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Der Antrag des Beteiligten zu 3) in der Fassung vom 02.04.2020 auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 3) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Beschwerdewert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
2I.
3Der Betroffene ist pakistanischer Staatsangehöriger. Er wurde am 06.02.2020 gegen 19:20 Uhr am Flughafen Berlin Schönefeld als Passagier des Fluges … aus Barcelona kommend angehalten und seine Papiere wurden kontrolliert. Er wies sich mit einem zeitlich gültigen, am 03.12.2012 auf ihn ausgestellten pakistanischen Reisepass aus, der auch sein Lichtbild zeigte. Weiterhin befand sich im Reisepass ein auf ihn ausgestelltes griechisches Visum ohne Lichtbild, das den Anschein einer Fälschung machte. Zudem führte der Betroffene eine abgelaufene italienische, mit Lichtbild versehene Aufenthaltsgestattung (gültig vom 28.07.2017 bis 14.01.2018), mit sich. Es stellte sich heraus, dass der Betroffene bereits zwei Mal aus Deutschland abgeschoben worden war und zwar am 24.10.2017 und am 31.07.2018. Seine Ersteinreise in das Bundesgebiet erfolgte am 06.10.2014. Im Ausländerzentralregister ist er mit mehreren Personalien in verschiedenen Schreibweisen und mit verschiedenen Geburtsdaten erfasst. Sein Asylantrag wurde am 26.11.2016 abgelehnt. Seine Aufenthaltsgestattung ist erloschen. Durch die zuständige Ausländerbehörde wurden in der Folge Bescheinigungen über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG wegen fehlender Reisedokumente erteilt. Letztmalig wurde ihm eine Duldung bis zum 17.10.2017 ausgehändigt. Anschließend erfolgte die Abschiebung nach Pakistan und der Betroffene wurde durch die zuständige Ausländerbehörde am 26.10.2017 zur Einreiseverweigerung in das Bundesgebiet ausgeschrieben. Am 14.06.2019 wurde die bundesweite Einreiseverweigerung durch eine schengenweite Ausschreibung ergänzt. In der Zeit vom 17.01.2017 bis zum 14.01.2018 wurde durch den Betroffenen in Italien ebenso ein Asylgesuch gestellt und abgelehnt. Die fahndungsmäßige Überprüfung des pakistanischen Passes ergab, dass dieser von den pakistanischen Behörden als gestohlen bzw. abhandengekommen im INTERPOL ausgeschrieben ist. Der Betroffene gab im Rahmen der Kontrolle am 06.02.2020 an, dass er sich nicht in Deutschland aufhalten wolle, sondern lediglich zur Durchreise nach Italien hier sei. Dort wolle er Freunde besuchen. 2018 sei er erneut nach Italien geflüchtet, wo er abermals einen Asylantrag gestellt habe. Der Betroffene besitzt keinen gültigen Aufenthaltstitel. Der Asylantrag wurde abgelehnt und die Anerkennung als Flüchtling verweigert (Bl. 53 f. d. Ausländerakte).
4Die Beteiligte zu 2) betrieb die erneute Abschiebung nach Pakistan.
5Am 07.02.2020 wurde der Betroffene beim zuständigen Amtsgericht Königs Wusterhausen (Az.: 2 XIV 5/20) angehört, nachdem die Beteiligte zu 2) mit Antrag vom 07.02.2020 die Sicherungshaft des Betroffenen bis zum 21.02.2020 beantragt hatte (Bl. 27 ff. d. Ausländerakte). Im Rahmen der Anhörung hat die Beteiligte zu 2) beantragt, die vorläufige Freiheitsentziehung im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 427 i. V. m. §§ 49-57 FamFG bis zum 21.02.2020 anzuordnen und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung (§ 422 Abs. 2 FamFG) zu bestimmen (vgl. Bl. 26 d. A. zum Az. 11 XIV (B) 44/20 des Amtsgerichts Paderborn bzw. zum Az. 5 T 47/20 des Landgerichts Paderborn; im Folgenden: Beiakte). Mit Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 07.02.2020 (Az.: 2 XIV 5/20, Bl. 10 ff. d. Beiakte) wurde „im Wege der einstweiligen Anordnung“ gegen den Betroffenen zur Sicherung der Abschiebung die „vorläufige Freiheitsentziehung“ bis zum Ablauf des 21.02.2020 angeordnet (vgl. Tenor des Beschlusses, Bl. 11 d. Beiakte). Wegen der weiteren Einzelheiten hinsichtlich des Beschlusses und des Protokolls der Anhörung wird auf Bl. 10 ff. d. Beiakte bzw. 24 ff. d. Beiakte verwiesen. Der Betroffene wurde daraufhin in die Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige (UfA), C, verbracht.
6Mit Schreiben vom 17.02.2020 (Bl. 1-5 d. Beiakte), beim Amtsgericht Paderborn am 19.02.2020 um 11:11 Uhr per Fax eingegangen, hat die Beteiligte zu 2) den Antrag gestellt, gegen den Betroffenen die Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 17.04.2020 zu verlängern und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung zu bestimmen (Az.: 11 XIV (B) 44/20). Der Antrag ist mit „Antrag auf Verlängerung der Anordnung der Freiheitsentziehung“ überschrieben. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Paderborn ergebe sich, so die Beteiligte zu 2), aus § 416 FamFG. Zur Begründung führt die Beteiligte zu 2) weiter aus, dass der Betroffene als Ausländer der Pass- und Aufenthaltstitelpflicht unterliege. Befreiungen von dieser nach der Aufenthaltsverordnung oder nach dem Recht der EU lägen nicht vor. Die Einreise des Betroffenen sei ohne gültigen Aufenthaltstitel erfolgt und sei somit unerlaubt i. S. d. § 14 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG gewesen. Er habe über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügt, sodass er gem. § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig sei. Die Ausreisepflicht sei auch vollziehbar gem. § 58 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 AufenthG, da er unerlaubt i. S. d. § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG eingereist sei. Damit würden die Voraussetzungen für die Anordnung der Abschiebung nach Pakistan gem. §§ 71 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. 58 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Die Voraussetzungen der Rückführung würden ebenfalls vorliegen. Denn dem Betroffenen sei die Abschiebung nach § 59 AufenthG angedroht und gegen ihn festgesetzt worden (Bl. 13 ff. d. Ausländerakte). Ein milderes Mittel als die Sicherungshaft sei nicht ersichtlich. Es sei erforderlich, den Betroffenen durch einen personenbegleiteten Flug nach Pakistan zurückzuführen. Aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen mit Pakistan sei eine begleitete Einzelrückführung per Linie momentan nicht möglich. Die nächste Möglichkeit, den Betroffenen per Sammelcharter abzuschieben, wäre der 03.03.2020 um 5:50 Uhr von Düsseldorf. Eine Anmeldung sei aufgrund einer vierwöchigen Meldefrist, welche am 03.02.2020 abgelaufen sei, nicht mehr möglich. Eine Nachmeldung sei initiiert worden, sei jedoch nicht erfolgreich gewesen. Der nächste Sammelcharter sei geplant für den 16.04.2020 um 23:00 Uhr von Leipzig. Eine Anmeldung des Betroffenen für diese Maßnahme werde über das Bundespolizeipräsidium veranlasst. Die Anmeldefrist laufe am 17.03.2020 ab. Eine Anmeldung sei erfahrungsgemäß erfolgreich. Die Beteiligte zu 2) werde hierbei das Beschleunigungsgebot beachten und die Anmeldung des Betroffenen auf den Flug von Leipzig vorrangig betreiben. Es bestehe auch ein Haftgrund. Denn während des Asylverfahrens vom 17.01.2017 bis 14.01.2018 in Italien sei der Betroffene unerlaubt nach Deutschland eingereist. Daraufhin sei er erstmalig am 24.10.2017 aus Deutschland abgeschoben worden. Später sei er erneut unerlaubt nach Deutschland eingereist und sei am 31.07.2018 abgeschoben worden. Aufgrund dessen und der unglaubwürdigen Aussagen seiner Reisebewegung sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu vermuten, dass der Betroffene untertauchen werde. Darüber hinaus verfüge er über keine familiären oder sozialen Beziehungen und habe keinen festen Wohnsitz in Deutschland. Die Haft sei auch verhältnismäßig. Im Übrigen wird auf den Antrag der Beteiligten zu 2) vom 17.02.2020 zum Az. 11 XIV (B) 44/20 bzw. 5 T 47/20 Bezug genommen.
7Mit Verfügung vom 19.02.2020 hat das Amtsgericht Paderborn (Bl. 6 d. Beiakte) die Beteiligte zu 2) darauf hingewiesen, dass sich weder die Entscheidung noch das Anhörungsprotokoll in der Ausländerakte befunden habe. Zudem wies das Amtsgericht Paderborn in diesem Schreiben darauf hin, dass nach derzeitiger Würdigung der Zulässigkeit des Antrags entgegenstehen würde, dass der Hauptsacheantrag bereits beim Amtsgericht Königs Wusterhausen gestellt worden sei und dieser dort weiter anhängig sei, da – nach Auffassung des Amtsgerichts Paderborn – lediglich eine einstweilige Entscheidung ergangen sei. Eine weitere Prüfung durch das Amtsgericht Paderborn sei derzeit nicht möglich. Das Amtsgericht Paderborn bat um eine Übersendung der Unterlagen und um Stellungnahme zu den Ausführungen bis 15:30 Uhr am selben Tag. Das Schreiben des Amtsgerichts wurde der Beteiligten zu 2) ausweislich Bl. 7 d. Beiakte am 19.02.2020 um 13:44 Uhr per Fax zugestellt. Mit Fax vom 19.02.2020, 15:14 Uhr, (Bl. 8 ff. d. Beiakte) übersandte die Beteiligte zu 2) den maßgeblichen Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen sowie einen in anderer Sache ergangenen Beschluss des Amtsgerichts Hannover (Bl. 14 ff. d. Beiakte). Das Anhörungsprotokoll lag dort nicht vor.
8Mit Schreiben vom 19.02.2020 wies das Amtsgericht Paderborn die Beteiligte zu 2) erneut drauf hin, dass der Zulässigkeit entgegenstehe, dass der Hauptantrag noch beim Amtsgericht Königs Wusterhausen anhängig sei, da dort im Wege der einstweiligen Anordnung entschieden worden sei, sodass noch keine Entscheidung über die Hauptsache ergangen sei. Ferner wies das Amtsgericht darauf hin, dass der Antrag inhaltlich auf Bedenken stoße. Zum einen enthalte der Antrag keine Angaben dazu, ob hier auch eine Maßnahme nach der Dublin-III-VO in Betracht komme, obwohl vorgetragen worden sei, dass der Betroffene einen Asylfolgeantrag in Italien gestellt habe. Zum anderen bestünden auch Bedenken gegen die Dauer der beantragten Haft, da keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, dass eine Sicherheitsbegleitung während des Abschiebefluges erforderlich sei. Das Amtsgericht Paderborn setzte der Beteiligten zu 2) eine Frist mit Gelegenheit zur Stellungnahme bis 20.02.2020, 11:30 Uhr. Ausweislich Bl. 21 d. Beiakte wurde dieses Schreiben der Beteiligten zu 2) am 19.02.2020 um 16:05 Uhr per Fax zugestellt. Das Schreiben des Amtsgerichts Paderborn nebst Antrag der Beteiligten zu 2) wurde auch der im Verfahren 11 XIV (B) 44/20 bevollmächtigten Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen per Fax am 19.02.2020 (16:08 Uhr, vgl. Bl. 22 d. Beiakte) zugestellt und ihr ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme binnen derselben Frist eingeräumt.
9Mit Schreiben vom 20.02.2020 hat das Amtsgericht Königs Wusterhausen dem Amtsgericht Paderborn das Protokoll der Anhörung nebst dem Beschluss vom 07.02.2020 per Fax um 10:59 Uhr zugesandt (vgl. Bl. 23 ff. d. Beiakte).
10Ausweislich des Vermerks vom 20.02.2020 (Bl. 34 d. Beiakte) hat das Amtsgericht Paderborn am 20.02.2020 gegen 9:00 Uhr mit dem zuständigen Mitarbeiter der Beteiligten zu 2), Herrn N, telefoniert. In diesem Gespräch habe dieser mitgeteilt, dass auf den Hinweis des Amtsgerichts Paderborn vom Vortag überdacht werde, den Antrag vor dem Amtsgericht Königs Wusterhausen zurückzunehmen. Die zuständige Dezernentin erklärte, dass dies denkbar sei, allerdings die Bedenken weiterhin bestünden, da keine zu verlängernde Hauptsacheentscheidung bestehe und die weiteren Bedenken nicht ausgeräumt würden.
11Das Amtsgericht Paderborn hat im Anschluss am 20.02.2020 (Bl. 35 ff. d. Beiakte) durch Beschluss den Antrag der Beteiligten zu 2) vom 17.02.2020 auf Verlängerung der Sicherungshaft zurückgewiesen. Die Zurückweisung stützt das Amtsgericht Paderborn in erster Linie auf seine fehlende Zuständigkeit. Der Antrag der Beteiligten zu 2) sei aber auch aus anderen Gründen unzulässig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Amtsgerichts Paderborn verwiesen. Der Beschluss wurde der Beteiligten zu 2) per Fax ausweislich Bl. 44 d. Beiakte um 12:49 Uhr am 20.02.2020 zugestellt.
12Mit Schreiben vom 20.02.2020 (Bl. 46 ff. d. Beiakte), beim Amtsgericht Paderborn am selben Tag per Fax um 15:35 Uhr eingegangen, hat die Beteiligte zu 2) Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Paderborn eingelegt und beantragt gleichzeitig/hilfsweise, eine einstweilige Anordnung der Sicherungshaft gem. § 427 FamFG zu erlassen. Die Beschwerde wurde damit begründet, dass die der Beteiligten zu 2) eingeräumte Stellungnahmefrist bei Verfassen der Entscheidung des Amtsgerichts noch nicht abgelaufen gewesen sei. Zudem werde an dem eingereichten Verlängerungsantrag festgehalten und hilfsweise ein eigenständiger Hauptsacheantrag gestellt und die Sicherungshaft bis zum 17.04.2020 beantragt sowie hilfsweise, im Wege der einstweiligen Anordnung zu entscheiden, sowie hilfsweise, bei Ablehnung von Haupt- und Hilfsantrag im Wege der einstweiligen Anordnung zu entscheiden. Darüber hinaus trägt die Betroffene zu 2) zu dem Umstand vor, dass der Betroffene per Sicherheitsbegleitung abgeschoben werden muss. Ein normaler Linienflug sei zur Abschiebung nur möglich, wenn der Betroffene bereit sei, freiwillig auszureisen. Der Betroffene habe jedoch geäußert, nicht freiwillig nach Pakistan zurückzufliegen. Für die begleitete Rückführung sei bei einem normalen Linienflug nach Pakistan ein Visum für die begleitenden Beamten erforderlich, was von den pakistanischen Behörden aber ohne bekannte Gründe nicht ausgestellt werde. Gegenwärtig könnten daher nur Chartermaßnahmen genutzt werden, da deren Planung seitens der pakistanischen Behörden unterstützt würde. Dass ursprünglich eine Haftdauer von nur 2 Wochen beantragt worden sei, begründe sich darin, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung (beim Amtsgericht Königs Wusterhausen) noch nicht festgestanden habe, ob eine Rückführung unbegleitet zu einem früheren Zeitpunkt stattfinden könne. Dass der Betroffene flugunwillig sei und freiwillig nicht nach Pakistan zurückkehren werde, habe er erst bei der Anhörung vor dem Amtsgericht Königs Wusterhausen geäußert. Darüber hinaus laufe in Italien kein Asylverfahren. Der Betroffene habe zwar einen Asylantrag gestellt, welcher jedoch abgelehnt worden sei. Ein angeblich gestellter Asylfolgeantrag sei durch nichts belegt. Aus einem italienischen Schreiben, was der Betroffene bei sich geführt habe, habe sich ein Anhörungstermin im Januar 2020 ergeben mit der Aufforderung, noch Unterlagen beizubringen. Dort gehe es aber nur um die Zuerkennung des Internationalen Schutzstatus und nicht um einen Asyl(folge)antrag (Bl. 95 ff. d. Ausländerakte). Nach Auskunft der italienischen Behörden sei der Folgeantrag offensichtlich ebenfalls abgelehnt worden und der Betroffene wehre sich gegen die Ablehnung nun im Rechtsmittelverfahren. Ein Asylverfahren sei in Italien jedenfalls nicht eröffnet worden, sodass eine Dublin- Überstellung nicht angezeigt sei. Der Betroffene verfüge weiter weder über einen Aufenthaltstitel in Italien noch über eine Anerkennung als Flüchtling. Weiter ergibt sich aus dem Schreiben der Beteiligten zu 2), dass sie davon ausgeht, dass das Amtsgericht Köpnigs Wusterhausen nicht im Wege der einstweiligen Anordnung entschieden habe, sondern eine verlängerungsfähige Hauptsacheentscheidung vorliege. Zudem seien weitere Anträge als der vom 07.02.2020 nicht beim Amtsgericht Königs Wusterhausen gestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben der Beteiligten zu 2) verwiesen.
13Mit Beschluss vom 21.02.2020 (Bl. 51 f. d. Beiakte) hat das Amtsgericht Paderborn der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Auf den Beschluss nebst Begründung wird Bezug genommen.
14Die Kammer hat mit Beschluss vom 21.02.2020 (Bl. 57a ff. d. Beiakte) gegen den Betroffenen unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Paderborn vom 20.02.2020 im Wege einer einstweiligen Anordnung gem. § 427 Abs. 1, 2 i. V. m. § 51 FamFG vorläufig die weitere Abschiebungshaft als Sicherungshaft längstens bis zum 28.02.2020, 24:00 Uhr, angeordnet. Wegen der Begründung wird auf den Beschluss verwiesen.
15Die Kammer hat den Betroffenen am 26.02.2020 nichtöffentlich im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Urdu sowie im Beisein eines Mitarbeiters der Beteiligten zu 2) angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll vom 26.02.2020 verwiesen. Im Anschluss daran hat die Kammer mit Beschluss vom 27.02.2020 (Bl. 91 ff. d. Beiakte) den Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 20.02.2020 (11 XIV (B) 44/20) aufgehoben und auf Antrag der Beteiligten zu 2) gegen den Betroffenen gem. §§ 415, 425 FamFG, § 62 Abs. 3 AufenthG Abschiebungshaft (Sicherungshaft) längstens bis zum 17.04.2020 sowie die sofortige Wirksamkeit angeordnet. Gleichzeitig hat sie den Beschluss der Kammer vom 21.02.2020 (Anordnung der Abschiebungshaft im Wege der einstweiligen Anordnung) aufgehoben.
16Mit Antrag vom 26.03.2020 (Bl. 1 d. A.) hat der Beteiligte zu 3) einen Haftaufhebungsantrag gestellt und im Falle einer Haftentlassung bereits beantragt, das Verfahren als Feststellungsverfahren gem. § 62 FamFG fortzusetzen. Auf das Schreiben wird Bezug genommen.
17Mit Schreiben vom 30.03.2020 (Bl. 4 d. A.) hat die Beteiligte zu 2) die Haftentlassung beantragt, da der Sammelcharter am selben Tag aufgrund der Coronapandemie storniert worden sei. Dies ergebe sich aus einer telefonischen Rücksprache mit dem Bundespolizeipräsidium Ref. 25. Auf das Schreiben im Übrigen wird Bezug genommen. Daraufhin hat das Amtsgericht Paderborn mit Beschluss vom 30.03.2020 (Bl. 5 f. d. A.) den Beschluss des Amtsgerichts Paderborn (11 XIV (B) 44/20) mit der Maßgabe des Beschlusses des Landgerichts Paderborn vom 27.02.2020 (Az.: 5 T 47/20) aufgehoben und angeordnet, dass der Betroffene umgehend aus der Haft zu entlassen ist. Auf den Beschluss wird verwiesen.
18Mit Schreiben vom 02.04.2020 (Bl. 18 d. A.) hat der Beteiligte zu 3) beantragt, das Verfahren als Feststellungsverfahren fortzuführen.
19Mit weiterem Schreiben vom 24.04.2020 (Bl. 21 ff. d. A.) hat der Beteiligte zu 3) seinen Haftaufhebungsantrag begründet. Zunächst hätte vom Amtsgericht Königs Wusterhausen eine Abgabe nach § 106 Abs. 2 AufenthG erfolgen müssen. Zudem habe sich die Beteiligte zu 2) zuschreiben zu lassen, dass eine mögliche Verweisung bei Unzuständigkeit nach § 3 FamFG nicht mehr erfolgt sei. Es fehle darüber hinaus an der erforderlichen Abschiebungsandrohung. Die Beteiligte zu 2) behaupte, diese sei im Anhang zum Haftantrag vorhanden, was aber nicht der Fall sei. Es mangele auch an Ausführungen zu möglichen Abschiebungshindernissen und an solchen zur Durchführbarkeit der Abschiebung. Zudem dürfe die Haft nur für die kürzest mögliche Dauer angeordnet werden. Die Beteiligte zu 2) habe in ihrem Haftantrag keine Angaben hinsichtlich der Modalitäten für eine Rückübernahme nach Pakistan gemacht. Auch habe Pakistan bereits ab dem 22.03.2020 ein generelles Einreiseverbot erlassen, sodass der Beteiligten zu 2) bereits ab diesem Zeitpunkt klar gewesen sein müsse, dass eine Abschiebung nicht erfolgen könne. Zudem sei eine Dublin-III-Überstellung möglich gewesen. Auf das Schreiben des Beteiligten zu 3) im Übrigen wird verwiesen.
20Die Beteiligte zu 2) hat dazu mit Schreiben vom 28.04.2020 (Bl. 34 f. d. A.) Stellung genommen. Sofern der Antrag als Rechtsmittel gegen den Beschluss des Amtsgerichts Paderborn auszulegen sei, sei dieses bereits unzulässig. Ein isolierter Feststellungsantrag sei mangels Vorliegens eines Feststellungsinteresses ebenfalls unzulässig; jedenfalls sei der Antrag aber unbegründet. Im Übrigen beschränke sich der Zeitraum, für den die Rechtswidrigkeit der Haft festgestellt werden könne, auf den 26. bis 30.03.2020. Auf das Schreiben im Übrigen wird verwiesen.
21Mit weiterem Schreiben vom 15.05.2020 (Bl. 36 f. d. A.) hat die Beteiligte zu 2) zusätzlich ausgeführt, dass sie von etwaigen Einreiseverboten nach Pakistan ab dem 23.03.2020 keine Kenntnis gehabt habe. Zu etwaigen Einreisebeschränkungen/-verboten informiere die zuständige Stelle des Bundespolizeipräsidiums (Ref. 23) regelmäßig die nachgeordneten Bundespolizeidirektionen. Mit Stand 23.03.2020 sei demnach eine Einreise nach Pakistan möglich, wenn ein vorheriger Corona-Test, der nicht älter als 24 hätte sein dürfen, negativ gewesen sei. Erst ab dem 08.04.2020 hätten die pakistanischen Behörden den Flugverkehr suspendiert, sodass ab diesem Zeitpunkt keine Rückführungen mehr nach Pakistan auf dem Luftweg möglich gewesen seien. Der Betroffene sei da aber schon aus der Haft entlassen gewesen. Ein generelles Einreiseverbot nach Pakistan sei nicht bekannt. Auf das Schreiben nebst E-Mail des Polizeipräsidiums Q wird verwiesen.
22Das Amtsgericht Paderborn hat mit Beschluss vom 15.05.2020 (Bl. 38 ff. d. A.) den Antrag des Beteiligten zu 3) vom 26.03.2020 in der Fassung vom 02.04.2020 auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft zurückgewiesen. Das Amtsgericht begründet den Beschluss damit, dass soweit uneingeschränkt schon vor Antragstellung am 26.03.2020 die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft beantragt werde, dieser Antrag schon unzulässig sei. Im Übrigen verweist das Amtsgericht auf den Beschluss der Kammer vom 27.02.2020 und die Stellungnahme der Beteiligten zu 2) hinsichtlich des vom Beteiligten zu 3) behaupteten generellen Einreiseverbots nach Pakistan bereits ab dem 22.03.2020.
23Mit Schreiben vom 24.05.2020 (Bl. 46 d. A.) hat der Beteiligte zu 3) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 15.05.2020 Beschwerde eingelegt. Nach Einräumung einer Stellungnahmefrist durch das Amtsgericht hat der Beteiligte zu 3) mit Schreiben vom 26.05.2020 mitgeteilt, dass er sich auf die bisherigen Ausführungen beziehe.
24Mit Beschluss vom 27.05.2020 (Bl. 50 f. d. A.) hat das Amtsgericht Paderborn der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
25Die Kammer hat dem Beteiligten zu 3) erneut Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Auf das Schreiben des Beteiligten zu 3) vom 14.07.2020 wird Bezug genommen.
26Die Akte des Amtsgerichts Paderborn zum Az. 11 XIV (B) 44/20 bzw. 5 T 47/20 lag der Kammer vor und wurde dem Verfahren beigezogen. Die Ausländerakte der Bundespolizei C Az. SB …/Bd. 2 lag in elektronischer Form vor.
27II.
28Der Antrag des Beteiligten zu 3) vom 26.03.2020 in der Fassung vom 02.04.2020 auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft ist unzulässig, soweit er sich auf den Zeitraum bis zum 26.03.2020 bezieht und unbegründet, soweit er den Zeitraum 26.03.2020 bis 30.03.2020 betrifft.
291.
30Der Feststellungsantrag des Beteiligten zu 3) ist unzulässig soweit die Rechtswidrigkeit der Haft bis zum 26.03.2020 festgestellt werden soll, da es insoweit an einem Feststellungsinteresse fehlt.
31Zwar kann ein Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Haftanordnungsbeschlusses entgegen dem insoweit zu engen Wortlaut des § 62 Abs. 1 FamFG nicht nur im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gestellt werden. Wenn der Betroffene gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG die Aufhebung der Haftanordnung beantragt und sich dieser Antrag – wie hier – nachträglich durch die Entlassung aus der Haft erledigt, besteht die Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung bereits vor dem Amtsgericht feststellen zu lassen. Denn unter dem Blickwinkel effektiven Rechtsschutzes ist es unerheblich, in welchem Stadium des Verfahrens sich die angegriffene Entscheidung in der Hauptsache erledigt. Macht der Betroffene von der Rechtsschutzmöglichkeit bei dem Amtsgericht Gebrauch, ist allerdings ein später bei dem Beschwerdegericht mit dem gleichen Rechtsschutzziel gestellter Feststellungsantrag wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig.
32Die Bejahung eines Rechtsschutzinteresses an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer freiheitsentziehenden Maßnahme ermöglicht eine solche Feststellung allerdings nicht losgelöst von dem jeweils bestehenden Rechtsschutzsystem. Sofern es dem Betroffenen zumutbar und möglich war, eine von der Verfahrensordnung bereitgestellte Rechtsschutzmöglichkeit zu ergreifen, kann von ihm erwartet werden, dass er diese wahrnimmt.
33Hieraus folgt zum einen, dass die formelle Rechtskraft der Entscheidung über die Haftanordnung durch das Verfahren auf Aufhebung der Haft nach § 426 Abs. 2 S. 1 FamFG nicht durchbrochen werden kann. Ist gegen den Beschluss, mit dem die Haft angeordnet worden ist, kein Rechtsmittel eingelegt worden oder ist ein solches Rechtsmittel erfolglos geblieben, kann die Rechtswidrigkeit erst ab dem Zeitpunkt des Haftaufhebungsantrags bei Gericht festgestellt werden. Ein auf den vorangegangenen Haftzeitraum bezogener Feststellungsantrag ist dann unzulässig (vgl. zum Vorstehenden: BGH, Beschluss vom 24.09.2015 – V ZB 3/15 –, Rn. 8 ff., juris).
34Gegen den Haftanordnungsbeschluss des Amtsgerichts Paderborn in der Fassung des Beschlusses des Landgerichts Paderborn vom 27.02.2020 ist kein Rechtsmittel eingelegt worden. Aufgrund des klaren Wortlauts des Haftaufhebungsantrags und der Tatsache, dass der Beteiligte zu 3) den Haftaufhebungsantrag beim Amtsgericht Paderborn gestellt hat, ist in diesem auch kein Rechtsmittel gegen den Beschluss der Kammer vom 27.02.2020 zu sehen. Die Rechtswidrigkeit kann nach den oben dargestellten Grundsätzen daher erst ab dem Zeitpunkt des Haftaufhebungsantrags bei Gericht festgestellt werden. Der Feststellungsantrag, der den Haftzeitraum vor dem Haftaufhebungsantrag vom 26.03.2020 betrifft, ist daher unzulässig.
352.
36Wie oben bereits festgestellt, besteht die Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung bereits vor dem Amtsgericht feststellen zu lassen, wenn der Betroffene gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG die Aufhebung der Haftanordnung beantragt und sich dieser Antrag nachträglich durch die Entlassung aus der Haft erledigt (BGH, Beschluss vom 24. September 2015 – V ZB 3/15 –, Rn. 8, juris). Da sich das Haftaufhebungsverfahren durch die am 30.03.2020 erfolgte Freilassung des Betroffenen aus der Unterbringungseinrichtung erledigt hat, kann nunmehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft begehrt werden.
37Der Feststellungsantrag ist in der Sache aber unbegründet. Die vorgebrachten Einwendungen hätten insgesamt nicht zu einer Abänderung bzw. Aufhebung der Haftanordnung geführt. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungshaft bis zum 17.04.2020 haben auch zwischen dem 26. und 30.03.2020 – dem Tag der Entlassung des Betroffenen – vorgelegen, §§ 50, 58, 62 Abs. 3, 4 und 106 AufenthG, § 415, 425, 428 FamFG.
38a)
39Zunächst wird vollumfänglich auf die Gründe des Beschlusses der Kammer vom 27.02.2020 (Bl. 91 ff. d. Beiakte) Bezug genommen, in dem die Kammer auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) den Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 20.02.2020 aufgehoben und auf Antrag der Beteiligten zu 2) gegen den Betroffenen gem. §§ 415, 425 FamFG, § 62 Abs. 3 AufenthG Abschiebungshaft (Sicherungshaft) bis zur möglichen Abschiebung des Betroffenen, längstens jedoch bis zum 17.04.2020, 24:00 Uhr, vorbehaltlich einer Verlängerung der Entscheidung, angeordnet hat. Bereits in diesem Beschluss hat die Kammer den Haftantrag der Beteiligten zu 2) geprüft und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Haftanordnung bis zum 17.04.2020 bejaht. Auf die Ausführungen hinsichtlich des von der Kammer als zulässig angesehenen Haftantrags und dessen materieller Begründetheit wird auf den Beschluss verwiesen. Die Kammer hält an ihrer Auffassung diesbezüglich fest.
40b)
41Soweit der Beteiligte zu 3) im hiesigen Haftaufhebungsverfahren, was aufgrund der Entlassung des Betroffenen in ein Feststellungsverfahren übergegangen ist (s. o.), und was den Zeitraum 26. bis 30.03.2020 betrifft, Gründe aufführt, die seiner Ansicht nach die Rechtswidrigkeit der Haft – zumindest für den hier maßgeblichen Zeitraum – nach sich ziehen würden, so sind diese Gründe nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit der Haft zu begründen.
42aa)
43Soweit der Beteiligte zu 3) die Zuständigkeit des Gerichts und der Behörde in seinem Schreiben vom 24.04.2020 in Frage stellt, so hat die Kammer zur Zuständigkeitsfrage bereits ausführlich im Beschluss vom 21.02.2020 (Bl. 57a ff. d. Beiakte) sowie im Beschluss vom 27.02.2020 (Bl. 91 ff. d. Beiakte) Ausführungen dazu gemacht und eine Unzuständigkeit nicht festzustellen vermocht. Auch die Ausführungen des Beteiligten zu 3) ändern an dieser Ansicht nichts. Auf die Begründung der Kammer hierzu in den beiden Beschlüssen wird verwiesen.
44bb)
45Der Beteiligte zu 3) wendet weiter ein, dass die Beteiligte zu 2) schon am 07.02.2020 hätte feststellen können, dass die Frist zur Anmeldung auf den Sammelcharter bereits am 03.02.2020 abgelaufen sei. Hier ist anzumerken, dass sich aus den Ausführungen der Beteiligten zu 2) ergibt, dass sie dies bereits am 07.02.2020 wusste. Denn sie hat sich noch erfolglos bemüht, den Betroffenen trotz der abgelaufenen Frist für den Flug vom 03.03.2020 nachzumelden. Inwieweit der Beteiligten zu 2) hier ein Verstoß vorzuwerfen wäre, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, wie dies eine nicht rechtzeitige Antragstellung durch die Beteiligte zu 2) und Auswirkungen für das Gericht und dessen Terminvorbereitung haben soll.
46cc)
47Der Beteiligte zu 3) rügt ebenfalls die fehlende Abschiebungsandrohung in dem Haftantrag. Insoweit würde die Beteiligte zu 2) behaupten, dass sich im „Anhang“ zum Haftantrag eine Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG befinden solle, was aber nicht der Fall sei. Im Gegensatz zu den Ausführungen des Beteiligten zu 3) hat die Beteiligte zu 2) angegeben, die Androhung sei in den „Anlagen“ zu finden. In der Ausländerakte, die der Kammer in elektronischer Form vorliegt und die als Anlage bezeichnet werden kann, findet sich auf Bl. 13 ff. die geforderte Androhung, was vorliegend ausreichend ist, um den Voraussetzungen zu genügen.
48dd)
49Der Beteiligte zu 3) rügt im Hinblick auf den Haftantrag der Beteiligten zu 2) auch die mangelnden Ausführungen zu den Abschiebungshindernissen. Die Beteiligte zu 2) hat in ihrem Haftantrag vom 17.02.2020 entgegen der Behauptung des Beteiligten zu 3) aber ausgeführt, dass keine Hindernisse ersichtlich seien. Inwieweit weiter dazu vorgetragen werden muss, wenn nichts ersichtlich ist, ist nicht nachvollziehbar. Gleiches gilt für die Ausführungen des Beteiligten zu 3), dass nichts zu krankheitsbedingten Gründen, Reiseunfähigkeit, Personalknappheit etc. vorgetragen worden sei. Wenn keine Anhaltspunkte zu diesen Themen ersichtlich sind, ist nicht nachvollziehbar, warum die Beteiligte zu 2) dazu vortragen soll.
50ee)
51Der Beteiligte zu 3) trägt weiter vor, dass die Modalitäten der Beteiligten zu 2) in ihrem Haftantrag im Hinblick auf die Haftdauer nur „eine Aneinanderreihung von Schutzbehauptungen“ sei. Die Kammer hat in ihrem Beschluss vom 27.02.2020 (dort unter II. 2. c)) die Ausführungen der Beteiligten zu 2) zur Haftdauer nicht beanstandet und diese als glaubhaft angesehen. Daran hält die Kammer auch weiter fest. Auf die Begründung hierzu im Beschluss der Kammer wird verwiesen. Der Beteiligte zu 3) hat in keiner Weise nachvollziehbar dargelegt, warum es sich lediglich um Schutzbehauptungen der Beteiligten zu 2) handeln soll. Die Angaben der Beteiligten zu 2) waren in sich schlüssig und es gibt für die Kammer keinen Grund, an diesen zu zweifeln.
52ff)
53Soweit der Beteiligte zu 3) seinen Haftaufhebungsantrag bzw. seinen Feststellungsantrag damit begründet, dass schon ab dem 22.03.2020 ein generelles Einreiseverbot für Pakistan bestanden habe und der Betroffene deshalb schon zu diesem Zeitpunkt aus der Haft zu entlassen gewesen sei, so kann er auch damit nicht durchdringen. Denn die Beteiligte zu 2) hat in ihrem Schreiben vom 15.05.2020 glaubhaft vorgetragen und durch eine E-Mail des Bundespolizeipräsidiums nachgewiesen, dass die Rückführungen nach Pakistan erst ab dem 08.04.2020 nicht mehr möglich gewesen seien. Vorher habe ein negativer Corona-Test, der nicht älter als 24 Stunden habe sein dürfen, ausgereicht, um eine Abschiebung erfolgreich durchzuführen. Für die Kammer bestehen keine Zweifel, an den Ausführungen der Beteiligten zu 2) und des Bundespolizeipräsidiums zu zweifeln.
54gg)
55Schließlich greift der Beteiligte zu 3) auch nicht mit seiner Begründung zur Dublin-III-VO durch. Die Kammer hat ihrem Beschluss vom 27.02.2020 (dort unter II. 2. f)) ausführlich dargelegt, warum keine Abschiebung nach der Dublin-III-VO in Betracht kommt. Auf die Ausführungen der Kammer in dem Beschluss vom 27.02.2020, an der sie auch unter dem Vortrag des Beteiligten zu 3) weiter festhält, wird verwiesen.
563.
57Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81, 84 FamFG.
58Die Wertfestsetzung beruht auf § 36 Abs. 2 GNotKG.
59Rechtsbehelfsbelehrung:
60Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft.
61Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
62Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
631. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
642. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert,
653. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
66- die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
67- soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
68Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.
69Paderborn, 27.07.20205. Zivilkammer - 2. Instanz