglich, übertragen werden. Nach § 16 Abs. 2 Satz 6 AHaftVollzG NRW werden zudem private Dokumente, sofern diese nicht übertragbar sind, in vertretbarem Umfang durch Ausdruck zugänglich gemacht. Im Hinblick auf die durch Fotoaufnahmen beeinträchtigten Persönlichkeitsrechte der weiteren Untergebrachten wie auch des Einrichtungspersonals stellt dieser Eingriff keine über das unbedingt Erforderliche hinausgehende Beeinträchtigung durch die Abschiebungshaft dar. Dass entgegen der Norm in der UfA C Kontaktdaten oder Dokumente nicht übertragen oder ausgedruckt würden, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
80Für den Besitz privater Notebooks und den Betrieb von Kameras für Videokonferenzen gilt das zuvor Ausgeführte entsprechend. Den Untergebrachten steht auf der offenen Abteilung ein Mediencenter mit Internetnutzung und Kopfhörern zur kostenlosen Nutzung zur Verfügung. Dass hierbei der Besuch von extremistischen und pornographischen Internetseiten gesperrt ist, begegnet keinen Bedenken. Soweit der Beteiligte zu 3) meint, Seiten einiger Flüchtlingshilfeorganisationen und E-Mail-Anbieter seien gesperrt, fehlt es an Vortrag dazu, um welche Internetseiten es sich handelt. Ferner würde aus der Sperrung einzelner Internetseiten auch keine Europarechtswidrigkeit des Haftvollzugs folgen.
81Soweit der Beteiligte zu 3) vorträgt, es würden Disziplinarmaßnahmen ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens verhängt, so handelt es sich um nicht nachvollziehbare Behauptungen ins Blaue hinein. § 19 AHaftVollzG NRW sieht die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen vor. Soweit ein Betroffener der Auffassung ist, gegen ihn verhängte Ordnungsmaßnahmen seien rechtswidrig, steht es ihm frei, diese mit den hierfür vorgesehenen Rechtsmitteln anzugreifen.
82Dasselbe gilt, soweit Betroffene besonderen Sicherungsmaßnahmen nach § 22 AHaftVollzG unterworfen sind. Dass solche Maßnahmen unter den gesetzlichen Voraussetzungen verhängt werden können, ist im Rahmen des Haftvollzuges geboten. Dabei ist im Einzelfall auch der Entzug der eigenen Kleidung erforderlich. Soweit Betroffene hiermit nicht einverstanden sind, steht ihnen sowohl das Beschwerderecht nach § 32 AHaftVollzG NRW zur Verfügung als auch die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
83Die Kammer hat im Rahmen ihres Besuchs der Einrichtung auch den besonders gesicherten Haftraum nebst den dazugehörigen technischen Einrichtungen in Augenschein nehmen können. Aus eigener Anschauung weiß die Kammer daher, dass der Raum zwar videoüberwacht werden kann, der Toilettenbereich jedoch stets verpixelt ist. Das Vorhandensein eines solchen Raums ist im Hinblick darauf, dass im Einzelfall besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 23 AHaftVollzG NRW aus den dort genannten Gründen erforderlich sein können, notwendig. Dasselbe gilt für die Möglichkeit der Fixierung nach § 24 AHaftVollzG NRW. Soweit der Beteiligte zu 3) behauptet, Fixierungen würden über einen Zeitraum von 30 Minuten ohne richterliche Anordnung durchgeführt, so kann bei Gefahr im Verzug eine Fixierung zunächst durch die Einrichtungsleitung angeordnet werden; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen (§ 24 Abs. 5 AHaftVollzG NRW). Hieraus folgt nicht, dass die Fixierung sofort zu beenden wäre, wenn nach 30 Minuten noch keine richterliche Entscheidung vorliegt. Der Kammer ist bekannt, dass im Bezirk des zuständigen Amtsgerichts Q ein richterlicher Bereitschaftsdienst außerhalb der üblichen Geschäftszeiten im Zeitraum von 06:00 Uhr bis 21:00 Uhr eingerichtet ist, sodass etwa bei Fixierungen, die zur Nachtzeit erforderlich werden, die richterliche Entscheidung erst am darauffolgenden Morgen getroffen werden kann. All dies entspricht der Regelung dem vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen und ist auch europarechtlich unbedenklich.
84Soweit der Beteiligte zu 3) behauptet, es gebe keine reguläre Sprechstunde der Anstaltsleitung, ist hierfür eine europarechtliche Notwendigkeit nicht erkennbar; gleichwohl ist eine solche einfachrechtlich nach § 32 Abs. 1 Satz 2 AHaftVollzG NRW vorgesehen. Darüber hinaus können die Betroffenen sich schriftlich an die Einrichtungsleitung wenden (§ 32 Abs. 2 AHaftVollzG NRW). Die Behauptung, der Besitz von Papier und Stiften sei „in dieser Abteilung“ verboten, scheint aus der Luft gegriffen; es ist schon nicht nachvollziehbar, von welcher Abteilung der Beteiligte zu 3) spricht.
85Das amtsgerichtliche Verfahren ist nicht zu beanstanden.
86Einer erneuten persönlichen Anhörung im Haftaufhebungsverfahren bedurfte es nicht. Die persönliche Anhörung des Betroffenen wird in § 420 FamFG nur für die Haftanordnung und, wenn Antragsmängel im Haftanordnungsverfahren nachträglich geheilt werden, mit § 68 Abs. 3 FamFG auch für ein Beschwerdeverfahren gegen die Haftanordnung vorgeschrieben. Eine entsprechende Vorgabe für das Haftaufhebungsverfahren hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Etwas anderes gilt nur in dem extremen Ausnahmefall, dass der Einwand gegen die Haftanordnung gerade darin besteht, dass die vorgeschriebene persönliche Anhörung unterblieben ist. Dieser Mangel könnte nur durch Nachholung der Anhörung im Haftaufhebungsverfahren geheilt werden (BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017 – V ZB 39/17 –, Rn. 18, juris).
87Der Betroffene ist im Haftanordnungsverfahren verfahrensfehlerfrei angehört worden; ihm ist auch eine Bevollmächtigte gemäß § 62d AufenthG bestellt worden. Der erneuten Bestellung eines Bevollmächtigten im Haftaufhebungsverfahren bedurfte es nicht. § 62d AufenthG fordert die Bestellung eines Bevollmächtigten zur richterlichen Entscheidung über die Anordnung von Abschiebungshaft, nicht jedoch ihrer Aufhebung. Ebenso war die bisherige Bevollmächtigte des Betroffenen nicht am Beschwerdeverfahren zu beteiligen. Das Haftaufhebungsverfahren ist ein eigenständiges Verfahren. Aus einer Bestellung des Verfahrensbevollmächtigten im einen Verfahren folgt nicht zwingend eine Bestellung auch für das andere Verfahren (vgl. zum Verlängerungsverfahren BGH, Beschluss vom 30. Januar 2024 – XIII ZB 4/22 –, Rn. 7, juris). Dass die im Haftanordnungsverfahren bestellte Verfahrensbevollmächtigte gleichwohl vom Amtsgericht im Haftaufhebungsverfahren beteiligt worden ist, führt nicht zu einer Beteiligung am Beschwerdeverfahren. Die Vorgehensweise des Amtsgerichts ist gleichwohl unschädlich, weil die Zustellung der amtsgerichtlichen Beschlüsse zugleich auch an den Betroffenen erfolgt ist.
88Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt worden. Es war nicht erforderlich, den Haftantrag schriftlich zu übersetzen. Ein Betroffener kann zwar nach Art. 5 Abs. 2 EMRK verlangen, dass ihm die Gründe für seine Verhaftung in innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihm verständlichen Sprache mitgeteilt werden. Diese Unterrichtung muss aber nicht schriftlich, sie kann auch mündlich erfolgen. Entscheidend ist, ob der Betroffene auf Grund der Übersetzung in der Lage ist, den Haftgrund zu verstehen und seine Rechte zu wahren. Dazu genügt die mündliche Übersetzung durch den nach § 2 EGGVG i. V. m. § 185 GVG hinzuziehenden Dolmetscher, wenn der Sachverhalt einfach gelagert und überschaubar ist und der Haftantrag einen geringen Umfang hat (BGH, Beschluss vom 4. März 2010 – V ZB 222/09 –, BGHZ 184, 323-334, Rn. 17).
89Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Haftantrag ist dem Betroffenen ausweislich des Anhörungsvermerks mündlich übersetzt worden. Er ist auch nicht derart umfangreich oder kompliziert, dass es dem Betroffenen nicht möglich gewesen wäre, den Antrag zu verstehen und darauf zu reagieren. Dies zeigt sich auch daran, dass der Betroffene im Rahmen der Anhörung nach einer Unterbrechung eine schriftliche Stellungnahme zum Protokoll gereicht hat (Bl. 48-50 d.A.).
90Soweit der Beteiligte zu 3) eine Gehörsverletzung darin sieht, dass ihm ein Schreiben der Beteiligten zu 2) nicht vor der Entscheidung des Amtsgerichts im Haftaufhebungsverfahren zugeleitet worden ist, ist ihm dieses mittlerweile zugeleitet worden und er hat dazu Stellung genommen. Eine etwaige Gehörsverletzung ist damit geheilt. Einer persönlichen Anhörung bedurfte es dazu im Haftaufhebungsverfahren nicht.
91Soweit der Beteiligte zu 3) ferner behauptet, eine Beiziehung der Ausländerakte lasse sich weder dem Anhörungsvermerk noch dem Beschluss des Amtsgerichts entnehmen, ist dies unzutreffend. Auf Seite 4 des Haftanordnungsbeschlusses (Bl. 33 d.A.) und auf Seite 1 des Anhörungsvermerks (Bl. 43 d.A.) ist das Vorliegen der Ausländerakte dokumentiert. Soweit der Beteiligte zu 3) meint, es seien nur Auszüge der Ausländerakte vorgelegt worden und dies damit begründet, dass die Haftfähigkeitsbescheinigung des I nicht vorliege, ist diese auf Bl. 37 von Teil 4 der elektronischen Ausländerakte vorhanden. Der Polizeibericht vom 08.11.2023, auf den sich die Beteiligte zu 2) in ihrem Schriftsatz vom 24.04.2024 bezieht, liegt auf Bl. 33-35 von Teil 5 d. elektronischen Ausländerakte vor, ist jedoch nicht entscheidungserheblich, weil die Behörde diesen lediglich in Bezug auf die öffentliche Zustellung der Ordnungsverfügung vom 06.03.2023 thematisiert, auf die es nach dem zuvor Ausgeführten nicht ankommt.
92Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81, 84 FamFG, die Wertfestsetzung auf § 36 Abs. 2 GNotKG.
93Rechtsbehelfsbelehrung:
94Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft.
95Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
96Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
971. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
982. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert,
993. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
100- die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
101- soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
102Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.
103Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
104Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
105Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.