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Landgericht Paderborn, 2 O 137/24

Datum:
12.07.2024
Gericht:
Landgericht Paderborn
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Vorbehaltsurteil
Aktenzeichen:
2 O 137/24
ECLI:
ECLI:DE:LGPB:2024:0712.2O137.24.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 153.781,25 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 50.000,00 € seit dem 16.04.2021, aus weiteren 51.250,00 € seit dem 02.04.2022 und aus weiteren 52.531,25 € seit dem 02.04.2023 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Kostenforderung seiner Prozessbevollmächtigten für deren vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 3.020,34 € freizustellen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus Abschnitt a Absatz 3 der „Zeitlich befristeten und bedingten Verzichtserklärung“ vom 30.03.2021 verpflichtet ist, dem Kläger in den Jahren 2024 bis einschließlich 2036 jeweils zum 1. April jener Jahre die nachfolgend aufgeführten Beträge zu zahlen, sofern der Heilbadvertrag vom 30.03.2021 wirksam besteht und soweit nicht mit einer Zahlungsbeendigung, während einer Zahlungsunterbrechung oder mit der Beendigung des Heilbadvertrages das durch die Dienstbarkeit gesicherte Verbot wieder in Kraft tritt bzw. getreten ist:

              für 2024: 53.844,53 €,

              für 2025: 55.190,64 €,

              für 2026: 56.570,41 €,

              für 2027: 57.984,67 €,

              für 2028: 59.434,29 €,

              für 2029: 60.920,14 €,

              für 2030: 62.443,15 €,

              für 2031: 64.004,23 €,

              für 2032: 65.604,33 €,

              für 2033: 67.244,44 €,

              für 2034: 68.925,55 €,

              für 2035: 70.648,69 €,

              für 2036: 18.103,73 €.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Beklagten wird die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten.

 
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