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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
2Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselskandal geltend. Sie nimmt die Beklagte wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung in Anspruch und begehrt die Zahlung von Schadensersatz in Gestalt des Minderwerts des streitgegenständlichen Fahrzeugs.
3Die in I wohnhafte Klägerin erwarb am 29.01.2013 einen Neuwagen U in dem Autohaus W GmbH in I zu einem Kaufpreis von 34.250,- €. Das Fahrzeug mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer: …. wies zu diesem Zeitpunkt einen Kilometerstand von 0 km auf.
4Der PKW verfügt über einen Dieselmotor vom Typ EA 189, welcher von der Beklagten mit einer Software ausgestattet worden war, die den Stickoxidausstoß im Prüfstandsbetrieb optimiert. Aufgrund dieser Software, die erkennt, ob das Fahrzeug einem Prüfstandtest unterzogen wird oder sich auf der Straße befindet und entsprechend das „Verhalten" des Motors in Bezug auf die Abgase verändert, hält der genannte Motor während des Prüfstandtests die gesetzlich vorgegebenen Abgaswerte ein. Unter realen Fahrbedingungen im Straßenverkehr wird das Fahrzeug anderweitig, nämlich mit einer geringeren Abgasrückführungsrate betrieben. Dabei werden die im Prüfstandtest erzielten Stickoxidwerte überschritten.
5Nach Bekanntwerden der Softwareproblematik verpflichtete das Kraftfahrt-Bundesamt mit unangefochtenem Bescheid vom 14. Oktober 2015 die Beklagte zur Entfernung der nach Einschätzung der Behörde unzulässigen Abschalteinrichtung. Daraufhin entwickelte die Beklagte in Abstimmung mit dem KBA einen Zeit- und Maßnahmenplan, der die technische Überarbeitung der Fahrzeuge mit dem Dieselmotor des Typs EA 189 vorsah. Die dazu von der Beklagten entwickelten Maßnahmen, insbesondere die Durchführung von Software-Updates wurden vom KBA bestätigt. Auch für den gegenständlichen Fahrzeugtyp erfolgte die Freigabe.
6Im Februar 2016 informierte die Beklagte die Klägerin von der individuellen Betroffenheit seines Fahrzeugs durch ein entsprechendes Schreiben und informierte über den weiteren Zeitplan für die konkrete Zurverfügungstellung des Updates.
7In der Folgezeit ließ die Klägerin ein entsprechendes Software-Update an ihrem PKW durchführen.
8Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.02.2022 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 07.03.2022 erfolglos auf, an sie einen Betrag von 18.659,06 € zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung seines Fahrzeugs (Anlage K8).
9Am Tag der mündlichen Verhandlung wies das Fahrzeug einen Kilometerstand von 141.151 km auf.
10Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe sie arglistig getäuscht und ihr in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt, indem sie unter Verschweigen einer gesetzeswidrigen Softwareprogrammierung, die allein im Prüfstandmodus die angegebenen Abgaswerte einhalte, aber nicht im normalen Fahrbetrieb, Dieselmotoren zum Zwecke des Weiterverkaufs in Fahrzeugen entwickelt und vertrieben habe.
11Ihr Schaden bestehe darin, dass sie infolge der Täuschung ein Geschäft abgeschlossen habe, dass sie bei Kenntnis der wahren Umstände nicht getätigt hätte und ihr Vermögen hierdurch mit einer ungewollten Verbindlichkeit belastet worden sei. Das Fahrzeug sei erheblich mangelbehaftet; der Mangel sei auch durch das Update nicht behebbar. Durch das Update seien vielmehr weitere unzulässige Abschalteinrichtungen in das Fahrzeug eingebracht worden, nämlich eine Abschalteinrichtung in Form einer Zykluserkennung und eine temperaturbedingte Abschalteinrichtung.
12Die verantwortlichen Vorstandsmitglieder hätten, so behauptet die Klägerin weiter, von dem Einsatz der illegalen Motorsteuerungssoftware Kenntnis gehabt und sich bewusst für den Einsatz der Software entschieden. Das Wissen ihrer Organmitglieder sowie der sonstigen Mitarbeiter und Repräsentanten sei der Beklagten nach § 31 BGB zuzurechnen. Im Übrigen treffe die Beklagte insoweit, so meint der Kläger, eine sekundäre Darlegungslast, der sie mit ihrem Vortrag nicht nachkomme.
13Die Klägerin behauptet, dass das Verhalten der Beklagten gegen die guten Sitten verstoße. Sie habe zum Zweck der Kostensenkung rechtlich und technisch einwandfreie, aber teurere Lösungen der Abgasreinigung vermieden, um mit scheinbar umweltfreundlichen Prüfstandwerten Wettbewerbsvorteile zu erzielen. Dieses Gewinnstreben um den Preis der bewussten Täuschung und Benachteiligung der Kunden gebe dem Handeln das Gepräge der Sittenwidrigkeit. Die Klägerin meint, dass ihren Ansprüchen nicht die Einrede der Verjährung entgegen gehalten werden könne. Jedenfalls stehe ihr ein Anspruch aus § 852 BGB im Falle der Verjährung zu. Dieser umfasse auch den jetzt geltend gemachten mangelbedingten Minderwert des Fahrzeugs in Höhe von 25% des Kaufpreises.
14Mit der am 15.03.2022 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 28.04.2022 zugestellten Klage hat die Klägerin ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs Marke: W Fahrzeug-Identifizierungs-Nummer (FIN): …, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von EUR 34.250,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung zu zahlen, festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet sowie die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von den Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von EUR 1.100,51 freizustellen.
15Nachdem die Klägerin sodann mit Schriftsatz vom 11.07.2022, die Klageanträge dahingehend geändert und beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, einen in das Ermessen des Gerichts zu stellenden Schadensersatz in Höhe von mindestens 25 % des Kaufpreises des Fahrzeugs EUR 34.250,00, mindestens somit EUR 8.562,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie die Klagepartei von den Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von EUR 1.100,51 € freizustellen, hat die Klägerin den diesen o. g. Antrag zu Ziff. 2) bzgl. der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in der mündlichen Verhandlung vom 28.07.2022 zurückgenommen und beantragt nunmehr,
16die Beklagte zu verurteilen, einen in das Ermessen des Gerichts zu stellenden Schadensersatz in Höhe von mindestens 25 % des Kaufpreises des Fahrzeugs EUR 34.250,00, mindestens somit EUR 8.562,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Die maßgeblichen Umstände – insbesondere das Vorhandensein und die Funktionsweise der ursprünglich vorhandenen Software – seien seit 2015 durch Presseberichterstattung und ihre eigenen Mitteilungen allgemein bekannt, so dass auch der Kläger davon gewusst habe bzw. eine etwaige Unkenntnis auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sei. Von einer Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis sei jedenfalls nach der Information aller Käufer betreffend das durchzuführende Update im Jahr 2016 auszugehen.
20Die Beklagte behauptet zudem, dass von dem Softwareupdate keine negativen Auswirkungen auf das Fahrzeug ausgingen und mit diesem auch keine weiteren unzulässigen Abschalteinrichtungen in das Fahrzeug eingebracht worden seien. Die entsprechenden Behauptungen der Klägerin hätten überdies keine Auswirkungen auf die erhobene Verjährungseinrede. Schließlich stünde der Klägerin auch kein Anspruch aus § 852 BGB zu, da dieser aus verschiedenen Gründen im streitgegenständlichen Fall keine Anwendung finden würde. Jedenfalls stünde der Klägerin kein Schadensersatz in Gestalt eines mangelbedingten Minderwertes zu. Der Klägerin sei insoweit kein Schaden entstanden. Diese sei nicht in ihrer Dispositionsfreiheit beeinträchtigt worden, da das Fahrzeug stets voll nutzbar gewesen sei. Das Fahrzeug sei nicht mangelhaft und habe auch keinen Wertverlust erlitten. Im Übrigen sei an dem Fahrzeug zwischenzeitlich das Software-Update durchgeführt und die Umschaltlogik beseitigt worden, ohne dass es zu anderweitigen negativen Auswirkungen auf das Fahrzeug gekommen sei.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
22Die Klage ist der Beklagten am 28.04.2022 zugestellt worden.
23Entscheidungsgründe
24A.
25Die Klage ist zulässig.
26Soweit die Klägerin einen Minderwert geltend macht, dessen Höhe in das Ermessen in das Gericht gestellt wird, jedoch mindestens 8.562,50 € betragen solle, ist der Antrag dahingehend auszulegen, dass die Klägerin einen Betrag in Höhe von 8.562,50 € als Minderwert zur Zahlung begehrt. Andernfalls dürfte der Antrag unbestimmt und somit unzulässig sein, jedenfalls soweit er eine höhere Verurteilung in das Ermessen der Kammer stellt (vgl. OLG München, Beschluss vom 02. Januar 2020 – 8 U 5307/19, juris Rn. 27).
27B.
28Die Klage ist unbegründet.
29I.
30Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Gestalt eines mangelbedingten Minderwerts des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu.
311.
32Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Dies gilt auch für Ansprüche aus § 826 BGB. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller von den anspruchsbegründenden Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
33Eine solche Kenntnis liegt im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, erfolgsversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist. Weder ist es notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Auch kommt es grundsätzlich nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2020 - VI ZR 739/20 m.w.N.). Die erforderliche Kenntnis ist vielmehr bereits vorhanden, wenn die dem Geschädigten bekannten Tatsachen ausreichen, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Anspruchsgegners als naheliegend erscheinen zu lassen. Es muss dem Geschädigten lediglich zumutbar sein, aufgrund dessen, was ihm hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs bekannt ist, Klage zu erheben, wenn auch mit dem verbleibenden Prozessrisiko, insbesondere hinsichtlich der Nachweisbarkeit von Schadensersatz auslösenden Umständen (vgl. BGH a.a.O.). Die dreijährige Verjährungsfrist gibt dem Geschädigten dann noch hinreichende Möglichkeiten, sich für das weitere Vorgehen noch sicherere Grundlagen, insbesondere zur Beweisbarkeit seines Vorbringens, zu verschaffen (vgl. BGH a.a.O.). Aus der Regelung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, die nur auf die Kenntnis der den Anspruch begründenden tatsächlichen Umstände abstellt, ergibt sich, dass das Risiko der fehlerhaften rechtlichen Bewertung eines Sachverhalts vom Gesetz grundsätzlich dem Anspruchsinhaber auferlegt wird (vgl. BGH a.a.O.). Nicht erforderlich ist also in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Nur ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig als erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos (hierzu sogleich) einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen liegt in der Regel vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 – VI ZR 739/20, juris Rn. 8; OLG Stuttgart, Urteil vom 14. April 2020 – 10 U 466/19, juris Rn. 40). Dabei ist weder notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13. Januar 2021 – 12 U 102/20, juris Rn. 12; BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 – VI ZR 739/20, juris Rn. 8).
34Gemessen daran war es der Klagepartei spätestens im Jahr 2016 zumutbar, Klage zu erheben. Insoweit hatte der Kläger durch entsprechendes Schreiben der Beklagten im Februar 2016 davon Kenntnis erhalten, dass das streitgegenständliche Fahrzeug von der den verbauten Motor betreffenden Problematik erhalten. Da der Vortrag der Beklagten zur öffentlichen Berichterstattung ab September 2015 an sich unwidersprochen geblieben ist, hatte der Kläger über die spätestens im Jahr 2016 erworbene positive Kenntnis von der individuellen Betroffenheit des klägerischen Fahrzeugs hinaus aufgrund der Berichterstattung auch Kenntnis von den Hintergründen, dem sog. „Diesel- oder Abgasskandal“.
35Die Klägerin hatte im Jahr 2016 allgemein von dem sogenannten Diesel-bzw. Abgasskandal Kenntnis ebenso wie von der konkreten Betroffenheit ihres eigenen Fahrzeugs gehabt. Eine Kenntnis der Klägerin ist der hiesigen Entscheidung jedenfalls deshalb zugrunde zu legen, weil die Beklagte umfassend dargelegt hat, aus welchen Gründen ihrer Ansicht nach der Klägerin bereits im Jahr 2015 Kenntnis vom sogenannten Diesel-bzw. Abgasskandal, jedenfalls aber im Jahr 2016 Kenntnis von der Betroffenheit ihres Fahrzeugs erlangt habe; dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Die Unkenntnis über Details hindert den Verjährungsbeginn entgegen der Auffassung der Klägerin nicht. Soweit die Klägerin sich trotz der sich regelrecht aufdrängenden Umstände nicht weiter informiert haben sollte, ist ihr grob fahrlässige Unkenntnis von Anspruch und Schädiger im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorzuwerfen (OLG Koblenz, Urteil vom 26. Januar 2021 – 3 U 1283/20, juris Rn. 29).
36Ihr war es 2016 auch zumutbar, aufgrund dessen, was ihr damals hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs bekannt war, Klage zu erheben (so BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 – VI ZR 739/20, juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13. Januar 2021 – 12 U 102/20, juris; OLG Oldenburg, Urteil vom 02. März 2021 – 12 U 161/20, BeckRS 2021, 3326; OLG Koblenz, Urteil vom 26. Januar 2021 – 3 U 1283/20, juris). Die Tatsache, dass die Klägerin im Jahr 2016 vom sogenannten Diesel- oder Abgasskandal allgemein und von der konkreten Betroffenheit ihres Dieselfahrzeugs wusste, beinhaltete, dass sie auch wusste, dass ihr Fahrzeug als eines von mehreren Millionen VW-Dieselfahrzeugen mit einer Motorsteuerungssoftware ausgestattet war, die so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand eingehalten, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten wurden und dass das Kraftfahrtbundesamt der Beklagten deshalb einen Rückruf und eine Nachbesserung der betroffenen Fahrzeuge aufgegeben hatte. Dies folgt aus dem Vorbringen der Beklagten hinsichtlich der medialen Berichterstattung bereits ab Herbst 2015. Auch war der Klägerin bekannt, dass sie beim Kauf des Fahrzeugs die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben als selbstverständlich vorausgesetzt hat und ob sie das Fahrzeug auch gekauft hätte, wenn sie von dem Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung und den damit möglicherweise verbundenen (rechtlichen) Konsequenzen gewusst hätte. Eine Kenntnis von der abstrakten Gefahr der Betriebsbeschränkung oder -untersagung war dagegen nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 – VI ZR 739/20, juris Rn. 21; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13. Januar 2021 – 12 U 102/20, juris Rn. 20). Vorstehende, der Klägerin bekannte, Tatsachen reichen aus, den Schluss nahezulegen, dass der Einbau der Motorsteuerungssoftware, die nach ihrer Funktionsweise ersichtlich auf Täuschung der zuständigen Genehmigungsbehörden abgezielt hat, auf einer am Kosten- und Gewinninteresse ausgerichteten Strategieentscheidung beruht hat. Ferner ist auch naheliegend, dass eine solche Strategieentscheidung nicht etwa von einem untergeordneten Mitarbeiter im Alleingang, sondern von einem Vorstand oder einem sonstigen verfassungsmäßig berufenen Vertreter, dessen Verhalten der Beklagten gemäß § 31 BGB zuzurechnen sei, getroffen oder jedenfalls gebilligt worden sei. Da sich die Unzulässigkeit der verwendeten Motorsteuerungssoftware aufdrängt, konnte darauf ohne weiteres der Schluss auf ein diesbezügliches Bewusstsein des verfassungsmäßig berufenen Vertreters gezogen werden, ferner auf dessen Bewusstsein, dass angesichts der mit der Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung verbundenen, die volle Brauchbarkeit des Fahrzeugs einschränkenden Risiken niemand ein solches Fahrzeug – zumindest nicht ohne einen erheblichen Abschlag vom Kaufpreis – erwerben würde. Einer näheren Kenntnis der Klägerin von den „internen Verantwortlichkeiten“ im Hause der Beklagten bedurfte es nicht (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 – VI ZR 739/20, juris Rn. 22 und 23; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13. Januar 2021 – 12 U 102/20, juris Rn. 20). Darauf, ob der Klägerin bereits 2016 aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zog, insbesondere aus ihnen einen Anspruch aus § 826 BGB herleitete, kommt es nicht an den (OLG Oldenburg, Urteil vom 02. März 2021 – 12 U 161/20, BeckRS 2021, 3326, Rn. 30; BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 – VI ZR 739/20, juris Rn. 6). Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 826 BGB (insbesondere Sittenwidrigkeit und Schaden) sowie zur sekundären Darlegungslast war zudem erkennbar, dass sich diese Rechtsprechung auf die hier vorliegende Fallkonstellation übertragen lassen würde, so dass die Rechtsverfolgung schon 2015 hinreichende Aussicht auf Erfolg versprach und zumutbar war (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 – VI ZR 739/20, juris Rn. 6; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13. Januar 2021 – 12 U 102/20, juris Rn. 22).
37Die Verjährung der klägerischen Ansprüche begann daher am spätestens am 01.01.2017 und endete am 31.12.2019.
38Die Klage ist indes erst am 15.03.2022 beim Landgericht Paderborn eingegangen, so dass sie die Verjährung nicht mehr zu hemmen vermochte, § 204 Abs. 1 Nr. BGB in Verbindung mit § 167 ZPO. Anderweitige Hemmungstatbestände sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
392.
40Unverjährte deliktische Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte ergeben sich auch nicht etwa deshalb, weil das Fahrzeug nach dem Aufspielen des Updates – nach der klägerischen Behauptung – neue unzulässige Abschalteinrichtungen aufweist.
41a)
42Das – unterstellte – Einbringen eines Thermofensters in das klägerischen Fahrzeugs im Zuge des Softwareupdates stellt keine sittenwidrige Handlung der Beklagten dar. Außerdem fehlt es insofern an einem feststellbaren Schädigungsvorsatz
43Bei einer die Abgasreinigung (Abgasrückführung und Abgasnachbehandlung) beeinflussenden Motorsteuerungssoftware, wie dem hier in Rede stehenden Thermofenster, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeitet wie auf dem Prüfstand und bei der Gesichtspunkte des Motors respektive des Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden können, kann bei Fehlen jedweder konkreter Anhaltspunkte nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden bzw. Verantwortlichen bei der Beklagten in dem Bewusstsein gehandelt haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Vielmehr muss in dieser Situation, selbst wenn hinsichtlich des Thermofensters von einer objektiv unzulässigen Abschalteinrichtung auszugehen sein sollte, eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe der Beklagten in Betracht gezogen werden. Eine Sittenwidrigkeit kommt daher hier nur in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis von der Verwendung einer Software mit der in Rede stehenden Funktionsweise in dem streitgegenständlichen Motor hinaus zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde (vgl. zum Vorstehenden: BGH, Beschl. v. 19.01.2021 – VI ZR 433/19; OLG Koblenz Urt. v. 21.10.2019 – 12 U 246/19, BeckRS 2019, 25135 Rn. 31 m.w.N., beck-online). Solche Anhaltspunkte sind jedoch nicht ersichtlich.
44Hat die Beklagte die Rechtslage fahrlässig verkannt, fehlt es ihr an dem für die Sittenwidrigkeit in subjektiver Hinsicht erforderlichen Bewusstsein der Rechtswidrigkeit (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl. 2019, § 826, Rn. 8). Die Gesetzeslage ist an dieser Stelle nicht unzweifelhaft und eindeutig. Dies zeigt die kontrovers geführte Diskussion über Inhalt und Reichweite der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 a) VO (EG) 2007/715. Nach Einschätzung der vom Bundesverkehrsministerium (BMVI) eingesetzten Untersuchungskommission W liegt ein Gesetzesverstoß durch die von allen Autoherstellern eingesetzten Thermofenster jedenfalls nicht eindeutig vor. So heißt es im Bericht der Kommission zur Auslegung der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 a) VO (EG) 715/2007 ausdrücklich (BMVI, Bericht der Untersuchungskommission W, Stand April 2016, S. 123): „Zudem verstößt eine weite Interpretation durch die Fahrzeughersteller und die Verwendung von Abschalteinrichtungen mit der Begründung, dass eine Abschaltung erforderlich ist, um den Motor vor Beschädigung zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten, angesichts der Unschärfe der Bestimmung, die auch weite Interpretationen zulässt, möglicherweise nicht gegen die Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Konsequenz dieser Unschärfe der europäischen Regelung könnte sein, dass unter Berufung auf den Motorschutz die Verwendung von Abschalteinrichtungen letztlich stets dann gerechtfertigt werden könnte, wenn von Seiten des Fahrzeugherstellers nachvollziehbar dargestellt wird, dass ohne die Verwendung einer solchen Einrichtung dem Motor Schaden droht, sei dieser auch noch so klein.“
45Schließlich zeigt auch der in der Literatur (vgl. Führ, NVwZ 2017, 265) betriebene erhebliche Begründungsaufwand, um das „Thermofenster“ als unzulässige Abschalteinrichtung einzustufen, dass keine klare und eindeutige Rechtslage gegeben ist, gegen welche die Beklagte bewusst verstoßen hätte (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019 - 3 U 148/18 -, juris, Rn. 6; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 - 10 U 134/19 -, juris, Rn. 89). Eine Auslegung, wonach ein Thermofenster eine zulässige Abschalteinrichtung darstellt, ist daher jedenfalls nicht unvertretbar. Ein Handeln unter vertretbarer Auslegung des Gesetzes kann nicht als besonders verwerfliches Verhalten angesehen werden.
46Ferner vermochte das Gericht bezüglich der von der Klagepartei gerügten Abschalteinrichtungen in Gestalt des Thermofensters einen Schädigungsvorsatz der Beklagten nicht festzustellen. Der erforderliche Schädigungsvorsatz im Rahmen von § 826 BGB ist getrennt von der Sittenwidrigkeit - auch von deren subjektiver Seite - festzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.1966 - VI ZR 1/65 -, WM 1966, 1148; Urteil vom 28.06.1966 - VI ZR 287/64 -, WM 1966, 1150). Er bezieht sich darauf, dass durch die Handlung einem anderen Schaden zugefügt wird. Fahrlässigkeit, auch grobe, genügt nicht (BGH, NJW 2017, 250, Rn. 25; OLG Hamm, Urteil vom 06. Juli 2020 – 17 U 168/19 –, Rn. 73, juris). Der Vorsatz muss sich auf den Schaden erstrecken, eine nur allgemeine Vorstellung über eine mögliche Schädigung genügt nicht (BGH, NJW 2001, 2880). Andererseits ist Schädigungsabsicht nicht erforderlich. Es genügt, dass der Schädiger den Schadenseintritt vorausgesehen und die Schädigung im Sinne eines direkten Vorsatzes gewollt oder jedenfalls im Sinne eines bedingten Vorsatzes billigend in Kauf genommen hat (Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl. 2019, § 826, Rn. 10 f.). Maßgeblich ist dabei nicht der heutige Meinungsstand oder die heutige Rechtsprechung, sondern der Zeitpunkt des Inverkehrbringens des konkreten Fahrzeugs durch die Beklagte. Hinsichtlich des Thermofensters kann - wie dargelegt - ohne Hinzutreten weiterer, besonderer Umstände, nicht davon ausgegangen werden, dass auf Seiten der Beklagten bewusst eine - unterstellt - objektiv unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wurde. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist allenfalls von einer fahrlässigen Verkennung der Rechtslage auszugehen. Dann fehlt es aber am notwendigen Schädigungsvorsatz, da dieser das Bewusstsein eines möglichen Gesetzesverstoßes verbunden mit einer zumindest billigenden Inkaufnahme desselben erfordert (OLG Koblenz, aaO.).
47b)
48Schließlich hat die Klägerin das Vorliegen des Thermofensters und einer weiteren Abschalteinrichtungen in Gestalt einer Zykluserkennung nach dem Aufspielen des Softwareupdate in dem konkret streitgegenständlichen Fahrzeug auch nicht hinreichend substantiiert behauptet.
49Für das Vorliegen der Voraussetzungen der deliktischen Haftung der Beklagten obliegt der Klagepartei die volle Darlegungs- und Beweislast (auch in Fällen der vorliegenden Art, so zuletzt: BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 – VI ZR 433/19, juris Rn. 19). Bei der Inanspruchnahme einer juristischen Person hat der Anspruchsteller dementsprechend auch darzulegen und zu beweisen, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter (§ 31 BGB) die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB verwirklicht hat (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 367/19, juris Rn. 15). Eine Partei genügt diesen Anforderungen, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das gilt insbesondere dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen hat. Das Gericht muss in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen (OLG Stuttgart, Urteil vom 16. Juni 2020 – 16a U 228/19, juris Rn. 87; OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. März 2020 – 17 U 122/19, juris Rn. 54). Eine Behauptung ist erst dann unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufgestellt worden ist (BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 – VIII ZR 57/19, juris Rn. 8). Das Gericht verkennt dabei unter Berücksichtigung des Vorstehenden nicht, dass von der Klagepartei grundsätzlich nicht verlangt werden kann, im Einzelnen darzulegen, weshalb sie von dem Vorhandensein weiterer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG ausgeht und wie diese konkret funktionieren. Trotzdem muss die Klagepartei zunächst ausreichend greifbare Anhaltspunkte vorbringen, auf die sie den Verdacht gründet, ihr Fahrzeug weise eine solche "Umschaltlogik" auf (vgl. OLG Köln, a.a.O.). Gemessen an diesen Voraussetzungen hat die Klagepartei vorliegend nicht hinreichend dargelegt, dass in ihrem Fahrzeug eine neue Zykluserkennung nach dem Softwareupdate verbaut ist.
50Entscheidend ist hierbei, dass es der Klagepartei nicht gelingt darzulegen, aufgrund welcher Untersuchungen bzw. Feststellungen hinsichtlich des streitgegenständlichen Fahrzeugs sich ergeben haben soll, dass Abschalteinrichtungen in das Fahrzeug mit dem Softwareupdate eingebracht wurden und dass die Zykluserkennung eine Unterscheidung zwischen dem Betrieb auf dem Prüfstand und dem normalen Straßenbetrieb trifft und somit als unzulässig im Sinne der VO (EG) 715/2007 angesehen werden muss. Die in Bezug genommenen Untersuchungen und das Schreiben des KBA (Anlage K6) lassen eine Auseinandersetzung mit dem konkret in Rede stehenden Fahrzeug vermissen und beziehen sich auf andere Fahrzeuge der Beklagten. Im Hinblick auf die hier verwendete hochkomplizierte Technik und in Anbetracht der Vielzahl unterschiedlicher Motoren, Emissionskontrollsysteme, Fahrzeugmodelle, verschiedener Soft- und Hardwareversionen von einzelnen Modellen bzw. Modellvarianten der Beklagten verbieten sich ohne konkrete Hinweise auf die Vergleichbarkeit Rückschlüsse auf den hier streitgegenständlichen Fahrzeugtyp (OLG Koblenz Urt. v. 8.2.2021 – 12 U 471/20, BeckRS 2021, 1241 Rn. 48, beck-online).
513.
52Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzes gemäß § 852 BGB in Gestalt des mangelbedingten Minderwertes des Fahrzeugs zu.
53Es kann hier dahinstehen, ob § 852 BGB auf die vorliegende Konstellation des Fahrzeugkaufs Anwendung findet, denn es ist jedenfalls kein mangelbedingter Minderwert des streitgegenständlichen Fahrzeugs ersichtlich.
54Zwar ist es grundsätzlich möglich, dass die Klägerin den Schaden ersetzt verlangen kann, der dadurch entstanden ist, dass sie infolge des vorsätzlichen sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten einen Kaufvertrag über das Fahrzeug geschlossen hat, bei dem der objektive Wert des Fahrzeugs den objektiven des Kaufpreises nicht erreicht. Für die Bemessung des sogenannten kleinen Schadensersatzes ist dabei grundsätzlich zunächst der Vergleich der Werte von Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich. Dabei sind in die Bemessung des objektiven Werts des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die mit der Prüfstanderkennungssoftware verbundenen Nachteile, insbesondere das Risiko behördlicher Anordnungen, einzubeziehen, was grundsätzlich einen Wertverlust in Höhe von 25% des Kaufpreises rechtfertigen kann. Eine etwaige Aufwertung des Fahrzeugs durch das Software-Update als nachträgliche Maßnahme der Beklagten, die gerade der Beseitigung der Prüfstanderkennungssoftware dienen sollte, ist jedoch als werterhöhender Vorteil zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 06. Juli 2021 – VI ZR 40/20 –, BGHZ 230, 224-240).
55Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen ist nach Aufspielen des Softwareupdates und Beseitigung der ursprünglichen Prüfstandserkennungssoftware kein mangelbedingter Minderwert des Fahrzeugs mehr erkennbar.
56Die Klägerin behauptet insofern aus den vorstehendend ausgeführten Erwägungen das Vorhandensein prüfstandbezogener Abschalteinrichtungen nach dem Aufspielen des Softwareupdates nicht hinreichend substantiiert. Ohne Vorliegen solcher prüfstandsbezogener Abschalteinrichtungen ist jedoch nicht erkennbar, woraus sich ein Minderwert des Fahrzeugs noch ergeben sollte. Die Stilllegungsgefahr ist mit Beseitigung der ursprünglichen Prüfstandserkennungssoftware beseitigt worden. Sofern die Klägerin darüber hinaus weitere Folgen des Softwareupdates behauptet, wie etwa einem erhöhten Treibstoffausstoß, höherer Verschleiß verschiedener Bauteile und eine zu geringe Leistungsfähigkeit, geht aus dem klägerischen Vorbringen nicht hervor, welche Folgen hier konkret beim streitgegenständlichen Fahrzeug vorliegen sollen. Insofern wird lediglich geschildert, dass diese Probleme bei bestimmten Fahrzeugen nach Durchführung eines Softwareupdates aufgetreten sind, es fehlt aber wiederum an Angaben dazu, ob dies auch Probleme sind, die bei dem konkret streitgegenständlichen Fahrzeug aufgetreten sind oder auf Grund welcher Untersuchungen dies festgestellt worden sein soll.
57II.
58Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
59III.
60Der Streitwert wird festgesetzt auf 8.562,50 €.
61Rechtsbehelfsbelehrung:
62Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
631. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
642. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
65Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
66Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen.
67Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
68Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
69Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
70Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
71Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.