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Landgericht Paderborn, 5 S 39/22

Datum:
09.08.2023
Gericht:
Landgericht Paderborn
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 S 39/22
ECLI:
ECLI:DE:LGPB:2023:0809.5S39.22.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14.09.2022 verkündete Urteil des Amtsgerichts Paderborn (53 C 6/22) abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, zum Zwecke der Werbung mit der Klägerin ohne Einverständnis des E-Mail-Adressaten unter der Adresse ….. und/oder …… Kontakt aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen, wenn dies geschieht wie im Falle der E-Mail-Sendung vom 27.12.2021 mit dem Betreff „Ihr gebuchter Aufenthalt im „C“ und/oder derjenigen vom 27.12.2021 mit dem Betreff „Sie haben eine neue Nachricht der Unterkunft C über C.com“.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung wird der Beklagten ein vom Gericht festzusetzendes Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 5.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu einem Monat, zu vollstrecken am Geschäftsführer der Beklagten, angedroht.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 453,87 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.02.2022 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.850,00 €.

 
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