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Landgericht Paderborn, 1 S 72/22

Datum:
06.03.2024
Gericht:
Landgericht Paderborn
Spruchkörper:
1. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 S 72/22
ECLI:
ECLI:DE:LGPB:2024:0306.1S72.22.00
 
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB 536 Abs. 1; BGB § 275 Abs. 2
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30.09.2022 verkündete Urteil des Amtsgerichts Paderborn (Az.: 51 C 90/21) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

        Der Beklagte wird verurteilt, die feuchten Wände im Schlafzimmer

(Außenwand zur Terrasse hin) sowie im Flur (Außenwand des Flurs, links

von der Haustür zur Terrasse hin) und im Wohnzimmer (Außenwand im Bereich des Wohnungseingangs) der Erdgeschosswohnung „X

10, Q", deren Eingang in der Kurve zur Straße „I" liegt, in Stand zu setzen, so dass keine Feuchtigkeit mehr besteht.

Es wird festgestellt, dass die Warmmiete wegen der feuchten Wände im Schlafzimmer (Außenwand zur Terrasse hin) sowie im Flur (Außenwand des Flurs, links von der Haustür zur Terrasse hin) und im Wohnzimmer

              (Außenwand               im               Bereich               des               Wohnungseingangs)               der

Erdgeschosswohnung „X 10, Q“, deren Eingang in der Kurve zur Straße „I“ liegt, um 20 % gemindert ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden der Klägerin zu 58 % und dem Beklagten zu 42 % auferlegt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 48 % und dem Beklagten zu 52 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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