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Landgericht Paderborn, 5 T 371/17

Datum:
19.01.2018
Gericht:
Landgericht Paderborn
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 T 371/17
ECLI:
ECLI:DE:LGPB:2018:0119.5T371.17.00
 
Tenor:

1.

Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 21.11.2017 den Betroffenen im Zeitraum vom 21.11.2017-17.01.2018 in seinen Rechten verletzt hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Betroffenen vom 27.11.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 21.11.2017 (11 XIV (B) 240/17) zurückgewiesen.

2.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgungskosten notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Beteiligten zu 2) zu 80% auferlegt. Im Übrigen findet eine Auslagenerstattung nicht statt. Von der Erhebung von Kosten, die durch die Hinzuziehung eines Dolmetschers entstanden sind, wird abgesehen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

 
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