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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
2Der Kläger begehrt als Eigentümer des Hausgrundstücks M in N von der Beklagten Schadensersatz wegen einer Verschlammung seines Grundstückes, welches sich im Gemeindegebiet der Beklagten befindet.
3Am 15.10.2019 kam es bei einem Unwetter zu Überschwemmungen im Stadtbereich, wodurch das Grundstück des Klägers verschlammt wurde.
4In der Nähe des Grundstücks des Klägers verläuft entlang eines Feldweges in der Feldmark ein Wassergraben in Fließrichtung des klägerischen Grundstücks. Von diesem Graben fließt das Wasser in eine Verrohrung. Am Einlauf dieser Verrohrung ist ein Rost installiert.
5Nachdem der Kläger die Beklagte bereits außergerichtlich auf Schadensersatz in Anspruch nahm, lehnte die L mit Schreiben vom 26.11.2019 jegliche Haftung unter Hinweis auf einen Fall der höheren Gewalt ab.
6Der Kläger behauptet, es sei nur deswegen zu der Verschlammung seines Grundstückes gekommen, weil der Graben, der u.a. dazu dienen solle, oberhalb des Dorfes liegende Ackerflächen zu entwässern, völlig zugewachsen gewesen sei und deswegen das bei dem Unwetter abfließende Oberflächenwasser nicht habe aufnehmen können. Sofern sich dieser Abflussgraben in einem ordnungsgemäßen Zustand befunden hätte, d. h. ausgehoben und ohne Bewuchs, hätte dieser Graben das abfließende Wasser aufnehmen können und es so abgeleitet, dass es zu Überschwemmungen im Dorfbereich nicht gekommen wäre. Jedenfalls wäre es in jedem Fall bei sachgemäßen Zustand der Gräben zu einer Überschwemmung im geringeren Maße gekommen, sodass ein Schaden entweder überhaupt nicht oder aber nicht in der tatsächlich eingetretenen Höhe entstanden wäre.
7Auch sei die Verlegung des Einlaufrostes vor dem Abwasserrohr nicht sach- und fachgerecht erfolgt, was ebenfalls zu dem bei ihm eingetretenen Schaden geführt habe.
8Für die Beseitigung des Schadens sei zunächst die Kiesfläche abzutragen, zu verladen und zu entsorgen. Anschließend müsse die Fläche ausgeglichen und mit Wurzelschutzfolie belegt werden; schließlich sei neuer Kies einzubauen und zu verdichten. Die voraussichtlichen Kosten beliefen sich hierfür, wie im Kostenvoranschlag vom 10.12.2019 von T angegeben, auf 1.950,00 € netto.
9Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe die ihr obliegende Verpflichtung zur Pflege der Gräben und Kanäle grobfahrlässig verletzt und müsse für den dem Kläger entstandenen Schaden eintreten.
10Der Kläger beantragt,
11die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.950,00 € zzgl. 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.01.2020 zu zahlen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie behauptet, dass der streitgegenständliche Graben in der Vergangenheit regelmäßig kontrolliert worden sei und auch kontrolliert werde. Zudem würden die Wegeseitengräben ausschließlich der Entwässerung des Wirtschaftsweges dienen und seien nicht dazu bestimmt, dass abfließende Oberflächenwasser aufzunehmen. Der Funktion den Wirtschaftsweg zu entwässern, sei der Wegeseitengraben in ausreichendem Maß nachgekommen.
15Zudem sei die Verlegung des Einlaufrostes vor einer Verrohrung durchaus üblich, um zu verhindern, dass sich Verlagerungen durch Schwemmgut in der Rohrleitung bilden. Zudem wäre es ohnehin, unabhängig von der Frage, ob der Einlaufrost ordnungsgemäß angebracht ist, zum Schadensereignis gekommen.
16Weiterhin sei es am Schadenstag zu einem extrem Starkwetterereignis gekommen. Messungen hätten einen Niederschlag von 50 mm innerhalb von 10 Minuten registriert; der Spitzenwert habe bei 10 mm / Minute gelegen. Das für den Starkregenabfluss am streitgegenständlichen Grundstück maßgebende Einzugsgebiet umfasse ca. 5,2 ha Ackerland. Aufgrund der von dem Regenereignis herrschenden Witterung sei davon auszugehen, dass fast 100 % des Niederschlags zum oberflächigen Abfluss abgeflossen seien. Damit seien innerhalb von 10 Minuten ca. 2.600 m³ Oberflächenwasser abgeflossen.
17Die Beklagte ist der Meinung, dass die Gräben und Kanäle auf solche extremen Niederschläge nicht ausgerichtet sein müssten. Eine Gemeinde sei nicht verpflichtet, eine Regenwasserkanalisation einzurichten und zu unterhalten, die alle denkbaren Niederschlagsmenge bewältigen könne.
18Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Dipl.-Met. E vom 14.09.2020 und des Dipl.-Ing. K vom 06.07.2021 sowie durch uneidliche Vernehmung des Sachverständigen K. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigen Gutachten vom 14.09.2020 und vom 06.07.2021 sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 04.10.2021 Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe
20Die zulässige Klage ist unbegründet.
21I.
22Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
23Die Beklagte haftet dem Kläger nicht auf Schadensersatz wegen einer Amtspflichtverletzung nach § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG.
24Grundsätzlich ist die Sammlung und Beseitigung der Abwässer in einer Gemeinde eine öffentliche Einrichtung und obliegt der Gemeinde als hoheitliche Aufgabe. Für Fehler bei der Planung, der Herstellung und dem Betriebe einer solchen Anlage hat die Gemeinde daher nach Amtshaftungsgrundsätzen einzustehen (Wöstmann in: Staudinger, 2020, BGB § 839, Rn. 711).
251.
26Unter Beachtung dieser Grundsätze konnte die Kammer in Bezug auf den durch den Kläger behaupteten mangelhaften Zustands des Wassergrabens wegen starken Bewuchses nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Amtspflichtverletzung feststellen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen K, an dessen Sachkunde keine Zweifel bestehen und von den Parteien auch nicht aufgezeigt wurden, sondern vielmehr ein in sich plausibles Gutachten entsprechend der fachlichen Standards seines Fachgebietes erstattete, zudem Nachfragen und Einwände auch der Parteien überzeugend zu erläutern wusste, so dass die Kammer von der Richtigkeit seiner Feststellungen überzeugt ist, war der streitgegenständliche Graben auch in einem stark bewachsenen Zustand ausreichend leistungsfähig, um das Regenwasser des Starkregenereignis vom 15.10.2019 abzuführen. Sofern eine ausreichende Leistungsfähigkeit gewährleistet ist, kann der Beklagten keine Pflichtverletzung in Bezug auf eine fehlende Kontrolle bzw. Wartung des Grabens vorgeworfen werden.
27Im Übrigen konnte die Kammer auch keine Kausalität zwischen der behaupteten Amtspflichtverletzung bezüglich des mangelhaften Zustands des Wassergrabens und dem durch die Verschlammung eingetretenen Schaden feststellen. Grundsätzlich ist der Kläger Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Schadenseintritt bei pflichtgemäßem Handeln der Behörde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre (BGH NJW 1986, 2829). Maßgeblich ist also, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Handeln genommen hätten und wie sie sich in diesem Fall auf die Vermögenslage des Betroffenen entwickelt hätte (BGH NVwZ 2017, 251). Beruft sich hingegen die Behörde auf ein rechtmäßiges Alternativverhalten, ist sie dafür beweispflichtig (BGH NJW 1998, 1307). Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen K wäre der Schaden auch dann eingetreten, wenn sich der Graben in einem ordnungsgemäßen Zustand befunden hätte. Diese Schlussfolgerung knüpft logisch an die zuvor genannte Feststellung an, dass der Graben auch im zugewachsenen Zustand ausreichend leistungsfähig war, um das Regenwasser des Starkregenereignisses vom 15.10.2019 abzuführen. D. h., selbst wenn man eine Pflichtverletzung aufgrund einer mangelhaften Wartung des Wassergrabens der Beklagten annähme, wäre der Schaden des Klägers in gleicher Weise eingetreten.
282.
29Ob die Beklagte aufgrund der Installation eines nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Rostes am Einlauf der Verrohrung amtspflichtwidrig handelte, kann im Streitfall dahinstehen. Denn die Kammer konnte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch diesbezüglich die Ursächlichkeit für den durch die Verschlammung des klägerischen Grundstücks eingetretenen Schadens nicht feststellen. Vielmehr wäre zur Überzeugung der Kammer die Verschlammung auf dem Grundstück des Klägers in gleicherweise eingetreten, wenn ein Einlaufrost entsprechend den anerkannten Regeln der Technik vor die Verrohrung installiert worden wäre. Diese Überzeugung stützt die Kammer auf die Erläuterung des Sachverständigen K im Zuge der mündlichen Verhandlung, welcher ausgeführt hat, dass die Verschlammung auch ausschließlich durch das Wasser von der Einzugsfläche A2 hätte entstehen können. Insbesondere in Kombination mit der in der mündlichen Verhandlung überreichten Tischvorlage, wonach es sich bei dem Wasser aus dem Einzugsfläche A2, um oberflächliches, ohne jede Führung oder Ableitungsmöglichkeit abfließendes Wasser handelt, erscheint die Auffassung des Sachverständigen plausibel. Zudem sprechen hierfür auch die Feststellungen des Sachverständigen E, wonach es sei bei dem Wettereignis am 15.10.2019 um ein extremes Starkregenereignis handelte. In den fünf Minuten von 22:10 Uhr bis 22:15 Uhr seien demnach 23 Liter Regen pro m² gefallen, wobei eine solche Regenmenge innerhalb dieser Zeitspanne eine Wiederkehrzeit von über 100 Jahren aufweise. Diese extremen und unkontrolliert von der Einzugsfläche A2 über das Grundstück des Klägers abfließenden Wassermengen, hätten zur Überzeugung der Kammer auch bei pflichtgemäßen Handeln der Beklagten die Verschlammung verursacht.
30II.
31Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11 Var. 2, 711 ZPO.