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Die Wirksamkeit einer Beschlussfassung des Organs einer Körperschaft des Privatrechts ist in erster Linie nach deren selbst gegebenem Satzungsrecht zu beurteilen und zwar unabhängig davon, ob das Satzungsrecht im Übrigen von dem Organ regelmäßig nicht beachtet worden ist.
Auf die Berufung der Klägerin wird das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 08.10.2021 (Az. 57a C 42/21) dahingehend abgeändert, dass festgestellt wird, dass die Klägerin am 25.01.2020 wirksam Mitglied des Kuratoriums der Beklagten geworden ist.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
2I.
3Von den gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu treffenden Feststellungen zur Tatsachengrundlage wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
4II.
5Die zulässige Berufung ist begründet und führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne des erstinstanzlichen Feststellungsantrags. Über das Schicksal der Widerklage war nicht mehr zu entscheiden, da deren Abweisung in Rechtskraft erwachsen ist.
61.
7Die Klägerin konnte erfolgreich die beantragte Feststellung begehren. Die Kammer ist nach Abschluss des zweitinstanzlichen Verfahrens, nach eigener rechtlicher wie tatsächlicher Würdigung aller Umstände und unter Zugrundelegung des zur Überzeugung der Kammer als solches rechtsfehlerfrei erzielten Ergebnisses der Beweisaufnahme des Amtsgerichts davon überzeugt, dass die Klägerin am 25.01.2020 Mitglied des Kuratoriums der Beklagten geworden ist.
8Dies ist nach Auffassung der Kammer jedenfalls nicht durch Kuratoriumsbeschluss, sondern durch Entsendungsakt geschehen, weshalb es auf zahlreiche tatsächliche Aspekte des zwischen den Parteien streitig gestellten Geschehens aus Rechtsgründen im Ergebnis nicht mehr ankam.
9a)
10Als maßgeblich erachtet die Kammer vielmehr den – für sich genommen jeweils unstreitigen – Inhalt der Satzung des Vereins S., aus dem September 1983, vorgelegt als Anlage HPK17, sowie den Inhalt der Satzung der Beklagten selbst vom 07.12.2009, vorgelegt als Anlage B2.
11Innerorganschaftliche Streitigkeiten wie die vorliegende haben sich primär an der Verfassung der privatrechtlichen Körperschaft messen zu lassen. Erst, wenn entsprechende Regelungen nicht existieren und sich auch nicht durch Auslegung im Sinne der Körperschaft ermitteln lassen, ist ein Rückgriff auf allgemeine Rechtsinstitute geboten. Die vorgenannten Satzungen enthalten in einer Gesamtbetrachtung hier jedoch hinreichend differenzierte Regelungen für die Durchführung des hier streitigen Entsendungsverfahrens bzw. einer Aufnahme der Klägerin in das Kuratorium der Beklagten.
12aa)
13Der Kammer ist insoweit nicht verborgen geblieben, dass die Parteien und insbesondere die Beklagte selbst die Satzungsvorschriften nicht primär zum Gegenstand ihres Vortrages erhoben haben. Im Gegenteil ergibt sich verschiedentlich, dass Satzungsvorschriften offensichtlich nicht beachtet worden sind, was freilich offenbar bislang folgenlos geblieben ist. Da für die Kammer jedoch keinerlei Anhaltspunkt dafür besteht, dass die mitgeteilten Regelungen geändert oder außer Kraft gesetzt worden seien, müssen sich die Parteien an ihnen festhalten lassen.
14In diesem Zusammenhang bemerkenswert ist die generell erhebliche zeitliche Streckung zwischen den einzelnen konstituierenden Vorgängen bei der Beklagten. Das Stiftungsgeschäft und die Satzungsgebung selbst erfolgten durch den Verein, vertreten insoweit durch die 1. Vorsitzende – Frau I –, am 07.12.2009. In diesem Stiftungsgeschäft wurde – satzungskonform – der Stiftungsvorstand im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 3 der Stiftungssatzung bestimmt, dem dieselbe 1. Vorsitzende angehören sollte. Nicht ersichtlich ist diesbezüglich ein Entscheidungsvorbehalt zugunsten der Mitgliederversammlung, des erweiterten oder des einstimmigen geschäftsführenden Vorstands des Vereins, da § 11 Abs. 2 der Vereinssatzung nicht auf derartige oder vergleichbare Rechtsgeschäfte abstellt.
15Die Ernennung des Kuratoriums erfolgte hingegen erst am 15.09.2012, was aber jedenfalls keinen Satzungsverstoß begründet, da eine mit § 5 Abs. 1 S. 3 gleichlautende Anknüpfung an das Stiftungsgeschäft in § 8 Abs. 1 S. 3 der Stiftungssatzung gerade fehlt. Gleichwohl arbeitete die Stiftung damit aber fast drei Jahre lang gänzlich ohne das satzungsmäßige Kontrollorgan.
16bb)
17Satzungswidrig ist demgegenüber bereits, dass die Ernennung des Kuratoriums vom 15.09.2012 nicht gleichzeitig auch die Bestimmung der Wählbarkeit nach § 8 Abs. 2 S. 4 der Stiftungssatzung enthielt. Zwar heißt es im Wortlaut dieser Regelung „bei der ersten Wahl“, wohingegen § 8 Abs. 1 S. 3 von der „Berufung“ spricht, jedoch ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang der Satzungsbestimmung kein sinnvoller anderer (späterer) Anknüpfungspunkt, um eine solche Bestimmung noch zu ermöglichen, bevor der hiermit zu regelnde Nachfolgefall selbst eintritt. Vom teleologischen Standpunkt her nicht nachvollziehbar ist jedoch eine Auslegung dahingehend, dass die Bestimmung erst dann erfolgt, wenn die Nachfolge eines Kuratoriumsmitglieds selbst ansteht. Zudem muss die Bestimmung wiederum durch den stiftenden Verein erfolgen. Sonst wäre es dem Zufall bzw. der Willkür des Kuratoriums überlassen, ob und welche seiner Mitglieder es unter den Vorbehalt der Berufung durch den Verein stellt und welche es selbst wählt. Dem ursprünglichen Zweck der Vorbehaltsbestimmung in § 8 Abs. 2 der Stiftungssatzung – einer Tätigkeit des Kuratoriums im Sinne des stiftenden Vereins – kann jedoch nur gedient werden, wenn von vornherein feststeht, ob das ausscheidende Kuratoriumsmitglied nach Abs. 2 oder Abs. 3 zu ersetzen ist.
18cc)
19Im Ergebnis kommt es auf diese Erwägungen jedoch zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht mehr an. Denn ein eventueller Satzungsverstoß ist jedenfalls durch eine nachträgliche Willensäußerung des Vereins – vor Eintritt des Nachfolgefalls durch Tod der Frau L am 27.04.2019 – geheilt worden.
20Zwischen den Parteien ist mittlerweile unstreitig, dass es eine solche Willensäußerung gegeben hat. Das Kuratorium der Beklagten hat sich im Zuge seiner Erstbesetzung mit dem stiftenden Verein darauf verständigt, dass Frau S und Frau L die zur Disposition des Vereins (§ 8 Abs. 2 der Stiftungssatzung) stehenden Kuratoriumsmitglieder sein sollten und Herr I das dritte, frei wählbare Kuratoriumsmitglied im Sinne des § 8 Abs. 3 der Stiftungssatzung darstellt.
21Als Indiz hierfür ziehen die Parteien insbesondere ein Protokoll einer Kuratoriumssitzung vom 01.07.2014 (Bl. 156 d. A.) heran, aus dem entsprechende Absichtserklärungen hervorgehen. Hiergegen sowie gegen die Satzungsmäßigkeit der gesamten insoweit protokollierten Sitzung durchaus bestehenden Bedenken hatte die Kammer jedoch nicht mehr nachzugehen. Das prozessuale Zugeständnis der Klägerin ist im zweiten Rechtszug beachtlich, da selbst gänzlich neues unstreitiges Vorbringen noch Berücksichtigung zu finden hat (vgl. BGH, NJW 2005, 291).
22dd)
23Nicht näher dargetan, insofern aber auch nicht als eventuelles Hindernis zu prüfen ist die Frage, ob es zwischenzeitlich bereits eine Wiederwahl der Kuratoriumsmitglieder gegeben hat. Gemäß § 8 Abs. 4 S. 1 der Stiftungssatzung beträgt die Amtszeit des Kuratoriums sechs Jahre, war mithin (spätestens) am 15.09.2018 abgelaufen. Der Mitgliedsbestand war bis zum Tode der Frau L am 27.04.2019 noch unverändert. Insoweit kommt zumindest die Fortgeltungsklausel in § 8 Abs. 4 S. 4 der Stiftungssatzung zur Anwendung, wonach das Kuratorium weiterhin handlungsbefugt geblieben ist.
24b)
25Nach den vorstehenden Maßstäben hat indes eine wirksame Entsendung der Klägerin durch den Verein in das Kuratorium der Beklagten gemäß § 8 Abs. 2 der Stiftungssatzung stattgefunden. Die durch Protokoll vom 25.01.2020 (Bl. 74 d. A.) zumindest dokumentierte und als solche auch unstreitige Entsendungserklärung der 1. Vorsitzenden des Vereins gegenüber der Klägerin stellt eine wirksame Rechtshandlung nach § 8 Abs. 2 der Stiftungssatzung dar.
26Auch insoweit handelt es sich – wie schon die Erstbesetzung des Kuratoriums – mangels ausdrücklicher oder einer der Auslegung zugänglichen anderslautenden Satzungsbestimmung in der Vereinssatzung um ein Geschäft des Vorstandes, den die 1. Vorsitzende gemäß § 11 Abs. 1 der Vereinssatzung mithin im Außenverhältnis allein vertreten konnte. Die Entsendungsentscheidung war auch nicht formbedürftig. § 11 der Vereinssatzung trifft für den geschäftsführenden im Gegensatz zu § 12 für den erweiterten Vorstand des Vereins keine formalen Regelungen für die Beschlussfassung. Auch § 28 BGB findet keine Anwendung. Zudem hätten weder die Klägerin noch die Beklagte ihrerseits auf die Willensbildung des Vereinsvorstandes überhaupt Einfluss nehmen können.
27In Ermangelung anderweitiger Bestimmungen in den Satzungen des Vereins oder der Stiftung sind an die Entscheidung nach § 8 Abs. 2 der Stiftungssatzung keine weiteren Anforderungen geknüpft. Insbesondere wäre die – hier in ihrer Wirksamkeit streitige – Bestätigung der Entsendung durch das Kuratorium der Stiftung und die Mitgliederversammlung des Vereins rein deklaratorischer Natur gewesen, ihre eventuelle Unwirksamkeit mithin unschädlich, da jedenfalls keine ausdrückliche und wirksame gegenteilige Beschlussfassung erkennbar ist.
28Etwas anderes ergibt sich nach dem Dafürhalten der Kammer insbesondere nicht aus dem weiteren Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der Berufungsverhandlung, wonach deren 1. Vorstandsvorsitzende, Frau I, jedenfalls am 25.01.2020 keinesfalls mehr gewollt habe, dass die Klägerin in das Kuratorium entsandt werde. Wenn überhaupt seien derartige Äußerungen auf die Einwirkungen des Herrn L zurückzuführen, der die 1. Vorstandsvorsitzende der Beklagten ähnlich einer Marionette durch geschickte Einflussnahme gelenkt habe wie er auch sonst in einer versteckten Steuerungsposition über die Geschäfte der Beklagten gewesen sei. Diese Behauptungen finden schon im weiteren Akteninhalt keine Stütze. Es mag der Beklagten insoweit zuzugeben sein, dass die erhebliche Indizwirkung, die von dem Protokoll – sei es auch möglicherweise nicht satzungsgerecht zustande gekommen – vom 25.01.2020 ausgeht, nunmehr abgeschwächt wird vor dem Hintergrund, dass der erstinstanzliche Zeuge L der Verfasser dieses Protokolls ist. Seine Aussage wird auch durch die Kammer als eher ambivalent gewürdigt. Das Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme im Übrigen lässt aber schon keinen Zweifel daran, dass die bewusste und eigenständige Initiative der Benennung der Klägerin am 25.01.2020 von der 1. Vorstandsvorsitzenden der Beklagten ausgegangen ist. Insbesondere aber hätte es aus Sicht der 1. Vorstandsvorsitzenden selbst, wären ihre Äußerungen am 25.01.2020 nicht willensgetragen gewesen, wohl kaum einer ausdrücklichen „Rücknahme der Wahl“ bedurft, wie sie diese gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 26.09.2020 (Anlage K16) erklärt hat. Die einzig mögliche Auslegung des Wortlauts dieses Schreibens ist, dass es durch nachträgliche Entscheidungsreue der Frau I getragen ist. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass von einer anfänglichen Unwirksamkeit der Erklärungen ausgegangen wird. Nur ergänzend merkt die Kammer an, dass in dieser Hinsicht auch für eine Anfechtung nach den Vorschriften des BGB kein Raum mehr ist. Ein Motivirrtum der 1. Vorstandsvorsitzenden der Beklagten ist unbeachtlich und für eine – freilich nur bei Erreichen der Grenzen der Interpretation des Beklagtenvortrags denkbaren – arglistige Täuschung durch den Zeugen L ist nichts vorgetragen.
292.
30Die vorstehende Überzeugung der Kammer wird auch nicht durch eine eventuelle spätere Abberufung der Klägerin aus dem Kuratorium der Beklagten, wie sie zwischen den Parteien wiederholt streitig diskutiert worden ist, in Frage gestellt. Eine solche lässt sich nämlich zur Überzeugung der Kammer nicht feststellen.
31Ohnehin käme es materiellrechtlich auf diese Frage wegen §§ 308, 528 ZPO gar nicht weiter an, da schon der Klageantrag erster wie zweiter Instanz diesbezüglich nicht weitergehend formuliert ist. Durch eine eventuelle spätere Abberufung der Klägerin aus dem Kuratorium hätte jedoch möglicherweise ihr Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO nachträglich wegfallen können. Es wäre nicht ersichtlich, welche Rechtsfolgen sie dann aus einem ihr günstigen Feststellungsurteil noch ableiten wollte, wenn nicht (implizit auch) den Fortbestand ihrer mit dem Kuratoriumsposten verbundenen Entscheidungsbefugnis.
32a)
33Die mit der Feststellungsklage verbundene Rehabilitation der Klägerin gegenüber den Gremien und Mitgliedern von Verein und Beklagter von der bisherigen Streitfrage ihrer Mitgliedschaft im Kuratorium der Beklagten genügt insoweit den Anforderungen an § 256 Abs. 1 ZPO. Das Feststellungsinteresse im Sinne eines rechtlichen Interesses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit droht und das Feststellungsurteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Ein berechtigtes Interesse reicht nicht aus. Die Gefährdung kann auch sonstige Rechtsgüter wie z. B. die Rufschädigung, die gesellschaftliche Stellung oder die Ehre betreffen. Rein wirtschaftliche, wissenschaftliche, verwandtschaftliche oder sonstige ideelle Interessen genügen hingegen nicht (vgl. MüKo-ZPO/Becker-Eberhard, § 256 Rn. 39 m. w. N.).
34b)
35Es ist aber auch in der Sache nicht zu einer späteren Abberufung der Klägerin aus dem Kuratorium der beklagten Stiftung gekommen. Dabei sind insbesondere nach dem 25.01.2020 abgegebene Erklärungen der 1. Vorsitzenden von Verein und Beklagter zu berücksichtigen.
36aa)
37Eine Abberufung eines Kuratoriumsmitglieds ist im Gegensatz zur Ernennung nicht weiter differenziert und stellt nach § 8 Abs. 5 der Stiftungssatzung eine ausschließliche Selbstverwaltungsangelegenheit des Kuratoriums dar. Eine Privilegierung entsprechend derjenigen in § 8 Abs. 2 der Stiftungssatzung fehlt.
38Auch spätere Nach- oder Neubenennungen von Kuratoriumsmitgliedern durch die Vereins- bzw. Stiftungsvorsitzende können nicht zur Abberufung von Mitgliedern führen. Sie sind vor den Regelungen der Stiftungssatzung als unwirksam zu betrachten. Lediglich die Erstbesetzung des Kuratoriums ist gem. § 8 Abs. 1 S. 3 der Stiftungssatzung dem Vereinsvorstand vorbehalten. Auch eine spätere – nach § 8 Abs. 2 S. 1 der Stiftungssatzung grundsätzlich mögliche – Vergrößerung des Kuratoriums, mithin die Zuwahl weiterer ohne Abberufung bisheriger Mitglieder, ist demgegenüber aber eine reine Selbstverwaltungsangelegenheit.
39Sämtliche (Einzel-)Rechtsakte der 1. Vorständin des Vereins bzw. der beklagten Stiftung, Frau I, sind damit diesbezüglich von vornherein unwirksam. Dies betrifft insbesondere die Mitteilung der Entsendung der Frau H in das Kuratorium vom 26.09.2020 (Bl. 98 d. A.)., welche die Zusammensetzung des Kuratoriums nicht beeinflusst hat.
40bb)
41Die Klägerin hätte daher nur infolge einer satzungsgemäßen Kuratoriumssitzung mit wirksamer Beschlussfassung nach dem 25.01.2020 wieder aus dem Kuratorium abberufen werden können.
42Insbesondere ist nach dem Vorstehenden jedoch auch die Kuratoriumssitzung vom 26.10.2020 (Bl. 486a d. A.) unbeachtlich. Ausweislich des auf ihr geführten Protokolls waren dort nur Frau H und Herr I anwesend, mithin nur ein bestelltes Kuratoriumsmitglied. Die Klägerin war bereits nicht eingeladen worden. Unabhängig von der – wohl zu bejahenden – Frage, ob ein Vorsitz des Kuratoriums gem. § 9 Abs. 7 der Stiftungssatzung längst vorher zu bilden gewesen wäre, bestand bei Anwesenheit nur eines der drei Mitglieder nach § 9 Abs. 5 der Stiftungssatzung jedenfalls keine Beschlussfähigkeit. Alle auf der Sitzung vermeintlich gefassten Beschlüsse sind unwirksam (so i. E. auch AG Paderborn, Urt. v. 16.12.2021, 58 C 202/20).
43Dass nach § 9 Abs. 4 der Stiftungssatzung eine Einladung zu den Kuratoriumssitzungen durch den Vorsitzenden oder die Stellvertretung zu erfolgen hat, steht einer generellen Handlungsfähigkeit des Kuratoriums ohne Vorsitz nach Auffassung zwar nicht grundsätzlich entgegen. Insoweit dürfte der Zweck der Bestimmung jedenfalls dann erfüllt sein, wenn unabhängig von der Urheberschaft der Einladung alle Kuratoriumsmitglieder erscheinen und insoweit Beschlussfähigkeit hergestellt werden kann. Der Satzungsverstoß dürfte insoweit heilbar sein. Eine abschließende Beantwortung dieser Rechtsfrage ist jedoch für die Kammer entbehrlich, da jedenfalls keine Kuratoriumssitzung mehr unter diesen Bedingungen stattgefunden hat, die zu einer Abberufung der Klägerin geführt haben könnte.
44Insbesondere die Sitzung vom 05.10.2020 (Bl. 165 d. A.) ist insoweit nicht maßgeblich, da sie keine für diesen Rechtsstreit relevanten Beschlüsse zum Gegenstand hatte. Festzuhalten bliebe allenfalls, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt jedenfalls teilnahmeberechtigtes Mitglied gewesen ist.
45cc)
46Die hier von der Kammer gewonnene Überzeugung steht auch nicht etwa in Widerspruch zu der rechtskräftigen Abweisung der Widerklage, da die Feststellung der Mitgliedschaft der Klägerin im Kuratorium der Beklagten gerade nicht auf einer Beschlussfassung (eines Organs der Beklagten), sondern auf einer einseitigen Entsendungsentscheidung aus dem Vorstand des Vereins beruht.
473.
48Die Kammer verkennt nicht, dass der nunmehr rechtskräftig festgestellte Umstand der Entsendung der Klägerin in das Kuratorium der Beklagten geeignet sein könnte, die gesamte Tätigkeit und insbesondere die Entscheidungen dieses Kontrollorgans seit dem 25.01.2020 hinsichtlich ihrer Wirksamkeit in Frage zu stellen. Die Kammer sieht auch, dass dies teils erhebliche Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb der Beklagten und der ihr angeschlossenen gemeinnützigen GmbH haben könnte, zumal, wie unstreitig mitgeteilt worden ist, zwischenzeitlich weitere personelle Verflechtungen zwischen diesen beiden Rechtspersönlichkeiten stattgefunden haben. Unabhängig davon haben beide Prozessbevollmächtigte in der Berufungsverhandlung bereits ausdrücklich angekündigt, dass sich beiderseits Folgerechtsstreitigkeiten anschließen würden. Es stellt sich insoweit die Frage, ob die intrapersonellen Konflikte bei der Beklagten nicht durch eine sorgfältig vorbereitete und übergreifende Lösung sinnvoller geregelt werden könnten. Diese Frage werden jedoch allein die Parteien und nicht mehr die Kammer zu beantworten haben.
494.
50Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
51Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.