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Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 03.05.2022 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
- angewandte Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 230, 240 Abs. 1, 2, 3, 22, 23 Abs. 1, 53 StGB -
Gründe
2(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4StPO)
3Das Amtsgericht Paderborn hat den Angeklagten mit Entscheidung vom 03.05.2022 wegen Körperverletzung sowie wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 120Tagessätzen zu je 25,00 €verurteilt. Es hat dabei hinsichtlich der Tat vom 28.09.2021 auf eine Geldstrafe von 70Tagessätzen zu je 35,00 € und hinsichtlich der Tat vom 20.11.2021 auf eine Geldstrafe von 80Tagessätzen zu je 35,00 € erkannt.
4Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.
5In der erneuten Hauptverhandlung hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
6I.
7Der Angeklagte ist afghanischer Staatsangehöriger. Er wurde am ... in Kabul geboren,wo er gemeinsam mit seinen vier Geschwistern bei den Eltern aufwuchs. In seiner Heimat besuchte er die Schule und erlangte das Abitur. Im Anschluss hieran studierte er Betriebswirtschaftslehre.
8Der Angeklagte ist mit der Zeugin und Geschädigten ... verheiratet,welche in Deutschland geboren und aufgewachsen ist,und welche er über die Familie in Afghanistan kennenlernte. Der Angeklagte kam 2016 nach Deutschland und seit April des gleichen Jahres ist das Paar verheiratet.Aus der Ehe ist eine Tochter hervorgegangen,die heute drei Jahre alt ist.
9In Deutschland besuchte der Angeklagte zunächst einem Deutschkurs.Seit 2019 studiert er an der … Universität Wirtschaftswissenschaften.Er erhält BAföG i.H.v. 900,00 €. Daneben arbeitet er am Wochenende für einen Lieferdienst und erzielt dort ein monatlichesEinkommen von 200,00 - 250,00 €.
10Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.
11II.
12In der Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
131.
14Als die Zeugin ... am 28.09.2021 erklärte, sich von dem Angeklagten trennen zu wollen, hielt dieserdie Geschädigte am Hals fest und drückte sie mit dem Gesicht gegen die Matratze des gemeinsamen Bettes. Sodann schlug er, in der Absicht, der Zeugin jedenfalls Schmerzen zuzufügen, mit der Faust mehrfach heftig gegen ihren Hinterkopf und mit seinem Ellenbogen gegen ihren gesamten Rücken. Hierdurch erlitt die Zeugin erhebliche Schmerzen und diverse Hämatome.
152.
16Nachdem die Geschädigte am 20.11.2021 zu dem Angeklagten sagte: „Du liebst mich nicht, ich liebe dich nicht, wir können getrennte Wege gehen“, holte der Angeklagte aus der Küche ein scharfes Küchenmesser und hielt dieses der Zeugin an den Hals. Dabei erklärte er:„Wenn du das noch einmal machst,dann steche ich dich ab!“. Der Angeklagte beabsichtigte so zu verhindern, dass sich die Geschädigte tatsächlich, wie von ihr angekündigt, von ihm trennt.
17III.
18Die getroffenen Feststellungen gründen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere der glaubhaften Aussage der Zeugin ..., hinsichtlich deren Einzelheiten und Förmlichkeiten auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen wird.
19Der Angeklagte hat seinen Werdegang entsprechend den getroffenen Feststellungen glaubhaft geschildert. Die Kammer hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Schilderungen zu zweifeln.
20Den ihm gegenüber erhobenen Tatvorwurf hat der Angeklagte bestritten. Er hat eingeräumt, dass das Paar häufig miteinander gestritten habe und er seine Ehefrau in diesem Zusammenhang auch beleidigt habe; er habe sie jedoch nie geschlagen. Hintergrund ihrer Behauptung sei, dass seine Ehefrau das gemeinsame Kind allein erziehen wolle und er durch die Anzeige gezwungen werden solle, auf das Sorgerecht zu verzichten.
21Die Kammer erachtet die Einlassung des Angeklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als widerlegt.
22Die Zeugin ... hat die Übergriffe des Angeklagten wie festgestellt detailliert und glaubhaft geschildert. Die Kammer hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit ihrer Schilderungen zu zweifeln. Im Rahmen ihrer Aussage war sie erkennbar emotional betroffen. Dabei waren überschießende Belastungstendenzen nicht zu erkennen. Im Gegenteil hat die Zeugin unumwunden eingestanden, auch den Angeklagten im Rahmen ihrer diversen Streitigkeiten heftig beleidigt zu haben.
23Daneben wird die Richtigkeit der Angaben der Zeugin ... gestützt durch die in der Hauptverhandlung verlesenen Textnachrichten des Angeklagten an die Zeugin, in welchen dieserder Geschädigten Zeugin ... mehrfach Gewalt androht. Die Verletzungsfolgen hat die Zeugin zudem durch Fotografien dokumentiert, welche von den Beteiligten im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden sind. Auch diese sprechen dafür, dass die Zeugin Opfer häuslicher Gewalt geworden ist.
24IV.
25Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte hinsichtlich der Tat vom 28.09.2021 einer Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB schuldig gemacht sowie bezüglich der Tat vom 20.11.2021 einer versuchten Nötigung gemäß den §§ 240Abs. 1, 2, 3, 22, 23 Abs. 1 StGB.
26Der Angeklagte handelte vorsätzlich, da er die Taten in Kenntnis ihrer objektiven Umstände begehen wollte und sich dessen bewusst war, sowie in Ermangelung von Rechtfertigungs-und Entschuldigungsgründen auch rechtswidrig und schuldhaft.
27V.
28Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer hinsichtlich der verwirklichten Körperverletzung den Strafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt, welcher Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht. Bezüglich der Tat vom 20.11.2021 hat sie den Strafrahmen des § 240 Abs. 1 StGB angewendet, mithin Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Sodann hat sie von ihrer Möglichkeit einer fakultativen Strafrahmenverschiebung gemäß den §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht, sodass sich im Ergebnis ein anzuwendender Strafrahmen von Geldstrafe oder bisFreiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und drei Monaten ergab.
29Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Zudem ist die Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Zeugin emotional belastet und die Taten resultieren aus dieser emotionalen Ausnahmesituation. Auch verkennt die Kammer nicht, dass die Verletzungen der Geschädigten folgenlos ausgeheilt sind. Die Tat vom 20.11.2021 ist zudem im Versuchsstadium stecken geblieben.
30Strafschärfend muss sich dem hingegen insbesondere die brutale Vorgehensweise des Angeklagten auswirken. Dieser hat seine körperliche Überlegenheit gegenüber der Geschädigten ausgenutzt sowie den Umstand, dass diese ihm innerhalb der gemeinsamen Wohnungschutzlos ausgeliefert war. Gleiches gilt für die Tat vom 20.11.2021, wo er die Geschädigte mit einem Verbrechen bedroht hat. Schwer wiegt auch die von der Zeugin geschilderte Todesangst, welche diese im Moment der Nötigungshandlung empfunden hat. Um das Erlebte zu verarbeiten musste diese sich zudem in Therapie begeben und besucht einmal wöchentlich die Frauenberatungsstelle.
31Nach Abwägung aller vorgenannten Umstände erachtet auch die Kammer – dem Amtsgericht folgend – die Verhängung folgender Geldstrafen für angemessen:
32Tat vom 28.09.2021: 70 Tagessätzen zu je 35,00 €.
33Tat vom 20.11.2021: 80 Tagessätzen zu je 35,00 €.
34Da die Taten zueinander in Tatmehrheit stehen war gemäß den §§ 53, 54 StGB unter angemessener Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe, die dadurch zur Einsatzstrafe wird, eine Gesamtstrafe zu bilden. Unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte, sowie seiner Persönlichkeit, von welcher sich die Kammer in der Hauptverhandlung ein hinreichenden Eindruck hat verschaffen können, hat sie auf eine Gesamtgeldstrafe von
35120 Tagessätzen zu je 35,00 €
36als tat-und schuldangemessen erkannt. Diese Strafe erscheint ausreichend, aber auch erforderlich, um dem Angeklagten das in den inkriminierten Taten liegende Unrechtdeutlich vor Augen zu führen und ihn anzuhalten, sich in Zukunft straffrei zu führen.
37Die Höhe des jeweiligen Tagessatzes entspricht den Einkommensverhältnissen des Angeklagten, § 40 Abs. 2StGB.
38VI.
39Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO.
40...