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Es soll gemäß § 358a ZPO durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens Beweis über folgende Fragen erhoben werden:
Lagen die materiellen Voraussetzungen für die Beitragsanpassungen
1) im Tarif EL400 zum 01.01.2009, zum 01.01.2011 und zum 01.01.2014,
2) im Tarif TV42 zum 01.01.2011, zum 01.01.2012 und zum 01.01.2013,
3) im Tarif EL Bonus zum 01.01.2016, sowie
4) im Tarif ZPRO zum 01.01.2016,
nämlich eine als nicht nur vorübergehend anzusehende Abweichung von mehr als 10 Prozent bei der jährlichen tarifbezogenen Gegenüberstellung der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen gemäß §§ 203 VVG, 12b, 155 VAG vor?
beschlossen:
2I.
3Es soll gemäß § 358a ZPO durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens Beweis über folgende Fragen erhoben werden:
4Lagen die materiellen Voraussetzungen für die Beitragsanpassungen
51) im Tarif EL400 zum 01.01.2009, zum 01.01.2011 und zum 01.01.2014,
62) im Tarif TV42 zum 01.01.2011, zum 01.01.2012 und zum 01.01.2013,
73) im Tarif EL Bonus zum 01.01.2016, sowie
84) im Tarif ZPRO zum 01.01.2016,
9nämlich eine als nicht nur vorübergehend anzusehende Abweichung von mehr als 10 Prozent bei der jährlichen tarifbezogenen Gegenüberstellung der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen gemäß §§ 203 VVG, 12b, 155 VAG vor?
10II.
11Zum Sachverständigen wird bestellt:
12T.
13III.
14Die Beauftragung des Sachverständigen wird davon abhängig gemacht, dass die Klägerin binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses einen Auslagenvorschuss in Höhe von 10.000,00 Euro bei der Gerichtskasse einzahlt.
15IV.
16Der Beklagten wird aufgegeben, binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses sämtliche Berechnungsunterlagen, die
171) dem Treuhänder L vor Erteilung seiner Zustimmung zu den Beitragsanpassungen
18a) im Tarif EL400 zum 01.01.2009, zum 01.01.2011 und zum 01.01.2014
19b) im Tarif TV42 zum 01.01.2011, zum 01.01.2012 und zum 01.01.2013
202) dem Treuhänder L vor Erteilung seiner Zustimmung zu den Beitragsanpassungen
21a) im Tarif EL Bonus zum 01.01.2016
22b) im Tarif ZPRO zum 01.01.2016
23zur Verfügung gestellt wurden, binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses - ggf. auf einem Datenträger - zur Akte zu reichen und der Klägerseite ebenfalls in Kopie zugänglich zu machen.
24V.
25Die Klägerin und ihre Prozessbevollmächtigten werden zur Geheimhaltung sämtlicher Informationen aus den gemäß Ziffer IV. zur Akte eingereichten Berechnungsunterlagen und den hieraus gewonnenen Erkenntnissen verpflichtet (BGH, NJW-RR 2016, 606).
26Paderborn, 10.12.20184. Zivilkammer