Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
1. Der Angeklagte ... wird wegen Mordes durch Unterlassen sowie versuchten Mordes durch Unterlassen und gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt.
Seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.
2. Die Angeklagte ... wird wegen Mordes durch Unterlassen sowie versuchten Mordes durch Unterlassen und wegen versuchten Mordes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt.
3. Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenkläger – allerdings unter Ausschluss der Kosten des Gutachtens des Sachverständigen ...vom 07.07.2017 und der testpsychologischen Zusatzbegutachtung durch den Psychologen ... vom 17.05.2017 - zu tragen.
Liste der angewendeten Strafvorschriften:
hinsichtlich des Angeklagten ...:
§§ 211, 223, 224 Abs. 1, 13, 21, 22, 23, 49, 53, 63 StGB
hinsichtlich der Angeklagten ...:
§§ 211, 13, 22, 23, 46b, 49, 53 StGB
G r ü n d e :
2Inhaltsverzeichnis:
3I. Feststellungen zur Person....................................................................................10
41. persönliche Verhältnisse des Angeklagten ...
5a) Lebenslauf
6b) Vorstrafen des Angeklagten ...................................................18
72. persönliche Verhältnisse der Angeklagten ...................................19
8a) Lebenslauf
9b) Vorstrafen der Angeklagten .........................................................20
10II. Feststellungen zur Sache.....................................................................................20
11Vorspann
121. Taten zum Nachteil der ... ................................................................26
13a) Vortatgeschehen
14b) Würgen der .....................................................................................28
15c) Schlag mit der Schippe............................................................................................29
16d) Nachtatgeschehen
172. Taten zum Nachteil der ... ..................................................................31
18a) Vortatgeschehen
19b) versuchtes Ertränken in der Badewanne.................................................................35
20c) Versterben der ..................................................................................36
21d) Nachtatgeschehen..................................................................................................39
223. Tat zum Nachteil der ... ....................................................................41
23a) Vortatgeschehen
24b) Tatgeschehen.........................................................................................................43
254. Schuldfähigkeit der Angeklagten.............................................................................50
26a) Schuldfähigkeit des ...
27b) Schuldfähigkeit der ...
28III. Zum Beruhen der Feststellungen – Beweiswürdigung.....................................51
291. Tatkomplex Beziehung der Angeklagten ab 1999 und Vortatgeschehen................52
30a) Einlassung der Angeklagten ...
31b) körperliche Untersuchung der Angeklagten............................................................63
32c) Einlassung des Angeklagten ..................................................64
33d) körperliche Untersuchung des ................................................73
34e) Zeugenaussagen....................................................................................................74
35f) Augenscheinsobjekte..............................................................................................87
36g) Beweiswürdigung...................................................................................................88
372. Tatkomplex .....................................................................................92
38a) Einlassung der Angeklagten ...
39b) Einlassung des Angeklagten ..................................................95
40c) Zeugenaussagen....................................................................................................97
41d) Augenscheinsobjekte...........................................................................................103
42e) Beweiswürdigung.................................................................................................104
433. Tatkomplex .....................................................................................107
44a) Einlassung der Angeklagten ...
45b) Einlassung des Angeklagten ................................................120
46c) Zeugenaussagen..................................................................................................123
47d) Rechtsmedizinisches Gutachten Dr. med. ....................................................124
48e) Augenscheinsobjekte...........................................................................................126
49f) Beweiswürdigung..................................................................................................128
504. Tatkomplex ...................................................................................135
51a) Einlassung der Angeklagten ...
52b) Einlassung des Angeklagten ................................................143
53c) Zeugenaussagen..................................................................................................145
54d) Forensische Gutachten betreffend die ..........................................152
55(1) Prof. Dr. ..., Rechtsmediziner der Universitätsmedizin Göttingen
56(2) Prof. Dr. ..., Neurochirurg des Universitätsklinikums Münster.................155
57(3) Prof. Dr. ..., Rechtsmediziner der Universitätsklinik Essen..................157
58(4) Entscheid im Sachverständigenstreit..................................................................158
59e) Augenscheinsobjekte...........................................................................................159
60f) Beweiswürdigung..................................................................................................160
615. übrige Zeugenaussagen.......................................................................................168
626. Schuldfähigkeit der Angeklagten..........................................................................169
63a) Schuldfähigkeit des Angeklagten ...
64b) Schuldfähigkeit der Angeklagten ..............................................172
65IV. Rechtliche Würdigung......................................................................................178
661. Taten zum Nachteil der ...
67a) Würgen bis zur Bewusstlosigkeit
68b) Schlag mit der Schaufel gegen den Kopf.............................................................179
692. Taten zum Nachteil der ..................................................................180
70a) versuchte Tötung der ... in der Badewanne
71b) Versterben der ...............................................................................183
723. Tat zum Nachteil der ...................................................................188
73V. Strafzumessung.................................................................................................193
741. Angeklagter ...
752. Angeklagte ................................................................................199
76VI. Verfahrenskosten..............................................................................................203
77I. Feststellungen zur Person
781. persönliche Verhältnisse des Angeklagten ...
79a) Lebenslauf
80Der 48-jährige Angeklagte ...wurde am 25.05.1970 in ... geboren. Sein 2004 verstorbener Vater war Verwaltungsbeamter bei der Deutschen Bahn. Seine Mutter arbeitete als Krankenschwester in der Klinik Bergmannsheil in .... Er wuchs zunächst im elterlichen Haushalt in ... mit einer 6 Jahre älteren Schwester auf, bis seine Eltern sich ca. 1982 - der Angeklagte war etwa 11/12 Jahre alt - scheiden ließen, nachdem sein leiblicher Vater in alkoholisiertem Zustand gewalttätig gegenüber Frau und Kindern sowie seiner Ehefrau untreu wurde. Nach der Trennung zog die Mutter des Angeklagten zunächst zu ihrem neuen Lebensgefährten ..., bei dem auch der Angeklagte und dessen Schwester von ca. 1982/83 bis 1986 lebten. Ab dem Alter von ca. 12 Jahren wurde der Angeklagte nach eigenen Angaben Opfer sexueller Übergriffe durch den 1996 verstorbenen .... Da der ... neben der Beziehung zur Mutter des Angeklagten noch weitere Affären unterhielt, kam es schließlich zur Trennung. Nach dieser Trennung zog seine Mutter mit dem Angeklagten 1986 zu dem Landwirt ...nach ..., wo beide fortan lebten. Der Angeklagte ... besuchte von 1973 bis 1976 den Kindergarten und wurde danach regelgerecht in eine Grundschule in ... eingeschult. Infolge von Lernschwierigkeiten wechselte er 1980 von der Grund- auf eine weiterführende Sonderschule in ..., wo er mehrfach sitzen blieb, weshalb er in der Folgezeit eine Sonderschule besuchte, die er mit 16 Jahren entweder nach der 7. oder der 8. Klasse ohne Abschluss verließ. Nach dem Ende seiner Schullaufbahn half er zunächst auf dem Hof des ...aus, bis er eine Ausbildung zum Landwirt begann, die er jedoch nicht abschließen konnte. 1988 nahm er im Alter von 18 Jahren eine Anstellung als Waldarbeiter an, später war er auch im Straßenbau tätig, wo er Gullys reinigte, nachdem er sich als ungeeignet zum Auftragen von Straßenbelag erwiesen hatte. Ab 1993 verdingte er sich einige Zeit als Hundeführer, Schießbahnwärter, Küchenhelfer und Reinigungskraft bei den britischen Streitkräften, gab diese Tätigkeit jedoch auf, nachdem seine damalige Freundin seine langen Abwesenheitszeiten von Zuhause kritisiert hatte. In 1995 war er schließlich noch für einige Monate im Wachschutz- und Sicherheitsgewerbe beschäftigt, danach bis Haftantritt jedoch arbeitslos. Er war seit 1994 mit der ... ..., geb. ..., verheiratet, führt jedoch parallel eine Liebesbeziehung mit seiner Ex-Freundin – der Zeugin ...– fort, mit der der Angeklagte bereits seit 1991/92 liiert war und einen 1995 geborenen Sohn hat. Dies führt schließlich dazu, dass der Angeklagte eine Zeit lang mit beiden Frauen in einem gemeinsamen Haushalt lebte. Das Zusammenleben verlief jedoch nicht harmonisch und bildete die Grundlage für das nachfolgend wiedergegebene Strafverfahren vor dem Amtsgericht - Schöffengericht - Paderborn. Dieses verurteilte den Angeklagten schließlich am 28.08.1995 wegen vorsätzlicher Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung in 5 Fällen, Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung in 2 Fällen sowie wegen Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten. Den dortigen Feststellungen ist zu entnehmen:
81„II.
82Die beiden Angeklagten (hier: ...und die Zeugin …) lernten sich Ende 1991 kennen. Zu diesem Zeitpunkt gingen sie eine nähere Beziehung miteinander ein. Nach einiger Zeit wurde jedoch die Angeklagte … unzufrieden. Sie bemängelte an dem Angeklagten ..., dass dieser keine Arbeit habe und ihr deshalb keine genügende Perspektive bieten würde. Es kam deshalb in der Folgezeit zu mehrfachen Trennungen sowie Versöhnungen zwischen den beiden Angeklagten.
83Spätestens im März des Jahres 1994 gab die Angeklagte ... zunächst den Wunsch auf, mit dem Angeklagten ... ein gemeinsames Leben zu führen. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte sich an der Situation des Angeklagten ... nichts verändert, so dass die Angeklagte ... ihre Unzufriedenheit nicht mehr zurückhalten konnte. Trotz der nunmehr von der Angeklagten ... veranlassten Trennung hielten sie auch in den folgenden Wochen zunächst noch losen Kontakt miteinander.
84Im März des Jahres 1994 lernte der Angeklagte ... die Zeugin ... ... kennen. Diese hatte in einer örtlichen Zeitung eine Kontaktanzeige aufgegeben, auf die sich der Angeklagte ... gemeldet hatte. Der Angeklagte ..., der der Zeugen ... gesagt hatte, er sei im Straßenbauberuf tätig, und die Zeugin ... fanden zunächst Gefallen aneinander und beschlossen eine gemeinsame Beziehung aufzunehmen. Trotz dieses Entschlusses gab der Angeklagte ... den noch lose mit der Angeklagten ... bestehenden Kontakt nicht auf. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen ihm und der Zeugin ... suchte er vielmehr bei der Angeklagten ... Rat und Trost.
85In der Folgezeit wurde die gefühlsmäßige Bindung der Zeugin ... an den Angeklagten ... immer tiefer. Daran änderte auch nichts der Umstand, dass der Angeklagte ... der Zeugin nach ca. 6 Wochen mitteilte, dass er nicht im Straßenbau tätig sei, vielmehr arbeitslos sei. Die Zeugin ... ging davon aus, dass man in einer gemeinsamen Beziehung dieses Problem werde meistern können. Alsbald beabsichtigten beide die Ehe miteinander einzugehen. Noch im Juni des Jahres verlor auch die Zeugin ... ihre Arbeit als kaufmännische Angestellte. Dies begründete sich damit, dass die Zeugin ... unter dem Einfluss des Angeklagten häufig ihrem Arbeitsplatz fernblieb. Ihr wurde deshalb vom Arbeitgeber wegen unentschuldigten Fehlens gekündigt. Gleichwohl hielt die Zeugin ... den Angeklagten für „ihre große Liebe“. Sie hatte sich vorgenommen, in jeder Krise bedingungslos zu dem Angeklagten zu halten. In diesem Zeitraum wurde bei der Staatsanwaltschaft Paderborn ein Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten ... wegen unerlaubten Fahrens ohne Fahrerlaubnis geführt. Da der Angeklagte bereits erheblich diesbezüglich vorbelastet war, erwartete er die Verhängung einer Freiheitsstrafe. Dies führte bei ihm zu einer psychischen Belastung, was sich durch Sprunghaftigkeit sowie erste Erscheinungen von aufkommenden Aggressionen bemerkbar machte. Äußerlich traten diese Spannungen dadurch in Erscheinung, dass der Angeklagte nunmehr von der Zeugin ... verlangte, mit ihm zu boxen. Er selbst zog sich einen Boxhandschuh an, gelegentlich gab er den zweiten Boxhandschuh der Zeugin ... und forderte diese sodann auf, mit ihm einen Boxkampf zu führen. Die Zeugin ... hielt dies zunächst für eine Art Spiel. Nachdem die Schläge des Angeklagten ... jedoch immer heftiger wurden, weigerte sie sich schließlich weiter zu boxen. Dies veranlasste den Angeklagten nur dazu, um so heftiger auf die Zeugin einzuschlagen. Auch die Bitten der Zeugin, aufzuhören und die nunmehr bei der Zeugin aufkommende Verzweiflung veranlassten den Angeklagten nicht, das Boxen einzustellen.
86Auch diese Vorfälle, die sich an mehreren Tagen hintereinander wiederholten, veranlassten die Zeugin nicht, die Beziehung mit dem Angeklagten ... aufzugeben. Sie führte diese Vorfälle vielmehr nur auf das Strafverfahren und die damit einhergehenden Spannungen zurück und glaubte, dass nach Abschluss des Strafverfahrens wieder alles gut werde. Im Vertrauen hierauf kam es am 21.07.1994 zur Heirat zwischen dem Angeklagten und der Zeugin. Zwar hatten die Eltern der Zeugin ... dieser von einer Ehe mit dem Angeklagten abgeraten und die Zeugin bedrängt, noch etwas abzuwarten. Gleichwohl hielt die Zeugin ihre Beziehung zu dem Angeklagten für sehr gut und meinte, dass eine Heirat gewagt werden könne.
87Nach diesem Zeitpunkt trat der Angeklagte noch aggressiver gegenüber der Zeugin ... auf. Er wurde launisch und aggressiv. Das Verhalten des Angeklagten war für die Zeugin ... nicht mehr vorhersehbar.
881.
89Zu Beginn des Monats August war die Zeugin ... über und über mit blauen Flecken versehen. Diese waren durch das Einboxen des Angeklagten auf die Zeugin entstanden. Er meinte nunmehr zu der Zeugin, dass man sich diese Prellmarken nicht leisten könne. Der Angeklagte verfiel nunmehr auf die Idee, einen Föhn auf die Prellmarken zu halten. Er sagte der Zeugin ..., dass durch die so entstehende Durchblutung die blauen Flecken beseitigt würden. Im Badezimmer der von dem Angeklagten und der Zeugin gemeinsam bewohnten Wohnung hielt er nunmehr einen Föhn an deren rechten Oberarm. Als diese infolge der enormen Hitze ihren Oberarm zurückziehen wollte, hielt er diesen fest. Anschließend setzte er den Föhn auch vor den linken Oberarm sowie den rechten Oberschenkel. An den betreffenden Stellen kam es zu Verbrennungen ersten und zweiten Grades, die der Zeugin große Schmerzen verursachen.
902.
91Einige Tage später musste sich die Zeugin beim Arbeitsamt vorstellen. Der Termin war am frühen Vormittag. Als die Zeugin ... aufwachte, stellte sie fest, dass sie verschlafen hatte. Sie versuchte sich deshalb zu beeilen. Um ordentlich für den Besuch beim Arbeitsamt gekleidet zu sein, entnahm sie der Wäsche eine Bluse und wollte diese Bügeln. Der Angeklagte stand nunmehr ebenfalls auf und ging zu der Zeugin. Er hielt dieser vor, dass sie nur ihre Sachen bügeln würde und nicht an seine Sachen denken würde. Überhaupt denke die Zeugin nur an sich. Er hielt nunmehr den linken Oberarm der Zeugin fest und hielt das glühend heiße Bügeleisen zunächst an den rechten Oberschenkel und sodann an den rechten Unterarm. Dabei setzte er das Bügeleisen jeweils kurz auf die Haut auf, bis die Zeugin aufschrie.
923.
93Einige Tage später saßen der Angeklagte und die Zeugin zusammen. Der Angeklagte erzählte der Zeugin bei dieser Gelegenheit, dass er die Gabe hätte, Karten zu lesen. Die Zeugin bat daraufhin, der Angeklagte möge doch auch ihre Karten lesen. Der Angeklagte holte daraufhin ein Kartenspiel und ein in der Wohnung vorhandenes Feuerzeug. Sodann nahm er die rechte Hand der Zeugin und drehte diese nach unten. Nunmehr entflammte er das Feuerzeug und hielt es unter den Handrücken der rechten Hand der Zeugin. Die Zeugin, die dieser Handlung des Angeklagten in keiner Weise vorher sah, erlitt hierdurch eine etwa 2-DM-Stück große Hautverletzung am Handrücken der rechten Hand.
944.
95Etwa Mitte August fuhren die Zeugin und der Angeklagte im PKW der Zeugin .... Die Zeugin führte das Fahrzeug. Nach einiger Zeit forderte der Angeklagte die Zeugin auf, schneller zu fahren. Die Zeugin weigerte sich jedoch, weil sie die vorgeschriebene Geschwindigkeit nicht wesentlich überschreiten wollte. Daraufhin haute der Angeklagte der Zeugin an den Hinterkopf und forderte diese auf, rechts anzuhalten. Aus Angst folgte die Zeugin dieser Aufforderung. Nunmehr biss der Angeklagte der Zeugin in das rechte Ohr sowie die Nase. Anschließend schlug er mit der Faust gegen ihren Kopf, woraufhin dieser gegen die Tür gedrückt wurde. Die Zeugin erlitt daraufhin eine Schürfwunde an der linken Schläfe, die an zu bluten anfing. Auch die von dem Angeklagten der Zeugin zugefügten Bisswunden bluteten.
96Spätestens seit diesem Zeitpunkt überlegte die Zeugin ..., sich von dem Angeklagten zu trennen. Die Zeugin hatte jedoch mittlerweile große Angst vor dem Angeklagten und traute sich nicht mehr ernsthaft, sich diesem zu widersetzen. Der Angeklagte hatte der Zeugin nämlich damit gedroht, dass ein Mord geschehen werde, wenn sie die Vorfälle offenbaren würde. Er kenne Personen, die er mit einem Mord beauftragen könne, dies sei für ihn keine Schwierigkeit. Zu den Opfern würden mit Sicherheit auch ihre Familienangehörigen gehören. Diese Bedrohung unterstrich der Angeklagte noch damit, dass er eine Gaspistole, die er in seinem Besitz hatte, unmittelbar an den Kopf der Zeugin hielt und diese fragte, ob er nun abdrücken solle oder nicht. Zeugin hatte Todesangst, weil sie die Pistole für funktionsfähig hielt.
97Noch im August nahm der Angeklagte zu der Angeklagten ... wieder eine engere Beziehung auf. Diese entschloss sich nunmehr wiederum mit dem Angeklagten eine dauerhafte Lebensgemeinschaft zu gründen. Der Angeklagte nahm deshalb die Angeklagte ... wieder in der Wohnung auf. Die Zeugin ... musste das Ehebett verlassen und auf der Wohnzimmercouch schlafen. Ihren Platz nahm die Angeklagte ... ein. Die Zeugin wehrte sich nicht gegen diese Zumutung. Sie versprach sich vielmehr von dem Einzug einer dritten Person Besserung ihres Schicksals, da sie davon ausging, dass dies den Angeklagten von weiteren Straftaten abhalten würde. Darin sah sie sich jedoch getäuscht. Geschickt verstand es der Angeklagte ... die Angeklagte ... und die Zeugin ... gegeneinander auszuspielen.
98So behauptete er z.B. wahrheitswidrig der Angeklagten ... gegenüber, er wisse von der Zeugin ..., dass die Angeklagte ..., ihn, den Angeklagten ..., mit ihrem Chef betrüge. Diese und weitere Intrigen brachten auch die Angeklagte ... gegen die Zeugin auf. Nunmehr wurde die Situation für die Zeugin ... noch verschärft. Die Zeugin musste sich nicht mehr nur noch körperlich verletzen lassen, vielmehr wurde sie auch gezielt gedemütigt. So musste sie sich auf Veranlassung des Angeklagten und der Angeklagten ... mit Handschellen an Heizkörpern in der Wohnung fesseln lassen oder mit Handschellen gefesselt vor den beiden Angeklagten tanzen.
99Auch musste sie sich nahezu täglich schlagen lassen und wurde mindestens dreimal im Kofferraum eines Opel Kadett eingesperrt. Zu konkretisieren sind folgende Vorfälle:
1005.
101Mitte September 1994 ließ die Zeugin ... versehentlich in der Küche Bratwürste verbrennen. Hierauf geriet der Angeklagte ... in Wut. Er packte die Zeugin und schubste sie mit einem Stoß gegen die Küchenwand. Hierbei erlitt die Zeugin eine Schürfwunde an der rechten Schläfe. Sodann zerrte er die Zeugin in den Flur und warf sie auf die Erde. Dabei schlug er mehrfach ihren Kopf gegen den Fußboden. Hierbei erlitt die Zeugin eine Platzwunde am Hinterkopf. Anschließend würgte der Angeklagte die Zeugin, bis diese keine Luft mehr bekam und ohnmächtig wurde. Erst auf Intervention der Angeklagten ..., es nicht zu übertreiben, ließ der Angeklagte von der Zeugin ab.
1026.
103Am 20.09.1994 hielten sich beide Angeklagte im Schlafzimmer auf. Nach einiger Zeit kam der Angeklagte ... zu der Zeugin ... ins Wohnzimmer. Er verlangte von dieser, dass sie mit ihm ins Schlafzimmer komme und sich dort nackt ausziehe. Aus Angst kam die Zeugin dieser Aufforderung nach. Anschließend musste sich die Zeugin auf den Fußboden des Schlafzimmers legen und die Beine spreizen. Der Angeklagte holte nunmehr einen Gummiknüppel, den er in seiner Wohnung aufbewahrte und versuchte diesen bei der Zeugin ... in die Scheide einzuführen. Dies gelang dem Angeklagten jedoch nicht, weil der Gummiknüppel zu breit war. Er holte daraufhin ein Feuerzeug, erwärmte den Gummiknüppel durch die Flamme des Feuerzeugs und drückte anschließend das Gummi zusammen.
104Nunmehr führte er diesen Gummiknüppel tief in die Scheide der Zeugin ein, wobei die Zeugin große Schmerzen erlitt. Nachdem dem Angeklagten dies gelungen war, holte er zumindest eine Flasche Franzbranntwein und Haarshampoo und fühlte diese durch den Gummiknüppel hindurch in die Scheide der Zeugin ein. Anschließend schob er den Gummiknüppel in der Scheide der Zeugin hin und her. Die Zeugin erlitt hierdurch ebenfalls sehr große Schmerzen. Für ca. 2 bis 3 Wochen nach diesem Zeitpunkt verstärkten sich die bei der Zeugin vorhandenen Blutungen.
105Die Angeklagte ... beobachtete zunächst das Geschehen und rief dann dem Angeklagten ... zu: „Gib‘ s ihr, die braucht das!“
1067.
107Am nächsten Tag wiederholte sich dieses Geschehen. Bei dieser Gelegenheit füllte der Angeklagte ... jedoch keine Flüssigkeiten durch das Gummirohr in die Scheide der Zeugin ein.
1088.
109Ebenfalls am 21.09.1994 boxten beide Angeklagte zusammen mit Boxhandschuhen auf die Zeugin ein. Hierbei wurde sie auch an der Nase getroffen. Die Zeugin erlitt hierdurch einen doppelten Nasenbeinbruch.
1109.
111Anschließend beabsichtigten beide Angeklagte in … eine Wohnung zu besichtigen, weil der Vermieter die Wohnung des Angeklagten ... gekündigt hatte. Die beiden Angeklagten wiesen nunmehr die Zeugin an, in den Kofferraum des Opel-Kadett einzusteigen. Aus Angst vor den Angeklagten kam die Zeugin dieser Aufforderung nach. Anschließend fuhren die Angeklagten nach …, um sich die Wohnung anzusehen. Während dieser Zeit blieb die Zeugin eingesperrt. Der Opel-Kadett, der im Eigentum der Angeklagten ... stand, wurde bei dieser Gelegenheit von ihr gesteuert.“
112Am 15.02.1995 wurde die Ehe zwischen der ... ... und dem Angeklagten ... geschieden. Zudem wurde der Angeklagte ... im Mai 1995 zum zweiten Mal Vater - aus einer weiteren Affäre ging eine uneheliche Tochter hervor. Von 1996 bis 1998 verbüßte der Angeklagte schließlich Strafhaft infolge der vorgenannten Verurteilung. Von 1999 an arbeitete er für die Deutsche Bahn im Reinigungsdienst auf verschiedenen, ihm jeweils zugewiesenen Bahnhöfen. Ebenfalls in 1999 lernte der Angeklagte – wohl am 17.01.1999 – die Angeklagte ...kennen, die sich auf eine seiner Kontaktanzeigen bei ihm meldete.
113b) Vorstrafen des Angeklagten ...
114(1) Am 23.09.1991 verurteilte ihn das Amtsgericht Paderborn wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen.
115(2) Am 31.10.1991 verurteilte ihn das Amtsgericht Paderborn wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen.
116(3) Am 03.01.1992 verurteilte ihn das Amtsgericht Paderborn wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Fahrens ohne Versicherungsschutz zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen.
117(4) Am 06.03.1995 verurteilte ihn das Amtsgericht Paderborn wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Versicherungsschutz in zwei Fällen, sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung. Die Strafaussetzung wurde im Zusammenhang mit der nachfolgenden Verurteilung widerrufen.
118(5) Am 28.08.1995 verurteilte ihn das Amtsgericht Paderborn wegen vorsätzlicher Körperverletzung, gefährliche Körperverletzung in fünf Fällen, Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung in zwei Fällen sowie wegen Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten.
119Hieraus wurde mit Beschluss vom 30.05.1996 unter Einbeziehung der oben genannten Verurteilung vom 06.03.1995 eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren gebildet. Deren Restdrittel konnte schließlich zur Bewährung ausgesetzt werden. Mit Wirkung vom 18.05.2001 wurde der Strafrest erlassen.
120(6) Am 21.05.2010 verurteilte ihn das Amtsgericht Detmold wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen.
121(7) Am 18.07.2012 verurteilte ihn das Amtsgericht Brakel wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen.
122(8) Am 28.10.2013 verurteilte ihn das Amtsgericht ... wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen.
1232. persönliche Verhältnisse der Angeklagten ...
124a) Lebenslauf
125Die heute 49 Jahre alte Angeklagte ..., geborene ..., wurde am 21.01.1969 in … geboren, und wuchs mit ihrer 3 Jahre jüngeren Schwester ... in sehr einfachen, bäuerlichen Verhältnissen auf dem elterlichen Hof in ... bei ...auf. Ihr Vater war Landwirt, ihre Mutter hatte zunächst in einer Pension in ... gearbeitet, bis sie sich auf den Betrieb des Hofes konzentrierte, auf dem sie in den Folgejahren die Buchhaltung führte. Das Verhältnis der Angeklagten zu Mutter und Schwester war stets etwas distanziert, wohingegen sie zu ihrem Vater eine enge emotionale Bindung empfand, weshalb dessen Tod 1997 für sie ein tiefer Einschnitt war. Da ihr Vater wegen der Spätfolgen einer Tuberkuloseerkrankung und eines Herzleidens körperlich nur beschränkt belastbar war, half die Angeklagte ... bereits früh auf dem elterlichen Hof aus. Sie wurde 1976 regelgerecht eingeschult und besuchte nach der Grund- eine Realschule, die sie mit qualifiziertem Realschulabschluss verlies. Enge (Schul-)Freunde hatte sie in dieser Lebensphase keine, ihre Lebenswelt konzertierte sich fast völlig auf den elterlichen Hof und ihre Katzen, die sie dort hielt. Nach ihrer Schullaufbahn absolvierte sie eine Ausbildung in einem Gartenbaubetrieb in ..., in dem sie in den Folgejahren arbeitete. Ende 1996/ Anfang 1997 wurde ihr die Leitung des Gartenbaubetriebes angeboten, was sie nach kurzer Bedenkzeit jedoch ablehnte. Der Sohn des Betreibers übernahm in der Folge den Betrieb. Dort lernte sie ca. 1994/95 auch ihren ersten Freund ..., einen iranischen Asylbewerber, kennen, der bereits verheiratet, und als Erntehelfer in dem Gartenbaubetrieb angestellt war. Es entwickelte sich eine intime außereheliche Affäre, die schließlich ein Ende fand, nachdem der ... sich von der Angeklagten 5.000 DM für eine vermeintlich erkrankte Angehörige geliehen hatte und dessen Frau argwöhnisch wurde, wodurch sich keine Gelegenheiten mehr für heimliche Treffen boten. Neben ihrer Erwerbstätigkeit half die Angeklagte durchgängig weiter auf dem elterlichen Hof aus, und annoncierte - nach dem Tod ihres Vaters im Februar 1997 - Partnerschaftsgesuche auf Bestreben ihrer Mutter, die für den Hof einen männlichen Nachfolger suchte. So lernte sie schließlich - wohl am 17.01.1999 - den Angeklagten ...kennen, auf dessen Partnerschaftsannonce sie sich bei ihm meldete.
126b) Vorstrafen der Angeklagten ...
127(1) Am 28.10.2013 verurteilte sie das Amtsgericht ... wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen.
128(2) Am 26.03.2014 verurteilte sie das Amtsgericht ... wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen.
129II. Feststellungen zur Sache
130Vorspann
131Der Angeklagte ...war 1999 erneut auf der Suche nach einer Lebenspartnerin, weshalb er verschiedentlich Annoncen in Zeitungen schaltete. So hatte er u.a. auch in der Zeitung „…“ inseriert. Auf die Partnerschaftsannonce, in der er eine Rückrufnummer angab, meldete sich alsbald die Angeklagte ...telefonisch bei ihm.
132Bereits kurze Zeit später, wohl am 17.01.1999 - trafen sich beide erstmals persönlich in der Nähe des Klinikums Lippe in …, fanden sich nach einem gemeinsamen Spaziergang durch … sympathisch und es entwickelte sich rasch eine Paarbeziehung, die zumindest in den ersten Tagen auch romantische Züge trug. Rasch zog die Angeklagte ...in die Wohnung des Angeklagten ...in … ein, wo der Angeklagte ... aber der ...bereits in der ersten Woche im Rahmen der Vorführung von „Kampfsportgriffen“ erstmals Schmerzen zufügte, welche diese jedoch zunächst noch für nicht erheblich und spielerisch gemeint auffasste. Bereits am 17.03.1999 heirateten die Angeklagten auf Wunsch des .... Zudem gab die Angeklagte ... auf Betreiben des ...- der sie stets in seiner Nähe wissen wollte - bereits im April 1999 ihre Festanstellung in dem Gartenbaubetrieb in ...auf, wobei sie aber noch bis ca. 2003 saisonal als Hilfskraft arbeitete.
133Bereits nach ca. zwei Wochen der gemeinsamen Beziehung und noch vor Eheschließung waren zwischen den Angeklagten erste Spannungen aufgetreten, die nun stetig weiter zunahmen. Der Angeklagte ...nahm die Angeklagte ... dabei zunehmend als launisch, herrisch und rechthaberisch wahr. Die ...wiederum beklagte die Lieblosigkeit des Angeklagten ... im Umgang mit ihr. Diese Spannungen entluden sich in der Folgezeit regelmäßig in gewalttätigen Übergriffen des Angeklagten ... auf die Angeklagte ...in Form von ins Gesicht boxen, schubsen oder den Arm schmerzhaft auf den Rücken verdrehen. Zudem praktizierte der Angeklagte ... bereits im ersten Monat der gemeinsamen Beziehung mit der ...eine von ihm als „Decken-Alte“ bezeichnete Technik, bei der er die Angeklagte ... auf dem Rücken liegend mit mehreren Decken/ Textilien bedeckte, sich auf sie kniete und ihr dann, einige Male bis zur Besinnungslosigkeit, die Luft abdrückte. Diese und die anderen Misshandlungsformen gegenüber der ...- die sämtlich nicht Gegenstand der Anklagte sind - setzte der ...zumeist als Sanktion für vermeintliche Regelverletzungen bezüglich der von ihm vorgegebenen Hausregeln ein. Dabei kam es – nicht abschließend – zu folgenden weiteren Sanktionierungsmaßahmen gegenüber der ...:
134„Decken-Alte-Spezial“, wie oben, jedoch wurde zuvor noch eine Plastiktüte über den Kopf der ...gezogen
schlagen mit flacher Hand oder Faust auf jede verfügbare Körperstelle
treten gegen die Beine, insbesondere auch wegtreten der Beine, um einen Sturz auszulösen
würgen am Hals mit beiden Händen oder mittels Handtuch, Seil oder Strick bis zur Ohnmacht
gewaltsames am Kragen packen mit Einreißen der Oberbekleidung
verbrennen von Hautstellen mittels Feuerzeug bzw. mittels drücken einer Hand auf ein heißes Ceran...feld
verbrennen der Haut am Rücken mittels Gaskartuschenbrenner
schmerzhafte Kniestöße gegen den Oberschenkel
Schläge auf offene bzw. bestehende Wunden, u.a. mit Staubsaugerrohr oder Holzlatte, einreiben der Wunde mit Blumenerde
stechen in den Oberschenkel mittels einer Essensgabel
herausreißen und abschneiden des Kopfhaares, versengen der Haare an einem Holzofen
Daneben biss der Angeklagte ... der ...auch mehrfach schmerzhaft in die Brustwarzen - von den Angeklagten als „Tittenbeißen“ tituliert -, bis diese blutig waren. Die Kammer konnte sich insoweit jedoch auf Grundlage der Bekundungen der ...die Überzeugung bilden, dass dies eine von der Angeklagten ...gebilligte Sexualpraktik war.
157Der Angeklagte ...hielt für das gedeihliche Zusammenleben mit seinen jeweiligen Partnerinnen – so auch mit der ...– eine Vielzahl von Regeln für erforderlich, deren Einhaltung er überwachte und bei deren Übertretung er sie regelmäßig, wie oben beschrieben, maßregelte. Er bestimmte dabei u.a. den gemeinsamen Tagesablauf, die Essenszeiten und die Art der Speisen. Toilettengänge waren ihm anzukündigen und nachts zur Vermeidung von Störungen zu unterlassen. Auf seine gichtbedingt besondere Ernährungsweise sowie regelmäßige Flüssigkeitszufuhr war genau zu achten, wobei er in der Regel selbst ...te. Seine Fragen waren stets zu beantworten, dabei war ihm in das Gesicht zu schauen. Zudem wünschte der Angeklagte ... häufig Konversationen über für ihn interessante Themen wie Frauen, Autos oder Haustiere - insbesondere Hunde -, die mit ihm geführt werden mussten. Er erwartete von den Frauen regelmäßig Geschlechtsverkehr, den sie von sich aus anbieten sollten. Taten sie dies nicht, legte er ihnen dies als Liebesentzug aus. Er erwartete von seinen Partnerinnen, dass sie sich pflegten und sich z.B. nach dem Toilettengang stets die Hände wuschen. Gegen bestimmte Worte oder Ausdrucksweisen wie „pullern gehen“ bzw. „Mama“ hatte er eine Abneigung, so dass diese Worte nicht benutzt werden durften.
158Neben der Sanktionierung von Regelübertretungen durch körperliche Züchtigungen gab es für die Angeklagte ...– und später auch für seine anderen Partnerinnen – die Möglichkeit, Entschuldigungsschreiben zu verfassen oder für ihn Geld - z.B. für den Erwerb neuer PKW, Boote oder Motorräder - zu beschaffen. Im ersteren Fall forderte der Angeklagte ...die ...auf, im Zusammenhang mit behaupteten Regelübertretungen oder nicht erfüllten Aufgaben die jeweiligen Verfehlungen, gute Vorsätze oder Versprechungen schriftlich - häufig mit Datum und Unterschrift - niederzulegen. Er ließ sie auch mehrfach schriftlich bestätigen, ihr nie Gewalt angetan zu haben; andererseits aber auch, dass er sie bei bestimmten Regelübertretungen in einer festgelegten Weise sanktionieren dürfe. Von diesen Zetteln entstanden im Laufe der Jahre durch ...und weiteren Partnerinnen des Angeklagten ...einige Hundert, so die Angeklagte.
159Der Angeklagte ...war in Bezug auf seine Partnerinnen in hohem Maße eifersüchtig, weshalb er die ...nicht nur veranlasste, ihre Anstellung in dem Gartenbaubetrieb in ...zu kündigen, sondern sie auch zu seinen Reinigungsarbeiten auf verschiedenen Bahnhöfen mitnahm, wo sie ihn bei der Arbeit unterstützte, damit sie immer in seiner Nähe blieb. Dies aber führte rasch zu Konflikten, da die ...– dem Angeklagten ... in Intellekt und Selbstorganisationsvermögen weit überlegen – ihre Vorstellung zur besseren Arbeitsstrukturierung einbringen wollte. Zudem musste der Angeklagte ... die ...bei Kontrollbesuchen seiner Vorgesetzten verstecken, da ihre Anwesenheit an seinem Arbeitsplatz nicht geduldet wurde. Trotz dieser Vorsichtsmaßnahme erlangten seine Vorgesetzten Kenntnis von diesen Vorgängen und der Angeklagte geriet deshalb mit ihnen in Konflikt. Dies führte letztlich dazu, dass der Angeklagte ... seine Anstellung bei der Deutschen Bahn aufgab. Die Angeklagten lebten ab dieser Zeit überwiegend von Sozialleistungen.
160Bereits wenige Monate nach der Eheschließung mit der Angeklagten ...begann der Angeklagte ... allerdings per Zeitungsinserat nach neuen Frauenbekanntschaften zu suchen. Seine Unzufriedenheit über die Partnerschaft mit der Angeklagten ... und deren äußeres Erscheinungsbild, dass er als unattraktiv und ungepflegt empfand, veranlassten den Angeklagten ... indes nicht, die - auch intime - Partnerschaft zu ihr zu beenden. Vielmehr nutzte er die ihm überlegenen intellektuellen Fähigkeiten und die Eloquenz der Angeklagten ... zu seinem Vorteil aus, indem er sie etwa den Schriftverkehr mit Behörden und öffentlichen Stellen oder Kaufvertragsverhandlungen mit Autohändlern und Käufern in seinem Sinne führen ließ. Zudem hatte die Angeklagte ... in die Beziehung Ersparnisse in Höhe von mehr als 160.000 DM eingebracht, die für die gemeinsame Lebenshaltung genutzt werden sollten. Der Angeklagte ... hat eine ausgeprägte Leidenschaft für PKW, Motorräder und Boote, so dass er in den Folgejahren in einer Vielzahl von Fällen derartige Fahrzeuge anschaffte und sie teils nach sehr kurzer Zeit häufig mit Verlust wieder veräußerte, wobei der Angeklagten ... zunehmend die Rolle der Verhandlungsführerin bei den An- und Verkäufen zukam. Neben dem Geld der Angeklagten ... setzte der Angeklagte ... diesbezüglich in den Folgejahren auch die von anderen Freundinnen bzw. Damenbekanntschaften akquirierten Finanzmittel ein.
161Obschon der... der Angeklagten ... nicht treu war und sie körperlich misshandelte, blieb diese bei ihm. Ihr war unter allen Umständen am Fortbestand der Beziehung gelegen, wobei sie dies vor sich selbst damit rechtfertigte, dass sie für den ...drei zentrale Aufgaben zu erfüllen habe. Sie müsse ihm seine Traumfrau beschaffen, einen Führerschein für ihn besorgen und ihm eine - möglichst selbstständige - berufliche Perspektive eröffnen.
162Bereits am 23.09.2003 erfolgte - aus rein finanziellen Gründen - die Scheidung der Eheleute ..., da der Angeklagte ... als Vater zweier unehelicher Kinder Unterhalts- bzw. Erbansprüche auf das Vermögen der ...ausschließen wollte. An der Fortführung der Lebens- und Wohngemeinschaft der Angeklagten änderte dies allerdings nichts. Trotz mehrfacher Umzüge in den Folgejahren, wobei z.T. sogar getrennte Wohnungen angemietet wurden, sahen sich beide Angeklagte weiterhin praktisch täglich. Lediglich 2003/04 kam es – während die Angeklagten gemeinsam in Schlangen wohnten – einmal zu einer kurzzeitigen Trennung, bei der die Angeklagte ...eine Abwesenheit des Angeklagten ... nutzte, um zu ihrer Mutter zurückzukehren. Es folgte jedoch bereits einige Tage später ein Versöhnungsgespräch zwischen den Angeklagten, in dessen Folge die gemeinsame Beziehung fortgesetzt wurde. Parallel unterhielt der ...über die Jahre eine Vielzahl von – zumeist – eher kürzeren Beziehungen zu wechselnden Partnerinnen - u.a. zu den Zeuginnen ..., geb. ..., …, ..., …, …, ..., … und ... - die er regelmäßig über entsprechende Kontaktgesuche kennenlernte, welche er gemeinsam mit der Angeklagten ...annoncierte. In diesen Beziehungen verhielt sich der Angeklagten ...teilweise gewalttätig gegenüber den jeweiligen Frauen, doch nie im sexuellen Bereich.
163Kurz vor Weihnachten 2010 zogen die Angeklagten schließlich aufgrund gemeinsamer Entscheidung zusammen in ein per Mietkauf angemietetes Haus am ... in …, Ortsteil .... Das Objekt besteht aus einem Haupthaus mit Keller nebst angebauter Scheune.
164Parallel hatte die Angeklagte ... zunächst eine Wohnung in ... angemietet, doch lebte sie dort tatsächlich nie. Die Anmietung hatte nur den Zweck, dem Jobcenter - welches für die Miete aufkam - das Nichtbestehen einer Bedarfsgemeinschaft mit dem Angeklagten vorzutäuschen. Auch von …-... aus setzte der Angeklagte ...seine Suche nach neuen Partnerinnen fort. Diesbezüglich hatten die Angeklagten bereits zuvor vereinbart, dass sich die ...als Schwester des ...ausgeben sollte, um den jeweiligen Frauen das Zusammenleben der beiden Angeklagten plausibel zu erklären. Der ...kam auch zunehmend die Aufgabe zu, die Kontaktanbahnung zu unterstützen, indem sie vielfach mit den Interessentinnen sprach und ihnen die besonderen Wünsche und Vorgaben des Angeklagten ... näher brachte.
165Wohl am 16.03.2011 - auch dieser Vorgang ist nicht Gegenstand der Anklagte - übergoss der Angeklagte ... die Angeklagte ... mit ca. 70 Grad Celsius heißem Wasser und fügte ihr dadurch eine großflächige Verbrühung am rechten Arm sowie der rechten Schulter zu. Zunächst hatte der Angeklagte ... die ...veranlasst, sich im Rahmen einer Bestrafungsmaßnahme bekleidet bäuchlings in die Badewanne des Hauses am ... zu legen, wo er sie anschließend mit Wasser übergießen wollte. Entweder versehentlich oder bewusst drehte er sodann heißes Wasser auf und übergoss damit die Schulter der Angeklagten. Das ca. 70 Grad heiße Wasser wurde von dem Pullover der Angeklagten aufgesaugt und verblieb daher an ihrer Haut, so dass es zu gravierenden großflächigen Verbrühungen der Haut vom Bereich der rechten Schulter bis hin zum Unterarm kam. Die Angeklagte ... begab sich im Anschluss nicht in ärztliche Behandlung, sondern versorgte die Wunde in der Folgezeit mit Frischhaltefolie, Dreieckstüchern aus Verbandskästen und Cremes selbst. Bis zur vollständigen Wundheilung, die mit einer umfangreichen Narbenbildung einherging, dauerte es ca. 3 Jahre. Der Heilungsprozess dauerte auch deshalb so lange, da ihr der ...bei Streitigkeiten mehrfach auf die Wunde schlug, so dass diese sich wieder öffnete, oder ihr Erde in die Wunde rieb. Erst längere Zeit nach dem Vorfall - als die ...von einem Arzt eine Krankschreibung für das Jobcenter erhalten wollte - wurde die Verletzung ärztlich untersucht, wobei die ...dem Mediziner allerdings berichtete, sich die Verletzung selbst bei einem Unfall mit einem Wasser...er zugefügt zu haben. Ähnliches erzählte sie später auch anderen Personen - z.B. der Zeugin ... -, wenn die Sprache auf die Verletzung des Arms kam. Die Leistungsfähigkeit des rechten Arms der Angeklagten ist infolge der Verbrühung mit anschließender starker Vernarbung dauerhaft eingeschränkt.
1661. Taten zum Nachteil der ...
a) Vortatgeschehen
169Im November 2011 kam der Angeklagte ... mit Zeugin ... aus ... in Kontakt, welche sich auf eine seiner Kontaktanzeigen gemeldet hatte. Nach einem ersten Kennenlernen durch zahlreiche Telefonate holten die Angeklagten die Zeugin ca. einen Monat vor dem Weihnachtsfest 2011 mit ihrem PKW, einem weißen Kastenwagen, zu sich in das Haus nach ...-....
170Das anschließende Zusammenleben der drei Personen - die Angeklagte ... gab sich absprachegemäß als Schwester des Angeklagten aus - funktionierte für kurze Zeit harmonisch. Doch als die Zeugin ... und der Angeklagte ... beim gemeinsamen Füttern der Tiere rumalberten - wobei die ...wegen ihres verletzten Arms nicht helfen konnte - wurde die Angeklagte zunehmend eifersüchtig auf die Zeugin .... Die Angeklagte erreichte es in der Folgezeit, praktisch immer in der Nähe des Angeklagten und der Zeugin ... zu bleiben, so dass diese nur selten ungestört waren. Nachts schlief die ...auf einer Matratze im Wohnzimmer - ganz in der Nähe des Sofas, auf dem der Angeklagte mit der Zeugin ... nächtigte. Das Wohnzimmer war der einzige, zur Nachtzeit geheizte Raum des Hauses, weshalb die Angeklagten und ihr jeweiliger Besuch stets dort nächtigten.
171Die ersten 3 Wochen der Beziehung zwischen dem Angeklagten ... und der Zeugin ... verliefen insgesamt harmonisch. Die Zeugin brachte sich helfend im Haushalt und bezüglich der Tierhaltung ein. Über die Weihnachtsfeiertage wurde die Zeugin von den Angeklagten allerdings zurück nach ... gebracht, da die Angeklagten einen Besuch der Mutter des ...befürchteten und diese die Zeugin ... nicht zu Gesicht bekommen sollte. Die Zeugin ... hatte sich schon bei einem früheren Besuch der Mutter des Angeklagten im Stall verstecken müssen.
172Bereits kurz vor Silvester 2011 kehrte die Zeugin ... allerdings in das Haus nach ...-... zurück und feierte dort mit den Angeklagten den Jahreswechsel 2011/12. Nach ihrer Rückkehr in das Haus am ... hatte sich jedoch das Verhalten der Angeklagten ihr gegenüber grundlegend verändert. Die ...warf ihr nun grundlos vor, im Haus „herumzuschnüffeln“. Es kam in der Folge häufig zu Streitereien, bei denen sich die Angeklagten untereinander gegenseitig hoch schaukelten. Bei einer solchen Auseinandersetzung warf der ...die ...einmal bekleidet in die mit kaltem Wasser gefüllte Badewanne des Hauses. Bei diesem Vorfall öffnete sich die Verletzung der ...am rechten Arm und sie schrie vor Schmerzen. Als die Zeugin ... es schließlich einmal ablehnte, eine Tätigkeit vorzunehmen, zu der sie der Angeklagte ... aufgefordert hatte, schlug er ihr erstmals mit der flachen Hand ins Gesicht. Über diese rohe Behandlung war die Zeugin ... so überrascht, dass sie nicht einmal protestierte.
173In der Folgezeit aber nahmen die Misshandlungen beider Angeklagter an ihr sprunghaft zu. Sie wurde - was nicht Gegenstand der Anklage ist - von ...mit Pfefferspray ins Gesicht gesprüht, die ihr auch alle persönlichen Gegenstände wie Bargeld, Ausweis, Handy etc. wegnahm. Mit der entwendeten EC-Karte hob die ..., die die PIN der Zeugin von einer früheren Abhebung kannte, alles verfügbare Geld von deren Girokonto ab. Die Zeugin wurde von beiden Angeklagten an den Haaren gerissen und von dem ...- nur von ihm - mit der Hand oder der Faust ins Gesicht und auf andere Körperstellen geschlagen und schließlich von beiden Angeklagten mehrfach nur mit einem Schlüpfer bekleidet für ca. eine Stunde im Schweinestall bei den Tieren mit Handschellen angekettet. Zudem schnitt die ...der Zeugin mit einer Schere wahllos strähnenweise die Kopfhaare ab. Die Zeugin dürfte sodann nicht mehr auf dem Sofa mit dem Angeklagten schlafen, ihr wurde ein Platz auf dem Fußboden zugewiesen. Ihre Notdurft musste sie deshalb nachts auf einem Katzenklo verrichten.
174b) Würgen der ...
175An einem zeitlich nicht mehr genau feststellbaren Tag im Frühjahr 2012 sollte die Zeugin ... auf Veranlassung der Angeklagten zu den Nachbarn des Hauses ..., u.a. den Zeugen ..., ...und ..., gehen, um dort „Ärger zu machen“. Möglicherweise war der Grund dafür, dass die Angeklagten diesen Nachbarn vorwarfen, sie vom Fenster aus häufig zu beobachten. Oder es war Grundlage des Streits, dass diese Nachbarn sie kurz zuvor aufgefordert hatten, das spätabendliche Sägen von Holz zu unterlassen, das deren Nachtruhe störte. Insoweit konnte die Kammer keine sicheren Feststellungen treffen. Die Zeugin ... tat jedoch, wie ihr geheißen, und schellte bei dem Zeugen ... an. Es entstand sodann ein zunächst verbaler Streit zwischen der Angeklagten ...und der Zeugin ... neben ihr auf der einen, und den Zeugen ... auf der anderen Seite. Plötzlich trat der ...hinzu, griff den Zeugen ... am Hals, und drückte ihn gegen die Hauswand. Daraufhin - den genauen Grund vermochte die Kammer nicht sicher festzustellen - beruhigte sich die Situation aber wieder, da sich die Angeklagten mit der ... wieder in ihr Haus begaben.
176Als die Angeklagten und die Zeugin ... wieder in ihrem Haus angekommen waren, brachte der ...die Zeugin ... mit Gewalt zu Boden, setzte sich auf sie und würgte sie mit beiden Händen am Hals, bis sie die Augen verdrehte und kurz vor der Bewusstlosigkeit stand. Die Angeklagte ... forderte den ...sodann auf, mit dem Würgen aufzuhören, woraufhin der Angeklagte die Zeugin ... wieder los ließ. Jedoch hatte die Zeugin infolge dieses Übergriffs noch wochenlang mit Schluckbeschwerden zu kämpfen.
177c) Schlag mit der Schippe
178Die Zeugin weinte nun des Nachts häufig und bat den ...inständig darum, nach ... heimkehren zu dürfen. Dieser erklärte der Zeugin daraufhin nur, dass sie - die Zeugin ... - ihn aber doch lieben würde. In diesem Zusammenhang kam es an einem zeitlich nicht mehr genau feststellbaren Tag im März 2012 dazu, dass der Angeklagte ..., der mit der Zeugin ... im Ziegenstall des Hauses arbeitete, plötzlich eine langstielige Schippe ergriff und der Zeugin mit dieser Schippe gegen die Stirn schlug, wobei er seine Ausholbewegung vor dem Auftreffen noch etwas abbremste. Dadurch fiel die Zeugin zu Boden und erlitt durch den Schlag eine stark blutende Platzwunde an der Stirn. Der Angeklagte ... half ihr aber nicht auf, sondern erklärte der ..., dass er dies nicht gewesen sei. Die Wunde auf der Stirn verheilte zwar letztlich ohne Kompli...onen, allerdings behielt die Zeugin eine noch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung gut sichtbare Narbe von der Verletzung zurück.
179d) Nachtatgeschehen
180Die Angeklagten entschlossen sich nun aber, die Zeugin ... gehen zu lassen. Jedoch sorgte sich der ...vor einer Anzeige der Zeugin wegen der stattgefundenen Misshandlungen. Daher verfasste die Angeklagte ...vor der Trennung, die noch am selben Tag erfolgen sollte, ein Schriftstück, welches im Wesentlichen bestätigen sollte, dass der Zeugin ... von dem Angeklagten ... keine Gewalt angetan wurde und sie nun aus freien Stücken gehe. Dort hieß es:
181„Hiermit bestätigen ... und ...... ... und ... ...,..., das in der Zeit vom 16.12.2011 bis 23.11.11 und vom 30.12.2011 bis einschließlich heute wir zusammen im ... in ... gewohnt haben, es in dieser Zeit zu keinerlei Streitigkeiten, Körperverletzungen, Diebstählen, Vergewaltigungen oder Angriffen gekommen ist. Die Unterzeichnenden trennen sich von ... in gegenseitigen Einverständnis ohne irgendwelche Ansprüche gegeneinander. Sämtliche „blauen Flecke“, die Frau ... derzeit hat am rechten Knie und rechten Auge hat sie sich durch einen Sturz auf der Treppe selber zugezogen. Keine der oben angegebenen Personen wird gegen die anderen beiden Personen Geldforderungen stellen.“
182Dieses Schreiben unterzeichneten beide Angeklagte und die Zeugin .... Des Weiteren sollte ein unbeteiligter Dritter das Dokument unterschreiben. Damit sollte bezeugt werden, dass die Zeugin ... dieses Schreiben aus freien Stücken unterschrieben habe. Die Angeklagten brachten die Zeugin ... zum … Hauptbahnhof, wo sie einen jungen Mann ansprachen, der die von den ...s geforderte Unterschrift leistete. Sodann durfte die Zeugin den Zug besteigen und kehrte nach ... zurück.
183In ihrer Wohnung angekommen stellte die Zeugin ... Schränke vor ihre Wohnungstür aus Angst, die Angeklagten könnten sie wieder holen kommen. In den Folgetagen erhielt sie von dem Handy des ...allerdings SMS-Nachrichten, die sie teilweise auch beantwortete. Zudem telefonierte der ...noch mehrfach mit ihr, und behauptete, die ...aus dem Haus geworfen zu haben. Er versuchte, sie zu einer Rückkehr nach ... zu bewegen. Meist in den Nachtstunden rief auch die ...bei der Zeugin an und drohte damit, gleich bei ihr vor der Tür zu stehen. Die Zeugin wechselte schließlich ihre Rufnummer, um weiteren solcher Anrufe zu entgehen.
1842. Taten zum Nachteil der ...
185a) Vortatgeschehen
186Zum Ende des Sommers 2013 hin lernte der Angeklagte ... die in der Nähe von … wohnende ..., geb. ..., kennen, die sich auf eine Kontaktanzeige des ...im „…“ bei ihm gemeldet hatte.
187Nach dem Austausch von Telefonaten und Textnachrichten besuchten die Angeklagten die ... recht bald in deren Wohnung und der Angeklagte und sie kamen sich rasch näher. Auch zog die ... bereits nach kurzer Zeit in das Haus in ...-... ein - die Angeklagte ...wurde auch ihr als Schwester des Angeklagten vorgestellt. Bereits am 18.10.2013 hatte in ... die Trauung der ... mit dem ...stattgefunden, noch bevor ... bei den Angeklagten eingezogen war. Die ersten Wochen dieser neuen Beziehung verliefen harmonisch und die ... bemühte sich, den Anforderungen des ..., z.B. lange Gespräche mit ihm über seine Autos und Interessen, gerecht zu werden.
188Der ...konzentrierte zunächst seine ganze Aufmerksamkeit auf die ..., wodurch es in dieser Zeit nicht zu Misshandlungen an der ...kam. Gleichwohl kam es aber auch im Falle der ... rasch dazu, dass diese seinem komplexen Regelsystem nicht durchgängig gerecht wurde. Die parallel andauernde Beziehung zwischen der Angeklagten ...und dem ...hatte sich zu dieser Zeit aber bereits gewandelt. Die ...hatte das Regelsystem des ...genau verinnerlicht und fühlte sich nun - auch ohne konkrete Handlungsaufforderung – dazu verpflichtet, dieses gegenüber den jeweiligen Partnerinnen des Angeklagten durchzusetzen. Äußerte sich der ...nun unzufrieden über die ..., so verstand die ...dies als Aufforderung an sie, einzuschreiten. Zudem war ihr bewusst, dass sich die Misshandlungen ihr gegenüber bei einem Fehlschlagen der Beziehung zwischen der ... und dem Angeklagten wieder verstärken würden. Sie begann daher zunehmend, der ... Vorgaben hinsichtlich der Einhaltung der Hausregeln zu machen und sie entsprechend zu überwachen.
189Zugleich begann aber auch der ...die ... für subjektiv wahrgenommenes Fehlverhalten zu züchtigen, indem er sie etwa zu Boden stieß oder ihr schmerzhaft die Finger verdrehte, wobei er häufig hinzusetzte: „Hat doch nicht weh getan, ...!“ Zudem mischte er ihr - insoweit wurde das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt - mehrfach Glutamat ins Essen, von dem er wusste, dass ... es nicht vertrug. Die ... bekam davon geschwollene Gelenke.
190Um eigenen Misshandlungen durch den ...zu entgehen, die sie bei einem Scheitern der Beziehung zu ... befürchtete, begann die ...nun von sich aus und ohne, dass der ...ihr hierzu konkrete Vorgaben machen musste, die ... zu „erziehen“ und sie bei vermeintlichem Fehlverhalten zu maßregeln. Diesbezüglich ging auch die ...rasch und kraft eigenen Entschlusses zur körperlichen Züchtigung der ... über. Die ...verstand zudem die Vorhaltungen des ..., all ihr gutes Zureden habe in Bezug auf ... nichts gebracht, als Aufforderung, nun auch körperlich hart durchzugreifen.
191Die ...misshandelte die ... in der Folgezeit beinahe täglich - was nicht Gegenstand der Anklagte ist - durch zu Boden schubsen, schlagen, treten, verabreichen von Stromschlägen mittels Elektroschocker, verbrühen der Haut im Bereich des rechten Knies mit ca. 70 Grad Celsius heißem Wasser, würgen mit Strohseilen und Gürteln, vaginales Einführen eines Essstäbchens oder knien auf dem Bauch der ..., wenn diese auf dem Rücken lag. Auch riss die ...der ... büschelweise die Kopfhaare raus, und schnitt sie ihr schließlich mit Kamm und Schere kurz. Anfangs setzte die ... sich gegen diese Behandlung noch zur Wehr, doch infolge der ständigen, fast täglichen Misshandlungen erlahmte ihr Widerstand schließlich, zumal ihr auch von dem ...keine Hilfe zuteilwurde.
192Die ... hatte bei ihrem Einzug in das Haus in ... zwei Hunde sowie Meerschweinen und Kaninchen mitgebacht, an denen sie hing. Rasch aber drängte der ...auf deren Entfernung aus dem Hause, da er sie als laut und unsauber empfand. Einen der Hunde, einen Schäferhund, musste die ... auf Geheiß der Angeklagten während einer Fahrt in die Niederlande aussetzen. Den zweiten Hund, einen gechipten Windhund, erwürgte die ...auf Anweisung des ..., wobei der ... zunächst erklärt wurde, der Windhund sei fortgelaufen.
193Dem ...war nächtliches Durchschlafen wichtig, und er sah es daher sehr ungern, wenn die ... nachts die Toilette aufsuchte, da ihn die dabei verursachten Geräusche störten. Also untersagte er ... zunächst die Flüssigkeitsaufnahme nach 21:00 Uhr abends. Weil dies nicht zum gewünschten Ergebnis führte, kam die ...ca. 2 bis 3 Monate vor dem Versterben der ... auf die Idee, diese nachts mit Handschellen, die ihr von dem ...zu diesem Zweck ausgehändigt worden waren, zu fesseln. Die Fesselung nahm zumeist die ...vor, in Kenntnis und mit Billigung des .... Jedoch stand die ... auch mit gefesselten Händen nachts weiter auf, so dass die ... schließlich mittels der Handschellen an einen Heizkörper im Wohnzimmer festgemacht wurde. In der Folge nässte die ... gelegentlich nachts ein und die Angeklagten legten ihr deshalb eine Wachstuchdecke unter. Wegen des von dem Urin ausgehenden Geruchs sperrten sie die ... schließlich des Nachts in ein Zimmer im Obergeschoss, wo sie ebenfalls an einen Heizkörper gefesselt wurde. Mit einem zweiten Paar Handschellen wurden nun Hand- und Fußgelenke gefesselt und die ... wurde sodann mit einer hierdurch gezogenen Eisenkette an dem Heizkörper festgemacht. Dies sorgte bei Bewegungen der ... für Klappergeräusche, weshalb sie von den Angeklagten angeschrien und geschlagen wurde.
194Schließlich fassten beide Angeklagte ca. 3 Wochen vor dem Tod der ... den Entschluss, sie in der Nacht im Keller einzusperren. Dort wurde sie von der ...gezwungen, sich in die Badewanne zu setzen, um die Folgen des nächtlichen Einnässens abzumildern, wobei sie von ihr mit ihren mittels Handschellen gefesselten Händen an dem dortigen Wasserhahn festgemacht wurde. Später ging die ...dazu über, die ... nachts auf dem Bauch in der Badewanne liegend so zu fesseln, indem sie über dem Rücken der ... immer jeweils ein Bein und einen Arm mittels Handschellen verband. Im Anschluss wurde die ... nur gelegentlich mit einer Decke zugedeckt.
195Tagsüber wurde die ... nicht gefesselt und konnte sich im Haus frei bewegen, wobei sich die Angeklagten jedoch immer in ihrer Nähe befanden und sie zu Einkaufsfahrten u.ä. immer mitnahmen.
196Der physische und psychische Zustand der ... war aber durch diese fortgesetzten körperlichen Misshandlungen, das Anschreien und die ständigen Herabsetzungen und Beleidigungen seitens beider Angeklagter bereits derart zerrüttet, dass sie keine Fluchtversuche unternahm. Bei langwierigen Diskussionen, die von den Angeklagten teils mitgefilmt wurden, wurde der ... beständig eingeredet, sie mache alles falsch, sei nichts wert und habe niemanden mehr, dem etwas an ihr liege. Die ... hatte während des Zusammenlebens mit den Angeklagten ihre Wohnung, ihre Anstellung, ihr Geld - sie hatte sich u.a. von ihrer Mutter 25.000 EUR geliehen und es dem Angeklagten ... zur Verfügung gestellt - sowie ihren PKW verloren, was ihr die Angeklagten regelmäßig vor Augen führten. Ihre persönlichen Dokumente und ihr Handy waren ihr von den Angeklagten weggenommen worden. Ihr Widerstandsgeist war durch diese Misshandlungen gebrochen, so dass sie z.B. bei dem Anlegen der Fesseln keine Gegenwehr mehr zeigte, sondern im Gegenteil sogar kooperierte. Sie aß zudem immer weniger und ihr Allgemeinzustand wurde, bedingt auch durch die blutenden und nässenden Fesselungsmarken an Hand- und Fußgelenken, immer schlechter, was beide Angeklagte daran bemerkten, dass ... sich immer langsamer bewegte und häufig über Schwindelgefühle und kalte Hände klagte. Allerdings gelangten beide Angeklagte nach Beratung des weiteren Vorgehens zu dem Schluss, ... keinesfalls zu einem Arzt zu bringen, weil dann die erfolgten Misshandlungen offenbar werden würden. Vielmehr versorgte die ...die Fesselungsverletzungen notdürftig.
197Trotzdem wurde ... zusehends schwächer und es gelang ihr bald nicht mehr, allein aus der Wanne aufzustehen. Auch konnte sie sich nicht mehr allein auf den Beinen halten und sprach beiden Angeklagten gegenüber über Suizid.
198b) versuchtes Ertränken in der Badewanne
199An einem nicht mehr genau feststellbaren Tag innerhalb der letzten 3 Wochen vor dem Versterben der ... lag diese erneut an Händen und Füßen gefesselt in der Badewanne im Keller des Hauses ... in ...-.... Die Angeklagte ..., die zu diesem Zeitpunkt allein bei der ... war, war über ... erneut verärgert, da diese nach ihrer Auffassung dem ... ... gegenüber „blöde“ Antworten gegeben hatte. Die ...beschloss nun zunächst, die ... mittels Abduschens mit kaltem Wasser in der Wanne hierfür zu bestrafen. Sie bemerkte dann, dass das Wasser rascher in die Wanne einfloss, als es abfließen konnte, weshalb sich die Wanne zusehends füllte. Die ...erkannte, dass die gefesselte ... in dem immer weiter ansteigenden Wasser unweigerlich ertrinken würde, wenn sie dies nun weiter einlaufen lassen würde. In diesem Moment entschloss sich die ..., die ... in der Badewanne ertrinken zu lassen. Daher ließ sie das Wasser ungehindert weiter in die Wanne einströmen und überließ die gefesselte ... ihrem Schicksal.
200Die ...begab sich sodann aus dem Keller hinauf in das Haus zu dem ... ..., dem sie viermal sinngemäß erklärte, dass sie im Keller das Wasser aufgedreht habe und die ... dort nun „ersaufen“ werde. Dies tat die ...ohne jedweden Rettungswillen in Bezug auf ...s Leben. Der Angeklagten war es vollkommen gleichgültig, ob ... überleben würde oder nicht. Es ging der ...vielmehr darum, dass der ...wieder Notiz von ihr - ...- nehmen sollte. Er sollte nach der Vorstellung der Angeklagten sehen, dass diese nun bereit sei, „aufs Ganze zu gehen“, weil es sie subjektiv massiv belastete, ständig mit der „Erziehung“ der ... betraut gewesen zu sein. Außerdem interessierte es die ..., ob der Angeklagte ...überhaupt zugunsten der ... eingreifen würde.
201Spätestens nach der vierten Mitteilung der ...gegenüber dem ...begab sich dieser hinab in den Keller, um nach ... zu sehen. Die ...folgte ihm, griff aber ansonsten nicht in das Geschehen ein. Sie blieb bei ihrem zuvor gefassten Entschluss, keinesfalls mehr zugunsten des Lebens der ... einzugreifen. Der ...fand die ... bewusstlos in der Badewanne treibend vor. Er zog die ... rasch und mit den Worten: „Hoffentlich stirbt die uns jetzt nicht!“ über den Wannenrand und aus der Badewanne, und klopfte ihr mit der Hand auf den Rücken, während er ihr gut zuredete. Die ...stand passiv und abwartend dabei und beobachtete das Geschehen. Wenige Augenblicke später hustete die ... und kam wieder zur Besinnung. Der ...war darüber so erleichtert, dass er die ...kurz in seine Arme schloss und ihr einen Kuss gab.
202c) Versterben der ...
203Spätestens nach diesem Vorfall beschäftigte sich die ...zunehmend mit dem Umstand, dass die ... bei den Angeklagten im Hause infolge der dortigen Behandlung zu Tode kommen könnte. Zwar ging sie zu dieser Zeit noch nicht von einer zeitlich nahen Todeseintritt wegen des reduzierten Allgemeinzustandes der ... aus, doch befürchtete sie, einmal im Zorn bei den Misshandlungen an ... zu weit gehen zu können. Sie war deshalb um Vorkehrungen für diesen Fall bemüht, denn beide Angeklagte hatten den Entschluss gefasst, unter keinen Umständen für ... medizinische Hilfe zu holen, damit die Misshandlungen an ihr nicht bekannt werden würden. Nach Rücksprache mit dem ...beschlossen beide Angeklagte, die ... nach den Niederlanden abzumelden. Ihnen war bewusst, dass die ... in ihrem gesundheitlichen Zustand nicht ins Ausland würde umziehen können. Ein tatsächlicher Umzug war auch nie geplant. Vielmehr wollten die Angeklagten damit ihr mögliches späteres Verschwinden aus ihrem Hause verschleiern. Daher meldeten sie die ..., die - psychisch gebrochen - dabei auch kooperierte, am 31.07.2014 nach Amsterdam ab, obwohl ... weiter im Hause der ...s verblieb. Die Angeklagten besprachen diesen Punkt miteinander und entwickelten gemeinsam die Legende, dass die ... lesbisch geworden, und mit einer Partnerin nach Holland gezogen sei. Diese Geschichte wollten sie erzählen, falls sie zu einem späteren Zeitpunkt - z.B. von der Mutter der ... - einmal wegen deren Verbleib gefragt werden würden.
204In der Nacht vom 02.08.2014 auf den 03.08.2014 lag die ... schließlich unbekleidet und entkräftet vor der Waschmaschine im Keller des Hauses ... in ...-.... Aus Verzweiflung sprach sie dabei über Suizid. Zunächst legte die Angeklagte ... ihr einen Strohstrick um den Hals, um ihr anzudeuten, dass sie sie nun erwürgen werde. Dies aber tat die Angeklagte ... nur, um die ... erneut zu demütigen. Als sie den Strohstrick nicht anzog, äußerte die ... sinngemäß: „Dann gehe ich mich jetzt umbringen“. Der Angeklagte ..., der zu diesem Zeitpunkt ebenfalls im Keller erschien, erwiderte sinngemäß: „Na dann geh doch!“ bzw. „Wirf dich vor einen Zug!“. Dies tat er aus Interesse, ob es die ... tatsächlich wagen bzw. schaffen würde, das Haus und damit ihn zu verlassen. Der ... gelang es, sich auf Händen und Füßen bis zur Ausgangstür des Kellers in Richtung des Hofs zu bewegen, und sie konnte sich am dortigen Türrahmen hochziehen. Aufrecht lief sie sodann einige Schritte in den Hof hinein und blieb dort stehen. Die Angeklagte ... folgte der ... auf den Hof, der Angeklagte ... blieb in der Ausgangstür des Kellers stehend zurück, und beobachtete das Geschehen. Beide Angeklagte fürchteten nun, Nachbarn könnten auf das Geschehen aufmerksam werden, zumal unweit eine eingeschaltete Straßenlaterne stand. Deshalb reichte die ...der ... nun ihren Arm zum Festhalten. Denn sie erkannte, dass die ... körperlich erheblich geschwächt war und Hilfe benötigte. Auf diese Weise wollte die Angeklagte sie zu einer raschen Rückkehr ins Haus bewegen. Sie verlangte von ... sodann, ihr zurück ins Haus zu folgen. Zudem kündigte sie der ... an, bis drei zu zählen und dann den stützenden Arm wegzuziehen. Als die Angeklagte ... gemäß ihrer Ankündigung ihren Arm weg zog, fiel die ... der Länge nach und ohne Abwehrreflexe nach hinten um und schlug ungebremst mit einem deutlich hörbaren Knall mit ihrem Hinterkopf auf der Teerdecke auf.
205Der ... gelang es nach diesem Sturz zunächst noch, sich wieder zu erheben und sie folgte der ...tonlos und mit unsicheren Bewegungen zurück in die Scheune, wo der ...... beide bereits erwartete. Sie lief in Begleitung beider Angeklagter in die Kellerräume zurück und legte sich in die dortige Badewanne.
206Die Angeklagten, die nun erkannten, dass sich die ... nach dem massiven Sturzereignis in einem lebensgefährlichen Zustand befand, verzichteten entgegen der üblichen Vorgehensweise an diesem Tag auf eine Fesselung der ... in der Badewanne, da ihnen klar war, dass die ... sich in ihrem Zustand nicht mehr würde aus der Badewanne erheben und erneut flüchten können. Bevor sich die Angeklagten selbst zu Bett begaben, schauten sie sicherheitshalber nochmals nach der ..., wobei sie ihren Erwartungen gemäß feststellten, dass diese sich weiterhin in der Wanne aufhielt und sich nicht mehr bewegte. Beide Angeklagte hielten auch jetzt, obwohl sie nun mit dem Tod der ... rechneten, an ihrem zuvor gefassten Entschluss fest, für ... keine medizinische Hilfe herbeizuholen. Damit die der ... zuvor zugefügten vielfältigen Misshandlungen nicht bekannt werden würden, fanden sie sich schließlich mit der von ihnen zutreffend erkannten konkreten Todesgefahr bei der ... ab.
207Um die Mittagszeit des 03.08.2014 erwachten die Angeklagten. Die Angeklagte ...sah bei ihrer morgendlichen Runde durch den Stall kurz im Keller nach der ..., die mit offenen Augen weiterhin in der Badewanne lag. Die ...widmete sich nun der Wäsche, während der ..., der an diesem Tag ungewöhnlich früh aufgestanden war, ebenfalls gleich nach der ... sah. Er kam kurze Zeit später zu ..., die gerade Wäsche aufhängte, und erklärte ihr, die ... klage über Kopfschmerzen. ...schickte den ...mit dem Verweis, er solle ... Kopfschmerztabletten geben, wieder fort. Auch jetzt blieben beide Angeklagte bei ihrem Entschluss, keinen Arzt zu verständigen, um die Misshandlungen nicht bekannt werden zu lassen. Kurz darauf erschien der ...erneut bei der ...und erklärte, dass er die ... nicht aus der Badewanne herausbekomme. Sie rutsche ihm immer wieder vom Badewannenrand ab. Daraufhin folgte die ...dem ...in den Keller und beide setzten die ... auf einen blauen Stuhl. ...begab sich sodann wieder auf den Wäscheboden, doch schon nach Kurzem erschien der ...erneut bei ihr, und erklärte, dass ihm die ... auch von dem blauen Stuhl immer wieder herunterrutsche. „Ich glaube, sie nibbelt uns ab.“ sagte der ...zu ..., um ihr mitzuteilen, dass er nun von einem nahen Todeseintritt bei der ... ausgehe. Er hatte zudem beobachtet, dass der ... unkontrolliert Speichel aus dem Mund lief.
208Als beide Angeklagte sich daraufhin erneut in den Keller begaben, lag die ... regungslos und mit starrem Blick auf dem Kellerboden neben dem blauen Stuhl. Die Angeklagten hielten sie nun ohne nähere Überprüfung für tot, und ließen sie dort liegen, um sich über das weitere gemeinsame Vorgehen zu beraten.
209Die ... verstarb, ohne dass dies mit absoluter Sicherheit festgestellt werden konnte, in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang an den Folgen eines schweren Schädel-Hirn-Traumas, mithin eines erhöhten Hirndrucks infolge von Hirngewebsverletzungen oder Hirnhüllenblutungen, nach einem ungebremsten Sturzereignis auf den Hinterkopf.
210d) Nachtatgeschehen
211Nach dem Tod der ... kam es zu Diskussionen zwischen den Angeklagten, wie nun weiter zu verfahren sei. Es wurde rasch Einigkeit darüber hergestellt, den Leichnam der ... so verschwinden zu lassen, dass niemand mehr Spuren finden könnte, die zu den Angeklagten führen würden. Hierzu diente zum einen die zuvor vorgenommene Abmeldung der ... nach den Niederlanden. Zudem hielt die Angeklagte ...gemäß gemeinsamer Absprache beider Angeklagter mit der Mutter der ... über das dieser weggenommene Handy durch SMS-Nachrichten Kontakt, wobei der Eindruck entstehen sollte, dass die Nachrichten von der ... stammten. So sollte auch ihr gegenüber der Tod der ... verschleiert werden, was zunächst auch gelang.
212Der Angeklagte ... schlug vor, die Leiche in dem Heizöltank des Hauses zu versenken oder sie an die Schweine zu verfüttern, aber dies erschien der Angeklagten ... nicht sicher genug zur restlosen Beseitigung der Leiche. Die Angeklagte ... schlug daher vor, die Leiche der ... zu zerteilen und anschließend zu Asche zu verbrennen. Sie versuchte dies zunächst mit einer Fuchsschwanzsäge, doch konnte sie damit das Fleisch der ... nicht durchtrennen. Daraufhin kam die ...auf die Idee, die Leiche der ... zuvor in der Kühltruhe im Keller des Hauses zu gefrieren. Die Angeklagte ...entleerte daraufhin die Gefriertruhe und legte mit Hilfe des ...die Leiche der ... hinein. Sodann füllte die ...die zuvor entnommenen Lebensmittel wieder in die Gefriertruhe, indem sie sie auf die Leiche legte, und schloss sodann die Abdeckung, wobei sie den in eine Mülltüte gehüllten Kopf der ... tief in die Truhe hinein drücken musste, da sich sonst der Deckel nicht schließen ließ. Die Leiche der ... war sodann derart unter gefrorenen Lebensmitteln verborgen, dass sie bei einem flüchtigen Blick in die Kühltruhe nicht hätte bemerkt werden können.
213Circa vier Wochen nachdem die Leiche der ... in die Gefriertruhe verbracht worden war begann die Angeklagte ..., die gefrorene Leiche der ... mit einer Eisensäge in Stücke zu sägen, was ihr nunmehr auch gelang. Die einzelnen Leichenteile verbrannte sie danach in einem Holzofen, in dem sie auch die Papiere und andere persönliche Dinge der ... verbrannte. Den Vorgang der „Einäscherung“ hatte sie zuvor mit einem Kotelett getestet. Die Verbrennung der Leiche erfolgte im Zeitraum Weihnachten 2014 bis einschließlich Januar 2015. Die Asche der ... fing die Angeklagte in einem Eimer auf, so dass sie zuletzt ca. anderthalb Eimer menschliche Asche beisammen hatte, die sie im Keller des Hauses ... auf einer großen Plane ausbreitete. Die bei der Untersuchung der Asche noch von ihr aufgefundenen Knochen- und Zahnreste zerstieß die Angeklagte ... mit einem Hammer zu feinem Pulver. Die menschliche Asche vermischte die ...schließlich mit Streumittel und erhielt so insgesamt gut 5 Eimer voll Streugut vermengt mit menschlicher Asche.
214Die Angeklagten beschlossen, dieses Streugut außerhalb der Ortschaft ... in mit angetautem Schnee gefüllte Straßengräben am Fahrbahnrand auszustreuen. Der Angeklagte ...steuerte den weißen VW Bulli, den die Angeklagten zu dieser Zeit nutzten, und die Angeklagte ...streute während der Fahrt das mit menschlicher Asche versetzte Streugut in die Straßengräben aus, jeweils an Stellen, wo der Schnee bereits entsprechende Verfärbungen vom Streuen hatte, damit die zusätzliche Verfärbung nicht auffiel. Den Ofen, die Handschellen, die Gefriertruhe und weitere Gegenstände, die im Zusammenhang mit der Leichenbeseitigung der ... von der ...verwendet worden waren, zerstörten die Angeklagten nach Abschluss der Arbeiten, und deren Überreste wurden von ihnen in naheliegenden Wäldern verstreut. Die Bekleidung der ... brachten die Angeklagten in eine Altkleidersammlung.
2153. Tat zum Nachteil der ...
a) Vortatgeschehen
218Ende Januar/ Anfang Februar 2016 suchte der ...erneut nach einer Lebenspartnerin. Er annoncierte mit Unterstützung der Angeklagten ...ein Partnerschaftsgesuch in der Zeitung „Eule“, auf welches sich u.a. die ... telefonisch bei dem Angeklagten ... meldete.
219Die ... hatte ursprünglich mit ihrem Ehemann, dem Zeugen und Nebenkläger ..., und einer gemeinsamen minderjährigen Tochter im Ruhrgebiet gelebt, bis sie dort nach einer Affäre mit einem anderen Mann auszog, wobei sie ihre Tochter zurück ließ, und über kurzfristige Aufenthalte in einem Frauenhaus und bei Bekannten schließlich nach ...gelangte. Dort erfuhr sie Unterstützung durch die Zeuginnen Cornelia Stenz.. und … ..., und ging eine kurzlebige Beziehung mit dem Zeugen ... ein, welche der Zeuge ... zügig beendete, als er Widersprüche in den Berichten der ... über ihr Vorleben ausmachte, die ihn skeptisch werden ließen.
220Wie bereits bei vorherigen Kontaktanbahnungen telefonierte sodann die Angeklagte ...- wieder als vorgebliche Schwester des Angeklagten ... - mit der ..., um ihr den ...und dessen Vorstellungen von einem gemeinsamen Leben zu erläutern.
221Die ... bewohnte zu dieser Zeit eine ihr von den Zeuginnen ...und ... vermittelte Wohnung in ..., wo der Angeklagte ... sie Anfang Februar 2016, vor seinem Geburtstag, erstmals abends besuchte. Die Angeklagte ...hatte ihn mit einem PKW zu dem Treffen gefahren, und wartete währenddessen im Auto. Weil sich ... und der Angeklagte ... sympathisch fanden, wurde in späteren Telefonaten vereinbart, dass die ... zu einem Besuch in das Haus der ...s nach ... geholt werden sollte, einen eigenen PKW besaß die ... nicht.
222Mitte Februar 2016, wahrscheinlich zwischen dem 10.02. und 13.02.2016, holten die Angeklagten die ... schließlich in ...ab und brachten sie in das Haus am ... in ...-.... Sie war nach dem Tod der ... die erste Frau, die dort wieder einzog. In dem Haus schliefen die Angeklagten und die ... zunächst gemeinsam in dem Wohnzimmer im Erdgeschoss – dem einzigen beheizten Raum des Objekts – wobei die ... mit dem Angeklagten ... auf der dortigen Couch schliefen, und die Angeklagte ... wieder auf einer losen Matratze nächtigte.
223Die ... lebte zunächst ca. 1 Woche in Hause der ...s, doch rasch gelangte der ...zu der Einschätzung, sie sei faul und unhygienisch und kümmere sich nicht ausreichend um ihn. Es kam daher zu ersten gewalttätigen Übergriffen seitens des Angeklagten auf die ... in Form von Finger umdrehen, Schlägen mit der flachen Hand ins Gesicht oder gewaltsamen zu Boden bringen. Die ...verübte in den ersten Tagen des gemeinsamen Zusammenlebens noch keine Misshandlungen an .... Sie führte mit ihr aber lange Gespräche, um sie über die Vorstellungen des ...von einem gedeihlichen Zusammenleben mit ihm ins Bild zu setzen und sie dazu zu bewegen, sich seinen Regeln zu fügen.
224Wegen seiner Unzufriedenheit mit ... beschloss der Angeklagte ...schließlich, dass die ... für 3 Tage nach ...zurückkehren sollte. Sie sollte sich dort überlegen, wie die Beziehung fortgesetzt werden könne. In Ausführung dieses Entschlusses brachten beide Angeklagte ... wieder in die Wohnung nach ...zurück. Als sich die ... nicht mehr im Haushalt der ...s aufhielt, erfolgten auch wieder Misshandlungen des Angeklagten ...gegenüber der Angeklagten ....
225In den Folgetagen telefonierten beide Angeklagte und die ... mehrfach miteinander. Im Ergebnis dieses Austausches bat die ... darum, wieder in den Haushalt der Angeklagten aufgenommen zu werden. Die Angeklagten besprachen dies und ...versprach dem ...insbesondere, die ... entsprechend seinen Vorstellungen zu erziehen. Anfang März 2016 - 6 Tage nach ihrer Rückkehr nach ...- wurde sie daher von den Angeklagten erneut nach ...-... geholt.
226Bereits nach ein oder zwei Tagen kam es hier aber erneut zu Spannungen zwischen den Angeklagten und der .... Weil der Angeklagte ...z.B. mit ihrem Verhalten und ihrer Körperhygiene weiterhin unzufrieden war, schlug und würgte er die ..., biss sie, zwang sie seinen Urin zu trinken oder schubste sie hart zu Boden.
227b) Tatgeschehen
228Weil die ... auch im Folgenden den Anforderungen des Angeklagten ...nicht gerecht wurde, forderte dieser die Angeklagte ...auf, mit ihr zu sprechen, damit sich ihr Verhalten ändere. Den Versuch der ..., sich mit der ...anzufreunden und deren Vorgaben zu folgen, legte ihr der ...als „lesbisches Verhalten“ und Vernachlässigung seiner Person aus.
229Da die Beziehung zwischen der ... und dem Angeklagten ... immer konfliktträchtiger wurde und alles Zureden durch sie nicht half, verlor auch die Angeklagte ...zusehends die Geduld mit der .... Sie befürchtete insbesondere für den Fall des Scheiterns der Beziehung erneut persönliche Konsequenzen, da sie häufiger Misshandlungen ausgesetzt war, wenn der Angeklagte gerade keine Beziehung führte. Außerdem gewann sie zunehmend den Eindruck, die ... provoziere sie ganz bewusst mit ihrem Fehlverhalten. Daher übte nun auch die Angeklagte ... zunehmend Misshandlungen in Form von an den Haaren reißen, Schlagen, Treten, in die Ecke drängen und zu Boden schubsen gegenüber der ... aus. Dies tat sie kraft eigener Entscheidung und ohne explizite Weisung des .... Sie hatte aber den Eindruck, damit dem wirklichen Willen des ...nachzukommen, obwohl dieser ausdrücklich nur verlangte, ...möge mit ... reden bzw. bestimmte unerwünschte Verhaltensweise der ... abstellen.
230Da der ...nicht wollte, dass die Strafmaßnahmen bei ... körperliche Spuren hinterließen, überlegte sich die ...hierfür geeignete Sanktionen. So ließ sie die zierliche, etwa 50 kg schwere ... 25 kg schwere Futtersäcke eine Treppe im Haus hoch tragen, wobei sie sie zur Demütigung filmte. Auch musste die ... dem ...eine Vielzahl von Zetteln schreiben, wonach sie ihn u.a. gequält habe, er sie erziehen und strafen dürfe, er ihr nie etwas zuleide getan habe, sie Psychopharmaka benötige, er die Vormundschaft/Pflegschaft über sie erhalte und in denen sie ihm anbot, ihr Leben zu beenden, wenn sie ihn nur belaste. Etwa 7 bis 10 Tage vor dem Tod der ... nahm die ...ihr als Strafe das Handy weg, auf dem Bilder und Videos der Tochter der ... gespeichert waren, und zerstörte das Telefon vollständig. Auch wurden ihr die Haare kurz geschoren.
231Die gesamte Entwicklung glich nun sehr derjenigen bei .... Auch der ... wurde zunächst verboten, nach 21:00 Uhr zu trinken, da ihre nächtlichen Toilettengänge den Schlaf des ...störten. Weil sie dennoch nachts austreten musste, wurde auch sie schließlich - aus den gleichen Motiven wie bei ... - nachts gefesselt. Da die Handschellen nach dem Tod der ... von den Angeklagten zerstört worden waren, erfolgte die Fesselung nun durch Strohseile. Weil die ... dennoch nachts versuchte, die im Obergeschoss des Hauses befindliche Toilette zu erreichen, wurde diese verschlossen und ein schwerer Futtersack davor positioniert. Ihr wurden nun Hände und Füße gebunden, und sie musste in dieser Lage im Wohnzimmer auf dem Boden schlafen. Ihre Hände schwollen durch die tägliche Fesselung an, so dass die ... zuletzt u.a. nicht mehr mit eigenen Händen essen konnte.
232In den letzten 3 bis 4 Tagen vor ihrem Versterben musste auch die ... schließlich die Nächte im ungeheizten Keller des Hauses in der Badewanne zubringen, in die sie gefesselt gelegt wurde.
233Auch die ... wurde praktisch täglich, teils auch mehrfach, körperlich misshandelt, beleidigt und herabgewürdigt. Sie aß aus Angst vor dem Verhalten der Angeklagten ...zunehmend weniger und ihr Allgemeinzustand verschlechterte sich rapide, was die Angeklagten u.a. daran erkannten, dass sie - wie zuvor ... - zunehmend Schwierigkeiten beim Laufen hatte und immer langsamer und teilnahmsloser agierte. Obwohl den Angeklagten diese gefährliche Entwicklung bewusst war, die sie mit den zuvor bei ...s Versterben gemachten Erfahrungen in Verbindung setzen konnten, stand für beide Angeklagte auch jetzt wieder außer Frage, ärztliche Hilfe für die ... zu holen. Denn die zuvor stattgefundenen Misshandlungen sollten keinesfalls offenbar werden.
234Da aber beiden Angeklagten Mitte April 2016 bewusst wurde, dass der sich immer weiter verschlechternde Zustand der ... letztlich - genau wie sie es bei ... erlebt hatten - zu deren Tod führen würde, wollten beide für diesen Fall vorsorgen. Genau wie bei der ... sollte über eine Abmeldung nach den Niederlanden später der Eindruck erweckt werden, die ... sei dorthin verzogen, um ein Verschwinden aus dem Haushalt der Angeklagten zu verschleiern. Daher ließen sich die Angeklagten am 14.04.2016 von der ... - auf Drängen des ...- eine eigenhändige Vollmacht zur Ummeldung von ...nach Amsterdam erteilen. Die Angeklagte ... hatte zuvor bei dem Meldeamt telefonisch angefragt, ob eine Ummeldung mit einer solchen Vollmacht möglich wäre. Außerdem hatte die ...per Handy eine fiktive Adresse der ... in Amsterdam recherchiert, denn ein tatsächlicher Umzug der ... war zu keiner Zeit tatsächlich geplant. Außerdem suchte die ...ca. eine Woche vor dem Versterben der ... per Annonce bereits wieder nach potentiellen Partnerinnen für den ..., denn sie wollte für den Fall des Todes der ..., den sie nun abstrakt vorhersah, für den ...wieder etwas vorzuweisen haben.
235Am 18.04.2016 zwischen 08:00 und 09:00 Uhr lief die ... allein auf die Straße vor dem Haus ... in ... .... Dort wurde die Zeugin ...auf sie aufmerksam, die zuvor bei nahegelegenen Pferdeställen zum Füttern gewesen war. Auf die Zeugin machte die ... mit ihren büschelweise herausgerissenen Haaren den Eindruck einer schwerkranken Krebspatientin nach einer Chemotherapie. Die Angeklagte ...lief zu der schwankenden ... und führte diese wieder in Richtung des Hauses zurück. Die Zeugin folgte nun den beiden zum Haus und rief der Angeklagten hinterher: „Guten Morgen. Die Frau, die sie bei sich haben, ist sehr krank. Die muss sofort zu einem Arzt!“ Aber die Angeklagten verbargen sich im Haus bzw. einem davor stehenden PKW, bis die Zeugin den Ort des Geschehens verlassen hatte.
236In den späten Abendstunden des 20.04.2016, wohl gegen 23:00 Uhr, befanden sich beide Angeklagte und die ... in der Küche des Hauses .... Der ...ging voran, ihm folgte erst die ..., danach die .... Aufgrund ihres körperlich stark geschwächten Zustandes geriet die ... ins Stolpern und fiel gegen den .... Dieser stieß sie in Richtung der ...zurück, gegen die sie prallte. Die ...stieß die ... wieder in Richtung des ..., der allerdings weitergelaufen war. Daher fiel die ... infolge des Schubsens ohne Abwehrreflex mit ihrer linken Stirnseite gegen einen Küchenschrank. Wahrscheinlich kam es durch dieses Trauma zu einer Brückenvenenverletzung, in deren Folge es zu einer Einblutung unter die harte Hirnhaut der ... kam, aus der sich das später festgestellte Subduralhämatom bildete. Die Kammer kann jedoch nicht völlig ausschließen, dass die Hirnblutung bereits durch ein früheres Ereignis - die ... war infolge der eingetretenen körperlichen Schwächung bereits Tage zuvor mehrfach gefallen und erlitt an dem ihrem Todestag vorausgehenden Sonntag bereits einmal einen Krampfanfall - initialisiert worden war, und durch das neuerliche Trauma lediglich verstärkt oder anders beeinflusst wurde.
237... fiel nach dem Anschlag gegen den Küchenschrank zu Boden und war zunächst einige Sekunden ohne Bewusstsein. Dann half die ...der ... auf, sodass diese sich auf dem Küchenfußboden aufrecht hinsetzen konnte. Die ... bekam schlecht Luft und konnte nicht aufstehen. Beide Angeklagte erkannten in diesem Moment die lebensgefährliche Situation, in der ... nun schwebte, und rechneten mit einem möglichen Versterben, insbesondere infolge ihrer Vorerfahrungen mit der .... Doch auch jetzt stand es für beide Angeklagte weiterhin außer Frage, ärztliche Hilfe hinzuzuholen, damit die vielfachen Misshandlungen an der ... nicht bekannt werden würden. Dafür nahmen sie letztlich auch den Tod der ..., den sie nun konkret befürchteten, billigend in Kauf.
238Circa 45 Minuten blieb die ...bei der ... sitzen, die sich nicht mehr erheben konnte. Der ...fragte die ... dabei mehrfach, ob er ihr einen Krankenwagen rufen solle. Er tat dies aber in der Hoffnung, dass sie ablehne, was ... auch tat. Aber auch wenn sie nicht abgelehnt hätte, hätten beide Angeklagte gemäß ihrer gemeinsamen Absprache keine ärztliche Hilfe hinzugeholt. Schließlich griffen die Angeklagten sich die ... und trugen sie in die Badewanne im Keller, wo sie sodann ungefesselt in der Wanne liegend die Nacht zubrachte.
239Am Folgetag, dem 21.04.2016, standen beide Angeklagte für ihre Verhältnisse ungewöhnlich früh - etwa zur Mittagszeit - auf, um gleich nach der ... zu schauen, deren Zustand sich aber nicht gebessert hatte, was beide Angeklagte zutreffend erkannten. Die ... lag weiterhin in der Badewanne im Keller des Hauses der Angeklagten und wollte sich weder erheben, noch Nahrung aufnehmen. Wenn die Angeklagten zu diesem Zeitpunkt dafür gesorgt hätten, dass die ... umgehend medizinische Hilfe bekommen hätte, so hätte ihr Leben noch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gerettet werden können. Doch beide Angeklagte blieben trotz des Umstandes, dass sie nun den zeitnahen Todeseintritt bei der ... konkret vorhersahen, weiterhin bei ihrem Entschluss, keinesfalls ärztliche Hilfe für sie zu holen, damit die von ihnen an ... verübten Misshandlungen nicht bekannt werden würden.
240Die ...begann sodann, die ... mit Nudelsuppe zu füttern. Der ...plante, Motorradhändler im Umland von Paderborn aufzusuchen und verließ daher nach dem Essen mit der Angeklagten ...gegen 15:00 Uhr das Haus. Die ...lehnte es dieses Mal ab, ihn zu begleiten, da sie die ... in ihrem Zustand nicht allein lassen wollte.
241Mittels Textnachrichten hielt die ...den ...über das Handy im weiteren Tagesverlauf über den sich weiter verschlechternden Gesundheitszustand der ... auf dem Laufenden. Als schließlich über den Verlauf des Nachmittags und frühen Abends des 21.04.2016 hin Krämpfe bei der ... auftraten, forderte die ...den ...nachdrücklich auf, die ... noch am selben Tag zurück in ihre Wohnung nach ...zu bringen. Denn die ...– und durch Vermittlung ihres Wissens an ihn auch der ...- ging nun sicher von einem zeitnahen Versterben der ... aus. Die ...wollte jedoch keinesfalls noch einmal mit der Beseitigung einer Leiche belastet werden. Daher sollte die ... noch vor Eintritt ihres Todes aus ihrem Verantwortungsbereich verschwinden.
242Als der ...am Abend des 21.04.2016 von seiner Fahrt aus Paderborn zurückkehrte, räumten die Angeklagten rasch einen Teil der Sachen der ... in den PKW Opel Corsa, den sie zu dieser Zeit besaßen, legten zwei gelbe Müllsäcke über die Rücksitze des PKW, da sie ein Einnässen der ... während der Fahrt befürchteten, und setzten die trotz der winterlichen Temperaturen nur sehr leicht bekleidete ... auf die Rücksitzbank des PKW Opel Corsa. Gegen 23:00 Uhr brachen sie mit ihr nach ...auf, wo sie planten, die ... in ihre Wohnung zu bringen und sie dort zurückzulassen.
243Nachdem die Angeklagten bei ... in Richtung Holzminden abgebogen waren, machte der PKW Opel Corsa ungewöhnliche Geräusche. Schließlich lief der PKW unruhig und nahm auch nicht mehr ordnungsgemäß Gas an, so dass die Angeklagten gezwungen waren, den PKW in …, ganz in der Nähe einer dortigen Bushaltestelle, abzustellen.
244Die ..., die in Absprache mit den ...auch jetzt noch bestrebt war, möglichst keine zu den Angeklagten zurück verfolgbaren Spuren zu hinterlassen, begab sich zu einem nahegelegenen Haus, wo sie bei der Zeugin ...anschellte und darum bat, über deren Telefon ein Taxi rufen zu dürfen, obwohl beide Angeklagte betriebsbereite Mobiltelefone bei sich führten. Die Zeugin ... gestattete die Nutzung ihres Telefons, wobei sich die ...erbat, die Zeugin möge das Taxi für sie bestellen.
245Als die ...daraufhin zu dem Opel Corsa zurückkehrte, empfing sie der ...mit den Worten: „Guck mal, die ... krampft so!“. Dies verstand die ...erneut als Aufforderung an sie, eilends eine Lösung für dieses Problems zu finden. Erst jetzt gab die Angeklagte ..., die dem Druck der Situation in diesem Augenblick nicht mehr gewachsen war, den zuvor gefassten Plan auf, ... inkognito in ihre Wohnung zu bringen und rief mit einem der Handys der Angeklagten den Rettungsdienst.
246Die Einsatzmeldung des Rettungsdienstes erfolgte am 21.04.2016, 22:52 Uhr. Telefonisch schilderte die Angeklagte ...gegenüber dem Rettungsdienst die Krämpfe der ... und gab zur Orientierung den Straßennamen an, der an dem Bushaltestellenschild stand. Als kurze Zeit darauf das zuvor bestellte Taxi mit dem Zeugen Henke ankam, schickten die Angeklagten es wieder weg, ließen sich allerdings eine Karte mit der Rufnummer des Fahrers aushändigen.
247Wenige Minuten später kamen ein Rettungswagen und ein Notarztfahrtzeug mit den Zeugen ... und ... als Rettungssanitätern und der Zeugin ... als Notärztin bei dem liegengebliebenen Corsa der Angeklagten an. Die Zeugen stellten sofort eine schwere Unterkühlung bei ... fest, behandelten sie notfallmäßig und entschieden, sie so rasch wie möglich in das nächstgelegene Krankenhaus zu verbringen.
248Die Notärztin ... befragte die beiden teilnahmslos wirkenden Angeklagten zu den Umständen, die den Zustand der ... verursacht hatten. Ihr gegenüber behauptete die Angeklagte ... wahrheitswidrig, die ... sei nur eine flüchtige Bekannte, der es seit dem Mittag nicht gut gehe. Sie wisse nicht, ob sie eventuell zu wenig gegessen oder Drogen genommen habe. Währenddessen hielt sich der ...bewusst im Hintergrund. Beide Angeklagte waren zunächst auch unwillig, der Notärztin eine Rückrufnummer zu nennen. Zudem gaben sie gegenüber dem Zeugen ..., der sie dahingehend befragte, einen falschen Namen an. Immer noch waren beide Angeklagte bestrebt, ihre Identitäten nach Möglichkeit zu verschleiern, um für spätere Ermittlungen nicht greifbar zu sein. Nach einer kurzen Diskussion untereinander gab schließlich die ...ihre Handynummer als Rückrufoption an.
249Zum Zeitpunkt der notärztlichen Behandlung der ... wies diese noch einen Glasgow Coma Scale (GCS) von 10/15 sowie eine Körpertemperatur von 28 Grad Celsius auf. Zudem zeigte sie noch Abwehrreflexe. Die ... wurde sodann eilends in das Krankenhaus … verbrachte, beide Angeklagte ließen sich wenig später per Taxi zurück nach ...-... bringen.
250Die ... verstarb - trotz sofort eingeleiteter Notfallmaßnahmen - am frühen Morgen des 22.04.2016 gegen 00:50 Uhr in dem Krankenhaus … an einem zentralen Regulationsversagen bei Blutung unter die harte Hirnhaut (Subduralblutung) und finaler Unterkühlung.
2514. Schuldfähigkeit der Angeklagten
252a) Schuldfähigkeit des ...
253Der Angeklagte ... war bei Begehung der o.g. Taten infolge einer sog. leichten Intelligenzminderung (ICD-10: F70) sowie einer abhängigen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.7) nur vermindert schuldfähig i.S.v. § 21 StGB. Ein vollkommender Ausschluss seiner Schuldfähigkeit i.S.v. § 20 StGB lag indes nicht vor.
254b) Schuldfähigkeit der ...
255Die Angeklagte ... unterlag bei Begehung der o.g. Taten keinen forensisch relevanten Einschränkungen ihrer Schuldfähigkeit i.S.v. §§ 20, 21 StGB
256III. Zum Beruhen der Feststellungen – Beweiswürdigung
257Die oben getroffenen Feststellungen zum Lebenslauf der ...bis zum Beginn der Beziehung mit dem Angeklagten ...in 1999 beruhen auf ihren Angaben in der Hauptverhandlung, an denen die Kammer keinen begründeten Anlass für Zweifel sah.
258Die Feststellungen zu ihren strafrechtlichen Vorbelastungen beruhen auf dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug und der nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls erfolgten Verlesung ihrer strafrechtlichen Vorbelastungen.
259Die von der Kammer getroffenen Feststellungen zum Lebenslauf des ...bis zum Beginn der Beziehung mit der Angeklagten ...in 1999 beruhen auf seinen Angaben in der Hauptverhandlung sowie gegenüber der Sachverständigen ..., soweit ihnen gefolgt werden konnte, und im Übrigen aus den Angaben der Zeugin ..., der Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs sowie der auszugsweisen Verlesung des Urteils des Amtsgerichts - Schöffengericht - Paderborn vom 28.08.1995 und der weiteren Verlesung strafrechtlicher Erkenntnisse nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls.
260Die übrigen Feststellungen zum Vortatgeschehen ab 1999 und zu den jeweiligen Tatkomplexen beruhen auf der gemäß des Hauptverhandlungsprotokolls im einzelnen durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere den Einlassungen der Angeklagten ...und des Angeklagten ..., soweit ihnen jeweils gefolgt werden konnte, den Angaben der Zeugen ..., …,..., ..., ...,..., ..., ..., ..., ..., ...,..., ..., ..., ..., ..., ...,..., …, ..., ..., , Tatjana ..., ...,...,... und..., den Ausführungen der Sachverständigen ..., Dr. med. ..., Prof. Dr. ..., Prof. Dr. med. ... und Prof. Dr. ..., der Verlesung der im Folgenden wiedergegebenen Schriftstücke sowie der Inaugenscheinnahme der nachfolgend näher bezeichneten Lichtbilder und Videodateien.
2611. Tatkomplex Beziehung der Angeklagten ab 1999 und Vortatgeschehen
262a) Einlassung der Angeklagten ...
263Die ...hat sich zu der Beziehung zu dem Mitangeklagten und zum Vortatgeschehen der angeklagten Taten wie folgt eingelassen:
264Zum Kennenlernen des Angeklagten:
265Sie habe Ende 1998/ Anfang 1999 über Chiffreanzeigen selber Partnerschaftsgesuche in einem landwirtschaftlichen Blatt geschaltet gehabt. In diesem Zusammenhang habe sie eine Anzeige des ...gelesen und sich bei ihm gemeldet. Am 17.01.1999 habe sie ihn erstmals persönlich bei einem Treffen am Klinikum in … kennengelernt. Sie habe sich in ihn verliebt. Bereits am ersten Tag hätten sie miteinander geschlafen. Auch habe sie ihn sehr schnell - am 17.03.1999 – geheiratet, er habe es so gewollt. Der ...habe auch gewollt, dass sie ihre Arbeitstätigkeit bei der Gärtnerei … aufgebe. Das habe mit ihrer Affäre mit dem … zu tun gehabt, zudem habe ... sie immer bei sich haben und kontrollieren wollen. Saisonal habe sie dort noch bis ca. 2003 als Hilfskraft gearbeitet.
266Zu den Gewalttätigkeiten des ... ihr gegenüber:
267In den ersten Tagen der gemeinsamen Beziehung sei der ...zu ihr lieb gewesen. Sie habe sein eifersüchtiges Verhalten als Interesse an ihr fehlgedeutet. Er habe ihr bereits nach wenigen Tagen erstmals Kampfsportgriffe zur Selbstverteidigung gezeigt, und ihr dabei wehgetan, ihr z.B. ein „blaues Auge“ geschlagen. Doch zunächst habe sie gedacht, dass das unabsichtlich geschehen sei.
268Schon im Laufe des ersten Monats der gemeinsamen Beziehungen habe er aber erstmals „Decken-Alte“ mit ihr gemacht. Dies sei ein Begriff des Angeklagten. Er habe sie da - anfangs eher spielerisch - zu Boden geschubst oder von ihr verlangt, sich auf den Rücken zu legen. Dann habe er sie mit allen möglichen Textilien (Jacken, Decken, Handtücher) zugedeckt, bis sie keine Luft mehr bekommen habe. Außerdem sei es ihr dann sehr warm geworden. Sodann habe er sich auf sie gekniet und gewartet, bis sie keine Luft mehr bekommen habe. Bei einem Vorfall in ...habe sie im Anschluss nur noch Unsinn geredet und sei ziemlich weggetreten gewesen. Es habe auch noch ein „Decken-Alte-Spezial“ gegeben, wo ihr eine Plastikeinkaufstüte zusätzlich über den Kopf gezogen worden sei. Manchmal habe sie das Gefühl gehabt, dass er „Decken-Alte“ gezielt abgebrochen habe, bevor sie erstickt sei, weil ihm etwas an ihr gelegen habe.
269Schon vor dem ersten „Decken-Alte“ habe er sie ins Gesicht geboxt gehabt. Sie habe sich da noch immer selbst die Schuld für seine Übergriffe gegeben. Die Übergriffe habe sie fortan passiv über sich ergehen lassen, weil er brutaler geworden sei, wenn sie Widerstand geleistet habe. Er habe sie geboxt, sie geschlagen, ihr den Arm verdreht oder sie brutal zu Boden gestoßen. Häufiger habe sie Hämatome und „blaue Augen“ gehabt, die sie habe überschminken müssen. Nur dafür habe sie Schminke eingesetzt, sonst sei Schminken nicht ihr Fall. Er habe sie auch mit den Händen oder diversen Gegenständen gewürgt. Er habe ihre Hand auf eine heiße Ceran...fläche gedrückt oder ihr ein brennendes Feuerzeug bzw. einen Gaskartuschenbrenner an den Arm oder den Rücken gehalten. Der Angeklagte habe ihr auch die Beine weggetreten oder ihr einmal die Zinken einer Gabel in den Oberschenkel gestoßen. Häufig habe er ihr an den Haaren gerissen oder ihr wahllos in das Kopfhaar geschnitten. An einem Holzofen habe er ihr mal die Kopfhaare versengt. Zudem habe er ihr den Schädel kahl rasiert.
270Seine Gewalttätigkeiten hätten sich immer aufgebaut. Man könne dem Angeklagten seine Anspannung ansehen. Er habe dann mit den Augen geklimpert und mit den Bauchmuskeln gezittert. Zuvor habe er sie auch häufig mit Gegenständen beworfen.
271In der polizeilichen Vernehmung und zunächst auch im Rahmen der Einlassung in der Hauptverhandlung berichtete die ...zudem, dass der ...in den letzten 3-4 Jahren des Zusammenlebens als Bestrafung „Titten beißen“ ausgeübt habe. Da habe er ihr zur Bestrafung die Brustwarzen blutig und blau gebissen. Das sei deshalb passiert, weil sie wegen der Verbrühung am Arm keinen BH habe tragen können. Deshalb habe er ihr einfach nur das T-Shirt hochschieben müssen, um diese Handlung an ihr vornehmen zu können. Die Wunden habe er auch nicht abheilen lassen, sondern ihr weiterhin in die Brustwarzen gekniffen oder Desinfektionsmittel darauf gesprüht. Sie schätze, dass der Angeklagte dies so 80-100 Mal bei ihr gemacht habe.
272Demgegenüber räumte die Angeklagte ...gegenüber der Sachverständigen ... und – auf expliziten Vorhalt – auch gegenüber der Kammer in der Hauptverhandlung ein, dass das Beißen in ihre Brustwarzen eine sexuelle Spielart im Verhältnis zu dem Angeklagten gewesen sei, dass auf ihren Wunsch hin stattgefunden habe. Obwohl sie tatsächlich hypoxische Sexualphantasien habe, sei das „Decken-Alte“ gegen ihren Willen geschehen.
273Beim Geschlechtsverkehr sei der ...aber nie gewalttätig gewesen, auch habe er sie nie vergewaltigt. Gewalt und Sex, dass seien bei ihm immer „zwei verschiedene Paar Schuhe“ gewesen.
274Zu der Verbrühung ihrer rechten Schulter und ihres rechten Arms:
275Hierzu hatte die Angeklagte ...im Rahmen der ersten polizeilichen Vernehmung zunächst noch angegeben, dies sei bei einem Unfall mit einem Wasser...er entstanden. Diese Einlassung änderte sie im Rahmen späterer polizeilicher Vernehmungen dahingehend, dass der ...sie am 16.03.2011 bewusst am Arm verbrüht habe. Doch wolle sie ihn nicht anzeigen und auch nicht, dass er deswegen bestraft werde. Die Geschichte mit dem Unfall mit einem Wasser...er habe sie mit dem ...abgesprochen gehabt und zuvor immer erzählt, um ihn nicht zu belasten. Diese Geschichte stimme allerdings nicht. Tatsächlich habe es irgendeine Streiterei mit dem Angeklagten gegeben, und dieser habe gemeint, sie bestrafen zu müssen. Er habe ihr dann den Duschkopf in der Badewanne im Keller des Hauses in ...-... an das Schulterblatt gehalten und sie sodann mit 70 °C heißem Wasser verbrüht. Hierfür habe sich der Angeklagte später bei ihr entschuldigt. Dann aber habe er ihr einzureden versucht, sie sei selbst daran schuld. Später wiederrum habe er auch einmal gesagt, dass es ein Versehen gewesen sei. Sie könne nicht sicher sagen, was zutreffend sei, gehe allerdings eher von bewusstem Handeln aus. Ihre Wunde habe sie selbst verbunden, mit Materialien aus einem Sanitätskasten. Sie habe die Wunde ca. drei Jahre gehabt, bis sie verheilt gewesen sei. Die lange Heildauer sei auch darin begründet gewesen, dass ihr der ...mehrfach den Wundverband heruntergerissen, oder ihr Torf in die offene Wunde gerieben habe. Außerdem habe er ihr mit allen möglichen Gegenständen bewusst auf diese Verletzung geschlagen.
276Aus Fürsorge für den Angeklagten sei sie mit ihrer Verletzung nicht zu einem Arzt gegangen. Denn der ...habe keinen Führerschein gehabt, und hätte daher nicht alleine einkaufen können. Sie habe sich infolge seiner vielen Übergriffe eine starke Selbstbeherrschung antrainiert und deshalb nie etwas gesagt. Vielmehr habe sie sich die Geschichte mit der Selbstverletzung und dem Wasser...er überlegt, die sie dann verschiedenen Freundinnen des ..., späteren Ärzten, einer Nachbarin und Mitarbeitern des Arbeitsamtes erzählt habe. Diese Darstellung bestätigte die Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlungstermine vom 13.12.2016, 20.12.2016 und 17.01.2017 mit der Maßgabe, dass sie der ... auf deren entsprechende Frage hin erzählt habe, der Unfall sei beim Marmelade...en passiert. Demgegenüber habe sie ... einmal damit gedroht, sie wegen der Verbrühung zu bezichtigen, falls ... zur Polizei gehen sollte.
277Zu dem Regelsystem des ...:
278Der Angeklagte ...habe über ein System verschiedener Regeln ihr Zusammenleben bestimmt. Sie habe nicht ohne seine Erlaubnis essen, trinken oder aufs Klo gehen dürfen. Sie habe insbesondere nicht vor ihm essen oder schlafen gehen dürfen. Als sie einmal vor ihm zu Bett gegangen sei, habe er deshalb „Decken-Alte“ mit ihr gemacht. Beim Reden habe man ihn stets ansehen müssen. Sei er beim Erzählen herumgelaufen, habe man ihm folgen müssen. Er habe lange Konversationen über Themen wie Frauen, Autos oder Hunde führen wollen, bei denen man habe mitwirken müssen. Seinen Erzählungen habe man sehr genau zuhören müssen, denn er habe im Anschluss häufig Kontrollfragen gestellt. Bei Fragen habe man immer deutlich und prägnant antworten müssen. Es habe verbotene Worte gegeben. In Bezug auf Frauen habe man z.B. das Wort „pullern“ nicht verwenden dürfen, weil man dies nach Auffassung des Angeklagten nur bei Männern so sage. Auch „Mama“ habe ihm nicht gefallen, er selbst habe „Mutti“ gesagt. Die ... habe z.B. häufiger „danke verzichte“ gesagt, das habe ihn sehr aufgeregt. Egal wie viel Mühe sie sich bei der Einhaltung seiner Regeln gegeben habe, irgendwann habe sie einen „Fehler“ gemacht. Teils habe sie dann die Sanktion für sich selbst wählen dürfen. Gelegentlich habe sie sich mit Geld oder durch Vornahme einer bestimmten Handlung - etwa indem sie bei einem Autokauf einen guten Preis heraus gehandelt habe - „freikaufen“ können. Regelmäßiger Geschlechtsverkehr sei ihm sehr wichtig gewesen, weil dies für ihn ein Zeichen des fortwährenden Verliebt-seins der Frauen in ihn sei. Daher hätten die Frauen ihm den Sex von sich aus anbieten müssen.
279Zu den Diskussionen mit dem Angeklagten:
280Er habe häufig mit ihr stundenlang über Nichtigkeiten diskutiert. Dabei sei es beispielsweise um die Zutaten für das Mittagessen gegangen. Viele Stunden lang seien solche Diskussionen „um Nudeln oder Kartoffeln“ gelaufen. Am Ende habe er immer seine Meinung durchsetzen wollen. So habe sie zwar Entscheidungen treffen sollen. Wenn diese dem Angeklagten aber nicht gefallen hätten, habe er diese „ewig hinterfragt“, bis er seinen Willen bekommen habe. Sie habe ihm gegenüber auch über ihre Telefonate ausführlich Rechenschaft ablegen müssen, obwohl sie in seiner Anwesenheit bei laut angestelltem Lautsprecher geführt worden seien. Der ... habe zudem mit ihr lange Gespräche über Themen führen wollen, die ihn interessiert hätten, z.B. über Frauen, Autos, Motorräder, Boote oder Haustiere. Währenddessen habe sie nicht auf Toilette gehen dürfen.
281Zu den Entschuldigungszetteln:
282Habe man in den Augen des Angeklagten etwas Falsches gesagt oder getan gehabt, so habe ...gelegentlich darauf bestanden, dass hierüber eine schriftliche Entschuldigung verfasst wurde. Sie habe dem ...im Laufe der Jahre viele solcher Zettel schreiben müssen, auf denen sie beispielsweise zu seiner Beruhigung habe angeben müssen, dass sie allein für das eine oder andere Vorkommnis verantwortlich gewesen sei, z.B. für den Tod bzw. die Leichenbeseitigung der .... Derartiges habe sie ihm auch auf sein Handy sprechen müssen. Außerdem habe er schriftliche Bestätigungen von einzelnen Frauen gewünscht, dass er ihnen nie etwas getan habe. Von solchen Zetteln habe es von ihr und den anderen Frauen des Angeklagten bestimmt einige Hundert gegeben, von denen auch ein Teil vernichtet worden sei. Habe sie oder eine der anderen Frauen wiederholt einen Fehler gemacht, so habe er ihr das mittels des Zettels vorgehalten. Er habe sich dadurch geärgert und gequält gefühlt, wenn Frauen Fehler wiederholt begangen hätten.
283Zu den finanziellen Verhältnissen im Hause ...:
284Geld sei während des Zusammenlebens mit dem ...immer knapp gewesen. Sie sei sehr sparsam, habe sich jede einzelne Eiskugel vom Mund abgespart. Daher habe sie Ersparnisse i.H.v. 164.000 DM in die Beziehung einbringen können. Von dem Geld habe sie ... auch direkt zu Beginn der Beziehung erzählt, weil sie sich nichts Böses dabei gedacht habe. Sie habe nicht gewusst, dass der Angeklagte zu dieser Zeit Schulden gehabt habe. Rasch habe sie ihm Geldgeschenke von ihren Ersparnissen gemacht. Davon habe er sich Autos oder Motorräder gekauft.
285Der Angeklagte habe zu Beginn ihrer Beziehung seit ca. 3 oder 4 Wochen eine Hausmeisterstelle bei der Deutschen Bahn gehabt. Für das Unternehmen habe er verschiedene Bahnhöfe gereinigt. Dabei habe sie ihm später geholfen, als sie keine eigene Anstellung mehr gehabt habe. Er sei bei dieser Tätigkeit ihr gegenüber sehr rechthaberisch gewesen. Gelegentlich habe man bei der Arbeit miteinander geschlafen; dann wiederum habe es auch Schwierigkeiten mit seinen Vorgesetzten gegeben, die ihre Anwesenheit bei der Arbeit kritisiert hätten und vor denen er sie gelegentlich habe verstecken müssen. Letztlich habe er diese Anstellung aufgegeben, da er nie mit Vorgesetzten klarkomme. Deshalb habe er immer eine selbstständige Tätigkeit gewünscht gehabt, die sie ihm habe suchen sollen. So sei es zu dem Ausfahren und Verkaufen von Eiern aus der eigenen Hühnerhaltung gekommen, womit man die bezogenen Sozialleistungen habe aufbessern wollen. Außerdem habe sie mit ihm deshalb einen Kiosk in … angemietet gehabt, den er habe betreiben wollen. Letztlich sei dies aber auch gescheitert, da er sie nicht habe alleine dort arbeiten lassen und selbst dort nicht habe arbeiten wollen.
286Der Angeklagte habe es aber verstanden, sich vielfach Geld von ihr und den zahlreichen Freundinnen zu verschaffen, von dem sie dann gelebt hätten, und von dem er seine PKW-, Motorrad- oder Bootsanschaffungen getätigt habe.
287Zur Frage, warum sie trotz der Misshandlungen bei dem Angeklagten geblieben sei:
288Sie habe den ...trotz der Misshandlungen nie dauerhaft verlassen, denn sie habe sich ihm gegenüber verpflichtet gefühlt, ihm einen Führerschein, einen Job und eine passende Frau zu besorgen. Das seine ihre drei Aufgaben gewesen. Denn sie sei für ihn ja „eine Niete gewesen“ und habe ihn „Jahre seines Lebens“ gekostet. Es sei ihr stets wichtig, die Dinge zu erfüllen, die sie anderen zugesagt habe. Außerdem habe der Angeklagte ihr versprochen gehabt, ihr treu zu bleiben und sie weiterhin bei sich wohnen zu lassen. Sie habe zudem kein Geld und keine Möbel für einen Neustart gehabt. Das Verhältnis zu ihrer Familie sei nach dem Tod ihres Vaters auch nicht mehr so eng gewesen. Der ...habe ihr einmal gesagt gehabt, ihr Vater habe ihn geschickt, um auf sie aufzupassen. Das habe sie tief beeindruckt.
2892003/04 oder 2006, als sie in Schlangen gewohnt hätten, sei sie einmal von dem Angeklagten weg und hin zu ihrer Mutter geflüchtet, als der Angeklagte außer Haus gewesen sei. Ihre Mutter sei darüber sehr enttäuscht gewesen, habe sie aber aufgenommen. Da habe ihre Familie sie auch wegen der blauen Flecken, die sie gehabt habe, zur Polizei schicken wollen. Nachts sei der Angeklagte zum Hof ihrer Mutter gekommen, habe nach ihr gesucht. Von einer seiner Bekanntschaften habe er sich nach ... chauffieren lassen. Doch sie habe da mit ihrer Mutter außerhalb geschlafen. Der Angeklagte habe sich bei ihr auf dem Handy gemeldet, sie zurück gewollt. In der Nähe von Paderborn hätten sie sich zu einer Aussprache getroffen. Er habe eine Besserung seines Verhaltens versprochen und ihr zugesagt, ihr helfen zu wollen, keine Fehler mehr zu machen. Sie habe ihm das geglaubt und auch, dass sie schuld sei, wenn er sie bestrafen müsse. Außerdem habe er einmal bei ihrer Mutter vorsprechen müssen. Danach sei sie wieder zu ihm nach … zurückgekehrt. Geändert habe er sich aber nicht. 2 oder 3 Tage später sei es wieder zu Gewalttätigkeiten gegen sie gekommen.
290Auch ihre Scheidung am 23.09.2003 sei aus rein finanziellen Gründen erfolgt. Es sei nur darum gegangen, Geld von ihrer Mutter für Miete bzw. Kaution für eine vermeintliche eigene Wohnung zu erlangen. Zudem habe man Unterhaltsansprüche seiner leiblichen Kinder abwenden wollen. Sie habe zwar eine eigene Wohnung in ... angemietet, praktisch jedoch weiter bei dem Angeklagten gewohnt.
291Zur Tierhaltung während der Beziehung mit dem Angeklagten:
292... habe zu der Zeit, da sie in … gelebt hätten, einen Schäferhund gehabt, der ihm jedoch nicht gut genug pariert habe. ... habe deshalb gewollt, dass er wegkommt. Freilassen sei aber nicht gegangen, da der Hund gechipt gewesen sei. Der ... habe ein Luftgewehr gehabt und sie nach stundenlangen Diskussionen angewiesen, den Hund damit zu erschießen, denn er könne den Hund nicht töten. Sie habe dann auf den Hund geschossen, und der habe geblutet, sei aber nicht gestorben. Daraufhin habe ... dem Hund mit einem Brotmesser die Kehle durchgeschnitten. Sie habe auch einmal auf Veranlassung des Angeklagten eine Katze in den Trockner gesteckt, die danach tot gewesen sei. Solche Dinge habe sie nur getan, weil sie niemals Ruhe zum Nachdenken gehabt habe. Ständig habe sie Probleme gehabt, die sie habe lösen müssen. Anderenfalls hätte ... sie verprügelt. Eigentlich sei sie sehr tierlieb, eine Katzenliebhaberin. Sie habe häufig Katzen gehalten gehabt, und sich um diese immer große Sorgen gemacht. Denn wenn ...bemerkt habe, woran ihr Herz hing, dann habe er danach getrachtet, es zu zerstören.
293...habe gern mit dem Ziegenbock, den er sich in ... angeschafft habe, „Ringkampf“ gemacht. Wenn sie beide nach der Rauferei am Boden gelegen hätten, habe er gesagt: „Na du Schlaffi, jetzt liegst du da!“. Gern habe ...die Tiere auch gegeneinander gehetzt, z.B. seinen Rottweiler gegen die Ziegen. Auch habe er mal Hühner in den Schweinekoben geworfen. Einmal habe er den Rottweiler auf eine ihrer Katzen gehetzt, die sei dann „halbtot“ gewesen. Beim zweiten Mal habe der Hund die Katze dann getötet. Der Angeklagte habe gern Stärkere und Schwächere zusammengebracht und dann beobachtet. Dabei habe er sich als Herr über Leben und Tod geriert.
294Zum An- und Verkauf von Fahrzeugen:
295Der Angeklagte habe sich sehr für PKW, Boote oder Motorräder interessiert. Ständig habe er neue erworben und nach kurzer Zeit wieder verkauft, wenn ihm irgendetwas daran nicht mehr gefallen habe. Pro Monat seien es bestimmt 2-3 Fahrzeuge, im Jahr sicher 50 bis 60 Autos gewesen, meist ältere Gebrauchtwagen. Dafür und für Autozubehör habe er immer Geld gebraucht. Weil sie gut habe verhandeln können, habe sie mehr und mehr die Abwicklung der An- und Verkäufe übernehmen müssen. Dabei habe sie jede Scham verloren. Mehrfach habe sie den Angeklagten für Tod erklärt, um von einem Kauf wieder herunterzukommen.
296Zu den Aufgaben, die sie für den Angeklagten übernommen habe:
297Im Laufe der Beziehung habe sie von dem Angeklagten immer mehr Aufgaben zugewiesen bekommen. Jeglichen Schriftverkehr habe sie zu regeln gehabt. ... habe ihr auch aufgegeben, mit seinen Interessentinnen, Bekanntschaften oder Freundinnen zu telefonieren und Informationen bzw. Geld von diesen zu erlangen. Im Laufe der Zeit habe sie mit bestimmt hundert Frauen telefoniert. Zunehmend habe sie auch im Zusammenhang mit dem Erwerb oder Verkauf der Fahrzeuge alle Telefonate - und vor Ort auch die Verkaufsgespräche - geführt. Sie habe die Kaufentscheidungen treffen sollen und die Probefahrten gemacht. Das habe sie gehasst. Sie sei früher zurückhaltend und schüchtern gewesen, doch im Zusammenleben mit dem Angeklagten habe sie gelernt, über alle möglichen Dinge, auch die privatesten, offen und direkt zu kommunizieren. Ab ca. 2007 habe sie auch für ihn die Kontaktanzeigen geschaltet. Anfangs habe sie dies positiv gesehen, sie sei gebraucht worden. Heute denke sie, der Angeklagte habe sie missbraucht.
298Zu den Frauenbekanntschaften des Angeklagten allgemein:
299Es sei für sie immer eine Erleichterung gewesen, wenn der ... eine Frau bei sich gehabt habe. Denn dann habe er sie wesentlich seltener misshandelt. Sie habe dann Ruhe gehabt, um auch mal den Haushalt zu führen. Eifersüchtig sei sie auf seine Freundinnen nie gewesen, es sei ja sein Geld gewesen, das er da investiert habe. Anfangs sei sie einmal enttäuscht gewesen, da sie geglaubt habe, ... bleibe ihr treu. Obwohl sie bereits vor 2003 gewusst habe, dass sich der Angeklagte auch mit anderen Frauen getroffen habe, habe sie aus Naivität angenommen, dass er mit ihnen jedenfalls nicht intim werde. 2005 oder 2006 habe er eine seiner Freundinnen, eine ..., zum ersten Mal getroffen. Erst 2007/08, sie hätten da getrennt in ... gewohnt, sei sie einmal heimlich zu seiner Wohnung geschlichen und habe ihn erstmals beim Sex mit einer anderen Frau beobachtet. Da sei sie sehr enttäuscht gewesen. Andererseits habe sie bewundert, wie er seine vielen parallelen Beziehungen per Handy gemanagt habe. Männliche Freunde habe er demgegenüber praktisch nicht gehabt. Außerdem seien sie ja tatsächlich geschieden gewesen. Allerdings hätte der Angeklagte ihr so etwas nicht zugebilligt. Der ...habe neuen Bekanntschaften nie abgesagt, sondern sie stets nach seinem System befragt. Sie habe auch kein Mitleid mit den einzelnen Frauen gehabt. Die Frauen hätten ja jederzeit gehen können auch sie habe ... alles Geld gegeben, dass sie gehabt habe. Sie sei nicht eifersüchtig gewesen, dass der ...mit anderen Frauen Geschlechtsverkehr gehabt habe. Eifersüchtig sei sie auf die Zeit gewesen, die der Angeklagte mit anderen Frauen verbracht habe. Denn dann sei es immer sehr spät geworden, um andere Dinge, wie das Ausfahren der Eier zum Verkauf, zu erledigen. Oft sei es dann ihre Aufgabe gewesen, die Kastanien aus dem Feuer zu holen.
300Zur „Erziehung“ der Freundinnen des Angeklagten allgemein:
301Wenn seine Freundinnen Fehler gemacht hätten, sei er stets zu ihr gekommen, um mir das zu berichten. Er habe sie dann veranlasst, es den Frauen noch mal zu erklären. Konkret angewiesen, wie sie das zu tun habe, habe er sie jedoch nicht. Das habe sie mir aus eigenem Antrieb gemacht. Teils habe sie dann auch Aufgaben übernommen, die die Frauen machen sollten, und bei denen es nicht so klappte. Für die Frauen sei das ja auch erst mal alles neu gewesen. Er habe dann aber häufig von ihr wissen wollen, warum die Frauen es nicht hinbekämen. Dadurch habe sie sich unter Druck gesetzt gefühlt, die Dinge in seinem Sinn zu regeln. Es sei ihr auch darum gegangen, dass sie wieder zu ihren Aufgaben kommen konnte. Sie habe produktiv sein wollen, die ständigen Diskussionen hätten sie vom Arbeiten abgehalten. Wenn sie mit Reden nicht weiter gekommen sei, habe sie auch mal geschubst oder an den Haaren gerissen, um z.B. eine vernünftige Antwort zu erhalten. So habe es sich langsam entwickelt. Der Angeklagte habe sie nicht zu bestimmten Misshandlungen angestiftet. Er habe nur gewollt, dass sie mit den Frauen rede und die Probleme löse.
302Zur Abtreibung in den Niederlanden:
303Die Abtreibung in den Niederlanden nach ihrer Schwangerschaft 2010 habe sie gewollt. Sie habe dem Angeklagten jedoch bereits zuvor versprochen gehabt, dass sie abtreiben werde, wenn sie von ihm einmal schwanger werden sollte. Er habe auf die Schwangerschaft bei ihr auch nie Rücksicht genommen. Die Kosten für die Abtreibung habe letztlich sie tragen müssen. Im Nachhinein habe er ihr vorgeworfen, sein Kind getötet zu haben.
304Zu dem Zusammenleben im Haus ... in ...-...:
305Der Tagesablauf in ... sei - wie schon zuvor - so gewesen, dass der ...meist erst gegen Mittag aufgestanden sei. Und da sich alles nach ihm zu richten gehabt habe, habe das auch für die weiteren Personen im Haushalt gegolten. Dafür sei man zumeist erst 2 oder 3 Uhr morgens ins Bett gegangen. Zuvor sei zu Abend gegessen worden, wobei der ...auch zu dieser Tageszeit auf einer warmen Mahlzeit bestanden habe. In dem Haus in ... sei es dann erstmals dazu gekommen, dass Freundinnen des Angeklagten dauerhaft bei ihnen gelebt hätten. Wohingegen sie im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung zunächst noch angab, die Zeugin ... sei die erste Frau gewesen, die bei ihnen im Haus in ... gelebt habe, stellte sie im Rahmen der Hauptverhandlung vom 17.01.2017 klar, dass erst die ..., und später die Zeugin... bei ihnen gewohnt habe. Man habe gemeinsam in dem Wohnzimmer im Erdgeschoss geschlafen, nur dort sei regelmäßig geheizt worden. ... und seine jeweilige Partnerin hätten auf dem roten Sofa, sie auf einer losen Matratze in der Nähe genächtigt. Tagsüber sei ihre Matratze hochkant an die Wand gestellt wurden. Der Angeklagte habe manchmal einen kleinen Gasofen mit in eines der oberen Zimmer – eines der eigentlichen Schlafzimmer - mitgenommen, wenn er dort mit seinen Freundinnen habe allein sein wollen. Er habe mit seinen Bekanntschaften allerdings auch Geschlechtsverkehr im Wohnzimmer gehabt, während sie auf ihre Matratze geschlafen habe. Da habe sie sich manchmal schlafend gestellt und ist schweigend erduldet. Normalerweise sei man erst am frühen Morgen zu Bett gegangen und um die Mittagszeit aufgestanden. Ihr sei es zugefallen, die Hühner zu versorgen. Die anderen Tiere habe der ...gefüttert. Häufig habe sie das Frühstück zubereitet, während sich der Angeklagte mit seiner jeweiligen „Flamme“ im Wohnzimmer vergnügt habe. Dann habe man gemeinsam am Küchentisch gegessen. Der Angeklagte habe ge...t, das Essen aufgetan habe sie. Die allgemeine Hausarbeit habe sie, gelegentlich unter Mithilfe seiner Freundinnen, erledigt. Weil ihr das Abwaschen des Geschirrs wegen ihres Arms schwer gefallen sei, habe sie verlangt, dass seine Frauen dies taten. Ansonsten sei es Aufgabe der Frauen gewesen, sich um den Angeklagten zu kümmern und ihn bei seinen Telefonaten, z.B. mit diversen Autohändlern, zu unterstützen. Aber keine seiner Freundinnen - ... habe es wohl ein paar Mal versucht - habe das so zuverlässig gekonnt, wie sie es getan habe.
306Zu ihren Kenntnissen vom Vorleben des Angeklagten ...:
307Sie habe gewusst, dass er mal wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vorbestraft gewesen sei. Auch habe er ihr berichtet gehabt, einmal im Gefängnis gesessen zu haben. Sie sei mit dem ... ... mal bei seinem Bewährungshelfer, Herrn …, gewesen. Das vollständige Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht – Paderborn habe sie aber erst in der U-Haft zu lesen bekommen.
308Zu ihrem Verhältnis zu dem Angeklagten nach der Festnahme:
309Im Rahmen des Hauptverhandlungstermins vom 16.11.2016 gab die Angeklagte hierzu an, dass sie ... nach allem nicht böse sei, doch würde sie ihn jetzt aber nicht mehr in den Arm nehmen wollen. Bis zur Verhaftung habe sie mit ihm eine intime Beziehung geführt. Im Hauptverhandlungstermin vom 20.12.2016 erklärte sie, dass sie nun von dem Angeklagten losgekommen sei. Dies sei ein langer Prozess für sie gewesen. Es werde nicht wieder vorkommen, dass sie ihn – wie in der Vergangenheit – in Schutz nehme.
310b) körperliche Untersuchung der Angeklagten
311Die Sachverständige ..., Gerichtsmedizinerin des Universitätsklinikums Münster, erläuterte der Kammer in der Hauptverhandlung ihr Gutachten über die körperliche Untersuchung der Angeklagten ...vom 01.06.2016 dahingehend, dass sich bei der Angeklagten zum Zeitpunkt der rechtsmedizinischen Untersuchung am 06.05.2016 multiple fleckförmige, stichförmige, bogenförmige, sichelförmige sowie ringförmige weiße Hautverfärbungen im Bereich des Gesichtes, des Körperstammes und der oberen Extremität gezeigt hätten. Hierbei handele es sich um ältere Narbenbildungen, die durch multiple stumpfe und/oder scharfe Gewalteinwirkungen gegen die entsprechenden Körperregionen entstanden seien. Einige Narben an Händen und Füßen seien so klein gewesen, dass sie auch von Arbeitstätigkeiten herrühren könnten. Die punktförmigen Narben am Unterarm könnten von Verletzungen mit einem Feuerzeug herrühren, sie seien jedenfalls thermischer Natur. Die Vernarbungen an den Brustwarzen könnten auf Bissverletzungen hinweisen, doch lasse sich das nicht sicher sagen. Bei den teils rund-, ring- und fleckförmig gestalteten weißen und roten Hautverfärbungen im Bereich der Rückenregion, der Schamregion sowie der oberen Extremität könne es sich auch um Hautveränderungen und Narbenbildungen handeln, die durch thermische Einwirkungen verursacht worden seien.
312Im Bereich der linksseitigen Halsseite, der linken oberen Extremität sowie der linken Brustdrüse und der linksseitigen Rückenregion sei eine großflächige, derbe Narbenplatte vorhanden, welche dem typischen Bild einer durch bis in die tiefen Hautschichten hinein reichenden ursächlichen thermischen Schädigung der Haut entspreche. Theoretisch sei zwar vorstellbar, dass es sich bei der Verbrühung um eine Selbstverletzung handele. Doch wählten Menschen hierfür üblicherweise Regionen des Körpers, die sie gut erreichen könnten. Einige Narben am Rücken sprächen zudem wegen ihrer Unerreichbarkeit für die Angeklagte klar für Fremdverursachung.
313Werde für eine Verbrühung wie am Arm der ...Wasser mit einer Temperatur von 60 Grad Celsius verwendet, so genügten bereits 4 Sekunden, um derartige Verletzungen der Haut hervorzurufen. Bei 70 Grad Celsius heißem Wasser gehe es noch schneller. Zu beachten sei dabei auch die Bekleidung, die das Wasser aufnimmt und es an der Haut halte.
314Der von der Angeklagten ... geschilderte Verlauf der Herbeiführung der Verbrühung - sie habe auf dem Bauch in der Wanne gelegen, ihr rechter Arm sei nach hinten verdreht gewesen, während der ...ihr den Duschkopf an die Schulter gehalten habe - sei plausibel. Doch auch eine Selbstverletzung bei gebeugtem Arm sei denkbar, da es am Unterarm keine Ablaufspuren bzw. Verbrühungen gegeben habe. Da sich das Wasser aber nicht den weiteren Weg Richtung Bauch gesucht habe – denn hier gebe es keine Verbrühungen - spreche mehr für die von der Angeklagten ...geschilderte Version des Hergangs, als für eine Selbstverletzung.
315c) Einlassung des Angeklagten ...
316Der ...hat sich im Rahmen der Hauptverhandlung am 14.03.2017 und 21.03.2017 zu diesem Tatkomplex wie folgt eingelassen:
317Er habe die Angeklagte ...1999 in Detmold kennengelernt. Er habe in der Zeitung „…“ annonciert gehabt. Man habe sich dann in Detmold in der Nähe des Krankenhauses getroffen. Dann sei man Eis essen gegangen und später in seine Wohnung nach ...gefahren. Er habe eine dauerhafte Beziehung gesucht, es habe sofort „gefunkt“. Noch am selben Tag habe man Zärtlichkeiten ausgetauscht, die ... habe auch bei ihm übernachtet. Sie hätten sofort Zukunftspläne gemacht und über das zusammenziehen gesprochen. Die Beziehung sei einige Wochen lang gut gelaufen, man habe Ausflüge miteinander unternommen. Rasch habe man über eine Hochzeit gesprochen. Er habe sich ...s Mutter vorgestellt. Sie seien dann auch nach wenigen Wochen schon zusammengezogen, denn sie habe vom Hof ihrer Mutter wegziehen wollen, nach dem ihr Vater gestorben gewesen sei. Nach 6 oder 7 Wochen habe man geheiratet. Einen förmlichen Antrag habe es nicht gegeben, es sei eine rein praktische Entscheidung gewesen. Nach 1 bis 2 Monaten habe sie ihre Tätigkeit in dem Gartenbaubetrieb beenden wollen, da ihr der Fahrweg zu weit gewesen sei. Außerdem habe es da einen Kollegen ... gegeben, der Interesse an mir gezeigt habe, was ihm - dem Angeklagten ... - nicht zugesagt habe. Die ...habe zudem Ersparnisse gehabt, von denen man eine Weile habe leben können. 165.000 DM habe sie in die Beziehung eingebracht.
318Da die ... die Tätigkeit in dem eigenen Garten nicht ausgelastet habe, sei sie ihm nun zunehmend auf die Bahnhöfe gefolgt, in denen er seine Reinigungstätigkeiten ausgeführt habe. Dabei habe sie ihm geholfen. Sie habe auch für die Deutsche Bahn arbeiten wollen, aber sein Chef habe das nicht gewollt. Dabei sei es der ...darum gegangen, immer in seiner Nähe zu sein, um ihn kontrollieren zu können. Sie sei sehr eifersüchtig gewesen, habe z.B. sein Handy kontrolliert. Wenn seine Vorgesetzten gekommen sein, habe er die ...vor ihnen verstecken müssen. Einige Jahre sei das so gegangen. Allerdings habe es auch Streitigkeiten gegeben, wenn die ...habe bestimmen wollen, wie geputzt werden solle. Nach solchen Streitigkeiten habe sie ihm mehrfach versprochen, das Bestimmen sein zu lassen, doch nach kurzer Zeit wieder angefangen, ihm in seiner Arbeit hineinzureden. Es habe wegen ihrer Anwesenheit auf den Bahnhöfen auch Ärger mit den Vorgesetzten gegeben. Die hätten ihm schließlich eine Arbeit in Hamm oder Paderborn angeboten, doch weil er keinen Führerschein gehabt habe, hätte er da nicht hinkommen können. Einen Führerschein habe er mal in Malaga in Spanien gemacht. In Deutschland sei ihm das nicht möglich gewesen, da habe man ihn zur MPU schicken wollen. Das liege daran, dass er hier als Jugendlicher mal ohne Führerschein gefahren sei. Er habe deshalb schließlich ca. 2003 seinen Job bei der Deutschen Bahn aufgegeben.
319Die ...sei zudem über die beengte Wohnsituation in ...unzufrieden und auch häufiger wütend geworden, „sie sei ein Haus gewöhnt“ gewesen. Sie habe sich im Grunde nicht für ihn oder seine Hobbys interessiert. Nur der Garten sei für sie wichtig gewesen. Häufig habe sie ihn angeschrien, wenn ihr etwas nicht gepasst habe. Auch vor Dritten habe sie ihn beschimpft, das hätten die Passanten auf den Bahnhöfen auch gemerkt. An Sex mit ihm habe die ...dann auch kein Interesse mehr gehabt. Wahrscheinlich sei ihr einziges Interesse gewesen, von ihrer Mutter und Schwester wegzukommen. Der Umgang miteinander sei kälter geworden. Allerdings sei er nicht gewalttätig gewesen, habe allerhöchstens aus Jux mal eine Tomate nach der ...geworfen. Die Judogriffe habe er ihr auf ihren eigenen Wunsch hin zum Zwecke der Selbstverteidigung gezeigt. „Titten-beißen“ habe sie im Rahmen von Intimitäten selbst gewünscht. Ihm habe das gar nicht gefallen. „Decken-Alte“ sei etwas ganz anderes gewesen. Da die ...im Winter so gefroren habe, habe er sie mit vielen Decken und Kissen zugedeckt. Dann habe er zu ihr „Decken-Alte“ gesagt. Er sei enttäuscht darüber, dass die ...nun so viel lüge. Auch die von ihr geschilderten Regeln habe es so gar nicht gegeben. Natürlich gefalle es ihm, wenn man ihm beim Reden in die Augen sieht, aber dies sei keine starre Regel gewesen. ... habe aber seine Freundinnen immer darauf hingewiesen, dass sie ihm beim Reden in die Augen blicken sollten. Überhaupt habe sie seine Freundinnen zu erziehen versucht. Er habe das gar nicht gewollt, sei da auch bei Streitereien der Frauen mal dazwischen gegangen. Da habe er gedroht, die Polizei zu rufen. Doch die ...habe ihm gesagt, er sie dafür zu doof und traue sich das nicht.
320Demgegenüber habe die ...ihn an den Haaren gerissen, ihm in den Schritt getreten und ihre Schuhe nach ihm geworfen. Er habe sie lediglich angeschnauzt und einmal auf die Couch gestoßen. Außerdem habe er sie mal an den Haaren gerissen. Sie habe auch mal ein blaues Auge gehabt, nachdem er eine Banane nach ihr geworfen gehabt habe. Sie habe sich aber auch gewehrt, und ihn mit einer Bratpfanne beworfen. ...habe auch Kinder gehasst. Als sie 2010 von ihm schwanger gewesen sei, habe sie das Kind in den Niederlanden abgetrieben. Tiere habe sie auch nie gemocht. Seine ersten Tiere seien ein Schäferhund und ein Pudel gewesen, als er in ...gewohnt habe. Dem Schäferhund habe die ...die Kehle durchgeschnitten, weil sie keine Lust gehabt habe, mit ihm Gassi zu gehen. Den Pudel habe sie in ...ertränkt. Später habe sie auch seinen Rottweiler erdrosselt und ihn auf den Mist geworfen. Da sei er aber jeweils nicht dabei gewesen, habe diese Handlungen jedoch akzeptiert.
321Die Kaufentscheidungen bezüglich der Gebrauchtwagen habe die ...selbst getroffen. Sie sei die Wagen ja auch gefahren.
322Er habe von der ...weg gewollt, aber nicht gewusst wohin. Dann sei auch das Geld knapp geworden, und er habe der ... vorgeschlagen, doch wieder arbeiten zu gehen. Das habe die aber nicht gewollt.
323Sie seien zunächst nach ..., und - weil das zu teuer gewesen sei - bereits nach kurzer Zeit von dort weiter nach Schlangen gezogen. 2003/2004 habe es da mal eine Auszeit gegeben, als die ...zu ihrer Mutter gefahren sei. Auch wenn sie über Trennung gesprochen gehabt hätten, habe es ihn überrascht. Während er arbeiten gewesen sei, sei sie zu ihrer Mutter gefahren. Als er nach Hause gekommen sei, sei sie mit ihren Sachen weg gewesen. 1.400 EUR habe sie mitgenommen. Sie habe ihn telefonisch über ihr Gehen informiert. Er sei dann zu ihr nach ... gefahren, um mit ihr zu sprechen. Er habe sich in dieser Situation allein gelassen gefühlt, das sei ungewohnt gewesen. Außerdem habe sie ja sein Geld und Papiere mitgenommen gehabt. Er habe die ...schon zurückhaben wollen. Man habe sich dann telefonisch ausgesprochen, und die ...sei zu ihm in die Wohnung nach … zurückgekehrt. Eine besondere Aussprache auf neutralem Boden habe nicht stattgefunden. Sie habe einfach zu ihm zurückkehren wollen, und eingeräumt, dass es ein Fehler gewesen sei, ihn zu verlassen. Er sei glücklich gewesen, sie wieder zu haben. Er habe ihr versprochen, sie nicht wieder zu schlagen. Sie habe sich ihm gegenüber jedoch auch nie wegen zu viel Gewalt beschwert. Er habe sie auch nie bestraft, sie habe ihn bestraft. 2-3 Wochen sei es dann gut gegangen, danach sei es wieder gelaufen wie vor der Trennung.
324Es sei auf der … - der Landstraße 937 zwischen ... und … (…) - 2003 mal zu einem Autounfall gekommen, wo die ...bewusst zu schnell gefahren, und mit dem Fahrzeug, in dem sie beide gesessen hätten, von der Straße abgekommen sei. Dies sei ein Mordanschlag auf ihn gewesen, sie habe ihn töten wollen. Er habe bei dem Unfall Kopfverletzungen erlitten.
325Die ...habe ihn vielfach misshandelt, ihm z.B. die Brustwarzen blutig gesaugt. Auch sei er von der ...- wie auch von anderen Frauen - geschlagen worden. Die ...habe immer das sagen gehabt, sie sei dominant gewesen. Die ...habe ihn beispielsweise dadurch geärgert, dass sie ihn den ganzen Tag immer seine Fragen habe wiederholen lassen. Es stimme, dass er bei Verärgerung mit den Augen blinzelte zu zittern beginne. Er habe dann aber das Zimmer verlassen, deshalb sei es nie zu Gewalt gekommen. Auf keinen Fall sei er gewalttätig.
326Von … aus seien sie nach ... gezogen, etwa 2007 müsse das gewesen sein. Der Vermieter in … habe das Haus verkauft, 2-3 Jahre hätten sie da gewohnt gehabt. 2007 sei auch zum ersten Mal eine andere Frau ins Spiel gekommen. Die ... habe auf einem Bahnhof kennengelernt gehabt, habe sie mitbekommen, wie die ...ihn immer anbrülle. 2002/03 sei das schon gewesen. Sie habe ihm angeboten, zu ihr zu ziehen. Auch habe ... mit ... sprechen wollen. Hinterher habe er mit der ... eine Affäre gehabt. Die ... habe gesagt, ... habe ihn nicht verdient. Er habe die ... zu früh geheiratet. Doch die ... sei wieder zu ihren Exfreund gezogen. Etwa 4 Monate habe die Affäre angedauert.
327Er habe dies auch der ... erzählt, doch der sei es egal gewesen. Sie habe gesagt: „Dann mach doch!“. Er habe auch über Scheidung geredet und darüber, sich andere Frauen suchen zu wollen. 2011 sei dann die Scheidung gewesen, wenn er es recht bedenke doch eher schon 2003. Das habe er sich wohl falsch gemerkt. Die Affäre mit der ... sei nach der Scheidung gewesen. Der ... sei es egal gewesen, sie habe nur ihren Garten gewollt. Sie habe auf keinen Fall ausziehen wollen. Die Scheidung sei ...s Idee gewesen, weil sie keinen Unterhalt an seine Kinder habe zahlen wollen. Die Beziehung zu ... sei von der Scheidung unbeeinflusst weitergelaufen. In der Zeit von … und ... habe er regelmäßig in Zeitungen annonciert. 3-4 Freundinnen habe er so kennengelernt. Die ... habe ihm bei den Annoncen geholfen. Sie habe ihn loswerden wollen, und ihm helfen wollen, dass er sein Glück finde. Er habe eher nach einer festen Beziehung gesucht.
328Die Frauen hätten ihn dann auch besucht. ... habe vorgeschlagen, sich als seine Schwester vorzustellen. Mal sei sie bei den Besuchen geblieben, mal sei sie ausgegangen. In ... habe sie ja auch ihre eigene Wohnung gehabt. Allerdings habe sie ihn weiter gern kontrolliert und mit seinem Besuch Gespräche geführt. Auch habe sie herumgezickt, wenn sein Besuch länger habe bleiben wollen. Anfangs sei ihr das mit seinen Freundinnen egal gewesen, später habe es ihr nicht gepasst. Sie habe sich dann immer eingemischt und versucht, auch über die Frauen zu bestimmen.
329Bei der ... habe sie nichts gemacht, bei der... sei sie aber körperlich geworden. Frühere Freundinnen habe sie aber auch schon beschimpft gehabt. Mit der... habe sie sich aber richtig geprügelt. Sie habe sie mal an den Haaren aus der Wohnung gezogen. Zwar habe sie in ... eine eigene Wohnung gehabt, doch seien ihre Wohnungen nur 600 m voneinander entfernt gewesen. Praktisch sei die ...täglich bei ihm gewesen, habe für ihn gewaschen und den Garten gepflegt. Man habe auch weiter sexuell miteinander verkehrt.
330In der Zeit in ... - 3 bis 4 Jahre mögen es insgesamt gewesen sein - habe er mithilfe der ...30-40 Annoncen schaltet. Sie habe ihm auch bei der Auswahl von geeigneten Frauen geholfen. Dabei sei ihm Aussehen, Alter oder Beruf egal gewesen. Die Frau habe nur das Herz an der richtigen Stelle haben müssen. Er habe eine Beziehung auf immer und ewig gesucht. Allerdings sollte die Dame nicht 6 oder 7 Kinder haben. Eine feste Beziehung sei ihm immer wichtig gewesen. Er könne nicht gut alleine sein, sei dann traurig und ängstlich. Er benötige auch immer jemanden zum Reden. In ... seien es vielleicht 4 Freundinnen gewesen. Die Beziehungen seien kürzer geworden. Jedes Mal habe er gehofft, dies sei die Frau fürs Leben. Er sei immer Optimist geblieben, Rückschläge hätten ihn nicht demotiviert. Er sei immer leidenschaftlich und begeisterungsfähig gewesen. Wenn die Frauen wieder gegangen seien, sei er traurig gewesen und habe wieder annonciert. Er habe auch die ...gefragt, was er in Zukunft noch besser machen könne.
331Er sei dann nach ...umgezogen, wo er wieder allein gewohnt habe. Die ...habe weiter in ... gewohnt. 6 Kilometer hätten dann zwischen den Wohnungen gelegen. Trotzdem habe die ...ihn täglich besucht. Er habe ja kein Führerschein gehabt. In ... habe er nur vier Monate gewohnt. Die ...habe hier zu ihm ziehen wollen, doch dies hätten die Nachbarn nicht gewollt. Deshalb habe man sich nach etwas Neuem umgesehen. Von dort aus sei man sodann nach ...-... in das Haus am ... gezogen. Dort habe er 200 € Kaltmiete zahlen sollen. Außerdem habe so die ...wieder zu ihm ziehen können. Sie habe viel für ihn gemacht, z.B. den Schreibkram, deshalb habe er das gut gefunden. Er sei ihre Anwesenheit ja auch gewöhnt gewesen.
332In ...-... habe sich auch der Vorfall mit ihrem verbrühten Arm ereignet. Den habe sich die ...selbst verbrüht, weil sie von dem Jobcenter genervt worden sei. Sie habe einen 1-Euro-Job machen sollen, und dies nicht gewollt. Erst habe sie sich fallen lassen, um sich blaue Flecken zu holen. Dann habe sie sich den „gelben Schein“ geholt, aber das hätten die von der ARGE in ... irgendwann auch mitbekommen. So sei sie auf die Idee mit der Verbrühung des Arms gekommen. Sie habe sich in der Badewanne heißes Wasser über den Arm laufen lassen. Aber ihr Knisterpullover habe sich mit dem Wasser vollgesaugt und sie habe laut geschrien. Er sei dann heruntergelaufen und habe sie mit kaltem Wasser abkühlen wollen. Versehentlich habe er dabei das heiße Wasser aufgedreht, weil keine Markierungen am Hahn angebracht gewesen seien. So sei es passiert. Die ...habe sich dann in die Badewanne gelegt und sich ausgeruht. Zum Arzt habe sie nicht gehen wollen, weil sie Angst vor einer Operation gehabt habe. Später habe sie diese Verletzung benutzt, um ihn zu erpressen. Sie habe ja seine Akte gekannt und immer gesagt, „Frau glaubt man und dir nicht.“.
333Des Weiteren ließ sich der Angeklagte ...in mehreren im Rahmen der Hauptverhandlung einvernehmlich verlesenen, teils undatierten, Schreiben zum Vortatgeschehen wie folgt ein:
334In einem undatierten Schreiben - verlesen in der Hauptverhandlung - führte er aus, dass der PKW-Unfall auf der Gauseköte in 2003 kein Unfall gewesen sei. Es sei ein Mordanschlag der ...auf ihn gewesen. Er und die Angeklagte hätten im Vorfeld seine Mutter in ... besucht gehabt, und diese habe der ...geraten, ihm - dem ...- mehr Freiraum zu lassen und sich eine Arbeit zu suchen. Auf der Rückfahrt nach Hause sei die ...wegen dieser Einmischung dann so wütend auf ihn gewesen, dass sie ihm gesagt habe, dass sie in Tod fahren wolle. Er habe sie gefragt, ob sie das ernst meine, und das habe sie bestätigt und Gas gegeben. Sie sei dann mit 90 km/h die kurvige Straße entlanggefahren, und habe auf seine Ausrufe, bitte aufzuhören und langsamer zu fahren, nicht reagiert. Schließlich sei in einer Kurve das Heck des PKW ausgebrochen und der Wagen habe sich viermal überschlagen, bis er auf dem Dach liegen geblieben sei. Sie seien aus dem Auto hinausgeklettert und die ...habe ihm gesagt, ihre Nerven seien mit ihr durchgegangen, weil er einfach nicht mache, was sie wolle. Der Polizei habe sie etwas von schlechten Reifen vorgelogen. Er habe mit den Polizisten nicht sprechen dürfen, das habe die ...ihm verboten. Sie habe ihm gedroht, ihn der Vergewaltigung und Misshandlung zu bezichtigen, wenn er der Polizei etwas sage. Seit diesem Tag habe er große Angst vor der ...gehabt.
335Die ...beschreibt der Angeklagte ...in einem weiteren undatierten, in der Hauptverhandlung verlesenen Schreiben als faul, dominant, stark, lesbisch und brutal. Sie habe ihm immer vorgehalten, dass sie viel schlauer sei als er, und das stimme auch. Deswegen habe er ...immer alles geglaubt und alles unterschrieben, was ihm hingehalten habe, z.B. die Schreiben an die ARGE in .... ...habe ihn immer angeschrien und Versager, Penner oder Wichser genannt. Sie habe gesagt, sie hoffe, dass er bald in die Erde gehe. Sie lasse ihn abends spät noch ...en, damit er fett werde und sterbe. Auch zu der ... habe ...gesagt, sie hoffe, er - ...- sei bald kaputt. Einmal habe die ...ihn mit einer Bratpfanne geschlagen, als er geschlafen habe. Sie sei stark aggressiv und habe ihm Pfefferspray in die Augen gesprüht, wenn er ... oder ... habe helfen wollen. Dann habe sie ihn bei Gelegenheit auch mal im Lebensmittellager des Hauses in ... eingeschlossen. Auch habe sie einmal mit einer Nadel auf ihn eingestochen, als er geschlafen habe. Bei anderer Gelegenheit habe sie ihn auch mit einem Schraubenzieher angegriffen und ihn am Arm verletzt. Die Narbe könne man noch sehen. ... lasse sich von ihm nichts sagen. Sie sei Sternzeichen Wassermann, und die hätten bekanntlich ihren eigenen Kopf.
336Ob er sie geschubst oder an den Haaren gezogen habe, sei ...egal gewesen. Sie sei trotzdem immer wieder angekommen und habe Stress gemacht. Dann habe sie gesagt, sie hoffe, ... oder er würden sie mal in den Schwitzkasten nehmen und ihr für 5 Minuten die Luft abdrücken. Denn das wäre für sie „wie ein neuer Anfang“. Er habe ihr aber gesagt, dass er das nicht machen wolle. ...habe ihn auch einmal aufgefordert, ihr die Haut durchzuschneiden. Doch er könne kein Blut sehen. Die ...habe seine Akte gekannt, die habe er ihr bereits zu Beginn ihrer Beziehung gezeigt. Da habe sie auch schon gewusst, dass er zwei Jahre in Haft gewesen sei. Wegen der Haft habe er immer Albträume gehabt. Die ...habe ihm versprochen, dass er nicht mehr Gefängnis gehen müsse.
337Die gemeinsame Tierhaltung der Angeklagten beschreibt der Angeklagte ...in einem in der Hauptverhandlung verlesenen Schriftstück dahingehend, dass die ...hart und kalt sei. Seinen ersten Schäferhund habe sie in ... getötet, nachdem er ins Haus gepinkelt habe. Später habe er zwei Pudel gehabt, die nur auf ihn gehört hätten. Das habe der ...nicht gepasst. Einen der Zwergpudel habe sie mal aus Wut aus dem Auto herausgeschmissen. Später seien die Pudel weg gewesen, und die ...habe ihm zuerst erzählt, sie habe sie verschenkt. Dann habe sie eingeräumt, dass sie die Hunde in der Badewanne ertränkt habe. Hunde seien eine Last, sie bevorzuge Katzen, so habe ihm die ...gesagt. In ...-... habe er sich drei Ziegen gekauft. Die seien sehr anhänglich gewesen. Auf diese Ziegen sei die ...eifersüchtig gewesen. Da habe die ...seine Rottweilerhündin in den Stall gelassen, damit der Hund die Ziegen „kaputt mache“. Der Hund habe einer Ziege das halbe Ohr abgerissen. Später habe sie den Hund auch in den Schweinestall gelassen, wo er einem Schwein ein Ohr abgerissen habe. ...habe ihm gesagt, sie tue das, um ihn zu bestrafen. Die Rottweilerhündin habe ihn vor ... beschützen wollen, die ihn dafür getreten und angeschrien habe. Schließlich habe ... die Hündin mit ihrer Leine erdrosselt. Genauso habe sie es mit einem der Hunde von ... gemacht. Dies mache ...nichts aus, denn sie habe auf dem Hof ihrer Mutter schon Ratten totgeschlagen. Er habe früher Mäuse und Ratten gefüttert und zahm gemacht. Er sei halt tier- und kinderlieb. Die ...aber habe einfach die toten Schweine bei einem Nachbarn in den Mist geschmissen, und deren Ohren abgeschnitten, wegen der gelben Nummern.
338Zu der Abtreibung der ...2010 führte der Angeklagte im selben Schreiben aus, dass ihm die ...wegen der Schwangerschaft die Hölle heiß gemacht habe. Sie habe ihn gefragt, wie sie die „Missgeburt“ weg bekomme. Sie habe gesagt, es gebe genug Blagen. Kinder hasse sie, die nutzten einen nur aus. ...habe seine Mutter belogen und ihr erklärt, von einem Unbekannten in einer Kneipe geschwängert worden zu sein. Seiner Mutter sei es aber egal gewesen. Sie habe ein Enkelkind gewollt und ... kein Geld für eine Abtreibung gegeben. Da habe ...zu ihm gesagt, er solle ihr helfen, sonst laufe sie vor ein Auto. Dann wären sie und das Kind weg. Sie habe es schon mit einer Nadel versucht gehabt, doch es habe nicht geklappt. Sie seien bei zwei Frauenärzten gewesen, das Kind - ein Mädchen - sei kerngesund gewesen. Sie seien dann nach Amsterdam gefahren, die Klinik könne man noch rausbekommen. Das Geld für die Abtreibung sei ihm von seiner Kreditkarte abgezogen worden. Die Angeklagte habe das Kind von der Klinik „kaputt schneiden lassen“ und „für Versuche freigegeben“. So sei die Angeklagte, brutal zu Menschen und zu Tieren.
339Diese Schilderung wiederholt sich in einem weiteren, an den Vorsitzenden Richter der Strafkammer gerichteten Schreiben des ...vom 25.07.2017.
340In einem weiteren, in der Hauptverhandlung verlesenen Schreiben des Angeklagten vom 07.05.2017 erklärte dieser betreffend..., dass diese nur von der ...misshandelt und geschlagen worden sei. Das sei in ... passiert, da habe die ...die … mit einem Staubsaugerrohr auf Kopf und Rücken geschlagen. Die … habe sich allerdings gewehrt, und auch die ...habe blaue Flecken davongetragen. Auf Wunsch der ...habe er sie im Anschluss fotografiert, weil ... etwas in der Hand halten wollte, falls … sie deshalb anzeigen sollte.
341Geld habe die... niemals ihm, sondern immer der ...gegeben. Gemeinsam mit der ...habe die … über Lügen versucht, von ihrer Oma Geld zu erlangen. Ihre Tätigkeit bei Rewe habe die ... aufgegeben, um mit ihm auf die Flucht vor ...gehen zu können. Sie habe für ihn keinen Kredit aufgenommen. Auch sei es eine Lüge, dass er sie damit bedroht habe, sie totschlagen zu wollen. Er habe die ... niemals mit der Faust geschlagen. Vielmehr habe sie beim Sex härter angefasst werden wollen. Sie habe ihm gestattet, ihr eine Ohrfeige zu geben oder sie an den Haaren zu ziehen, wenn sie etwas Falsches getan habe.
342d) körperliche Untersuchung des ...
343Der Sachverständige Dr. med...., Gerichtsmediziner am Universitätsklinikum Münster, erstattete der Kammer in der Hauptverhandlung vom 18.07.2017 sein Gutachten über die rechtsmedizinische körperliche Untersuchung des Angeklagten ...vom 06.07.2017. Er erklärte, dass er an dem Angeklagten im Bereich des Scheitels und am Handrücken alte Narbenbildungen habe feststellen können. Hierzu habe ihm der Angeklagte einen Arztbrief, nach seiner Erinnerung aus 2003, überreicht, wonach diese Verletzungen von einem Verkehrsunfall mit einem Überschlagen des PKW, in dem der Angeklagte gesessen habe, herrühren sollten. Nach Erklärung des Angeklagten ihm gegenüber seien die Narben jedoch Folge von Verletzungen, die ihm die Angeklagte ...durch Schläge mit einem Gegenstand beigebracht habe. Es sei denkbar, dass die Narben am Handrücken und im Bereich des Scheitels durch einen Verkehrsunfall verursacht worden sein, doch erscheine es ihm seltsam, dass bei diesem Unfall nur diese beiden Narben entstanden sein sollten. Andere Narben habe der genannte Arztbrief allerdings nicht aufgeführt. Die Narben würden theoretisch gut zu Schlägen mit zerbrechlichen Gegenständen, etwa aus Glas oder Ton, passen. Diesbezüglich wäre z.B. denkbar, dass die Vernarbung an der rechten Hand aus Abwehrverletzungen resultiere, die dem Angeklagten beigebracht worden sein könnten, als er versucht habe, seinen Kopf zu schützen. Sichere Aussagen zum Entstehen dieser Narben könne er allerdings nicht machen. Auch nicht dazu, ob diese vorsätzlich herbeigeführt worden seien, oder ob ein Verkehrsunfall, der zu ihnen geführt haben kann, vorsätzlich verursacht worden sei. Der Angeklagte ...verfüge an der rechten Hand über verhältnismäßig viele Narben. Dies sei zwar auffällig, wäre aber dann nicht ungewöhnlich, wenn diese Narben alle einem bestimmten Geschehen zugeordnet werde könnten und von diesem ausgelöst worden seien.
344e) Zeugenaussagen
345Die Zeugin ...gab gegenüber der Kammer an, dass sie den ...entweder 1994 oder noch davor kennengelernt habe. Sie sei mit ihm eine Beziehung eingegangen. Anfangs sei er für ca. 6 Monate sehr nett gewesen. Er könne sich gut verstellen. Wenn er aber nervös oder ärgerlich geworden sei, habe er mit den Augen geklimpert. Er sei sehr eifersüchtig gewesen, alles habe sich immer um ihn drehen müssen. Stundenlang habe sie mit ihm über Autos reden müssen. Sie habe sich nicht mit anderen Männern unterhalten dürfen. Habe sie es doch getan, dann sei er sauer geworden. Und dann werde er gewalttätig. Er schlage dann auch.
346Er habe alles genau regeln wollen. Wenn er sage, es gibt Nudeln oder Kartoffeln, dann müsse es die dann auch geben. Sonst habe er sie angeschrien oder ihr den Arm verdreht. Er habe ihr auch mal die Luft abgedrückt oder sie geschlagen, aber meistens habe er ihr schmerzhaft den Arm umgedreht. Einmal habe er sie in der Dusche mit heißem Wasser gequält. Er habe sie hörig gemacht, habe sie erniedrigt und angeschrien. Er sei unberechenbar, weshalb sie ihn gefürchtet habe.
347Ein bis zwei Jahre sei die Beziehung gegangen, anfangs sei er noch nicht so schlimm gewesen. Auch ihr habe er seine „Selbstverteidigungstricks“ gezeigt. Sie habe das nicht gewollt, er habe aber gesagt, sie solle sich nicht dagegen wehren. Er habe immer der Stärkere sein wollen. Vor der Trennung von ihm sei es ein auf und ab gewesen, er habe da auch Geld von ihr gefordert.
348Er habe auch zuvor schon über ihr ganzes Einkommen verfügen wollen. Außerdem sei er immer in ihrer Nähe gewesen, habe sie nur selten allein gelassen. Es sei ihm immer um Kontrolle, Kontrolle, Kontrolle gegangen. Beim Sex aber sei er nicht gewalttätig gewesen.
349Zur Polizei sei sie nicht gegangen. Die mache erst etwas, wenn es zu spät sei. Außerdem habe sie Angst um ihre Schwester und ihre Mutter gehabt.
350Er habe dann die ... ... kennengelernt. Mit der habe sie nicht freiwillig zusammengelebt. Sie habe auch nicht gewusst, dass diese mit dem ...verheiratet gewesen sei. ... sei auch von ihm misshandelt worden. Auch von ihr, denn der ...habe sie gegen ... aufgehetzt. Außerdem habe sie dann selbst weniger Misshandlungen erfahren. Er habe sie z.B. angewiesen, die ... mit einem Boxhandschuh zu schlagen. Trotzdem hätten die ... und sie beide dem ...gegenüber nichts zu melden gehabt. Er habe die Wohnung abgeschlossen, die Rollläden runtergemacht. Er habe einen großen Schäferhund gehabt. Sie habe ihm nicht entkommen können. ... habe sich vor Angst auch selbst geschädigt. ... sei auch an eine Heizung gekettet worden. Aber man habe damals bei ihm nachts auf Toilette gehen dürfen. Ihr habe die ... nie etwas getan. Sie sei auch nur wegen ...gewalttätig gegenüber der ... geworden; weder vorher noch nachher habe sie anderen Menschen Gewalt angetan.
351Die Zeugin ... ..., geb. ..., gab an, den ...2008 über eine Kontaktanzeige kennengelernt zu haben, da sei sie 23 Jahre alt gewesen. Zuerst habe man viel telefoniert, denn der ...habe alles über sie wissen wollen. Dann habe man sich in ... getroffen, anfangs sei er ganz freundlich gewesen. Rasch habe er sich verloben wollen. ...sei ihm als seine Schwester vorgestellt worden. Sie habe ihr erklärt, wie man mit ...umgehen müsse. Sie habe ich häufig in dessen Wohnung in ... bei … besucht. Ihre Eltern seien dann nach Cuxhaven verzogen, was dem ...- der diese partout nicht habe kennenlernen wollen - gut gefallen habe. Sie habe erst von ihren Eltern, dann von ihren Großeltern Geld erhalten, nachdem sie ihre Verkäuferstelle bei REWE verloren gehabt habe, und das Geld zum Teil dem ...zur Verfügung gestellt. Insgesamt wohl 10.000 EUR habe er so von ihr erhalten.
352Der ...sei ihr gegenüber dann rasch und immer häufiger tätlich geworden. Aus Nichtigkeiten heraus, etwa wen sie ihn nicht genug beachtet habe, habe er sie geschlagen. Er habe mit der Hand oder der Faust zugeschlagen; überall da hin, wo er hingekommen sei. Er habe das aber kontrolliert getan und darauf geachtet, dass sie im Gesicht nicht zu auffällige Verletzungen davon getragen habe. Außerdem habe er ihr dabei einreden wollen, dass sie selbst an den Übergriffen schuld sei. Danach habe es häufig Sex gegeben, möglicherweise habe ihn die Gewalt „angetörnt“. Auch habe der ...böse SMS von ihrem Handy an Freunde und Familienmitglieder geschrieben, um sie zu isolieren, bzw. sie mehrfach in ihrer Wohnung eingesperrt, „damit ihr nichts passiere“. Für ...habe sie eine Vielzahl von Entschuldigungszettel u.ä. schreiben müssen, ihm aber auch schriftlich ihr Auto übertragen und ein ihn begünstigendes Testament verfasst.
353Die ...sei ihr gegenüber sehr garstig gewesen, habe sie wohl als Störquelle betrachtet und sei eifersüchtig gewesen. Sie habe sie immerzu kritisiert, dass sie nicht ordentlich und sauber genug sei, zu wenig putze, zu schlecht ...e. Für den ...habe die ...wohl alles Schriftliche erledigen müssen, sei ein wenig der Kopf der Beiden gewesen. Der ...habe sich häufiger bei ihr beklagt, die ...quäle ihn immerzu. Allerdings nur psychisch, denn körperlich sei der ...der ...stets überlegen gewesen. Die Beziehung der beiden habe auf sie krank gewirkt.
354Für ...habe sie immer putzen müssen, und sei es nicht sauber genug gewesen, habe er geschlagen. Außerdem habe der ...ihr - nachdem sie einmal umgekippt sei - die Diagnose „Epilepsie“ gestellt und ihr Tabletten dagegen verordnet, die sie habe einnehmen müssen. Es könne auch sein, dass diese Diagnose von einem Arzt gestellt worden sei, und sie von diesem die Tabletten erhalten habe. Dann habe ihr der ...den Führerschein weggenommen, und zur ausstellenden Behörde mit dem Hinweis, sie sei wegen der „Epilepsie“ fahruntauglich, geschickt. Die Tabletten hätten sie müde gemacht und ihr irgendwie die Energie geraubt.
355Bis Mitte Mai 2009 sei die Beziehung gelaufen, dann habe der ...sie einmal in ihrer Wohnung angerufen und ihr angedroht, sie nun totschlagen zu wollen. Daraufhin habe sie ihre Familie angerufen, und ihre Brüder hätten sie abgeholt und zu den Eltern nach Norddeutschland gebracht. Trotzdem habe sie dann wieder telefonischen Kontakt zu ...gehabt. Dies könne sie nicht erklären, vielleicht habe sie gehoffte, er werde sich ändern. Ihre Eltern und Brüder hätten sodann ihre Wohnung aufgelöst. Dabei seien sie von der ...beschimpft worden, die auch in der Folgezeit mehrfach bei ihren Eltern angerufen und dabei heftige Beleidigungen und Bedrohungen ausgestoßen habe. Sie habe den ...schließlich angezeigt, u.a. weil er zu seinen Gunsten auf ihren Namen ein Darlehen aufgenommen gehabt habe, aus dem sie nun in Anspruch genommen worden sei, und gegen die ...eine einstweilige Verfügung wegen der Anrufe beantragt. Dann sei damit Ruhe gewesen.
356Hierzu ergänzend berichtet der Zeuge... - Vater der Zeugin ... ..., geb. ... - das seine Tochter unter dem Einfluss der Angeklagten den Kontakt zu ihm und seiner Frau nach ihrem Wegzug aus … beinahe aufgegeben habe. Auch ihr Interesse an er laufenden Ausbildung bei REWE sei sogleich fortgefallen. Seine Tochter habe auf dem Standpunkt beharrt, nun den Mann fürs Leben gefunden zu haben. ...habe sich ihnen gegenüber als Schwester und Anwältin des ...ausgegeben. Sie habe böse SMS an sie geschrieben, wonach seine Tochter mit ihm nichts mehr zu tun haben wolle. Schließlich hätten sie ihrer Tochter kein Geld mehr gegeben, weil sie gehofft hätten, dies beendet die Beziehung rasch. Aber sie habe wohl Geld von ihren Großeltern erhalten. Im Juli 2009 sei es nach seiner Erinnerung gewesen, als die ... ihn angerufen habe. Da habe sie geschildert, dass sie in ihrer Wohnung eingeschlossen sei und schnell dort weg müsse. Über ein Fenster sei sie zu ihrer Vermieterin geflüchtet. Er habe seine zwei Söhne kontaktiert, die hätten sie am selben Tag dort abgeholt. Danach habe ... erst einmal wieder bei ihm und seiner Frau gelebt. Einige Tage später habe er mit seinen Söhnen die Wohnung der ... aufgelöst, da habe sich die ...mit ihrem PKW vor er Einfahrt quer gestellt, damit sie keine Sachen aus der Wohnung holten. Er habe die Polizei verständigt, da sei sie unter Beschimpfungen verschwunden.
357Später seien er und seine Frau telefonisch von ...oder ..., das habe er nicht erkannt, massiv beleidigt und bedroht worden, so dass sie Strafanzeige gestellt hätten.
358Gleiches bekundete auch die Zeugin... - Mutter der Zeugin ... ..., geb. ... - und ergänzte, dass die ... zunächst nichts über die Beziehung mit dem ...berichtet habe, nachdem sie in den elterlichen Haushalt zurückgekehrt gewesen sei. Behutsam habe sie ihr dann einige Informationen entlockt und die ... veranlasst, wegen der vorgefallenen Gewalttätigkeiten Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Ihre Tochter habe sich sehr geschämt, sie - die Zeugin... - habe bei der polizeilichen Vernehmung auch den Raum verlassen sollen.
359Der Zeuge ... - Bruder der Zeugin ... ..., geb. ..., berichtete der Kammer, dass er von der Beziehung seiner Schwester zu ...und der Aufgabe ihrer Ausbildung bei REWE nur ganz am Rande und über die gemeinsamen Eltern etwas mitbekommen habe. Doch dann habe die ... ihm überraschend eine SMS geschrieben. Er sei sich zunächst nicht sicher gewesen, ob diese Nachricht von seiner Schwester gekommen sei, weil er die Handynummer nicht gekannt habe. Doch dann habe ... nochmals geschrieben, sinngemäß: „Holt mich hier raus. Ich brauche Hilfe!“. Er sei deshalb zu der Wohnung der ... gefahren und habe sie erst zu seinem Bruder, und am Folgetag mit ihm zu seinen Eltern gebracht. Später habe er auch geholfen, ihre Wohnung aufzulösen. Dabei seien ihm ein Mann und eine Frau aufgefallen, doch da er die Angeklagten nicht persönlich gekannt habe, habe er sie nicht zuordnen können.
360Später habe es tatsächlich beleidigende und bedrohliche Anrufe auf den Anrufbeantworter seiner Eltern gegeben, einen oder zwei davon habe er selbst gehört.
361Die Zeugin ... gab an, den ...über „Friendscout“ kennen gelernt zu haben, das sei Ende September 2010 gewesen. Bis März 2011 habe die Beziehung angehalten, die ernst gewesen sei. Er sei von Ehe gesprochen worden.
362Man habe viel über den Anrufbeantworter kommuniziert, denn der ...habe beim Reden nicht unterbrochen werden wollen. Sie habe ihm dann auf seinen Anrufbeantworter ihre Antworten gesprochen. Sie habe darauf achten müssen, alle seine Fragen vollständig zu beantworten. Getroffen habe man sich aber auch in ..., wo er Geld von ihr für ein Auto habe haben wollen. Er sei nett und gefühlvoll gewesen, allerdings sei man nie ausgegangen. Auch habe er ihre Familie nicht kennen lernen wollen. Einmal habe er nachts - man habe sich stets nur des Nachts getroffen - ihr Auto einparken wollen, was sie abgelehnt habe. Daraufhin habe die ...sie angerufen und wie eine Furie beschimpft. Sie habe sie dann häufiger telefonisch kritisiert und ihr vorgegeben, häufiger die Bettwäsche zu wechseln oder besser auf das Essen für ...zu achten. Er müsse ...jedes Detail berichtet haben. Als sie einmal im Krankenhaus gewesen sei, habe ...ihr einen „guten Tod“ gewünscht. Sie habe für den ...einen Kredit von 9000 EUR aufgenommen, und ihm das Geld gegeben. Er habe einen PKW davon kaufen wollen. Auch ihren Schmuck habe sie für ...versetzt. Das Geld habe sie häufig in ihrem Auto unter einer Fußmatte bereit gelegt gehabt, wo es die ...des Nachts geholt habe. Den ...habe keinen persönlichen Kontakt zu ihr gewollt. Insgesamt 16.000 EUR habe der ...so von ihr erhalten. Körperlich habe der ...sie nie misshandelt. ...habe die Beziehung schließlich beendet und behauptet, nach ... zu einem Onkel gezogen zu sein. Da habe sie einen Schub ihrer Multiplen Sklerose Erkrankung erlitten gehabt.
363Die Zeugin ... gab an, den ...im August 2012 über eine Annonce kennengelernt zu haben. Zunächst habe die ...deshalb mit ihr telefoniert, die sich als Schwester des ...ausgegeben gehabt habe. Nach einigen Telefonaten habe sie sich mit dem ...getroffen, der wenig über sich erzählt, sie aber ausgefragt habe. Sie habe mit ...schließlich ausgemacht, für eine Woche in das Haus nach ... zu kommen, am Ende seien es aber nur 2-3 Tage geworden. Dort sei es sehr unordentlich gewesen. Sie habe auf dem Sofa mit dem ...geschlafen. Es habe mit ihm einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gegeben. ...sei ihr gegenüber bereits am zweiten Tag des Besuches sehr unfreundlich gewesen und habe sie beleidigt. ...habe ihr Faulheit vorgeworfen. Ihren Sohn, der bei der Bundeswehr gewesen sei, habe sie als einen „Scheißsoldaten“ beleidigt. Die ...sei herrschsüchtig gewesen, sie habe sie Oberhand im Haushalt gehabt. ...habe dagegen wie ein „Waschlappen“ gewirkt, der nichts zu sagen gehabt habe. Einmal sei sie von den beiden im Hühnerstall eingesperrt worden, nachdem sie beim Füttern geholfen gehabt habe. Geschlagen worden sei sie von keinem, die Beleidigungen seien auch nur von ...gekommen. Aber er habe alles mitbekommen und passiv daneben gestanden. Am Ende habe sie daher Angst vor beiden gehabt, denn sie habe das Gefühl gehabt, der Spielball für die Machtspielchen der Angeklagten untereinander gewesen zu sein.
364Mit einer Ausrede habe sie sich schließlich nach 2 oder 3 Tagen davongestohlen und sofort den Kontakt abgebrochen. Die ...habe jedoch noch eine Weile telefonisch den Kontakt zu ihr gesucht und per Nachricht auf den Anrufbeantworter nachgefragt, wann sie wieder nach ... komme. Dann werde der ...ihr zeigen, dass er der Herr im Haus sei.
365Die Zeugin ...gab an, den ...im Oktober 2009 über eine Kontaktanzeige kennengelernt zu haben und es habe sich eine Beziehung entwickelt, die mit teils monatelangen Unterbrechungen ca. 3 Jahre angedauert habe. Erst habe man viel telefoniert - immer über den Anrufbeantworter - dann habe man sich persönlich kennengelernt. Meist habe sie den ...in dessen Wohnung in ... besucht, gelegentlich habe sie mit ihm auch Ausflüge zum Flughafen Paderborn oder in die Fußgängerzone von … unternommen.
366...sei von Anfang an sehr eifersüchtig gewesen, und habe sie einmal angemeckert, als sie einen Arbeitskollegen auf der Straße umarmt habe, den sie dort zufällig getroffen habe. Alle 30 Minuten habe sie sich bei ihm über Handy melden müssen, sonst habe es Ärger gegeben. Nachts habe er sie teils 15 bis 20 Mal angerufen.
367Sie habe seine Wohnung in ... putzen müssen, jedoch dort nie übernachten dürfen. Auch in dem Haus in ...-... sei sie mehrfach gewesen. Sie habe dort zur Probe wohnen sollen, was sie abgelehnt habe; auch, weil sie ihren gesamten Arbeitslohn an den ...habe abgeben sollen. Außerdem habe sie nicht mit der ..., von deren Ehe mit ...sie nach einem oder anderthalb Jahren der Beziehung zu ihm auch erfahren habe, zusammen leben wollen.
368Allerdings sei sie nie körperlich - wohl aber seelisch - von den Angeklagten misshandelt worden, auch nicht im Zusammenhang mit Intimitäten. Man habe ihr beispielsweise mehrfach erzählt, der ...sei verstorben, und kurz danach mitgeteilt, er lebe doch noch. Sie seien da verlobt gewesen. An ihrem Geburtstag sei ihr mitgeteilt worden, ...läge in Kassel im Krankenhaus. Sie habe telefonisch Erkundigungen eingeholt und dies als Lüge entlarven können. Da habe sie sich getrennt. Danach sei sie noch eine Weile von ...telefonisch terrorisiert worden. Der ...habe ihr bei Facebook Freundschaftsanfragen gesendet.
369Der ...habe ihr häufig erzählt, dass die ...ihn immerzu quäle. Er habe ihr Schriftstücke dieses Inhalts übergeben, falls ihm durch die Quälereien mal etwas zustoßen solle. Sie habe zu seinen Gunsten mal ein Testament verfasst, als es ihr psychisch nicht gut gegangen sei.
370Die Zeugin ... gab an, den ...über eine von ihr geschaltete Annonce Anfang 2015 kennengelernt zu haben. Bis September/Oktober 2015 habe man in Kontakt gestanden. Man habe zunächst telefoniert, dann habe man sich auch getroffen. Der ...habe ihr erzählt, dass er studiert habe und Bootsführerschein und Pilotenschein habe. Geglaubt habe sie ihm nicht. Die Intimitäten seien liebevoll gewesen. Die ...kenne sie nur vom Telefon her und als seine Schwester. Mehrmals die Woche habe der ...sie in ihrer Wohnung besucht. Die Angeklagten hätten ihren Kiosk nur sehr nachlässig betrieben und sich ansonsten mit Autoverkäufen und Ersparnissen über Wasser gehalten. Diese Art zu wirtschaften habe ihr nicht gefallen, es habe mit dem ...deshalb Streit gegeben. Dabei sei ...ruppiger geworden, aber es habe nie Tätlichkeiten von seiner Seite gegeben. Die ...habe sich aber immer eingemischt und dies sei ihr schon suspekt gewesen. Sie sei von ...auch beleidigt worden. Telefonisch habe ...ihr viele Vorwürfe gemacht. Deshalb habe sie die Beziehung schließlich beendet, was er nicht habe akzeptieren wollen. Einige Zeit hätten sie daher noch losen Kontakt per WhatsApp gehabt. Dieser habe vielleicht nur ein offenes Ohr gebraucht und sich oft über die ständigen Streitereien mit der ...beklagt. Er habe ihr im Grunde leidgetan.
371Die Zeugin ... berichtete der Kammer, dass sie den ...über eine Annonce wohl Ende 2015 kennengelernt habe. Erst habe sie mit den ...telefoniert, dann habe man sich persönlich kennengelernt. Treffen hätten immer bei ihr stattgefunden, bereits nach dem ersten gemeinsamen Treffen habe ...dies als feste Beziehung betrachtet. Er habe mal von Ratten in seinem Haus in ... berichtet, weshalb ein Besuch dort für sie nie Thema gewesen sei. Die Beziehung mit dem ...sei soweit in Ordnung gewesen, auch bezüglich der Intimitäten. Über ihn könne sie nichts Schlechtes sagen. Mit der ...habe sie nur telefoniert, sie sei ihm als Schwester des Angeklagten vorgestellt worden. Wenn sie bei ihren Kontakten mit dem ...etwas falsch gemacht oder gesagt habe, habe sie später die ...angerufen und kritisiert bzw. beleidigt. Auch habe sich der ...stets über die ...beschwert, die faul sei. Deshalb habe sie ...nicht persönlich kennenlernen wollen. Letztlich habe sie das Interesse an der Beziehung verloren und sich Ende März 2016 einfach nicht mehr gemeldet. Hierzu habe auch beigetragen, dass sie dem ...einmal 3.500 EUR für den Kauf eines PKW geliehen habe, die sie nicht zurück bekomme habe. Die ...habe sie angerufen und ihr erzählt, dass sie dem ...dieses Geld doch geschenkt habe. Jetzt solle sie noch die Anmeldung bezahlen. Als sie dies abgelehnt habe, habe die ...am Telefon gekeift wie eine Furie.
372Die Zeugin ... hat bekundet, dass sie den ...auf eine Kontaktanzeige hin in 2011 kennengelernt habe. Sie sei pensionierte Finanzbeamte, seit 2006 wegen einer Multiple-Sklerose-Erkrankung im Ruhestand. Von ihrem Ex-Ehemann sei sie 2011 schon getrennt gewesen, die Scheidung sei 2012 erfolgt. Sie habe sich bei dem ...per SMS gemeldet, dann habe es relativ lange bis zu einer Rückmeldung gedauert. Die sei schließlich von der ...erfolgt, die sich als Schwester des ...ausgegeben habe. Es sei ihr komisch vorgekommen, aber sie habe mit ihr für November 2011 einen Besuch in ... ausgemacht. Hierzu habe man sie eines Tages gegen 21:00 Uhr abgeholt, die ...sei gefahren. Sie habe hinten auf der Ladefläche des Pickups gesessen, zusammen mit dem .... Auch das sei komisch gewesen, aber sie sei neugierig gewesen und habe zur Sicherheit ihrem Sohn Bescheid gesagt gehabt. Der Hof in ... sei ihr heruntergekommen erschienen. Die ...habe sie dann allein gelassen und der ...habe ihr, etwas schüchtern, von seinem Leben erzählt. U.a. sei er Medizinstudent gewesen. Doch das habe sie ihm nicht geglaubt, dazu habe ihm erkennbar der Horizont gefehlt. Er sei ihr aber gleich sympathisch gewesen. Sogleich habe sie überlegt, zu ihm zu ziehen. A, späten Abend oder frühen Morgen habe die ...sie wieder heimgefahren.
373Erst im Mai 2012 habe sie ihn nochmals besucht, der ...habe für sie gekocht. Der Grund für den langen zeitlichen Abstand zwischen den Treffen sei die ...gewesen, die jetzt bei dem ...gelebt habe. Dies habe sie vorsichtig gemacht. Ihr Kopf habe ihr etwas anderes gesagt als ihr Herz. Bei diesem Besuch sei die ...dabei gewesen; sie sei mit ...intim geworden, während ...abgespült habe. Beim Sex sei der ...sehr liebevoll gewesen. Ein oder zwei Wochen später sei es noch einmal so abgelaufen, sie sei wieder nach ... geholt worden. Da habe die ...aber beim Sex gestört. Sie habe angeklopft und gesagt: „... mach mal langsam Feierabend, wir müssen noch die Eier verkaufen!“. Davon hätten die Angeklagten seinerzeit gelebt, habe der ...ihr erzählt. Sie habe ihm aber einmal vorgerechnet, dass sich dies finanziell gar nicht gelohnt habe.
374Auch in der Folgezeit habe sie immer den Eindruck gehabt, die ...mische sich bewusst ein. Ohne ihre Präsenz hätte aus der Beziehung mit dem ...ihrer Meinung nach etwas werden können. ...habe angefangen, ihr Vorgaben für ihr Verhalten gegenüber ...zu machen. Dann sei sie auch unfreundlich bis beleidigend geworden. Dieses Verhalten habe zugenommen, ...sei sehr fordernd gewesen. Sie - die Zeugin L. - solle doch endlich mal wieder zu Besuch kommen, der ...brauche Sex. Das Benehmen der ...habe die Beziehung belastet. Der ...habe ihr auch mehrfach versprochen, dass die ...ausziehen werde. Geglaubt habe sie daran aber nicht. Aus ihrer Sicht hätte die ...nie einer anderen Frau Platz gemacht. Anfang 2013 habe der ...ihr auch einmal einen völlig unpassenden Heiratsantrag gemacht.
375Die Affäre sei in 2012 im Sande verlaufen, doch dann sei es mit den Geldforderungen seitens der Angeklagten losgegangen. Anfangs seien es kleinere Beträge gewesen, für Tierfutter. Die ...sei da an sie herangetreten. Sie habe gezahlt, da ihr die Tiere am Herzen gelegen hätten. Ab 2013 seien es größere Beträge gewesen, für Autos, Versicherungen oder den Kiosk, den die Angeklagten betrieben hätten. Sie habe gezahlt, um ...zu helfen und ihn aus seiner Abhängigkeit von seiner „Schwester“ ...zu befreien. Mindestens 50.000 EUR habe sie insgesamt gezahlt. Das Geld habe immer die ...als Botin des ...erhalten. Gelegentlich habe der ...eine spätere Rückzahlung in Aussicht gestellt, doch geglaubt habe sie es nicht. Erst von der ..., schließlich auch von dem ..., sei sie in der Folgezeit regelrecht bedroht worden. Zahle sie nicht, komme die Haushälterin eines Onkels des ...oder dessen Tochter bei ihr vorbei. Oder man habe ihr erzählt, die ...werde eine Wohnung über ihrer anmieten. Des Weiteren werde man ihre Reifen aufstechen. Sie sei ein sehr ängstlicher Mensch, dies habe sie schon verängstigt. Die Zahlungen hätten sie finanziell überfordert. Sie habe ein Darlehen aufnehmen und dies zweimal erhöhen müssen. Ihren Vater habe sie um finanzielle Unterstützung bitten müssen. Sie habe sich mit dem Geld quasi freigekauft, sei so den Beleidigungen und Bedrohungen entgangen. Sie habe nur ihre Ruhe gewollt.
376Bezüglich der Verletzung des Arms der ...sei ihr erzählt worden, dass die ...sich die Verbrühung bei einem Unfall selbst zugefügt habe. Auf ...Bestreben hin habe sie hierzu mal ein Schriftstück unterzeichnet, auf dem dies so festgehalten gewesen sei. Sie habe auch einmal einen Zettel unterschrieben, wonach sie einen Teil des Kindesunterhaltes an die Kinder des ...zu zahlen habe.
377Der ...habe ihr immer wieder berichtet, dass die ...ihn seelisch quäle. Die Angeklagten hätten oft gestritten. Aus ihrer Sicht sei die ...mit ihren Aufgaben überfordert gewesen, und hab den ...deshalb gequält. Sie habe ja praktisch alles für ihn tun müssen, ...sei schon sehr unselbstständig gewesen.
378Körperliche Übergriffe auf sie habe es seitens der Angeklagten nie gegeben. Bedrohlich habe auf sie nur die ...gewirkt. Sie habe - per SMS bzw. WhatsApp - bis zur Festnahme der Angeklagten Kontakt mit ihnen gehabt.
379Die Zeugin ... berichtete der Kammer, dass sie den Angeklagten im Oktober 2015 nach einer zahnmedizinischen Behandlung, in deren Folge sie den Wunsch verspürt habe, es noch einmal mit einem Lebenspartner zu versuchen, über eine Annonce kennengelernt habe. Sie habe einen behinderten Sohn großgezogen und nie an sich gedacht. Nun habe sie ein wenig Glück für sich selbst gesucht.
380Der ...habe eine feste Partnerin gesucht, seine Anzeige sei kurz und präzise gewesen. Das habe ihr ebenso gefallen wie der Umstand, dass er gekocht habe. Sie hätten in der Folgezeit telefoniert und Textnachrichten ausgetauscht. Sie habe sich dann infolge der zahnmedizinischen Sanierung in eine Nachbehandlung begeben müssen, und sich daher nicht rasch bei dem Angeklagten zurückmelden können. Da habe sie die Angeklagte gleich mit Vorhaltungen überschüttet. Sie habe sich als seine Schwester vorgestellt und ihr erläutert, wie sie mit dem ...umzugehen habe, welche Krankheiten er habe und was für ein toller Typ er sei. Persönlich habe sie die ...nie kennengelernt.
381Sie sei mit dem ...eine intime Beziehung eingegangen. Sie akzeptiere dominante Männer, so habe sie es zuhause gelernt. Die Frau habe dem Mann Untertan zu sein. Doch sei die ...ihr von Anfang an unfreundlich gegenüber getreten. Sie habe erzählt, der ...sei schon von vielen Frauen betrogen worden. ...habe schließlich von ihr verlangt, dass sie sich jede Stunde einmal bei ihm melde und berichte, wo sie sei. Sie habe geglaubt, er interessiere sich eben für sie. Er habe sie dann abends in ihrer Wohnung besucht und erzählt, er sei Geschäftsmann und handele mit Eiern etc. Er sei sympathisch und stattlich gewesen. Doch da sie ihm nicht alle Räume ihrer Wohnung gezeigt habe, sei der ...misstrauisch geworden. Er habe geglaubt, sie verstecke dort jemanden. Sie habe ihm zum Gegenbeweis ihr Handy gezeigt, auf dem kein einziger männlicher Kontakt gewesen sei. Da sei er zufrieden gewesen. An dem ersten Abend habe sie vor Aufregung vergessen gehabt, dem ...etwas zu trinken anzubieten. Das habe die ...kurze Zeit später am Telefon gleich kritisiert. Dann hätten beide Angeklagte ihr vorgeworfen, sich nicht gleich dem ...an den Hals geworfen zu haben. In der Folgezeit hätten sie nur telefonisch Kontakt gehabt. Er habe ihr über sein Leben und seine Hobbys berichtet. Oft habe sie auch mit ...telefoniert, dann sei der ...im Hintergrund zu hören gewesen, der Dinge wie frag sie dieses oder jenes gesagt habe. Schon beim zweiten abendlichen Zusammentreffen habe er sich verloben wollen. Das sei ihr zu perfekt gewesen. Sie habe nachdenken, und ihm noch nicht den Schlüssel geben wollen. Da habe er sich verändert, von da an habe er ihr Vorwürfe gemacht. Erst sei noch ein romantisches Probewohnen in ... geplant gewesen, doch stattdessen sei nun der Telefonterror losgegangen. Ständig habe sie stundenlang und unter Schmerzen - sie habe im Mundraum Blutungen nach der Zahnbehandlung gehabt - mit den Angeklagten telefonieren müssen. Mit ihrem Sohn, der damals 15 Jahre alt gewesen sei, habe sie nur noch einmal wöchentlich für 15 Minuten telefonieren dürfen. Sie solle sich zwischen ihrem Sohn und dem ...entscheiden. Habe sie sich nur einmal zu spät gemeldet, so habe man ihr vorgeworfen, sie verheimliche irgendetwas. Über ihre Religion, ihren Körperbau und ihr Gewicht hätten sie sich lustig gemacht. Als sie es nicht geschafft habe, WhatsApp auf ihrem Handy einzurichten, sei sie als dumm hingestellt worden. Einmal sei zufällig ein männlicher Bekannter bei ihr gewesen, als die Angeklagten sie angerufen hätten. Der habe ihr sofort geraten, den Kontakt zu beenden, das Handy auszuschalten und zu einem Bruder zu fahren. Die Angeklagten hätten dessen tiefe Stimme über das Telefon vernommen und sofort den Kontakt beendet. In der Folgezeit hätten sie sich bei ihr nur noch gelegentlich gemeldet um sie als asozial, behindert oder arbeitslos zu beleidigen. Die ...habe von dem ...offenbar alle möglich intimen und belastenden Informationen auf ihrer Vergangenheit erhalten gehabt, und sie nun damit telefonisch traktiert. Für sie sei eine Welt zusammengebrochen, sie habe einen Nervenzusammenbruch erlitten. Und dies, obwohl die ganze Beziehung kaum länger als eine Woche gedauert habe.
382Die Angeklagten seien zusammen unerträglich gewesen, hätten sich gemeinsam boshaft über sie lustig gemacht.
383Die Zeugin ... berichtete der Kammer, dass sie den Angeklagten nach 2011 kennengelernt habe, da sei ihr zweiter Mann verstorben. Genauer wisse sie es nicht mehr. Sie habe sich auf eine Annonce des ...bei ihm gemeldet, sei ein Mensch, der schlecht allein sein könne. Sie habe anfangs das Gefühl gehabt, er sei der Mann fürs Leben. Beide Angeklagte hätten sie mit einem weißen Kastenwagen abgeholt und nach ... gebracht, wo sie eine Woche gelebt habe. Die ...habe sich als seine Schwester vorgestellt. Er habe ihr auf dem Hof alles gezeigt, auch die Tiere. Dann habe man gemeinsam in der Stube geschlafen. Da habe der ...Sex gewollt. Sie habe es nicht gewollt, und am ersten Abend habe der ...das auch akzeptiert. Am 2. oder 3. Abend habe er sie aber so bedrängt, dass sie es über sich ergehen habe lassen, um Ruhe zu haben. Fortan habe er jeden Tag Sex gewollt und dabei obszöne Worte gebraucht. Auch sei er etwas ruppig gewesen und habe ihr mitgeteilt, sie solle sich nicht so haben. Das sei gar nicht ihr Ding gewesen. Bis auf das Klo habe er sie verfolgt, da habe sie abschließen müssen. Wirklich geschlagen habe er sie allerdings nicht. Nur seine Zudringlichkeit habe sie gestört. Sie habe ihn nach nachdrücklich auf Distanz gehalten, ihm möglicherweise einmal eine Ohrfeige gegeben. Zwar habe er mal gesagt, sie könne was erleben, wenn sie sich wehre. Doch habe er dann von ihr abgelassen. Mit der ...habe sie sich normal unterhalten, aber sonst nur wenig Kontakt gehabt. Sie habe eine Verbrühung am Arm gehabt und ihr die Geschichte mit einem Unfall mit dem Wasser...er erzählt. Sie - die Zeugin ... - habe der ...geraten, zum Arzt zu gehen. Näher nachgehakt habe sie aber nicht. Am Hinterkopf habe die ...eine kahle Stelle gehabt. Es habe ausgesehen, als ob die Haare herausgerissen worden seien. Auf ihre Frage an die ...habe sie hierzu aber keine nachvollziehbare Antwort erhalten. Angeblich sei dies der ...beim Kämmen passiert. Geglaubt habe sie das nicht. Nach 5 Tagen sei sie aus ... weg, da es ihr nicht gefallen habe. Zunächst habe mit ...noch SMS-Kontakt bestanden. Sie sei dann aus Angst einmal umgezogen - der ...habe ja ihre Anschrift gekannt. Sie leide unter einer namenlosen Angst, von der sich nicht sagen könne, woher sie kommt. Sie werde unruhig, wenn es dunkel werde, schließe sich nachts ein. Das habe sie zuvor nicht gemacht gehabt.
384Nach ihrem Eindruck habe der ...die Kommandos gegeben, die ...habe sie wie ein Sklave ausgeführt. Beide Angeklagte hätten ruppig miteinander gestritten.
385Die Zeugin ... berichtete der Kammer, dass sie 1998 für 3 Monate eine Beziehung mit den ...gehabt habe. Er habe eine Annonce geschaltet gehabt, auf die sie sich gemeldet habe. Sie habe damals in Scheidung gelebt, er habe nach 2 oder 3 Treffen eine engere Beziehung mit ihr führen wollen. Sie habe schon einen Sohn gehabt, dass sie für den ...kein Problem gewesen. Überhaupt sei er nie gewalttätig gewesen. So wie der ...jetzt in den Presseberichten beschrieben werde, kenne sie ihn nicht. Er müsse sich verändert haben.
386Sie habe ihm dann eines Tages telefonisch mitgeteilt, dass sie schwanger von ihm sei. Er habe eine Abtreibung gewollt, sie aber nicht. Da habe er schlagartig den Kontakt abgebrochen. Sie habe ihn und seine Eltern noch zur Taufe eingeladen, doch da habe sie nur böse Briefe zurück erhalten. Die Einladung sei eine Frechheit, habe es geheißen. Sie habe dann Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt erhalten.
387f) Augenscheinsobjekte
388Foto 3-342, Datenstick MK-..., Dateipfad „Fotos Personen aus Verfahren/ .../ Fotos/ 3-342“ zeigt die ...mit zahlreichen Hämatomen im Gesicht und an den Armen. Ihr Kopf ist beinahe kahl geschoren. Laut den Dateieigenschaften wurde das Foto am 17.07.2009 aufgenommen.
389Foto 3-88, Datenstick MK-..., Dateipfad „Fotos Personen aus Verfahren/ .../ Fotos/ 3-88“ zeigt eine weibliche Person. Es sind Teile eines Torsos und eines Arms, sowie einer weiblichen Brust zu erkennen. Man sieht großflächige blutrote Hautverletzungen im Bereich der Schulter und eines Arms. Laut Dateieigenschaften wurde das Foto am 15.02.2012 aufgenommen. Laut ...zeigt es die noch unverheilte Verbrühung, die ihr der Angeklagte zugefügt habe. Man könne hier „ins Fleisch bis zum Knochen“ blicken.
390Foto 1389054656183, Datenstick MK-..., Dateipfad „Fotos Personen aus Verfahren/ .../ Fotos/ 1389054656183“ zeigt ...mit einer großflächigen Hautverletzung im Bereich ihrer Schulter und ihres Arms. Die Wunde ist mit durchsichtiger Folie abgedeckt. Laut Dateieigenschaften wurde das Foto am 07.01.2014 aufgenommen.
391g) Beweiswürdigung
392Die Kammer stützt ihre Überzeugungen bezüglich des Komplexes Beziehung der Angeklagten ab 1999 und Vortatgeschehen im Wesentlichen auf die Einlassung der Angeklagten ..., sowie ergänzend auf die Angaben der Zeugen ... ...,..., ... ... und... betreffend die Beziehung des Angeklagten zu ... ..., der Zeuginnen …, ..., ..., ..., ..., , …, ... und ... bezüglich der Beziehungsführung des Angeklagten, den Ausführungen der Sachverständigen Dr. med. ... und Dr. med. ... betreffend den körperlichen Zustand und die Misshandlungsspuren an den Angeklagten selbst sowie der in Inaugenscheinnahme der oben wiedergegebenen Lichtbilder.
393Die Einlassung des Angeklagten ...zu diesem Tatkomplex erachtet die Kammer jedenfalls insoweit als widerlegt, soweit sie den obigen Feststellungen zuwiderläuft.
394Im Wesentlichen unter Zugrunde legen der äußerst detailreichen und schlüssigen Schilderung der Angeklagten ...gelangte die Kammer zu den obigen Feststellungen bezüglich der Beziehung beider Angeklagter zueinander ab 1999 und bis zum ersten Tatkomplex betreffend die Zeugin .... Das Kennenlernen zwischen der ...und den ... ... schilderten beide Angeklagte übereinstimmend, insofern sei die Kammer keinen begründeten Anlass für Zweifel.
395Die Kammer erachtet auch die weiteren Angaben der Angeklagten zum Verlauf der Beziehung mit dem ...als im Wesentlichen zutreffend, da sie sich z.B. bezüglich der Angaben der Angeklagten zum Wesen des ...- insbesondere beim Führen von Paarbeziehungen mit Frauen - mit den Schilderungen zahlreicher Zeuginnen vollständig decken, und ihre Darstellung bezüglich der erfahrenen Misshandlungen auch zu den gutachterlichen Ausführungen der Sachverständigen ... und den von der Kammer in Augenschein genommenen Lichtbilder korrespondieren.
396Die Angeklagte ... hat nachvollziehbar und anschaulich das rigide Regelsystem des Angeklagten ..., auf dessen Einhaltung er in seinen Beziehungen stets achtete, geschildert. Sie hat insbesondere angegeben, dass der Angeklagte großen Wert darauf gelegt habe, ihren Tagesablauf zu kontrollieren und sie immer in seiner Nähe zu wissen. Dieses Verhalten bestätigten die Zeuginnen ..., ... und … gleichermaßen glaubhaft. Auch die von der Angeklagten ... geschilderten Gewalttätigkeiten ihr gegenüber, wenn sie sich nicht den Regeln des Angeklagten entsprechend verhalten habe, bestätigt insbesondere die Aussage der Zeugin ... ..., die Kammer im Zusammenhang mit den Aussagen ihrer Eltern - den Zeugen … und ... ... - sowie ihres Bruders - des Zeugen... - für glaubhaft erachtet, da diese sich mit den Angaben der Zeugin ... entdeckten, soweit sie Gegenstand der Wahrnehmung der jeweiligen Zeugen waren.
397Des Weiteren belegen dies die von der Kammer gemäß obiger Darstellung in Augenschein genommenen Lichtbilder der ...mit äußerlich gut wahrnehmbaren Verletzungsspuren sowie die gutachterlichen Ausführungen der Sachverständigen Dr. med ..., deren fachlichen Auskünften zu dem körperlichen Zustand der ...und den bei ihr auffindbaren Hinweisen auf vorangegangene, gewaltsame Misshandlungen sich die Kammer nach eigener kritischer Überprüfung vollumfänglich anschließt. Insoweit steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Angeklagte ... von den ...über Jahre vielfach körperlich misshandelt wurde, weshalb an ihrem Körper eine Vielzahl von verschiedenförmigen Narbenbildungen feststellbar ist. Die Sachverständige hält die von der Angeklagten geschilderte Variante der Verbrühung ihrer Schulter und ihres Arms durch den Angeklagten mittels einer Duschbrause und 70 °C heißen Wasser für plausibel und eher zutreffen, als eine behauptete Selbstverletzung. Diesen nachvollziehbaren Schüssen schließt sich die Kammer ausdrücklich an, und geht deshalb wegen des im Übrigen auch über in Augenschein genommene Lichtbilder belegten Vorfalls der großflächigen und schwerwiegenden Verbrühung ihrer Haut im Bereich einer Schulter und eines Arms davon aus, dass die diesbezüglichen Angaben der ...- ohne dass dies Gegenstand der Anklage ist - zutreffend sind. Die Kammer konnte jedoch nicht sicher feststellen, weil auch die ...dies nicht sicher bekunden konnte, ob der ...die Verbrühung bewusst als Bestrafungsmaßnahme herbeiführte oder die Schädigung infolge einer Verwechslung des Heiß- und Kaltwasserhahns eintrat. Die vielfältigen Spuren der Misshandlungen am Körper der ...sprechen letztendlich für Fremdverschulden und nicht für Eigenverletzungen, zumal auch der Angeklagte ...nicht behauptete, ...habe sich zum Schein selbst verletzt. Dies hätte sie aber - da es sich bei den begutachteten Narbenbildungen zum Teil bereits um ältere Verletzungsspuren handelte - über Jahre gemacht haben müssen. Für derartige Feststellungen bestand jedoch vorliegend nicht der geringste Hinweis.
398Zudem bestätigte die Zeugen ... die Einlassung der Angeklagten ... auch dahingehend, dass ich der ...bei Fehlverhalten häufig schriftlich verfasste Entschuldigungen erstellen ließ. Den von der Angeklagten ...glaubhaft vorgetragenen Umstand, dass sich der Angeklagte von ihr und den weiteren Freundinnen stets finanzielle Mittel für die Anschaffung von Fahrzeugen zu verschaffen suchte, bestätigen die glaubhaften Aussagen der Zeuginnen ..., …, ... und …. Auch diese Zeuginnen hatten dem Angeklagten finanzielle Zuwendungen gemacht, die er zumeist für die Anschaffung von Fahrzeugen oder Zubehör hierfür verwenden wollte. Den von der ...glaubhaft vorgetragenen Wunsch des Angeklagten nach raschem und regelmäßigem Geschlechtsverkehr mit seinen Partnerinnen und deren Initiative diesbezüglich bestätigten voneinander unabhängig die Zeuginnen ..., ... und ..., wobei insbesondere die letzte Zeugen glaubhaft aussagte, dass der ...auf täglichen Sex bestanden habe, und misslaunig geworden sei, wenn dies nicht erfolgt sei. Zugleich gab jedoch keine der Zeuginnen an, der ...sei im Rahmen sexueller Handlungen gewalttätig gewesen. Dies deckt sich abermals mit der Aussage der ..., die Gleiches bekundete, was erneut für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage spricht. Zudem bestätigt die Aussage des ...selbst, ihm sei es bei der Wahl seiner Partnerinnen nur darauf angekommen, dass diese „das Herz an der rechten Stelle“ trügen, wohingegen ihm Alter, Beruf oder Aussehen egal gewesen seien, die von der ...nachvollziehbar beschriebene Gleichgültigkeit des ... ... in Bezug auf die Auswahl seiner Partnerinnen. Die von der ...in Bezug auf sich selbst wiedergegebene Entwicklung mit rascher Verlobung und Heirat - jeweils auf dringendes ...- bestätigt sich gleichfalls durch die Aussagen der Zeuginnen P., ... und L. - wobei Letztere noch besonders auf den Umstand hinwies, dass ihr der Angeklagte in einem völlig unpassenden Moment seinen Heiratsantrag gemacht habe.
399In der Gesamtschau achtet die Kammer daher die Aussage der ...auch bezüglich der vielfältigen von ihr geschilderten und oben näher festgestellten Misshandlungsformen an ihr als glaubhaft. Lediglich bezüglich des zunächst als Misshandlungsform von ihr dargestellten Beißens des ...in ihre Brustwarzen geht sie nach den zuletzt getätigten Aussagen der ...davon aus, dass es sich dabei um eine von ihr gebilligte Sexualpraktik zwischen den Angeklagten handelte.
400Die Einlassung des Angeklagten ...zu diesem Tatkomplex erachtet die Kammer jedenfalls insoweit als widerlegt, soweit sie den obigen Feststellungen zuwiderläuft. Die Kammer erachtet es von Hintergrund, dass die ...dem ...bei seiner Tätigkeit der Reinigung auf Bahnhöfen zur Hand gehen wollte, weil sie nach eigener Aussage des Angeklagten mit der Pflanzenpflege in dem gemeinsamen Garten nicht ausgelastet gewesen sei, als widersprüchlich und unglaubhaft, wenn ... behauptet, die ...sei faul und habe deshalb ihre Tätigkeit in der Gärtnerei Plass auf eigenen Wunsch hin aufgegeben. Diesbezüglich gehe die Kammer auf Basis der glaubhaften Aussage der ...davon aus, dass dem Angeklagten an einer ständigen Kontrolle der ...gelegen war, weshalb er auf die Beendigung ihrer Arbeitstätigkeit drängte. Es spricht dabei des Weiteren einem nicht glaubwürdigen Aussagemuster des Angeklagten ...- das sich in seinen Einlassungen bezüglich der späteren Tatgeschehen wiederholen wird - dass er keine gravierenden Misshandlungen an der ...oder seinen anderen Partnerinnen - so auch den Tatopfern - begangen habe. Soweit der Angeklagte behauptet, er dringe gar nicht auf die Einhaltung von bestimmten Regeln innerhalb der Partnerschaft, sondern die ...habe versucht, seine Freundinnen gewaltsam zu erziehen, ist schon kein Motiv dafür ersichtlich, warum die ...dies ohne Veranlassung durch den Angeklagten getan haben sollte.
401Das Aussageverhalten des Angeklagten war auch inkonsistent und aus diesem Grunde unglaubwürdig. Nachdem er zunächst behauptete, er habe der ...nie Gewalt angetan, sie allerhöchstens mal aus Jux mit einer Tomate beworfen, bekannte er später, dass er sie an den Haaren gerissen oder ihr ein „blaues Auge gemacht“ habe, indem er nach ihr mit einer Banane geworfen habe. Später allerdings behauptete er erneut, dass er bei Erregungszuständen den Raum verlassen habe. Keinesfalls sei er gegenüber ...gewalttätig geworden. Sie sei ihm gegenüber gewalttätig geworden.
402Seine Behauptung, die ...hasse Kinder und habe deshalb 2010 in den Niederlanden eine Abtreibung gemacht, erachtet die Kammer auf Grundlage der glaubhaften Aussage der Zeugin ... ebenfalls für nicht glaubwürdig. Die Zeugin ... Berichte der Kammer nachvollziehbar und glaubwürdig, ohne den Angeklagten in irgendeiner Weise der Gewalttätigkeit o.ä. Zu besichtigen, dass sie mit ihm eine harmonische Beziehung geführt habe bis zu dem Tag, an dem sie ihm telefonisch ihrer Schwangerschaft von ihm gestanden habe. Er habe auf eine Abtreibung bestanden, die sie abgelehnt habe. Daraufhin habe er sofort den Kontakt abgebrochen, und auch in der Folgezeit trotz Einladung zur Taufe nie wieder den Kontakt zu ihr und dem Kind gesucht. Dies belegt nach Überzeugung der Kammer, dass die Ablehnung von Kindern von dem ... ausgeht. Die Kammer ist aufgrund der glaubhaften Aussage der ...des Weiteren davon überzeugt, dass der ...nachteilige Sachverhalte rasch auf sich bezieht und als Angriff auf seine Person wertet. Nach seiner Diktion wird er dann von der ...oder anderen Partnerinnen gequält, wogegen er sich verteidigt. Dieser Wesensart des ... ordnet die Kammer auch seine Behauptung zu, der Unfall auf der … in 2003 sei ein Mordanschlag der ...auf ihn gewesen.
4032. Tatkomplex ...
404a) Einlassung der Angeklagten ...
405Zu den Vorgängen um die ... ließ sich die Angeklagte ...im Wesentlichen gemäß der obigen Feststellungen ein. Soweit sie im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung noch angegeben hatte, dass die ... vor Weihnachten 2012 ins Haus der Angeklagten in ... eingezogen sei, korrigierte sie dies im Rahmen der Hauptverhandlung vom 17.01.2017 dahingehend, dass es vor Weihnachten 2011 gewesen sei. Des Weiteren führte die Angeklagte insoweit aus:
406... sei älter als der Angeklagte gewesen, und keine Schönheit, aber das sei ihm egal gewesen. „Zwei Beine und ein Loch“ habe er immer über Frauen gesagt. 3 bis 4 Wochen vor Weihnachten 2011 hätten sie ... mit dem Auto von ... nach ... geholt, sie habe das Haus und die Tiere kennenlernen wollen. Schon auf dem Weg, hinten auf der Ladefläche des Transporters, habe die ... ... „einen geblasen“, so habe er ihr berichtet. Am Anfang sei es harmonisch zugegangen. Vor Weihnachten 2011 sei die ... planmäßig für ein paar Tage nach ... zurückgekehrt, weil der ...den Besuch seiner Mutter erwartet habe. Ihre Wohnung in ... sei gar nicht eingerichtet gewesen. ... habe auch keinen Strom gehabt, ihr Handy im Keller des Mehrfamilienhauses in ... aufgeladen. Kurz vor Silvester hätten sie ... wieder zu sich nach ... geholt.
407Die ... habe ihre Verletzung am Arm gesehen, als sie ihr bei der Wundpflege geholfen habe. Eigentlich sei ihr das nicht recht gewesen, dass die ... das gesehen habe.
408Ca. ab Januar 2012 sei es losgegangen mit den Gewalttätigkeiten gegenüber der .... Das sei erst von dem ...ausgegangen, der ... geschlagen, getreten oder zu Boden geschmissen habe, weil sie beim Füttern der Tiere Fehler gemacht habe. Bei ... habe sie schon das Gefühl gehabt, dass sie gerne Widerstand geleistet hätte. Allerdings nur gegen sie, nicht gegen den Angeklagten. Sie sei von der ... gerne als „Kampfpanzer“ bezeichnet worden, denn sie sei schwerer als sie gewesen. Das habe sie aber hingenommen, da die ... nicht so schlau wie sie gewesen sei.
409Die ... habe sie das erste Mal geschubst, nachdem diese sie auf die gesunde Schulter getippt habe. Sie habe damit dem Angeklagten zeigen wollen, dass die ... auch sie quäle. Denn der ...habe sich ihr gegenüber beständig beschwert, dass die ... ihn quäle. Außerdem habe sie dem Angeklagten zeigen müssen, dass sie sich so etwas nicht bieten lasse. Es sei dann zu einem gegenseitigen Schubsen gekommen. Allerdings habe die ... sehr genau aufgepasst, sie nicht an ihrem verletzten Arm zu berühren. Nie habe sie auf ihre Verletzung geschlagen. Das habe sie nie so ganz verstanden. Sie - die Angeklagte - hätte das getan. Ansonsten habe sie die ... auch mal zu Boden geschubst, ihre Sachen durcheinander gewühlt, Kleidung oder Parfüm versteckt, ihre Stiefel angemalt und einiges mehr. Auch habe sie sie gekniffen, an den Haaren gezogen, getreten, geschlagen oder ins Gesicht gehauen. Es sei aber noch weniger gewesen, als bei den späteren Freundinnen des Angeklagten. Zu der Zeit sei auch ihr „guter Arm“ noch sehr verletzt gewesen. Mit Handschellen, die sie von dem ...erhalten habe, habe sie die ... auch im Schweinestall angebunden. Das sei ihre Idee gewesen, sie habe es dem ... so vorgeschlagen. Dabei habe ... nur ein T-Shirt getragen und sei barfuß gewesen. Dies habe sie als Bestrafungsmaßnahme gemacht, da sie gewusst habe, dass die ... Angst vor den Schweinen - zumindest aber ziemlichen Respekt - gehabt habe. Drei bis viermal habe sie der ... auch Pfefferspray ins Gesicht gesprüht, das habe sie ebenfalls von dem Angeklagten bekommen.
410... habe sich an den Unterhaltskosten in ... beteiligen sollen, habe 150 EUR im Monat bezahlen sollen. Hierzu seien sie zu einer Bank gefahren, wo ... ihr gesamtes Guthaben auf einmal habe abheben sollen. Zinsen habe es ja eh nicht gegeben. ... habe aber selbst abgehoben, nicht sie. Sie habe schön hinter der Diskretionslinie gewartet.
411Eifersüchtig sei sie auf ... nicht gewesen, nur auf die Zeit, die diese mit dem Angeklagten verbracht habe. Sie sei aber bestrebt gewesen, ... so zu erziehen, wie der Angeklagte dies erwartet habe. Sie zu quälen sei ursprünglich nicht das Ziel gewesen.
412Die ... sei allerdings auch von dem ...misshandelt worden. Einmal habe er ihr mit einer Schippe im Stall auf den Kopf geschlagen, und ihr eine Platzwunde verpasst, nachdem es dort wegen Nichtigkeiten zu einem Streit gekommen sei. Um was es genau bei dem Streit gegangen sei wisse sie nicht. Das gehe sie aber auch nichts an. Da habe er vor dem Zuschlagen aber bewusst noch etwas abgestoppt. Ein anderes Mal habe er mit ihr aber auch „Waterboarding“ - das sei ihr Begriff hierfür - gemacht, indem er ihr in der Küche den gefüllten Wasser...er an den Mund gehalten habe. Bei diesem Vorgang habe er ihr mit der Tülle des Wasserkochers „derbe die Lippe aufgeschnitten“. Ein paar Ohrfeigen habe die ... von dem Angeklagten auch bekommen, und der Angeklagte habe sie auch mit beiden Händen gewürgt. Bei anderer Gelegenheit habe er ... angewiesen, ihre Hände in eiskaltes Wasser zu halten, bis sie es nicht mehr ausgehalten habe.
413Die ... habe sie - die Angeklagten - nicht so leicht wieder verlassen können, da sie ja keine Wohnung - die habe sie auf Anweisung des Angeklagten gekündigt - und keinen Führerschein - mehr gehabt habe. Den Führerschein habe sie mal als Strafe einkassiert und mit einem Anschreiben, das ... habe unterschreiben müssen, an die Straßenverkehrsbehörde zurück geschickt, von wegen Rückgabe des Führerscheins aus Altersgründen. Ein Auto habe sie auch nicht gehabt.
414Die Beziehung zwischen dem Angeklagten und der ... sei deshalb zu Ende gegangen, weil diese immer alles falsch gemacht habe. Sie habe zum Schluss nur noch beim Hühnerausmisten helfen dürfen. Sexuell sei sie dem Angeklagten auch zu zurückhaltend gewesen. Nachts habe sie ihn beim Schlafen gestört. Deshalb habe sie schließlich allein auf einer Decke auf den Boden schlafen müssen. Zum Schluss hätten die Gewalttätigkeiten des ...ihr gegenüber immer weiter zugenommen. Die ... habe nun überall blaue Flecken gehabt. Da sei der Angeklagte auf die Idee gekommen, sie ein Schriftstück unterzeichnen zu lassen, das bestätigte, dass sie - die Angeklagten und die ... - im Guten auseinandergegangen seien und dass es keine Beleidigungen oder Körperverletzungen gegeben habe. Das Schreiben habe sie aufgesetzt. Es sei dann ihre Idee gewesen, dies neben den Beteiligten noch von einer unabhängigen Person unterzeichnen zu lassen. Die ... habe dem zugestimmt.
415Ende März 2011 habe man die ... nach Braunschweig zum Bahnhof gebracht, von wo aus sie mit dem Zug nach ... habe zurückkehren sollen. Von der Polizei in … habe sie die gewünschte Unterschrift dann nicht erhalten. Auf dem Bahnhof in … habe sie aber einen Herrn mit Mantel und Tasche angesprochen, der die gewünschte Unterschrift geleistet habe. Denn sie seien sich schon bewusst gewesen, dass es ansonsten Schwierigkeiten mit der Polizei hätte geben können.
416b) Einlassung des Angeklagten ...
417In einem an die Kammer gerichteten undatierten und der Hauptverhandlung verlesenen Schreiben erklärte der ..., dass die ... viel am Lügen sei. Sie habe ihm schon auf der Fahrt von ... nach ... „einen geblasen“, das habe ihn sprachlos gemacht. Streit habe es dann vor allem zwischen der ...und ... gegeben, die nicht wieder nach ... habe zurückgehen wollen. Die ...habe ... geohrfeigt, sie angespuckt oder ihr Haare ins Essen getan. ... hätte aber jederzeit gehen können. Schließlich habe er sie im Stall angesprochen und sie gebeten, nach ... zurückzukehren. Daraufhin habe die ... ihm gestanden, nur jemanden zu suchen, bei dem sie versorgt werde. Schließlich habe ... ihn mit einem Schraubendreher angegriffen und versucht, ihm in den Bauch zu stechen. Sie habe ihm am Arm erwischt, das habe heftig geblutet. Er habe eine Schippe genommen, und der ... damit gedroht. Dann habe er das Gleichgewicht verloren und habe ... beim Fallen mit der Schippe an der Stirn berührt. Er habe ihr aber eigentlich nur Angst machen wollen. Davon habe er ... nie etwas erzählt.
418Noch nach ihrer Rückkehr nach ... habe ... sich bei ihm gemeldet und ihn gebeten, ...zu verlassen.
419An anderer Stelle berichtet er in dem Schriftstück, die ... sei ein Männerhasser. Sie habe mal zu ...gesagt, die Frauen müssten zusammenhalten. In dem Plattenbau in ... habe die ... gar keinen Strom gab. Sie habe ihr Handy heimlich im Keller des Mehrfamilienhauses aufgeladen. ... habe zu ihm gesagt, die ... sitze nur rum und rauche. Sie mache keine Wäsche und ...e auch nicht. Als er sie zur Rede gestellt habe, habe ... gesagt, sie wolle ihn etwas ausnehmen. Er habe einen kleinen Bauernhof und sie habe in ... nichts. Da habe ... der ... voll vor den Fuß getreten. Dann habe ... gesagt, wir fahren zu Rewe nach ..., aber da habe keiner unterschreiben wollen. Erst später in Braunschweig.
420Es stimme, dass er ... eine Ohrfeige gegeben habe. ... habe ihm vorher öfters ein Bein gestellt. Sie habe an ihm ihren Dampf ablassen wollen wegen der schlechten Erfahrungen mit ihrem Ex.
421c) Zeugenaussagen
422Die Geschädigte ... gab im Rahmen ihrer Zeugenaussage vor der Kammer an, den ...Ende 2011 über eine Annonce - Überschrift „Bauer sucht Frau“ - kennengelernt zu haben. Da habe sie noch in ... gelebt. Darin habe ...nach einer Frau für eine feste Beziehung gesucht. Erst habe man SMS geschrieben, dann auch telefoniert. Ihm habe die Geschichte des ...gefallen, zusammen mit der Schwester auf einem Bauernhof zu leben. Rasch habe man einen Besuch bei ihm ausgemacht, der ...habe sie hierzu abholen wollen. Sie habe sich von der Arbeit freigenommen und dann hätten der ...und die ...sie mit einem weißen Kastenwagen abgeholt. Dieser habe nur zwei Sitze gehabt, weshalb sie hinten auf der Ladefläche habe sitzen müssen. Die ...habe sie als seine Schwester kennengelernt. Bei einer kurzen Rast sei der ...zu ihr nach hinten umgestiegen und man habe sich auf der Fahrt nach ... unterhalten. Es stimme nicht, wenn die ...behaupte, es seien hier schon Zärtlichkeiten ausgetauscht worden. Ihr erster Eindruck von dem Haus in ... sei gut gewesen. Sie sei nachts angekommen und der ...habe ihr die Ställe gezeigt. Danach habe man sich auf der Couch im Wohnzimmer zum Schlafen gelegt, dort habe sich auch das Leben in dem Haus abgespielt. Nach 3 oder 4 Tagen seien der ...und sie dort erstmals intim geworden, die ...sei zumeist dabei gewesen, wenn sie nicht gerade Tierfutter geholt habe. Meist habe die ...auf einer Matratze auf dem Boden des Wohnzimmers geschlafen. Weil es kaum Heizöl gegeben habe, sei nur das Wohnzimmer beheizt gewesen, daher habe sie diese Situation akzeptiert. Das Füttern der Tiere sei ...Aufgabe gewesen, da die ...wegen ihrer verbrannten Schulter diesbezüglich gehandicapt gewesen sei. Hierbei habe sie dem ...schließlich geholfen. Wenn ...uns sie dabei rumalberten, sei die ...rechts schnell sauer und eifersüchtig geworden. Sie habe dann ihre Sachen versteckt oder rumgemeckert. In den ersten 3 Wochen sei soweit alles normal gewesen, wobei man tagsüber geschlafen habe und nachts wach gewesen sei. Einmal hätten sie nachts einen Ausflug nach Paderborn gemacht, einmal auch nach Bielefeld, wo der ...mal gewohnt habe, sonst seien sie aber praktisch immer im Haus gewesen. Kurz vor Weihnachten 2011 habe sie nach ... zurückkehren müssen, weil sich ...Mutter zu Besuch angekündigt gehabt habe. Seine Mutter habe sie nicht sehen dürfen. Es sei aber klar gewesen, dass sie nach Weihnachten ins Haus zurückkehren sollte. Am 30.12.2011 sei sie wieder dorthin gelangt, man habe Silvester zusammen in ... gefeiert. Nun habe sie auch die Verletzung der ...an der Schulter genauer sehen können. Diese habe ihr erzählt, dass sie sich mal selbst mit heißem Wasser verbrüht habe, aber die Geschichte habe sie ihr nicht geglaubt. Sie habe aber auch nicht näher nachgefragt, weil die ...da schnell sauer reagiert habe. Stattdessen habe sie angeboten, ihr beim Verbinden der furchtbaren Wunde - man habe richtig das Fleisch sehen können - zu helfen, was sie fortan auch gedurft habe. Gelegentlich hätten sich die Angeklagten nun in die Haare gekriegt. Sie hätten sich dabei angebrüllt, aber immer oben im Haus, so dass sie nichts Genaues mitbekommen habe. Weil sie angenommen habe, sie sei der Grund für den Streit, habe sie da nicht näher nachgefragt. Einmal habe sie aber gesehen, wie der ...die ...bekleidet in die mit kaltem Wasser gefüllte Badewanne gestoßen habe, ein anderes Mal habe er sie ein paar Meter an den Haaren über einen Parkplatz vor einem 1&1-Laden geschleift. Da sei er total ausgerastet, irgendetwas sei mit Telefon oder Internet gewesen. Gelegentlich habe der ...der ...auch bewusst auf ihre Wunde gefasst, damit sie Schmerzen leiden sollte. Da sei die ...richtig zu Boden gegangen. Es sei ihr manchmal so vorgekommen, als habe irgendetwas in ...s Kopf Klick gemacht und er sei ausgeratet. Die ...habe gegenüber ...keine körperliche Gewalt ausgeübt.
423Irgendwie sei die Stimmung dann auch ihr gegenüber zunehmend gekippt. ...s Geburtstag im Februar hätten sie noch gefeiert, ihren kurz darauf nicht mehr. ...habe ihr hierzu schlicht gesagt, ihren Geburtstag feiere man nicht. Das sei wie aus heiterem Himmel gekommen. Zur selben Zeit habe der ...sie zum ersten Mal mit der Hand ins Gesicht geschlagen. Den konkreten Anlass wisse sie nicht mehr. Es sei aus nichtigem Grund erfolgt. Sie sei total verblüfft gewesen, sei in eine Ecke gegangen und habe geweint. Vielleicht sei dies wegen des Stänkerns der ...passiert, die dem ...immer erzählt habe, sie - die Zeugin ... - mache alles falsch. Außerdem habe ...erzählt, sie schnüffele überall herum, doch da habe ...Partei für sie ergriffen. Dann aber habe der ...ihr alles weggenommen, Handy, Schlüssel, Portemonnaie, Führerschein, Bekleidung, Taschen. Sie habe nichts mehr gehabt. Sie habe den ...nun häufiger gefragt, ob sie wieder nach Hause dürfe, und er habe nur lapidar erklärt, sie könne ja gehen. Doch das sei ja nicht möglich gewesen, da sie nichts mehr gehabt habe. Außerdem seien nachts die Türen abgeschlossen worden und tagsüber seien die Angeklagten immer bei ihr gewesen. Praktisch habe sie also nicht gehen können. Nachts habe sie dann auf dem Boden ohne Kissen und Decke schlafen müssen. Dies habe die ...angeordnet, da sie den ...nicht mit ihrem Schnupfen habe anstecken sollen. Wenn sie sich mal eine Decke gegriffen habe, habe die ...sie ihr wieder weggenommen. Ihre Notdurft hätte sie nachts auf einem Katzenklo verrichten müssen. Dies hätten ihr die Angeklagten zugewiesen, tags hätte sie es dann reinigen müssen. Es habe dann weitere Schläge von ...gegeben, die ...habe ihr Pfefferspray ins Gesicht gesprüht. Man habe sie im Schweinstall zu den Tieren gesperrt und dort angekettet. Für sie seien diese Gewalttätigkeiten immer ohne Anlass und überraschend geschehen. Vielleicht seien die Streitereien der Angeklagten untereinander der Grund dafür gewesen. 3-4 Mal sei sie so bei den Schweinen für ca. eine halbe Stunde angekettet gewesen, da sei sie barfuß gewesen. Meist habe die ...dies gemacht, einmal aber auch der .... Sonst habe ...dabei gestanden und gesagt: „Ich halte mich da raus!“. Er habe nichts dagegen unternommen. ...habe jedenfalls immer Bescheid gewusst. Kalt sei es in dem Stall gewesen. Bei anderer Gelegenheit habe ihr die ...die Haare abgeschnitten und völlig verunstaltet. Dabei habe der ...zugesehen. Sex habe er weiterhin gewollt, dabei sei er nie gewalttätig gewesen.
424Einmal habe der ...von ihr verlangt, dass sie bei den Nachbarn anschellen und dort Ärger machen solle. Dies habe sie auch getan und u.a. ausgerufen: „Dann ruft doch die Polizei!“. Dies sei ein versteckter Hilferuf von ihr gewesen. Der ...habe einen der Nachbarn am Kragen gepackt gehabt und gegen die Wand gedrückt. Die ...habe die Situation zu beruhigen gesucht. Daraufhin hätten die ...s mit ihr rasch den Rückzug in ihr Haus angetreten. Dort sei der ...über sie hergefallen und habe sie mit beiden Händen am Hals gewürgt, bis sie die Augen verdreht habe und beinahe bewusstlos geworden sei. Erst als die ...ihn ermahnt habe, nun besser aufzuhören, habe das geendet.
425Bei anderer Gelegenheit habe sie der ...im Ziegenstall mit einer Schippe gegen die Stirn geschlagen. Sie habe sich zu ihm herumgedreht, und da habe er sie geschlagen. Den Grund wisse sie nicht. Es habe stark geblutet und sie sei zu Boden gegangen. ...habe ihr nicht aufgeholfen. Er habe gegrinst und gesagt: „Ups, das war ich nicht.“. Die ...sei bei diesem Vorfall nach ihrer Erinnerung nicht dabei gewesen. Sie sei sich dann waschen gegangen und danach hoch ins Haus. Dort hätten die Angeklagten sie dann aufgesucht, und ihr einen Zettel vorgelegt, wonach sie dort eine Weile mit ihnen in ... gelebt habe, sich gestoßen habe, es keine Misshandlungen gegeben hätte und so weiter. In einen alten Rucksack hätten die Angeklagten ihre Sachen gepackt gehabt, den habe man ihr sodann ausgehändigt. Man habe sie dann zum Bahnhof bringen wollen, dort habe ein Zeuge noch den Zettel mit unterschreiben sollen als Beweis, dass alle Unterschriften freiwillig erfolgt seien.
426Hierzu verlas die Kammer in der Hauptverhandlung das oben in den Feststellungen im Volltext wiedergegebene, undatierte Schreiben, Bl. 63 der Opferakte „..., nach welchem die ... bestätigte, dass ihr in dem Haus der Angeklagten kein Leid zugefügt worden sei. Ihre blauen Flecke rührten von einem Sturz her. Niemand werde gegen die anderen Unterzeichner Geldforderungen erheben. Das Schreiben wurde u.a. von beiden Angeklagten und der Zeugin ... unterschrieben.
427Ihr sei das recht gewesen, denn sie habe nur noch nach Hause gewollt. Denn sie sei zu dieser Zeit grün und blau geschlagen gewesen. Von ...habe sie ihre persönlichen Sachen zurück erhalten. Die Angeklagten hätten dann noch gegessen, sie aber nicht. Dann sei man zum Bahnhof … gefahren. Die ...habe zunächst in einer Polizeistation und später noch bei einem Taxifahrer wegen der Unterschrift unter den Zettel nachgefragt, doch erst im Bahnhof sei sie erfolgreich gewesen. Dort habe sie einen Mann angesprochen, der letztlich die Unterschrift geleistet habe. Dann habe ihr der ...einen Fahrschein gekauft und sie habe endlich den Zug nach ... besteigen dürfen.
428Auch nach ihrer Heimkehr nach ... sei sie noch von beiden Angeklagten angerufen worden, der ...habe sie auch gebeten, zu ihm zurückzukehren. Er habe die ...endlich rausgeschmissen - doch habe sie die ...im Hintergrund lachen hören können. ...habe sie angerufen und gedroht, sie umzubringen falls sie etwas sage. Im Rahmen der zweiten Vernehmung der Zeugin gab sie diesbezüglich an, sich nicht mehr sicher an telefonische oder schriftliche Kontakte mit den Angeklagten nach ihrer Rückkehr nach ... erinnern zu können.
429Sie habe jedoch große Angst gehabt, dass beide sie wieder holen könnten. Sie habe dann in ihrer Wohnung auf einer Matratze im Flur geschlafen, sei nicht mehr vor die Tür gegangen. Sie habe dann noch festgestellt, dass ihr Bankkonto von den ... leergeräumt worden sei, ihre Wohnung sei von ihnen gekündigt worden.
430Körperliche Wunde habe sie nun nicht mehr, nur die Narbe auf der Stirn. Die habe sie zwar mit Narbencreme eingerieben, doch gerade im Winter müsse sie sie überschminken. Die seelischen Narben bestünden aber noch fort. Sie habe manches Mal von dem Schlag mit der Schippe und ...s Lachen darüber geträumt. Das vergesse sie wahrscheinlich nie. Bei fremden Männern sei sie nun vorsichtiger. Sie befinde sich in psychiatrischer Behandlung. Sie habe die ...s aus Angst nicht anzeigen können. Erst die Fernsehberichte nach der Festnahme hätten die Erinnerung wieder aktualisiert. Sie sei da erst einmal zusammengebrochen.
431Aus ihrer Sicht seien beide Angeklagte schlimm gewesen. Er sei mehr körperlich gewalttätig gewesen, die ...eher psychisch. Beide hätten zusammengewirkt.
432Der Zeuge KHK ... sagte bezüglich dieses Komplexes aus, dass er bei seiner Nachvernehmung des Angeklagten ...rasch bemerkt habe, dass dieser entweder schlecht zuhöre oder wenig verstand. Deshalb habe er ihn mit sehr einfachen Worten belehrt. Der ...habe ihn auch explizit gebeten, ganz einfach mit ihm zu sprechen. Mit gewissem Stolz habe ihm der ...berichtet, sein Haus im Fernsehen gesehen zu haben. Sein zentraler Satz sei gewesen: „Ich habe nichts gemacht.“. Meist habe er Fragen nur mit ja oder nein beantwortet, erst später habe er mal einige Sätze gesprochen. Er habe über seine Vita berichtet und insbesondere, dass er mit der ...nach der Scheidung aus finanziellen Gründen weiter zusammengeblieben sei, weil sie viel schlauer als er sei und ihn bei den Partnerschaftsannoncen, die er geschaltet habe, geholfen habe. Außerdem habe sie Geld geerbt gehabt. Diese stets wechselnden Beziehungen habe er zumeist dann beendet, wenn es Komplikationen mit der Familien der Frauen o.ä. gegeben habe. Außerdem sei es stets zu Streitigkeiten zwischen den Frauen und der ...gekommen, aus denen er sich aber herausgehalten habe. Manche hätten auch nur ein Dach über dem Kopf gesucht oder seien in Wirklichkeit an der ...interessiert gewesen. Möglicherweise sei ...lesbisch. Fragen zu der Zeugin ... habe er sehr knapp beantwortet, da sei man kaum vorwärts gekommen. Nach seinen Angaben hätten sich ...und die Zeugin ... gestritten und geprügelt. Die Frauen hätten aber gewollt, dass er sich da raushalte. Gefesselt habe er niemanden, da ihm die Fingerkräfte fehlten, um Knoten zu binden. In der Justizvollzugsanstalt würden ihm deshalb Bedienstete die Schuhe auf- und zubinden.
433In Paarbeziehungen sei er immer der Schwächere, im Haus habe ...das Regiment geführt und Geld und Aufgaben eingeteilt. Auch seine erste Frau sei schon sehr dominant gewesen. Seine Mutter hätte ihn deshalb als Pantoffelheld verspottet. ...habe ihn auch mit ihrem verbrühten Arm erpresst, obwohl sie sich die Verletzung selbst zugefügt habe. Ihr zuliebe habe er ihr in die Brüste gebissen, weil ...dies sexuell erregt habe. Von Decken-Alte wisse er nichts, das habe die ...erfunden. Die Zeugin … habe ihm helfen sollen, der unglücklichen Beziehung zu ...zu entfliegen. Sie sei sogar Beamte gewesen.
434Der Zeuge ..., ein direkter Nachbar des Hauses ... in ..., gab betreffend den Komplex ... an, dass es wohl an einem Abend in 2013 gewesen sei, da hätten die Angeklagte noch abends nach 22 Uhr die Kreissäge angestellt gehabt. Er sei zu seinen Nachbarn gegangen, und habe um Ruhe gebeten. Kurz danach sei die Angeklagte herüber gekommen und habe angeschellt. Dann habe sie heftig Krawall gemacht. Da sei noch eine andere Frau dabei gewesen, die habe aber wohl eher schlichtend eingreifen wollen. Plötzlich sei der ...aufgetaucht und habe ihn am Kragen/Hals gepackt und gegen die Wand gedrückt. Er sei hoch aggressiv gewesen und habe gesagt, er – der Zeuge ... - solle ihn angreifen, er habe den ersten Schlag. Er habe dem ...gesagt: „Wenn du zuschlägst, verblutest du hier auf dem Pflaster!“. Da seien die drei wieder abgezogen. Das sei auf jeden Fall vor 2014 gewesen. Die weitere Frau habe er zuvor und danach nicht mehr gesehen. Es sei nicht die ... gewesen, sondern davor.
435Die Zeugin ..., Ehefrau des Zeugen ..., führte zu dem Tatkomplex um die ... aus, dass es eines Abends gegen 22:00 Uhr gewesen sei, da hätten die Angeklagten noch Lärm mit einer Kreissäge gemacht. Ihr Mann sei herüber gelaufen und habe um Ruhe gebeten. Kurz danach habe es bei ihnen „Sturm geschellt“. Die ...sei mit einer anderen Frau dagewesen und habe sie heftig beschimpft. Plötzlich sei der ...aufgetaucht und habe ihren Mann an den Hals gepackt und an die Wand gedrückt. Ihr Stiefsohn sei aber dazwischen gegangen, und da sei der Angeklagte wieder verschwunden. Den Ausdruck in den Augen des Angeklagten vergesse sie nie, sie habe einige Nächte deshalb nicht schlafen könne.
436Die Zeugin ..., Mutter des Zeugen ..., führte aus, dass die Angeklagten wohl eines Abends noch gegen 22:00 Uhr Holz geschnitten hätten. Sie habe von ihnen verlangt, das Sägen einzustellen. Kurze Zeit später sei bei ihnen am Haus an geschellt worden. Ihr Sohn, dessen Frau und ihr Enkel seien herunter gegangen. Der Angeklagte sei um die Ecke gekommen, und habe ihren Sohn am Kragen gepackt. Zum Glück sei ihr Enkel dazwischen gegangen, so dass ihn der Angeklagte wieder losgelassen habe. Da sei noch eine anderen Frau dabei gewesen, die habe die ...wohl zum klingeln vorgeschickt gehabt. Sie seien von der ...als Pack beschimpft worden.
437d) Augenscheinsobjekte
438Foto 3-68, Bl. 1366 d.A., Datenstick MK-..., Dateipfad „Fotos Personen aus Verfahren/ .../ 3-68“ zeigt die ... mit blauen Flecken im Gesicht. Laut der Angeklagten ...bei einem Abendessen in der Küche im Hause der Angeklagten aufgenommen. Laut den Dateieigenschaften wurde das Foto am 20.03.2012 aufgenommen.
439Foto Bild0034(2), Datenstick MK-..., Dateipfad „Fotos Personen aus Verfahren/ .../ Bild0034(2)“ zeigt ... mit deutlich sichtbarer Narbe an ihrer Stirn. Nach Angaben der Geschädigten machte sie dieses Foto nach ihrer Rückkehr nach .... Das genaue Erstellungsdatum ist unbekannt.
440e) Beweiswürdigung
441Die Kammer stützt ihre Überzeugungen bezüglich des Vortatgeschehens und des Tatgeschehens in dem Tatkomplex ... im Wesentlichen auf die Aussagen der Geschädigten selbst sowie die Inaugenscheinnahme der oben wiedergegebenen Lichtbilder. Ergänzend stützt sie sie auf die Aussage der ..., des ..., der ...sowie der ..., soweit ihnen jeweils gefolgt werden konnte. Die Einlassung des Angeklagten erachtet sie demgegenüber als im Wesentlichen widerlegt.
442Das Kennenlernen und den Beginn des Aufenthaltes in ..., wie auch die ersten Gewalttätigkeiten ihr gegenüber hat die Zeugin ... nachvollziehbar, glaubhaft und mit einem realitätsnahen Detailgrad berichtet. Insofern kam es auch nicht zu bedeutsamen Abweichungen gegenüber ihrer polizeilichen Aussage. Sie zeigte auch keine feststellbare Belastungstendenz, räumte z.B. unumwunden ein, sich in den Angeklagten verliebt zu haben und von ihm nie sexuell-gewalttätig - sie sei mit dem Sex einverstanden gewesen, da habe er nicht gegen ihren Willen gehandelt - behandelt worden zu sein. Dies wäre ansonsten aber - vor allem vor dem Hintergrund der vielfältigen körperlichen Misshandlungen - bei besonderer Belastungsabsicht zu erwarten gewesen. Vielmehr gab sie sogar an, sich an einige der Misshandlungen - etwa das Tauchen der Hände in Eiswasser - nicht mehr erinnern zu können, die die Angeklagte in diesem Zusammenhang glaubhaft berichtete.
443Die Vorgänge in Bezug auf die ... bestätigte zudem die Angeklagte ...im Wesentlichen, wobei der Einlassung der Angeklagten schon deshalb ein hohes Maß an Glaubhaftigkeit zugestanden werden musste, da sie sich - obschon insoweit nicht angeklagt - erheblich selbst belastete. Sie schilderte eine Vielzahl von von ihr verübten Misshandlungen an der ..., z.B. den Einsatz von Pfefferspray, den auch die Geschädigte wiedergab. Gleiches gilt für den Vorgang des Ankettens im Schweinestall. Die Geschädigte und die Angeklagte schilderten verbale Streitigkeiten und körperliche Übergriffe des ...an der Angeklagten ...übereinstimmend.
444Auch die zeitliche Einordnung der mittlerweile ca. 6 Jahre zurückliegenden Ereignisse erfolgte durch die ... und die ...beinahe deckungsgleich.
445Hinzu kommen die oben wiedergegebenen Lichtbilder, wobei die Zeugin ... auf einem davon mehrere Hämatome im Gesicht aufweist. Dies belegt zur Überzeugung der Kammer zusätzlich die von ihr und der Angeklagten dargelegten Gewalttätigkeiten ihr gegenüber. Bezüglich des von der Angeklagten geschilderten Oralsex auf der Ladefläche des Pickup, mit dem die Geschädigte erstmals aus ... nach ... geholt wurde, konnte sich die Kammer keine Überzeugung bilden. Die Geschädigte stritt dies glaubhaft ab, die Angeklagte ... räumte ein, dies nur von dem Angeklagten vom Hörensagen zu wissen. Dessen Aussage hält die Kammer aber für im Wesentlichen widerlegt, s.u.
446Das verlesene undatierte Schreiben, Bl. 63 der Opferakte „..., belegt im Übrigen die Darstellung der Zeugin und der Angeklagten über den Vorgang der Absicherung vor strafrechtlicher Verfolgung, bevor die Zeugin sich aus dem Haus der Angeklagten entfernen durfte. Auch im Übrigen schilderten die Geschädigte und die ...die Trennung am Bahnhof von Braunschweig deckungsgleich.
447Aufgrund der insgesamt konsistenten Aussage folgt die Kammer der Zeugin ... auch bezüglich der Darstellung des Vorgeschehens des Würgens bis zu Bewusstlosigkeit durch den Angeklagten ..., auch wenn die Zeugin dies zeitlich nicht mehr sicher einzuordnen wusste. Dies lässt sich nach Auffassung der Kammer ohne weiteres dem Umstand zuordnen, dass die Geschehnisse nun fast 6 Jahre zurückliegen und die Zeugin, die durch die Vorgänge im Hause der Angeklagten erheblich belastet und traumatisiert worden ist, die besagten Vorgänge weitgehend verdrängt hatte, bevor diese durch die initiale Befragung durch Beamte der Polizei wieder reaktualisiert wurden. Aus diesem Umstand folgen auch die ungenauen Angaben der Zeugin ... über den Kontakt zu den Angeklagten nach Rückkehr nach .... Die Zeugin war über diese Vorgänge bei ihrer Befragung durch die Kammer ersichtlich beschämt und hatte sich nach eigener, glaubhafter Aussage bemüht, dies alles zu vergessen. Hinzu kommt, dass die nach dem Eindruck der Kammer glaubhaften Zeugen ..., ...und ... den verbalen - und seitens des Angeklagten gegenüber dem Zeugen ... auch körperlichen - Streit, der dem Würgen durch den Angeklagten vorausging, glaubhaft und im Kerngeschehen deckungsgleich zur Aussage der Zeugin ... schilderten. Lediglich den Anlass für den Streit bzw. dessen abruptes Ende ordneten sie unterschiedlich ein, so dass sich die Kammer sich diesbezüglich keine sichere Überzeugung bilden konnte. Allerdings bemerkte die im Übrigen glaubhafte Zeugin ..., dass die Angeklagten die Zeugin ... zum Klingeln vorgeschickt hatten. Dies deckte sich ebenfalls mit den Angaben der Geschädigten. Alle drei Zeugen ... schilderten den Angriff des Angeklagten auf ... übereinstimmend. Es ist auch keine Grund ersichtlich, warum die Zeugen insoweit - übereinstimmend mit der Zeugin ... - die Unwahrheit hätten bekunden sollen. Dass die Zeugen ... den Vorfall zeitlich nur sehr unscharf mit vor 2013/2014 bekunden konnten, erscheint der Kammer vor dem Hintergrund der seitdem vergangen Zeit nachvollziehbar. Daher folgt die Kammer auch den weiteren Ausführungen der Geschädigten ... bezüglich des anschließenden Würgens mit beiden Händen am Hals, bis kurz vor der Bewusstlosigkeit mit anschließenden Schluckbeschwerden für einige Wochen. Denn dies deckt sich mit den insoweit glaubhaften Angaben der Angeklagten, der ...habe die ... auch mit beiden Händen gewürgt.
448Die Kammer folgt den Ausführungen der Geschädigten ... auch bezüglich des Geschehens im Stall, bei dem der Angeklagte ...sie mit einer Schippe gegen die Stirn schlug, so dass sie eine blutende Platzwunde davon trug. Denn zum einen erachtet die die Aussage der ... insgesamt als glaubhaft, zum anderen bestätigte die Angeklagte ...insoweit die Darstellung der Geschädigten, wobei die Kammer zugunsten des Angeklagten auf Basis ihrer Angaben annimmt, dass er den Schlag mit der Schaufel noch etwas abbremste, bevor er die Stirn der ... traf. Ergänzend stützt die Kammer ihre diesbezüglichen Überzeugungen auf das oben aufgeführte Lichtbild der ... mit der erkennbaren Narbe auf der Stirn. Hinzu kommt, dass sogar der Angeklagte das Geschehen teilweise einräumt, wenngleich er es als Unfall bei der Abwehr eines Angriffs durch die ... darstellt. Dies ist aber vor dem Hintergrund der glaubhaften Aussagen der Geschädigten und den insofern auch glaubhaften Angaben der Angeklagten widerlegt. Zudem ist aus der Darstellung des Angeklagten schon kein nachvollziehbares Motiv für einen Angriff der Geschädigten auf ihn mit einem Schraubendreher abzuleiten. Nach dem von der Zeugin ... und der Angeklagten ... glaubhaft wiedergegebenen Gesamtgeschehen ist nach der Überzeugung der Kammer kein Grund ersichtlich, warum die Geschädigte den Angeklagte auf dessen Aufforderung, nach ... zurückzukehren, angegriffen haben sollte. Vielmehr lag es gerade in ihrem Interesse, vor dem Hintergrund der vielfältigen Misshandlungen das Haus der Angeklagten so schnell wie möglich verlassen zu dürfen, was ihr durch die Wegnahme ihrer persönlichen Dokumente, ihres Geldes und des Führerscheins sogar bewusst erschwert wurde. Dass die Geschädigte das inhaltlich eigentlich unhaltbare undatierte Schreiben, Bl. 63 der Opferakte „..., unterzeichnete, nur um nach ... zurückkehren zu dürfen, unterstreicht dies noch. Auch im Übrigen erachtet die Kammer die Angaben des Angeklagten... zu diesem Tatkomplex als unglaubhaft und nicht zuverlässig. Seine Darstellung folgte dem bei ihm üblichen Narrativ, er habe (fast) nichts gemacht, habe höchstens auf Provokationen mit Ohrfeigen reagiert oder sich selbst verteidigt. Gleiches bekundete er auch im Zusammenhang mit der ... ..., der Angeklagten ...oder bzgl. .... Auch insoweit erachtet die Kammer seine Angaben jedoch als durch die Beweisaufnahme widerlegt. Der Angeklagte schildert zwar die Gewalttätigkeiten der ...gegenüber der Geschädigten, die die Angeklagte auch bestätigte, er externalisiert und bagatellisiert jedoch durchgehend eigenes Verhalten. Es entspricht dabei seiner Grundvorstellung, dass sich die Frauen stets gegen ihn verschwören, lesbisch sind und ihm böses wollen, soweit sie nicht seinen Vorgaben folgen. Dies liegt ganz auf der Linie seiner Einlassung im Übrigen.
4493. Tatkomplex ...
450a) Einlassung der Angeklagten ...
451Zum Zusammenleben der Angeklagten und der ...:
452Das Kennenlernen des Angeklagten ... und ..., sowie den Beginn der sich entwickelten Beziehung und das Zusammenleben mit der ... in dem Haus in ...-... schilderte die Angeklagte ...im Wesentlichen gemäß der obigen Feststellungen.
453... habe sich auf die Annonce des ...in einer Zeitung per SMS oder WhatsApp gemeldet. Sie sei sehr herzlich gewesen, habe in ihren Nachrichten viele Herzchen-Emojis verwendet und oft geschrieben, sie liebe ...„abgöttisch“. Das habe diesem sehr gefallen. Sie habe in der Anbahnungshase der Beziehung viel mit ... telefoniert, um ihr die Eigenheiten des Angeklagten zu schildern. 3- bis 4-mal habe ... die ... in … besucht, währenddessen habe sie im Auto gewartet und mit dem Handy gespielt. Rasch sei entschieden worden, dass ... nach ... ziehen solle, außerdem habe sich ... gleich verloben wollen. Hierfür habe er für 21 EUR einen Verlobungsring mit „Glitzersteinen“ erworben. Rasch habe er ... auch heiraten wollen. Die Ringe hierfür habe ... kaufen sollen. Sie habe mit dem Angeklagten in ... die Papiere für das Standesamt besorgt. Am 18.10.2013 habe ...die ... geheiratet. Sie sei sauer gewesen, dass er für sich und ... ein schönes Familienstammbuch gekauft habe, ihres sei seinerzeit schmucklos gewesen. Sie habe für die standesamtliche Hochzeit, die im ganz kleinen Kreis stattgefunden habe, das Auto mit Weinranken dekoriert. Nachher sei man essen gegangen. Sie habe aus Angst geheult, ...werde sie nun eventuell rausschmeißen, wenn es mit ... gut laufe. Als ... ihrem Vater telefonisch von ihrer Hochzeit berichtet habe, habe dieser sinngemäß gefragt, ob ... einen Mann oder eine Frau geheiratet habe. Dies habe sie später auf die Idee gebracht, ... als lesbisch darzustellen.
454Bis kurz nach der Hochzeit zwischen ... und dem Angeklagten sei es ihr für etwa drei Wochen besser gegangen. In dieser Zeit habe sie in Ruhe den Haushalt machen können. Insofern habe sie von seinen Beziehungen stets profitiert. Er habe es auch anfangs ihr gegenüber geheim gehalten, was er mit ... „sexuell so trieb“. Später habe er ihr das von sich aus erzählt. Sie habe den Frauen, so auch ..., erklären müssen, was ihm in dieser Hinsicht gefalle. Wenn er mit ... in das obere Zimmer gegangen sei, um mit ihr Geschlechtsverkehr zu haben, habe er sie angewiesen, ihn nach ca. einer bis anderthalb Stunden zu „stören“, damit er wieder herunterkommen könne. Ansonsten habe er ihr anfangs immer nur erzählt, wenn ... etwas falsch gemacht habe.
455Erste Probleme seien aufgetreten, als ...sich in ihrer Anwesenheit hinter ... gestellt und Sex mit ihr angedeutet habe. Das sei ... wohl peinlich gewesen, und sie habe den Angeklagten in dieser Situation weggeschoben. Er habe darauf sehr verärgert reagiert, lange mit ... diskutiert und ihr schließlich eine Ohrfeige gegeben. ... habe in der Folgezeit aber immer wieder Fehler gemacht, obwohl sie - die Angeklagte - ihr die Regeln wieder und wieder erklärt habe. Zum Beispiel habe sie regelmäßig vergessen, dem ...Trinken hinzustellen. Darauf habe sie wegen dessen Gicht achten sollen. Oder sie habe beim Reden genuschelt, oder ihn nicht angesehen beim Sprechen. Außerdem sei sie nicht oft genug zu ihm gegangen, und habe ihm Sex angeboten. Deshalb sei der Angeklagte regelmäßig wütend auf sie geworden, und ... habe deshalb selbst vorgeschlagen, mit ihm „hoch zu gehen“, wo er sie zur Bestrafung mit einem Gürtel auf den Hintern schlagen dürfe. Wahrscheinlich habe sie oben auch versucht, ihn mit Sex zu beruhigen.
456Sie habe ... anfangs gut zugeredet und ihr immer wieder die Regeln des Angeklagten erklärt. Immer öfter habe sie sich schließlich einschalten müssen, weil nichts geklappt habe. Auch sie habe aber schließlich die Geduld mit ... verloren, weil diese sie zu viel Zeit gekostet, und sich nicht an ihre Versprechungen gehalten habe. Regelmäßig habe ... ihren ganzen Tagesplan durcheinander gebracht. So sei es Anfang/ Mitte Dezember 2013 erstmals dazu gekommen, dass sie die ... gekniffen, geschubst oder an den Haaren gerissen habe. Eigentlich habe sie sich aus der Beziehung heraushalten wollen, doch sie habe auch gewollt, dass es zwischen ... und dem Angeklagten „laufe“, denn dann habe sie endlich einmal Ruhe gehabt. Sie sei immer ärgerlicher auf ... geworden und damit auch immer brutaler. ... habe sich anfangs auch mal gewehrt, ihr z.B. die Brust blau gekniffen. Doch ihren kranken Arm habe ... nie angerührt. Einige Male habe sie bei einem solchen Streit mit ... auch selbst auf dem Boden gelegen. Da habe der Angeklagte ihr aufgeholfen. Er habe auch oft von ihr verlangt, der ... keine blauen Flecke zu machen. Daher habe sie dann darauf geachtet, ihr keine Hämatome an sichtbaren Stellen zu verursachen.
457Ergänzend führte sie an, dass sie einige Streitgespräche zwischen ihr, dem ...und der ... gefilmt habe. Manchmal habe sie auch die ... ohne den ... gefilmt. Dabei habe sie die Kamera in die Hand ihres gesunden Arms genommen, der andere Arm sei ja durch die Verletzung eingeschränkt gewesen. So sei das Filmen eine Art Selbstschutz für sie gewesen, denn dadurch habe sie ... gegenüber nicht handgreiflich werden können.
458Sie sei auf ... nicht eifersüchtig gewesen. Allerdings habe sie es genervt, dass nun die ... - und nicht mehr sie - den ... mit dem Elektrorasierer habe rasieren dürfen, wobei er zumeist eingeschlafen sei. Einmal habe ... dies nicht richtig gemacht, da habe sie den Angeklagten rasieren dürfen. Darüber habe sie sich „wahnsinnig gefreut“.
459Zu den Tieren der ...:
460... sei mit Meerschweinchen, Kaninchen und zwei Hunden - einer Schäferhündin und einen Windhund - nach ... gekommen. Beide Hunde seien registriert gewesen. Die Nager seien später einfach so gestorben, ohne dass eingegriffen worden sei. Die Hunde hätten den Angeklagten gestört. Sie hätten gehaart und seien immer bei ... gewesen, auch, wenn ... mit dem Angeklagten allein gewesen sei. Außerdem habe es der Angeklagte gehasst, wenn ... erst die Hunde, und dann ihn angefasst habe, ohne sich zuvor die Hände zu waschen. Weil sie - die Angeklagte - ja bereits zuvor Hunde getötet habe, habe der Angeklagte sie gefragt, ob sie dies wieder übernehmen könne. Der Angeklagte sei mit ... zur Ablenkung mit dem Auto unterwegs gewesen, da habe sie den Windhund mit einem Strohband erdrosselt. Dann habe sie den Kadaver in die Mülltonne geworfen, später habe sie ihn, in eine Plastiktüte verpackt, vom Auto aus über die Leitplanke einer Straße geworfen, und ihn von dort in einen nahe gelegenen Wald rollen lassen. Die Trauer der ... habe sich in Grenzen gehalten.
461Den Schäferhund habe sie nicht töten können. Den habe ... auf Geheiß des Angeklagten in Holland aussetzen müssen.
462Finanzielle Dinge:
463Von ...s Mutter habe sie - per SMS-Nachrichten, die sie in ...s Namen geschrieben habe - mal 25.000 EUR für ...erlangt. Hierfür habe sie von ..., die den ... dieses Geld versprochen gehabt habe, eine Provision i.H.v. 300 EUR bekommen sollen, wovon sie sich ein eigenes Bett habe kaufen wollen. Doch auch dieses Geld habe der Angeklagte schließlich für sich selbst vereinnahmt. Sie habe weiter auf einer losen Matratze schlafen müssen.
464Zu den Misshandlungen an ...:
465Anfang/ Mitte Dezember 2013 sei es erstmals dazu gekommen, dass sie die ... gekniffen, geschubst oder an den Haaren gerissen habe. Mit der Zeit sei sie im Umgang mit ... immer brutaler geworden. Sie habe sich mehrfach auf die am Boden liegende ... gekniet und „Trampolin“ auf ihr gespielt, wenn sie von ihr „genervt“ worden sei. Auch gewürgt habe sie die ..., doch damit habe der ...angefangen. Um keine blauen Flecke zu verursachen, habe sie einen Elektroschocker gegen ... eingesetzt. Ihr sei es aber nie ums Quälen, sondern um die Erziehung der ... gegangen. ... habe sich da zusehends rausgehalten und so getan, als bemerke er von den Misshandlungen und Übergriffen auf ... nichts.
466Sie habe ... auch einmal das Knie mit 70 Grad Celsius heißem Wasser verbrüht, nachdem die ... ihr eine „blöde Antwort“ gegeben habe.
467... habe sich schließlich immer wieder darüber geärgert, dass ... nachts aufgestanden sei, um zur Toilette zu gehen. Sie ziehe ihm dabei die Decke weg oder verursache wegen der knarrenden Treppe im Haus Geräusche. Außerdem habe der Angeklagte Angst gehabt, dass ... seine Papiere oder die Geldkassette, die er im Dachgeschoss gelagert habe, „durchwühle“, wenn sie nachts so lange weggeblieben sei. Daher habe er sie - ...- der ... hinterhergeschickt. Um dies zu unterbinden, habe sie - die Angeklagte - schließlich die Toilette oben abgeschlossen und den Schlüssel versteckt. ... sei von dem Angeklagten verboten worden, nach 21 Uhr zu trinken.
468Schließlich habe der Angeklagte gewollt, dass die ... nachts in dem benachbarten PC-Zimmer, das durch einen Durchbruch mit der Stube unmittelbar verbunden sei, auf einem Teppich auf dem Boden schlafe. Nun habe der Angeklagte aber immer noch Sorge gehabt, ... könne vergessen, die Stubentür wieder zu schließen, wenn sie nachts auf Toilette gehe. Also habe sie ... zunächst nachts die Hände mit den Handschellen des ..., die er ihr hierzu gegeben habe, gefesselt, doch sei sie dennoch nachts aufgestanden, um zur Toilette zu gehen.
469Im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung hatte die ...zum Vorgang der Fesselung der ... noch angegeben, die ... gemeinsam mit dem ... gefesselt zu haben. Im Hauptverhandlungstermin vom 20.12.2016 gab sie demgegenüber an, die ... stets selbst gefesselt zu haben. Dies sei kein Widerspruch, weil die polizeiliche Aussage durch den befragenden Beamten diktiert worden sei. Es sei nicht ihre Wortwahl gewesen, aber sie habe den Beamten auch nicht ständig unterbrechen wollen. Ihre Angaben innerhalb der Hauptverhandlung seien korrekt.
470Zur Frage, wer die Idee zu einer Fesselung der ... mit Handschellen hatte, gab die ...im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung zunächst an, dass dies ihre Idee gewesen sei. Im Verhandlungstermin vom 20.12.2016 stellte sie klar, dass sie das nur behauptet habe, um den ...zu schützen. Denn im Hauptwandlungstermin vom 06.12.2016 hatte sie angegeben, dass es die Idee des Mitangeklagten gewesen sei, die ... mittels Handschellen, die er ihr zu diesem Zweck gegeben habe, und zu denen nur er die Schlüssel gehabt habe, zu fesseln. Demgegenüber erklärte sie im Hauptverhandlungstermin vom 07.02.2017, dass es ihre Idee gewesen sei, ... anzuketten. Der ... sei damit aber einverstanden gewesen, so dass es gleichsam eine gemeinsame Entscheidung gewesen sei.
471Schließlich sei ... mit den Handschellen an einen Heizkörper in dem „PC-Zimmer“ festgemacht worden. Das habe ... ohne Widerspruch erduldet, denn es sei ja zu ...s Besten gewesen. Dort habe sie aber eingenässt, und das habe „übel gestunken“. Schließlich habe man ... daher eine Wachstuchdecke untergelegt. Anfangs habe ... noch Decke und Kopfkissen dabei gehabt, schließlich habe man sie wegen des Einnässens ohne Bettzeug, aber bekleidet, nachts angekettet. Auch Damenbinden hätten da nichts gebracht. Ihre Idee sei es schließlich gewesen, ... im Obergeschoss in dem dortigen Schlafzimmer an einen Heizkörper anzuketten. Dort habe man ihr wieder die Wachstuchdecke untergelegt. Durch ihre Bewegungen in der Nacht habe sie aber Klappergeräusche verursacht, die den Angeklagten gestört hätten, weshalb sie ihr schließlich auch die Füße mit einem zweiten Paar in ... gekaufter Handschellen gefesselt habe und sie mit einem ca. 40 cm langen Restkettenstück aus der Garage an den Heizkörper angebunden habe. Wegen des ständigen Einnässens sei es schließlich ihre - der Angeklagten - Idee gewesen, ... nachts in der Badewanne im Keller anzuketten, am dortigen Wasserhahn. Sie sei einfach die ewigen Diskussionen mit dem Angeklagten deswegen leid gewesen. Der Keller sei unbeheizt gewesen. ... sei dort aber nur nachts gefesselt gewesen. ... habe sich darüber ihr gegenüber nie beschwert, ihr sogar die Hände zum Fesseln hingehalten („Pfötchen gegeben“), nur der ... habe ihr mal mitgeteilt, ... habe ihm gesagt, sie wolle das nicht mehr.
472Zu dem gesundheitlichen Verfall der ...:
473Von den andauernden Fesselungen habe ... schließlich blutende Wunden an Hand- und Fußgelenken gehabt. Trotzdem habe sie gegen die Fesselung keinen Widerstand geleistet. Als sie - die Angeklagte - einmal für eine Stunde von dem Angeklagten an einen Heizkörper gefesselt worden sei, habe sie geschrien und gebettelt, um wieder losgemacht zu werden. ... habe aber generell eine hohe Schmerzgrenze gehabt und kaum jemals gejammert. Sie habe ... mal Wundcreme für die Versorgung der Fesselungsmarken gegeben, doch ... habe sich nicht um die Wundversorgung gekümmert.
474Anfangs sei sie in der Badewanne an Händen und Füßen gefesselt gewesen, später sei dies nicht mehr nötig gewesen, da habe sie nur noch die Hände gefesselt. Weil der Angeklagte der ... als Strafe Glutamat in das Essen gemischt habe, was ... nicht habe vertragen können, habe sie nun auch oft geschwollene Gelenke gehabt. Manchmal hab der Angeklagte ihr – der Angeklagten – auch vorgegeben, ... Glutamat ins Essen zu mischen. Auch habe ... nicht mehr auf dem Rücken liegen können, da habe sie sie nachts auf den Bauch gelegt, und ihr über dem Rücken über Kreuz je einen Arm und ein Bein gefesselt, so dass der jeweils andere Arm bzw. das andere Bein etwas habe abheilen können. Tagsüber habe ... sich frei im Haus bewegen dürfen, doch sei sie immer langsamer gegangen. Einmal, 3-4 Wochen vor ihrem Tod, habe sie beobachtet, wie sich die ... in einem Moment, in dem sie sich unbeobachtet gefühlt habe, etwas schneller als sonst bewegt habe. Da habe sie – die Angeklagte – angenommen, ... „markiere“ nur.
475... habe aber auch immer weniger gegessen, obwohl der Angeklagte reichlich ge...t habe. Sie habe ... zum Frühstück etwas hingelegt, doch die habe es nicht angerührt. Auch abends habe sie wenig gegessen. Vielleicht auch, weil der Angeklagte scharf gekocht habe, und ... Angst gehabt habe, dann Durst zu bekommen. ... sei „immer weniger geworden“. Sie habe über Schwindelgefühle und kalte Hände geklagt. Immer schwächer sei sie geworden und habe für jegliche Verrichtungen, z.B. das Ankleiden, immer länger gebraucht. Die Treppe im Haus habe sie kaum noch geschafft. Für die 17 Stufen habe sie 30 Minuten gebraucht. Dann habe sich ... nicht mehr selbst duschen können, ihre Bewegungen seien - auch wegen der Schwellungen an den Gelenken - immer unkoordinierter geworden. Sie habe ... beim Waschen und Ankleiden geholfen und sie zur Eile angetrieben, um im Tagesplan zu bleiben.
4763 Tage vor ihrem Tod sei die ... dann sehr schlecht zurecht gewesen, sei ihr kraft- und antriebslos erschienen. Ihre Bewegungen seien sehr langsam gewesen. Grund sei sicher die „schlechte Haltung“ gewesen. Die meisten sichtbaren Spuren der Misshandlung der ... - verbranntes Knie, blaue Flecken, kurzgeschorenes Haupthaar, die Fesselungsmarken - seien von ihr - der Angeklagten - verursacht gewesen. Zwischen ihr und dem Angeklagten sei aber klar besprochen gewesen, ... nicht zu einem Arzt zu bringen, weil sie sonst „Riesenprobleme gekriegt hätten.“
477Zu dem Vorfall in der Badewanne:
478Den Vorfall mit dem beinahe-Ertrinken der ... in der Badewanne im Keller des Hauses der Angeklagten schilderte die Angeklagte ...- mit Ausnahme der subjektiven Tatseite - gemäß den obigen Feststellungen.
479... habe innerhalb der letzte 3 Wochen vor ihrem Versterben in der Badewanne im Keller gelegen, und „blöde Antworten“ gegeben gehabt. Da habe sie das Wasser in die Wanne einlaufen lassen, wobei sie bemerkt habe, dass dieses nicht schnell genug abfließe und die Wanne sich gefüllt habe. ... habe mit Handschellen gefesselt auf dem Bauch in der Wanne gelegen. Sie habe die ... nun in der Wanne liegen, und das Wasser weiter einlaufen lassen, und sei zu dem Angeklagten in das Wohnzimmer gegangen. Ihm habe sie mitgeteilt, dass sie das Wasser aufgedreht habe und die ... nun im Keller „ersaufe“. Nachdem sie dem ...dies 4-mal mitgeteilt gehabt habe, sei dieser in den Keller gegangen, wo die ... schon bewusstlos in der Wanne getrieben sei. Der Angeklagte habe ... ganz aufgeregt über den Wannenrand hinaus gezogen und gesagt: „Hoffentlich stirbt die uns jetzt nicht!“ Sie habe weiter nur beobachtet. ... habe „mit Engelszungen“ auf ... eingeredet, sie solle ihn nicht alleine lassen und ähnliches. Er habe ihr leichte Schläge auf den Rücken gegeben. Schließlich sei ... wieder zu sich gekommen. Darüber sei der Angeklagte so froh gewesen, dass er ihr - der Angeklagten - einen Kuss auf die Wange gegeben habe.
480Zu ihren inneren Vorstellungen während dieses Vorgangs berichtete die Angeklagte ...im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung, wie sie dies auf Vorhalt in der Hauptverhandlung auch bestätigte, dass sie „die alte Kuh“ (= ...) auch hätte „ersaufen“ lassen. Es sei ihr völlig egal gewesen. Sie habe die ... einfach nicht mehr sehen wollen. Sie habe dabei in Kauf genommen, dass diese „da unten zu Tode komme“. Sie habe den ... ... zwar gesagt, dass die ... „da unten in der Badewanne ersaufe“, doch persönlich sei ihr der Ausgang ganz egal gewesen. Sie hätte auf jeden Fall nicht mehr eingegriffen.
481Allerdings schwächte die Angeklagte ...diese Angaben in der Hauptverhandlung vom 06.12.2016 und 10.01.2017 dahingehend ab, dass sie ... nicht habe umbringen wollen. Sie habe den ... ... informiert, damit er merke, dass sie „fertig“ sei und nicht mehr könne. Wenn der ... ... nicht nach der ... gesehen hätte, so hätte sie es getan. Sie hätte die ... jedenfalls nicht „eiskalt ersaufen“ lassen. Sie habe dem Angeklagten nur zeigen wollen, dass sie „die Schnauze voll“ gehabt habe, sich immer um alles kümmern zu müssen. Nur für einen kurzen Moment sei es ihr egal gewesen, ob ... ertrinke. Nie im Leben haben sie sie wirklich umbringen wollen.
482Zur Abmeldung der ... nach den Niederlanden:
483Der Angeklagte habe ... schließlich aus dem Haus haben wollen. Er habe mit ihr für einen Monat eine möblierte Wohnung in Beverungen angemietet, doch sei ... dort nie eingezogen. Seine Idee sei gewesen, ... dorthin zu bringen, sie anfangs noch gelegentlich in ihrer Wohnung zu besuchen, und „die Sache dann einschlafen zu lassen“. So habe er ... aus dem Haus haben wollen - „Platz schaffen für eine neue Frau“ -, doch die sei nicht gegangen.
484Schließlich habe der Angeklagte gewollt, dass sich die ... „auf dem Papier“ nach den Niederlanden behördlich abmelde, damit sie später niemand bei ihnen suchen würde. Dies habe er mit der ... so besprochen. Gemeinsam seien sie ja mehrfach in den Niederlanden gewesen, und hätten sich da ausgekannt. Sie - die Angeklagte - habe eine fiktive Adresse herausgesucht. Dahin habe die ... aber gewiss nicht umziehen wollen. Am 31.07.2014 sei die Ummeldung erfolgt, die ... habe dabei auf dem Meldeamt in Beverungen mitgewirkt. Da sei es ... schon nicht mehr sehr gut gegangen. Dies sei aber nicht für den Fall erfolgt, dass ... mal versterben sollte. Damit hätte sie nicht gerechnet.
485Zum Sturz der ... und den Folgen:
486In der Hauptverhandlung erklärte die Angeklagte, dass alles richtig sei, was sie in den späteren polizeilichen Vernehmungen über den Tod der ... berichtet habe.
487... sei an einem Samstag, dem 03.08.2014, gestorben. Am 05.08.2014 hätte ein Scheidungstermin bei einem Rechtsanwalt stattfinden sollen.
488Hierzu wurde im Rahmen der Hauptverhandlung ein von der ... unterschriebenes Schriftstück an einen Rechtsanwalt vom 05.07.2014 verlesen, Bl. 747 d.A., wonach sie einer Ehe-Annullierung zustimme, jedoch zu dem Termin am 05.08.2014 wegen ihrer Ängste nicht erscheine könne. Die Scheidung könne daher ohne ihr Beisein durchgeführt werden.
489An dem Abend des 02.08.2014 habe ... nackt vor der Badewanne im Keller des Hauses in ...-... gelegen und habe sich strangulieren wollen. Sie habe gesagt: „Ich will nicht mehr. Ich bringe mich um.“ Da sei der ...dabei gewesen, habe Fotos gemacht. Außerdem habe ... ... zugerufen: „Wirf dich vor einen Zug, damit ich nicht belangt werde!“ Sie habe ... „zum Spaß“ ein Strohband gereicht, damit sie sich damit erwürgen könne. Zuvor habe sie ihr dies angedeutet. Sie habe ... zugerufen: „Hau doch ab!“. Sie und der Angeklagte seien neugierig gewesen, ob ... dies gekonnt bzw. gewagt hätte. ... habe sich schließlich auf Händen und Füßen zur Hofausgangstür bewegt, sich am dortigen Türrahmen hochgezogen, und sei dann aufrecht in die sternenklare Sommernacht hinaus auf den Hof gelaufen. Sie - ...– habe ihr die Türen geöffnet und sei ihr gefolgt. Der Angeklagte sei im Haus zurück geblieben. Es sei wegen des Vollmondes und einer in der Nähe befindlichen Straßenlaterne trotz der nächtlichen Stunde sehr hell gewesen. Dann habe sie ..., die auf den Beinen einen wackeligen Eindruck gemacht habe, ihren „kaputten Arm“ als Unterstützung gereicht. Sie habe ... mit Zureden veranlassen wollen, nun rasch in das Haus zurück zu kehren, bevor einer der Nachbarn etwas bemerke. Weil ... es aber alleine auf den Hof geschafft habe, sei sie der Meinung gewesen, sie müsse es auch alleine zurück ins Haus schaffen. Das habe sie ... auch so gesagt. Sie habe der ... daher angekündigt, ihre Hand wieder wegzuziehen und dies auch getan, nachdem sie bis 3 gezählt habe. Daraufhin sei die ... „volle Kanne“ nach hinten über gefallen und mit dem Kopf auf dem Asphaltboden geknallt. So habe sie es - berichtete sie auf Vorhalt - auch den Vernehmungsbeamten geschildert. Wenn es im Vernehmungsprotokoll heiße „geklatscht“, so sei das die Wortwahl des Beamten, nicht ihre. Sie habe immer gesagt „geknallt“. Sie sehe da einen Unterschied.
490Mit diesem Hinstürzen der ... habe sie nicht gerechnet. Blut habe sie danach am Kopf der ... nicht bemerkt. Die ... habe sich nach dem Sturz nur ganz langsam wieder erheben können.
491Der Angeklagte ...habe sich zu dieser Zeit in der dunklen Scheune an der dortigen Treppe aufgehalten. Dort sei er wohl die ganze Zeit stehe geblieben, obwohl sie das nicht mit Gewissheit sagen könne. Er habe aber mit Sicherheit alles gehört, möglicherweise allerdings nicht gesehen. Als sie mit der ... in die Scheune zurückgekehrt sei, habe er an dem Treppengeländer gestanden. Sie habe zwar nicht explizit mit ihm über den Sturz der ... gesprochen. Allerdings habe der ...die ... zur Wanne geführt und sie dabei gefragt, ob sie denn Kopfschmerzen habe. Er müsse also mitbekommen haben, was passiert sei. Die ... habe sich auf seine Frage hin an den Kopf gefasst und gesagt, es gehe. Nach ihrer Rückkehr ins Haus habe sie die ... nicht mehr in der Wanne festgemacht, denn ihr sei klar gewesen, dass die ... sich nicht mehr habe erheben können. Allerdings habe die ... auch nicht über Schmerzen geklagte, weshalb sie keinen Grund gesehen habe, sich Sorgen zu machen. Später habe sie noch einmal nach der ... gesehen und Licht ausgemacht, da habe ... immer noch in der Badewanne gelegen. Dann hätten sie beide sich ebenfalls schlafen gelegt.
492Noch später habe sie der ...sie mal gefragt, warum die ... sich habe fallen lassen. Das sei aber nicht an dem Abend des Sturzes gewesen. An diesem Abend habe er sie lediglich gefragt, warum ... nach draußen gegangen sei. Sie wisse nicht mehr, was sie ihm darauf geantwortet habe.
493Am nächsten Morgen sei der ...relativ früh aufgestanden und in den Keller gegangen. Er habe gleich geschaut, wie es ... gehe. Auch sie habe zuvor nach dem Aufstehen, vor dem Füttern der Hühner, kurz nach der ... geschaut. Sie habe ... jedoch nicht angesprochen. ...sei dann zu ihr gekommen und habe gesagt, die ... klage über Kopfschmerzen. Sie habe ihm gesagt: „Gib ihr Novalgin!“. Er habe versucht, ... auf den Wannenrand zu setzen, doch da sei sie ihm immer wieder abgerutscht. Da habe sie einen blauen Hocker in den Keller getragen, auf den sie die ... gemeinsam gesetzt hätten. Sie hätten sie damit gegen eine Wand gelehnt. Sie - die Angeklagte - sei dann wieder Wäsche aufhängen gegangen. Da sei der ...wieder zu ihr gekommen und habe berichtet, dass die ... ihm auch von dem Stuhl herunterrutsche. Außerdem „sabbere sie“ unkontrolliert. Er habe angegeben: „Ich glaube, die nibbelt uns ab!“. Sie habe gedacht, er übertreibe. Mit ihrem Tod wegen des Sturzes habe sie nicht gerechnet. Sie seien daraufhin wieder gemeinsam in den Keller gelaufen, da habe ... mit starrem Blick auf dem Boden gelegen und sich nicht mehr gerührt. Sie habe angenommen, dass sie da schon tot gewesen sei. Näher überprüft habe sie das aber nicht.
494Zum Nachtatgeschehen:
495In ihrer polizeilichen Vernehmung sagte die ...zum Nachtatgeschehen nach dem Versterben der ... und zu dem Vorgang der Leichenbeseitigung gemäß den obigen Feststellungen aus, mit der Ausnahme, dass sie zunächst davon berichtete, die ... selbst in die Tiefkühltruhe verbracht zu haben, indem sie auf ein Betttuch gelegt und die Leiche damit in die Gefriertruhe hineingerollt habe. Der ...sei an diesem Vorgang gar nicht beteiligt gewesen.
496In den Hauptverhandlungsterminen vom 06.12.2016 und 10.01.2017 revidierte sie diese Aussage dahingehend, dass sie zum Zeitpunkt ihrer polizeilichen Aussage den vorbestraften Mitangeklagten habe schützen wollen. Tatsächlich sei so gewesen, dass sie die ... mittels Rettungsgriff aus der Wanne gehoben, und auf ein Bettlaken gezogen haben. Dann hätten der ...und sie sie gemeinsam in die Kühltruhe verbracht. Die restlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den Zerteilen und Verbrennen der Leiche habe sie allerdings allein bewerkstelligt.
497Im Übrigen bekundete sie, dass es im Anschluss an den Tod der ... zunächst Diskussionen zwischen ihr und dem Angeklagten gegeben habe, wie nun weiter zu verfahren sei. Rasch sei man einige gewesen, keinen Arzt oder Bestatter zu rufen, da sonst die Misshandlungen an ihr offenkundig geworden wären. Was passiert sei, habe „ja ein Blinder mit nem Krückstock sehen können“. ...habe nur ungeeignete Vorschläge zur Beseitigung der Leiche gemacht, z.B. sie den Schweinen zum Fraß vorzuwerfen oder in der Jauchegrube versenken. Auch habe er Pläne geschmiedet, in ein Land, wie die Mongolei, auszuwandern, mit dem es kein Auslieferungsabkommen gäbe. Zugleich habe er aber per Annonce auch wieder nach neuen Frauen gesucht.
498Es sei schließlich wie immer an ihr gewesen, einen gangbaren Weg zu finden, ihre Leiche restlos zu beseitigen. Sie habe schließlich die Idee gehabt, die Leiche zu zersägen und sie in Teilen in einem Holzofen zu verbrennen. Dies habe sie zunächst mit einem Kotelett getestet, es sei nur Asche übrig geblieben. Als sie versucht habe, die ... zu zersägen, sei ihr das aber wegen des weichen Fleisches nicht geglückt. Vor Enttäuschung hierrüber habe sie geweint. So sei sie auf die Idee gekommen, die Leiche zunächst einzufrieren. Gemeinsam mit dem Angeklagten habe sie die Leiche in die von ihr leer geräumte Gefriertruhe gelegt und sie zunächst durchfrieren lassen. Auf die Leiche habe sie ihre Lebensmittel gelegt, so dass sie bei einem flüchtigen Blick in die Gefriertruhe nicht entdeckt worden wäre. Den Kopf habe sie in einen blaugrauen Plastiksack gepackt gehabt.
499In der Folgezeit habe sie in der Diktion der ... weitere SMS-Nachrichten an deren Mutter geschrieben. Das habe sie gekonnte, weil sie schon zuvor die Nachrichten für die ... geschrieben habe, als die mit ihren geschwollenen Fingern nicht mehr habe tippen können. Sie und der ...hätten abgesprochen gehabt, dass sie der Mutter der ... vorgaukeln wollten, ... sei mit einer lesbischen Partnerin in die Niederlande verzogen. Von da aus, so hätten sie erzählen wollen, sei sie nach England gegangen. Da gäbe es keine Meldepflicht, so dass niemand ihre Spur hätte weiter verfolgen können.
500Hierzu wurde im Rahmen der Hauptverhandlung der von der ... handgeschriebene Zettel vom 14.05.2014 verlesen, Bl. 746 d.A., wonach sie lesbisch sei, solange sie denken könne. Dies habe sie dem Angeklagten vor der Eheschließung verschwiegen.
501Nach ca. vier Wochen habe sie angefangen, die Leiche der ... in Teile zu zersägen und diese Teile dann - ebenso wie die persönlichen Dinge und den Ausweis der ... - zu verbrennen. Insgesamt vier Sägeblätter habe sie dafür benötigt. Nach dem Verbrennen habe sie eine große Menge fettige Asche gehabt. Die habe sie auf einer Plane auf dem Boden ausgebreitet und nach Zähnen oder restlichen Knochensplittern durchsucht, die sie im Anschluss mit einem Hammer zu Pulver zerschlagen habe. 1,5 10-Liter-Eimer voll menschliche Asche habe sie so erhalten. Diese habe sie mit Streugut vermischt, so dass sie gute 5 Eimer voll Streugut, vermischt mit menschlicher Asche, erhalten habe. Mit dem Angeklagten zusammen habe sie dieses „Streugut“ während der Fahrt mit ihrem weißen Bulli an umliegende Straßenränder gestreut, wo die Schneedecke bereits gestreut worden war, damit keine zusätzlichen Verfärbungen entstanden. Im Anschluss habe sie den Ofen, die Handschellen, die Gefriertruhe und weitere Gegenstände, die sie im Zusammenhang mit der Leichenbeseitigung der ... verwendet habe, zerstört, und deren Überreste in naheliegende Wälder verstreut. Die Bekleidung der ... hätten sie gemeinsam in die Altkleidersammlung gebracht.
502b) Einlassung des Angeklagten ...
503Der ...behauptete bei seiner Vernehmung im Ermittlungsverfahren zunächst, die ... lebe mit einer Freundin in Holland. Später gab er bezüglich dieses Tatkomplexes im Rahmen der Hauptverhandlung sowie gegenüber der Sachverständigen ... an, dass er die ... geliebt habe. Sie sei schließlich seine Frau gewesen. Er habe sie stets vor der ...beschützen wollen. Allerdings sei er von der ... wegen ihrer Verbrühung am Arm erpresst worden. Er habe geplant gehabt, mit der ... „in einem Boot abzuhauen“, entweder nach England oder nach Spanien. Dort habe er mit ihr ein neues Leben beginnen wollen. Allerdings hätte er hierzu wohl einen Bootsführerschein gebraucht. Als die ...dies mitbekommen habe, habe sie ihn mit ihrem Arm erpresst. Sie habe ja seine Akte gekannt. Die ...habe auch den einen Hund der ... erdrosselt. Da sei er gerade mit ... spazieren gewesen. Den Schäferhund der ... habe die ...in den Niederlanden ausgesetzt.
504In einem an die Kammer gerichteten, undatierten und in der Hauptverhandlung verlesenen Schreiben des Angeklagten ...erklärte dieser, die ...habe die ... immer als dreckige Schlampe bezeichnet, wohingegen er der ... viel geholfen, und ihr Hühnersuppe gekocht habe, wenn sie krank gewesen sei. Aber ...sei gegenüber ... immer brutaler geworden, und wenn er versucht habe, ... zu helfen, habe ihn die ...mit einer Thermoskanne oder mit Porzellan geschlagen, wobei er einen Zahn verloren habe. Auch habe die ...ihn dann mit ein Staubsaugerrohr auf den Rücken geschlagen, so dass alles blau gewesen sei. Wenn er versucht habe, die Angriffe abzuwehren, habe ... ihm auf die Hände geschlagen. Die ... habe ihm oft im Schlafzimmer zählt, dass sie von ...Schläge bekommen habe, wenn sie nicht getan habe, was die ... gewollt habe. Besonders wenn er die Hunde ausgeführt habe, habe ... die ... angegriffen. ... habe ihn gefragt, wie er es mit so einem Monster aushalte. Er habe ... erklärt, dass er Angst vor dem Alleinsein habe. Leider habe er keine Freunde.
505Kennengelernt habe er ... durch eine Anzeige, auf die hin sie sich bei ihm gemeldet habe. ... habe ihn nach … eingeladen, sie zu treffen. Sie hätten sich gleich ineinander verliebt, es habe alles gepasst. Sofort habe er Zukunftspläne geschmiedet, man habe sich ständig geküsst. Er vermisse und liebe ... auch heute noch. Aus Liebe habe er ... geheiratet, doch die ...habe alles kaputt gemacht. Schon nach kurzer Zeit habe sich die ...über die Hundehaare aufgeregt und gesagt, er solle die ... veranlassen, im Haus zu saugen. ...hasse Hunde, Katzen seien ihr lieber. Außerdem - so habe ... gesagt - sei die ... ja noch dümmer als er.
506In den Niederlanden habe die ... die ... einmal vom Boot schmeißen und ertrinken lassen wollen. Er habe auf ... immer aufgepasst. Sein Plan sei gewesen, mit der ... mit einem Boot nach England zu flüchten, und dort selbstständig zu arbeiten. Wenn das nicht geklappt hätte, wäre er mit ... nach Spanien ausgewandert, um als Gebäudereiniger zu arbeiten. Aber die ...habe ihm das immer ausgeredet, ihn angeschrien und geschubst. ...sei sehr kräftig, hebe 25-50 kg schwere Futtersäcke trotz ihres kaputten Arms.
507...habe zudem auf Frauen gestanden, und von ... verlangt, dass sie bei offener Tür dusche. ...habe der ... dann an der Scheide herumgespielt und an der Brust geleckt. Gleiches habe sie von ... verlangt, doch die habe das nicht gewollt. Daraufhin habe sie ... ans Kinn geschlagen. Er habe ... aber niemals gewürgt.
508... habe immer versucht, ... zu erziehen. Er habe ...aufgefordert, sich aus seiner Beziehung herauszuhalten. Da habe die ... ihm vorgeworfen, dass er sich alles gefallen lasse, zu weich sei und zu treudoof. Er habe den Eindruck gehabt, ...sei eifersüchtig auf ... gewesen.
509Einmal habe die ...in den Niederlanden für 500 EUR Drogen für ihn und die ... gekauft. Sie habe ihn und ... gezwungen, die Drogen zu nehmen, denn sie habe vorgehabt, sie süchtig zu machen. Das habe sie auch geschafft.
510...habe der ... aus Wut die Haare abgeschnitten, da sie gewusst habe, dass er lange Haare liebe. Er habe weder ..., noch ..., noch den Tieren jemals etwas getan. Da stehe er nicht drauf. Es sei ..., die immer überall ihre Wut ablassen müsse. Sie habe auch Glutamat in ihr Essen getan, obwohl ...gewusst habe, dass er und ... das nicht vertragen hätten.
511Zu dem Vorfall in der Badewanne erklärt der Angeklagte in einem Schreiben vom 13.08.2017, das in der Hauverhandlung verlesen wurde:
512Als er einmal vom Spazierengehen mit dem Hund nach Hause zurückgekehrt sei, habe ... ihm gesagt, sie hoffe, dass die ... nun endlich kaputt sei. Er habe sie gefragt, was sie meine, und ... habe gesagt, ... habe auf stur gemacht. Dann habe sie ... geschlagen und das Wasser laufen lassen. Er habe zu ... gesagt, sie sei doch nicht normal. Er habe ... dann aus der Wanne herausgeholt und Mund-zu-Mund Beatmung bei ihr gemacht. Auch habe er ihre Zunge aus dem Hals herausgeholt. Er habe Angst um ... gehabt, habe sie nicht verlieren wollen. Als sie wieder wach geworden sei, habe er gemeinsam mit ... geweint. Warum die ...dies mit ihnen gemacht habe, habe er nie verstanden.
513Zum Tod der ... erklärt der Angeklagte in einem in der Hauptverhandlung verlesenen Schreiben:
514Am 03.08.2014 habe die ...ihn nach ... gebracht, um sich alleine mit der ... aussprechen zu können. Er habe ... im Vorfeld noch gebeten, ihm zu versprechen, der ... nichts anzutun. Doch ... habe ihn einfach in ... ausgesetzt. Etwa 2 Stunden später habe sie ihn dort wieder mit dem PKW abgeholt, und dabei sehr ernst und aggressiv ausgesehen. Er habe sie gefragt, was passiert sei, und sie habe gesagt, dass sie das nur sage, wenn er nicht traurig sei oder zur Polizei gehe. ... gäbe es nicht mehr. Er sei dann mit ihr zum Haus nach ... zurückgefahren, und dort habe ... tot in der Wanne gelegen. Er habe den Notarzt rufen wollen und geweint. Doch ...habe gesagt, es sei zu spät. Es habe, so habe ihm die ...erzählt, Streit gegeben, weil die ... sich einen Tee gemacht und dabei etwas von dem Getränk verschüttet gehabt habe. Schließlich habe die ...die ... nach einem längeren, von dem Angeklagten in besagtem Schreiben geschilderten, aber inhaltlich kaum nachvollziehbaren Streitgeschehen erwürgt. Er habe ...geraten, sich der Polizei zu stellen. Doch das habe sie abgelehnt, da sie ... gehasst, und wegen ihr nicht ins Gefängnis habe gehen wollen. Deutschland werde ihr - ...- danken, eine Blöde weniger. Sie habe ihn mit ihrem verletzten Arm erpresst und erklärt, wenn er die Polizei rufe, behaupte sie, er habe sie misshandelt. Dafür habe sie ihm aber einen Zettel geschrieben, dass er gar nichts gemacht habe. Sie habe ihm gesagt, wenn alles rauskomme, müsse er so keine Angst haben.
515Die Idee mit dem Verbrennen der Leiche habe die ... schließlich gehabt, das wäre nur Leichenschändung. Er habe Angst gehabt, in den Knast zu müssen, weshalb er niemanden davon erzählt habe.
516c) Zeugenaussagen
517Der Zeuge KHK ...ergänzte bezüglich dieses Komplexes, dass der ...bei der Vernehmung gedanklich oft sehr sprunghaft gewesen sei. Er habe z.B. einmal eingeworfen, dass die ... ihn auch mal geschlagen habe. Doch sei sie seine Frau gewesen. Wenn sie Ruhe hätten haben wollen, seien sie immer in eines der Zimmer im oberen Stockwerk des Haues in ... gegangen. ... und er hätten immer Angst vor der ...gehabt. ... sei schließlich von ...nach Holland gebracht worden und seit dem weg.
518Plötzlich sei er der Angeklagte in der Vernehmung sehr müde gewesen und am 01.05.2016 habe er bei der Folgevernehmung nicht mehr viel sagen wollen, außer dass das Verbrennen der Leiche der ... doch irre sei, sowas mache man einfach nicht.
519Auf ihn habe der ...zwar sehr einfach strukturiert gewirkt, er habe der Vernehmung aber folgen können und Pausen eingefordert, wenn er müde gewesen sei. Meist habe er authentisch gewirkt und mit Bestimmtheit jegliche Verantwortung für die Misshandlungen an den Frauen von sich gewiesen. Wenn er aber auf die Begriffe „Titten-Beißen“ und „Decken-Alte“ angesprochen worden sei, habe er dies aber mit veränderter Stimme und fast wie ein Schauspieler mit übertriebenem Gestus von sich gewiesen.
520Der Zeuge ... gab betreffend die ... gegenüber der Kammer an, dass „die erste Frau“ mit einem Peugeot 406 und Kennzeichen NOM oder NOH in das Haus der ... gekommen sei. Die habe der Angeklagte wohl auch geheiratet. Sie sei von allen seinen Frauen am längsten im Haus gewesen. Bei ihr habe ein körperlicher Verfall eingesetzt. Dies habe er beobachten können. Anfangs sei sie recht ansehnlich gewesen, aber dann seien die Haare immer weniger geworden, und sie habe sehr zerbrechlich auf ihn gewirkt. Sie sei ihm immer ungepflegter erschienen. Um den Brakeler Annentag 2014 herum habe er sie zum letzten Mal gesehen, da habe sie kaum noch laufen können. Einmal sei diese Frau vor der Tür des Hauses ... zu Fall gekommen, da habe sie die ...mit dem Fuß angestoßen, so nach dem Motto: Komm, nun steht gefälligst wieder auf. Der ...habe der Frau schließlich aufgeholfen, die ...habe sie laut als „faule Sau“ beschimpft. Sein Eindruck sei aber gewesen, dass der ...der Ansager gewesen sei, der die ...immer nur vorgeschickt habe. Es seien auch andere Frauen da gewesen, aber immer nur kurz. Auch die Autos hätten ständig gewechselt.
521Die Zeugin ...führte zu ... aus, dass eine der Frauen in 2013 mit einem dunkelblauen Peugeot in das Haus der ...s eingezogen sei. Die sei mit 2 Hunden angekommen. Sie habe wohl ein halbes oder Dreivierteljahr dort gelebt. Man habe nie direkt Kontakt gehabt, die Angeklagten seien ja auch immer nur nachts rausgekommen. Erst sei der eine Hund, dann auch der andere Hund weg gewesen.
522Am Annentag 2014 habe sie vom Küchenfenster beobachtet, wie die Frau vor dem Haus von ...zu Boden getreten worden sei. Sie sei hingefallen, weil sie körperlich sehr schwach gewesen sei. Danach habe die ...der Frau auch in den Bauch getreten. Der ...habe dieser Frau schließlich aufgeholfen. Man habe sich vor den Angeklagten gefürchtet, und daher nie die Polizei benachrichtigt. Im ganzen Ort sei über die ...s gesprochen worden.
523d) Rechtsmedizinisches Gutachten Dr. med. ...
524Der Sachverständige Dr. med. ..., Gerichtsmediziner des Universitätsklinikum Münster, erstattete sein rechtmedizinisches Gutachten zum Versterben der ... vom 19.07.2016 in der Hauptverhandlung dahingehend, dass sich aus den von ihm in Augenschein genommenen Bildmaterial über die ... sowie den Angaben der Beteiligten im Strafverfahren ergebe, dass die ... in den Wochen bzw. Monaten vor ihren Todeseintritt fortgesetzt tätlich misshandelt worden sei. Sie habe gefesselt in einer Badewanne nächtigen müssen. Sie sei offenbar zu Boden geschubst, getreten und geschlagen worden. Man habe sie mit Händen oder Gegenständen gedrosselt, ihr schmerzhaft die Finger verdreht oder sich mit dem Körpergewicht oder einem Fuß auf sie gestellt, wenn sie auf dem Boden gelegen habe. Auch sei sie mehrfach mit heißen Flüssigkeiten verbrüht worden. In ihre Scheide seien Essstäbchen eingeführt und abgebrochen worden. Man habe sie mehrfach kalt abgeduscht, auch in Bekleidung. Es sei heimlich Glutamat in ihr Essen gemischt worden, worauf sie infolge einer Unverträglichkeit mit einer Schwellung der Gelenke reagiert habe. Auch habe man sie einmal gefesselt und hilflos in einer volllaufenden Badewanne zurückgelassen, wodurch es zu einer Bewusstlosigkeit und einem beinahe-Ertrinken gekommen sei.
525Diese fortgesetzten und teilweise schweren Misshandlungen hätten zu einer zunehmenden Verschlechterung ihres Allgemeinzustandes geführt, so dass sie - was die Angeklagten wahrgenommen und geschildert hätten - nicht mehr allein habe richtig gehen können. Es sei so, dass wiederkehrende Verletzungen, insbesondere bei Verbrennungen/Verbrühungen sowie chronische Wunden durch Fesselung sich leicht infizierten. Ein Nässen oder Bluten der Fesselungsspuren deute hierauf hin. Eine Wundinfektion belaste den Körper und könne zu einer allgemeinen Infektion (Sepsis) führen. An-ertrinken oder an-Erwürgen stellten erhebliche körperliche bzw. psychische Stressoren dar. Auch ein Schlafmangel wegen der gefesselten und unbequemen Bauchlage in der Badewanne könne zu einer weiteren Verschlechterung des allgemeinen körperlichen Zustands beigetragen haben. Obwohl es Sommer gewesen sei, könne es nachts in der Badewanne im Keller sehr kühl geworden sein. Es könne daher im Laufe der Nächte zu Unterkühlungen gekommen sein. Gleiches gelte für die mehrfach geschilderten Fälle des kalten Abduschens, erst recht in Bekleidung. Auch dies könne eine Unterkühlung des Körpers bewirken. Bei einer Allgemeinzustandsverschlechterung trete mangels körperlicher Reserven eine Unterkühlung zudem schneller ein. Nach Schilderung der Angeklagten habe die ... zuletzt auch weniger gegessen, wobei ungenügende Nahrung den zuvor beschriebenen körperlichen Verfall weiter beschleunige und eine Unterkühlung bzw. Wundinfektion begünstige. Es ergebe sich so ein möglicher Teufelskreis.
526Auch die Vergabe von Glutamat bei Unverträglichkeit mit Schwellungszuständen der Gelenke könne auf Dauer eine Allgemeinzustandsverschlechterung bewirken. Auch die psychischen Folgen misshandlungsbedingter chronischer Schmerzen und ständiger Erniedrigung im Sinne des Brechens des Willens oder der Persönlichkeit eines Menschen senke dessen Widerstandskraft gegen körperliche Verfallsprozesse.
527Folge man den Ausführungen der Angeklagten, so sei die ... auf dem Hof in ... ungebremst aus der Stand nach hinten umgefallen und mit dem Hinterkopf auf eine Teerdecke aufgeschlagen. Ca. 12 Stunden später, am nächsten Mittag, sei die ... nicht mehr in der Lage gewesen, zu sitzen. Ihr sei Sekret aus dem Mund gelaufen. Kurz darauf sei sie verstorben. Der Verletzungsmechanismus eines Sturzes mit heftigem Aufschlag des Hinterkopfes zeige das Vorliegen eines schweren Schädel-Hirn-Traumas an. Die Latenzzeit von ca. 12 Stunden zwischen Schädel-Hirn-Trauma und Todeseintritt spreche für die Folgen eines Hirndrucks, der sich in der Zeit entwickelt habe. Dieser Hirndruck könne auf Hirngewebsverletzungen (z.B. Hirnrindenprellungsherde) oder Hirnblutungen beruhen.
528Ausweislich der Schilderung der Angeklagten sei der Tod der ... mit hoher Wahrscheinlichkeit als Folge eines Schädel-Hirn-Traumas bei ungebremsten Sturz auf dem Hinterkopf eingetreten. Der Sturz sei sicherlich auch Folge einer hochgradigen Allgemeinzustandsverschlechterung in Folge der vorangegangenen, vielfältigen Misshandlungen gewesen, in deren Folge die ... nach Angaben der ...eigentlich gar nicht mehr der Lage gewesen sei, sich selbst auf den Beinen zu halten.
529e) Augenscheinsobjekte:
530Video 20140202_015154, Datenstick MK-..., Dateipfad „Fotos Personen aus Verfahren/ ... /Videos/ 20140202_015154“ zeigt die .... Sie lehnt an einer Küchenzeile im Haus der Angeklagten. ... wird von ...beschimpft und beleidigt. Sie wendet sich meist ab, entgegnet nur wenig. Sie wirkt sehr verunsichert. Laut Dateieigenschaften wurde das Video am 02.02.2014 aufgenommen.
531Foto 140177358832, Datenstick MK-..., Dateipfad „Fotos Personen aus Verfahren/ ... /Fotos/ 140177358832“ zeigt die ... mit entblößtem Oberkörper. Ihre Hände befinden sich offenbar hinter ihrem Rücken. Auf dem Kopf trägt sie einen BH. Sie weist Verletzungsspuren oder Rötungen im Gesicht auf. Nach Angaben der ...habe sie ... hier zur Bestrafung und Demütigung ihren BH über den Kopf gezogen und ihr die Hände auf dem Rücken gefesselt. Das Aufnahmedatum ist unbekannt.
532Videos 20140428_143406/ 20140428_144230/ 20140428_144549, jeweils Datenstick MK-..., Dateipfad „Fotos Personen aus Verfahren/ ... /Videos/ 20140428_143406 bzw. 20140428_144230 bzw. 20140428_144549“ zeigen eine längere gefilmte Diskussion zwischen den Angeklagten und der ... in der Küche des Hauses der Angeklagten. Der ... werden beständig ihre vermeintlichen Verfehlungen vorgehalten. Sie soll sich rechtfertigen, wird von den Angeklagten aber immer sofort unterbrochen. Der Angeklagte lässt ... mehrfach versichern, dass er ihr nie etwas angetan habe. ...hat den größten Redeanteil. ... wirkt völlig verunsichert und psychisch gebrochen. Laut Dateieigenschaften wurden die Videos am 28.04.2014 aufgenommen.
533Foto imgcache.0_embedded_64, Datenstick MK-..., Dateipfad „Fotos Personen aus Verfahren/ ... /Fotos/ imgcache.0_embedded_64“, zeigt ein menschliches Gesäß in Nahaufnahme. Man kann braune Anhaftungen an dem Gesäß erkennen. Im Hintergrund sieht man Kacheln eines Bades o.ä. Laut ...ist dies die ..., in der Badewanne stehend. Sie habe das Bild im Keller des Hauses der Angeklagten in ... aufgenommen. Die ... sei wieder „total zugekotet“ gewesen. Das Foto habe sie für den Angeklagten zur Dokumentation aufgenommen. Damit habe die ... für ihn unattraktiv machen wollen. Das Aufnahmedatum ist unbekannt.
534Foto 1406825596038, Datenstick MK-..., Dateipfad „Fotos Personen aus Verfahren/ ... /Fotos/ 1406825596038“, zeigt die ... mit Verletzungsspuren am Kinn und kurz geschorenen Haaren. Laut ...wurde das Foto im Juli 2014 auf dem Weg zu einer Wohnungsbesichtigung in Brakel im Auto aufgenommen. Laut Dateieigenschaften ist das Foto am 31.07.2014 aufgenommen worden.
535Foto imgcache.0_embedded_76, Datenstick MK-..., Dateipfad „Fotos Personen aus Verfahren/ ... /Fotos/ imgcache.0_embedded_76“ zeigt die nackte .... Sie liegt auf dem Boden, ein Gürtel ist um ihren Hals gelegt. Diesen umfasst sie, zieht möglicherweise daran. Nach Angaben der ...wurde das Foto am 02.08.2014 aufgenommen. ... liege auf dem Boden im Keller des Hauses, vor der Waschmaschine. Dies sei kurz vor dem Sturzereignis im Hof gewesen. Den Gürtel habe sie - die Angeklagte ...- der ... „nur zum Spaß“ umgelegt gehabt.
536f) Beweiswürdigung
537Die Kammer stützt ihre Überzeugungen bezüglich des Vortatgeschehens, des Tatgeschehens sowie des Nachtatgeschehens in dem Tatkomplex ... im Wesentlichen auf die Einlassung der Angeklagten ..., ergänzend auf die Aussagen der Zeugen und ..., die Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. ... sowie die Inaugenscheinnahme der oben wiedergegebenen Lichtbilder und Videodateien.
538Die Einlassung des Angeklagten ...zu diesem Tatkomplex, insbesondere seine alternative Darstellung zum Tod der ..., erachtet die Kammer demgegenüber als widerlegt, soweit sie den obigen Feststellungen zuwiderläuft.
539Die außergewöhnlich detailreichen und plastischen Schilderungen der ...geben das Vor- und Tatgeschehen nach der sicheren Überzeugung der Kammer schon deshalb zuverlässig und glaubhaft wieder, weil sich die ...mit ihrer Aussage massiv selbst belastet und - teilweise - nur aufgrund dieser Aussagen strafrechtlich belangt werden kann. Dies belegt, dass die Angeklagte - vor allem im Rahmen ihrer späteren polizeilichen Vernehmungen - „reinen Tisch machen“ und vorbehaltlos wahrheitsgetreu zur Sache aussagen wollte. Dabei folgt die Kammer im Detail den Angaben, die die ...in den späteren polizeilichen Vernehmungen machte. Denn nachdem sie in der ersten Vernehmung noch versuchte, den Angeklagten ..., den sie eigenem Bekunden nach zu dieser Zeit noch liebte, in Schutz zu nehmen, fühlte sie sich später durch dessen illoyale Einlassung in den parallel mit ihm geführten Vernehmungen verletzt und hintergangen. Damit begann der von der ...der Kammer anschaulich beschriebene Distanzierungsprozess von dem Angeklagten. Obwohl die Angeklagte weiter darauf bestand, wegen der Verletzung ihrer eigenen Person keine Verurteilung des Angeklagten erreichen zu wollen, zeigte sie nun ein Interesse an rückhaltloser Aufklärung. Aufgrund ihrer weit überdurchschnittlichen Intelligenz und der außergewöhnlich hohen Gedächtnisleistung war sie zu einer ungewöhnlich detaillierten, in sich schlüssigen und widerspruchsfreien Aussage in der Lage. Erst im Rahmen der Hauptverhandlung schwächte sie einige Punkte ihrer früheren Aussage gegenüber den Vernehmungsbeamten merklich ab.
540So hatte sie im Ermittlungsverfahren bezüglich des Vorfalls des beinahe-Ertrinkens der ... in der Badewanne, bei dem die Kammer hinsichtlich der objektiven Schilderung der Umstände des Vorfalls ihren Aussagen folgt, noch klar bekundet, das Überleben der ... sei ihr einerlei gewesen, sie hätte keinesfalls nochmals zu ihren Gunsten in das Geschehen eingegriffen. Sie bestätigte dies auch auf Nachfrage der Kriminalbeamten nochmals. Dabei bezeichnete sie die ... als „Alte“, die sie habe „ersaufen“ lassen wollen. Dies zeigt zur Überzeugung der Kammer, wieviel Verärgerung und Wut die Angeklagte selbst Jahre nach dem Tod der ... über diese noch empfand und macht plausibel, dass ihr an dem Leben der Frau zum tatzeitpunkt nichts gelegen hat. Hinzu kommt, dass - obwohl die ...dies für sich stets bestritt - ihre Eifersucht auf die ... (wie auch auf andere Lebensgefährtinnen des Angeklagten) deutlich zu Tage trat. ...räumte diesbezüglich ein, dass es sie schmerzte, wenn ... - und nicht sie - den ...rasieren durfte. Dies war nach ihrer Auffassung ein Privileg und sie empfand es als Auszeichnung, als sie ihn einmal im Beisein der ... rasieren durfte, nachdem diese dabei einen Fehler gemacht hatte. Diese Eifersucht macht ein Interesse an der Verächtlichmachung und letztlich auch Beseitigung der ungeliebten Nebenbuhlerin nachvollziehbar.
541Dass die ...dem Angeklagten mehrfach Bescheid gab, nachdem sie das Wasser aufgedreht hatte, belegt zur Überzeugung der Kammer nicht ihre spätere Aussage in der Hauptverhandlung, wonach sie sicher gehen wollte, dass ... nicht zu Schaden komme, ihr nötigenfalls auch selbst geholfen hätte. Zum einen hätte sie die ... dann gar nicht erst in diese lebensgefährliche Situation bringen müssen. Zum anderen sind die kompromisslosen Angaben der Angeklagten im Ermittlungsverfahren in diesem Punkt eindeutig und sie selbst gibt auch ein - unter Würdigung ihrer Persönlichkeit und des Beziehungsgefüges zu dem Angeklagten - nachvollziehbares Motiv für die Mitteilung an den Angeklagten an. Sie wünschte sich dessen Aufmerksamkeit für sich und eine Veränderung ihrer Rolle. Der Angeklagte ...sollte deutlich wahrnehmen, dass sie keine Lust mehr hatte, ihm die ... „zu erziehen“. Zudem war die ...daran interessiert zu sehen, ob der ...überhaupt zugunsten der ... eingreifen würde. Die Angeklagte verstand dies als Beziehungstest, überprüfte damit den Stellenwert der ... für den Angeklagten ...und damit mittelbar auch den ihrigen in der gegebenen Dreieckskonstellation. Insofern ist die Kammer auf Grundlage dieser Angaben im Ermittlungsverfahren und - mit Ausnahme der Abschwächung zur subjektiven Tatseite - in der Hauptverhandlung von den oben getroffenen Feststellungen überzeugt, und sieht sie in Übereinstimmung zu den in Augenschein genommenen Lichtbildern und Videos. Auf diesen sind zum einen deutliche Verletzungsspuren an der ... zu sehen, die mit den Angaben der Angeklagte zu den beinahe täglichen Misshandlungen korrespondieren. Es wird aber auch der Prozess der psychischen Zermürbung der ... plastisch, die in stundenlangen und immer wiederkehrenden Szenen ihr „Verfehlungen“ gegenüber ...sowie Beschimpfungen und Beleidigungen über sie ergehen lassen musste, die ihr nach und nach den Willen - im Sinne eines Brechens der Persönlichkeit - nahmen.
542Der körperliche und psychische Verfall der ... ist von der Angeklagten ...nachvollziehbar und anschaulich geschildert worden. Am Ende war die ... kaum noch in der Lage, sich selbst auf den Beinen zu halten, geschweige denn, sich anzukleiden. Ihr war die Kontrolle über wesentliche Körperfunktionen abhandengekommen, wie dies die Darstellung der ...über das beständige nächtliche Einnässen und - unterstützt durch das in Augenschein genommene Lichtbild - Einkoten in der Badewanne im Keller des Hauses der Angeklagtem deutlich belegt.
543Auch die Darstellung der Angeklagten ...zu dem Sturzereignis der ... und des weiteren Verlaufes bis zu ihrem Versterben am Folgetag des Sturzes erachtet die Kammer als zuverlässig, soweit es die Schilderung der objektiven Tatumstände betrifft. Dabei erachtet die Kammer die sprachliche Unterscheidung zwischen gekracht und geknallt für unerheblich. Jedenfalls erfolgte ein ungebremster und gut vernehmbarer Aufschlag des Kopfes der ... im Zuge des Sturzes. Die besondere Glaubhaftigkeit der detaillierten Schilderungen der ...zu diesem Tatkomplex folgt letztlich nach Überzeugung der Kammer schon aus dem Umstand, dass sie sich mit ihrer Aussage massiv selbst belastet. Immerhin war sie es, die der ... erst den Arm als Stütze hinhielt, um ihn dann wegzuziehen und dadurch den Sturz der Verstorbenen auszulösen. Zudem passt das in Augenschein genommene Lichtbild der unbekleideten ..., mit einem Gürtel um den Hals gelegt auf dem Boden liegend, lückenlos in die von der Angeklagten abgegebene Darstellung der Geschehnisse.
544Die Kammer ist indes im Hinblick auf die subjektive Tatseite davon überzeugt, dass beide Angeklagte erst die abstrakte Möglichkeit, und im Anschluss an den Sturz auch die konkrete Wahrscheinlichkeit des Versterbens der ... erkannten und letztlich hinnahmen. Insofern hatte die Angeklagte ...im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung glaubhaft bekundet, dass sie sich im Anschluss an den Vorfall in der Badewanne mit der Möglichkeit auseinandergesetzt habe, die ... könnte einmal infolge einer ihrer Misshandlungen Versterben, sie könne gegenüber ... „zu weit gehen“. Diese Angabe belegt, dass sich die Angeklagte - und über Vermittlung ihres Wissens im Rahmen der von der Angeklagten beschriebenen regelmäßigen Diskussionen an den Angeklagten auch dieser - bereits einige Tage vor dem Versterben der ... mit dem Umstand ihres möglichen Versterbens innerlich auseinandersetzte. Dass beide Angeklagte von dieser Gefahr bereits vor dem Tod der ... grundsätzlich ausgingen, belegt zudem die von ihnen vorangetriebene Abmeldung der ... nach den Niederlanden, die nach den glaubhaften Angaben der ...nur zum Schein erfolgen sollte, damit später ihr Aufenthalt verschleiert werden konnte. Diese Abmeldung erfolgte auf Betreiben des Angeklagten, allerdings unter Mitwirkung der .... Dieser Vorgang lässt sich aus Sicht der Kammer nicht anders deuten, als dass die Angeklagten zu dieser Zeit eine nicht weiter verfolgbare Spur in das Ausland legen wollten, um zukünftige Nachforschungen nach dem Aufenthalt der ... unmöglich zu machen. Im Zusammenhang mit den zumindest abstrakten Überlegungen über ein mögliches Versterben der ... diente diese Abmeldung zur sicheren Überzeugung der Kammer zur Verschleierung ihres Versterbens und anschließenden Verschwindens aus dem Haushalt der Angeklagten, nicht einfach nur dem sich entziehen vor finanziellen Rückforderungen, wie dies die Angeklagte zu Begründung anführte. Denn hierfür wäre auch eine fiktive inländische Meldeadresse ausreichend gewesen. Lediglich zur Verschleierung gegenüber behördlichen, z.B. staatsanwaltschaftlichen, Ermittlungen ist ein solches Maß an Sicherheit bezüglich der Verschleierung erforderlich gewesen. Dass sich die Angeklagten ausweislich der insoweit glaubhaften Aussage der ...sogar bereits mit dem Umstand eines weiteren fiktiven Umzugs der ... nach Großbritannien, wo es nach den Recherchen der ...keine den deutschen Regeln vergleichbaren Meldeauflagen gäbe, auseinandersetzten, belegt das besonders hohe Maß an Sicherheit der Verschleierung ihres Aufenthaltes, an der den Angeklagten gelegen war.
545Infolge des heftigen Sturzereignisses der ..., die unter Beobachtung durch die Angeklagte ungebremst und ohne Abwehrregungen aus dem Stand mit dem Hinterkopf auf die Teerdecke des Hofs vor dem Haus der Angeklagten aufschlug, hielten beide Angeklagte es nach allgemeiner Lebenserfahrung und vor dem Hintergrund des bereits zuvor kritischen Gesundheitszustandes der ..., den beide kannten und für den beide bereits Vorsorge getroffen hatten, nunmehr für wahrscheinlich, dass die ... sich in Todesgefahr befand, doch nahmen sie diesen Umstand letztlich billigend in Kauf.
546Dabei steht zur Überzeugung der Kammer auch fest, dass auch der Angeklagte ...Kenntnis von dem Sturzereignis hatte, wenngleich er es möglicherweise nicht unmittelbar beobachtete. Denn die ...schilderte der Kammer, dass der ...die ... beim Verbringen in die Badewanne im Keller des Hauses der Angeklagten fragte, ob sie Kopfschmerzen habe. Daher muss ihm bewusst gewesen sein, dass es hierfür eine mögliche Ursache - und dafür kommt nur Sturzereignis kurz zuvor in Betracht - gegeben hat. Obwohl der Angeklagte infolge seiner Intelligenzminderung möglicherweise naheliegende Schlüsse weniger rasch zu ziehen im Stande ist, als die Angeklagte ... ..., war ihm vorliegend die Lebensgefährlichkeit von Kopfverletzungen aufgrund seiner Vorerfahrungen bei dem Unfall auf der … in 2003 - bei dem er Kopfverletzungen erlitt, und den er deshalb stets als Mordanschlag der ...auf seine Person bezeichnete - bewusst. Hinzu kommt, dass beide Angeklagte es an diesem Tag, entgegen ihrer sonstigen Sicherheitsmaßregeln, nicht mehr für erforderlich hielten, ... in der Wanne zu fesseln bzw. sie anzubinden. Dies lässt sich zur sicheren Überzeugung der Kammer nur dahingehend verstehen, dass beiden Angeklagten aufgrund des kritischen Gesundheitszustandes der ... nach dem Sturz klar war, dass diese nicht in der Lage sein würde, sich nochmals aus eigener Kraft aus der Wanne zu erheben. Setzt man dies in Beziehung dazu, dass die ... zuvor versuchte, aus dem Haus der Angeklagten zu kommen, woraufhin die ...rasch bestrebt war, ... wieder zurück in das Haus zu bekommen, damit Dritte oder Nachbarn nicht auf das Geschehen aufmerksam werden würden, wird deutlich, dass die Angeklagten den veränderten Zustand der ... zutreffend erkannten. Ansonsten wäre gerade im Anschluss einen Fluchtversuch zu erwarten gewesen, dass sie ... zur Sicherheit in der Badewanne gefesselt hätten. Zudem bekundete die ...glaubhaft, dass sie vorm Zubettgehen mit dem Angeklagten nochmals nach der ... geschaut habe. Auch dies belegt eine veränderte Situation in Bezug auf die ..., die es nach Auffassung der Angeklagten erforderlich machte, vor der Nacht nochmals ihren Zustand zu prüfen. Erwartungsgemäß befand sich die ... nach den glaubhaften Bekundungen der Angeklagten ...weiter in der Badewanne. Aus den von der Kammer als zuverlässig und glaubhaft eingeschätzten Angaben der ...folgt des Weiteren, dass beide Angeklagte am Folgetag früher als gewöhnlich aufstanden, uns beide - auch der ...- zugleich im Keller nach der ... sahen. Auch das lässt sich zur sicheren Überzeugung der Kammer nur dadurch erklären, dass beide Angeklagte in Sorge um den gesundheitlichen Zustand der ... nach dem Sturz waren. Spätestens, nachdem der ...der ...mitteilte, dass ... unkontrolliert Speichel aus dem Mund laufe und er glaube, sie werde „abnibbeln“, hatten beide Angeklagte sichere Kenntnis vom nahen Tod der .... Zuvor allerdings lag bereits ein bedingter Tötungsvorsatz vor, nachdem beide Angeklagte infolge des Sturzes der ... ein Verstreben derselben für möglich hielten, diesen Erfolg letztlich jedoch billigten, damit die vorangegangenen Misshandlungen nicht bekannt werden würden. Die Kammer geht nicht davon aus, dass die Angeklagten den Tod der ... beabsichtigten. Sie ist jedoch aufgrund der voranstehenden Erwägungen und unter Würdigung des Gesamtgeschehens der sicheren Überzeugung, dass beide Angeklagte nach dem ungebremsten Sturz der bereits stark geschwächten ... auf den Hinterkopf mit der konkreten Möglichkeit ihres Versterbens rechneten, und diesen Erfolg letztlich billigten, da es ihnen beiden wegen der vielfältigen Verletzungsspuren zu riskant erschien, ... einem Arzt vorzuführen. Dies bestätigte letztlich die Angeklagte ..., indem sie angab, dass die Angeklagten nach dem Versterben der ... rasch übereingekommen waren, nun keinen Bestatter oder Arzt zu rufen, da sie vielfache Misshandlungsspuren aufgrund des vorangegangenen Verhaltens der Angeklagten ihr gegenüber aufwies. Dieser Umstand bestand bereits vor ihrem Versterben in gleicher Weise.
547Nach den schlüssigen und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. ..., denen die Kammer sich nach eigener kritischer Prüfung vollständig anschließt, konnte jedoch nicht zur sicheren Überzeugung der Kammer festgestellt werden, dass das Überleben der ... mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätte gerettet werden können, wenn die Angeklagten unmittelbar anschließenden Sturzereignis - in dessen Folge sie die konkrete Möglichkeit des Eintritts ihres Todes vorhersahen - für die ... ärztliche Hilfe verständigt hätten.
548Die Aussagen des ...zum Tatkomplex erachtet die Kammer demgegenüber als widerlegt, soweit sie den obigen Feststellungen zuwiderlaufen. Seine Darstellung, er sei am Todestag der ... nicht im Hause gewesen, ...habe ihn zum Zwecke einer Aussprache mit ... in ... ausgesetzt, passt erneut nahtlos ein sein bekanntes Narrativ, wonach er stets nicht zugegen gewesen sei, wenn es zu relevanten Misshandlungen kam. Er selbst habe eigenem Bekunden zufolge keine gravierenden Misshandlungen an ... begangen, es sei immer die Angeklagte gewesen, gegen die er sich nicht habe wehren könne. Dies erscheint der Kammer vollständig unglaubhaft. Mag der Angeklagte der ...auch geistig deutlich unterlegen sein, ist er ihr physisch signifikant überlegen. Es erscheint daher in keiner Weise nachvollziehbar, dass er sich gegen körperliche Übergriffe der ...nicht wehren konnte, wenn er versucht habe, die ... vor der Angeklagten zu schützen. Auch widerspricht dies den von der Kammer als glaubhaft und zuverlässig angesehenen Schilderungen der ...über die von beiden Angeklagten begangenen Misshandlungen an .... Darüber hinaus widerspricht dieses Narrativ auch den gleichfalls als glaubhaft gewürdigten Aussagen der Zeugen ... und ..., die beide von vielfältigen Misshandlungen durch den Angeklagten ...berichtet hatten. In beiden Fällen hat der Angeklagte ...sich unglaubhaft dahingehend eingelassen, keine schweren Misshandlungen vorgenommen zu haben. Seine Darstellung weist diesbezüglich eine deutliche Parallelität zu der Einlassung in der Sache ... auf.
549Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen, insbesondere zu der im Wesentlichen durch die ...vorgenommenen Beseitigung der Leiche der ..., beruhen auf der von der ...hierzu abgegebenen Einlassung. Den Prozess der Zerteilung und Verbrennung der Leiche und das anschließende Verstreuen der menschlichen Asche, vermischt mit Streugut, hat die ...der Kammer plausibel und widerspruchsfrei geschildert. Weil sie damit ein nach allgemeiner Anschauung außerordentlich verächtliches Verhalten ihrer eigenen Person schilderte, erachtet die Kammer die Angaben insgesamt als in hohem Maße zuverlässig. Die Kammer geht bezüglich des Umstandes, dass die ...zunächst gegenüber der Polizei schilderte, der ...habe ihr bei der Beseitigung der Leiche in keiner Weise geholfen, allerdings von ihrer späteren, korrigierten Aussage gegenüber den Ermittlungsbeamten sowie der Kammer aus. Ihr erscheint nachvollziehbar, dass sie zunächst aus Liebe oder Loyalität versuchte, den ...soweit wie möglich aus dem Geschehen herauszuhalten. Erst aus Enttäuschung über sein Aussageverhalten erklärte sie sich bereit, auch seine Anteile in ihrer Darstellung einfließen zu lassen. Dies erscheint der Kammer vor dem Hintergrund plausibel, dass es für die Angeklagte ...kräftemäßig wahrscheinlich kaum zu schaffen gewesen wäre, die Leiche der ... ohne Unterstützung in die Gefriertruhe zu verbringen. Der von der Angeklagten geschilderte Weg der „Entsorgung“ der menschlichen Asche über das ausstreuen an Straßenrändern, an denen zuvor bereits gestreut worden war, korrespondiert zudem mit dem Umstand, dass trotz intensiver forensischer Nachforschungen in und um das Haus der Angeklagten herum letztlich keine verwertbaren Spuren bezüglich des Verbleibs der Überreste von ... aufgefunden werden konnten.
5504. Tatkomplex ...
551a) Einlassung der Angeklagten ...
552Zum Beginn der Beziehung zu ...:
553Der Angeklagte habe Ende Januar/ Anfang Februar 2016 ein Partnerschaftsgesuch in der Zeitschrift „Eule“ annonciert gehabt, worauf sich die ... aus ...telefonisch gemeldet habe. Wie bei den vorherigen Kontaktanbahnungen habe sie - die Angeklagte - in der Folgezeit häufig mit der ... telefoniert, wobei sie sich als Schwester des ...ausgegeben habe. Sie habe auch der ... die „Gebrauchsanweisung“ für den Angeklagten gegeben, ihr also die Wünsche und Vorstellungen des ...übermittelt. Schließlich sei sie mit dem Angeklagten nach ...gefahren für ein persönliches Kennenlernen. Wie zuvor habe sie im Auto gewartet, der Angeklagte habe sich in die Wohnung der ... begeben. Der Angeklagte sei über den ersten Kontakt mit ihr sehr glücklich gewesen, die ... sei ihm gleich um den Hals gefallen, und habe ihn geküsst. So „von Frau“ verehrt zu werden, dass sei immer der Wunsch des Angeklagten gewesen. Allerdings habe sich die ... bei diesem ersten Treffen vor Aufregung aus der Wohnung ausgesperrt gehabt, und einen Nachbarn gebeten, sie wieder rein zu lassen. Diesen habe sie geduzt, was dem Angeklagten gar nicht gefallen habe. Doch insgesamt habe er sie toll gefunden und schon eine Woche später, ca. Mitte Februar 2016, sei sie zu ihnen nach ... gekommen. Dort habe sie versucht, sich einzubringen, aber schon nach wenigen Tagen die Hausregeln des ...verletzt. Auf Wunsch des Angeklagten habe sie - die Angeklagte - der ... nun stundenlang ihre Verfehlungen vorgehalten und die Regeln wiederholt nahegebracht. Trotzdem habe ... weiterhin Fehler gemacht und der Angeklagte sei ca. 2 Wochen nach ihrem Einzug sauer auf sie gewesen. Er habe dann entschieden, dass ... Ende Februar 2016 für 3 Tage nach ...zurückkehren, und in Ruhe überlegen solle, ob sie seinen Vorgaben zukünftig entsprechen könne.
554Hierzu wurde in der Hauptverhandlung ein Schreiben, unterzeichnet von der ..., datiert auf den 04.03.2016, verlesen, Bl. 752 d.A., wonach sie für 4 Tage nach ...zurück gehe. Zu Straftaten, insbesondere einer Vergewaltigung, sei es in ... nicht gekommen. Sie habe 100 EUR Unterhalt gezahlt.
555In der Folgezeit habe es durchgängig Telefon- und WhatsApp-Kontakt mit ihr gegeben. Der Angeklagte habe genau den Tagesablauf der ... kontrolliert. Außerdem sei er ihr - der Angeklagten - gegenüber wieder gewalttätig geworden. Nachdem die ... dem Angeklagten mehrfach telefonisch versprochen gehabt habe, sich zukünftig regelkonform zu verhalten, und auch sie - die Angeklagte - dem ...garantiert habe, dass sich die ... nun gebessert habe, habe diese nach 6 Tagen wieder nach ... zurückkehren dürfen. Dies sei auch in ihrem - der Angeklagten - Interesse gewesen, um weniger Gewalt durch den Angeklagten zu erfahren.
556Nur wenige Tage nach ...s Rückkehr habe es aber wieder Probleme gegeben. Sie habe vergessen, sich nach dem Toilettengang die Hände zu waschen oder es seien Haare von ihr auf dem Essen gewesen, nachdem sie aufgetan gehabt habe. Zudem habe ... nun verstärkt den Kontakt zu ihr - der Angeklagten - gesucht. Sie sei ihr bei Gesellschaftsspielen „auf die Pelle gerückt“, oder habe sich ihr beim Ankleiden nackt präsentiert. Einmal habe sie sich in ihrer Gegenwart an der Scheide gespielt, da habe sie die ... aus dem Zimmer geworfen. Doch die ... habe sie weiter provoziert. Habe sie sie dann an den Haaren gerissen, habe ihr dies sogar gefallen. Sie habe von einer gewalttätigen Pflegefamilie berichtet, wo sie häufig gezüchtigt worden sei.
557Zu den Misshandlungen an ... gab die ...gegenüber der Polizei zunächst an, dass alle Gewalt gegenüber ... von ihr ausgegangen sei. ... habe den ...immer provoziert. Er habe damit nichts zu tun gehabt. Sie wolle nicht, dass er deshalb bestraft werde.
558In der Hauptverhandlung vom 13.12.2016 und 20.12.2016 räumte die Angeklagte demgegenüber ein, dass auch der ... ... Gewalt gegen die ... ausgeübt habe. Im Zeitpunkt der polizeilichen Vernehmung sei sie noch in den Angeklagten verliebt gewesen, und habe ihn aus der Sache heraus halten wollen. Vielleicht sei es eher Loyalität als Liebe gewesen. Außerdem habe der ...sie in der Hand gehabt, weil er sie beim Zersägen der Leiche von ... gefilmt habe. Des Weiteren habe er sie bedroht: müsse er wegen einer Frau noch einmal ins Gefängnis, dann schlage er dieser die Kniescheiben ein. Sie habe es darauf nicht ankommen lassen wollen, insbesondere für den Fall, dass sie ihn nach der Haft noch einmal wieder sehe.
559Bezüglich der ringförmigen Verletzungen der ... am Oberarm hatte die Angeklagte ...gegenüber der Polizei noch angegeben, diese habe sich die ... selbst beigebracht. Im Haupthandlungstermin vom 13.12.2016 stellte sie klar, dass dies nicht zutreffend sei. Die Verletzungen am Oberarm rührten von Kabelbinder her, die sie - die Angeklagte ...- der ... angelegt habe.
560Im Übrigen ließ sie sich gemäß den obigen Feststellungen dahingehend ein, dass die erste Gewalt an ... von dem ...ausgegangen sei. Dieser habe einmal die ... fest mit beiden Händen gewürgt. Das sei in dem Schlafzimmer im Obergeschoss gewesen, ... habe in einem Sessel gesessen. Sie - die Angeklagte - sei zufällig hinzugekommen. Eine Minute habe er sie gewürgt, danach habe ... ein paar Minuten gebraucht, um wieder klar zu werden. Auch habe der ...... die Finger umgedreht, sie mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen oder sie gewaltsamen zu Boden gebracht. Dies sei alles noch vor der ersten Rückkehr der ... in ihre Wohnung in ...gewesen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sie - die Angeklagte - die ... noch nicht misshandelt gehabt.
561Nach der Rückkehr der ... sei der Angeklagte ...mit ihr weiter unzufrieden gewesen, z.B. mit ihrer Körperhygiene, daher habe er sie geschlagen, gewürgt, gebissen und sie gezwungen, seinen Urin zu trinken. Zudem habe er ihr das Essen versalzen. Auch habe er sie wieder hart zu Boden geschubst. Sie - die Angeklagte - habe aber nach der Rückkehr der ... die meisten Gewalttätigkeiten gegenüber ... verübt. Sie habe ... z.B. an der Kapuze eines Pullovers über den Kachelfußboden geschleift, sie „derbe“ geschubst oder an den Haaren gerissen. Einmal habe sie sich auf die am Boden liegende ... drauf gestellt, dass sei wegen ihre Nierenkatheters gefährlich gewesen. Ein anderes Mal habe sie sie mit einem Halstuch bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt. Zwei bis viermal pro Woche habe sie sie gewürgt, praktisch täglich habe sie sie misshandelt. Sie habe sich auch eigene Sanktionen für die ... ausgedacht, sie z.B. eng in eine Zimmerecke gedrängt oder sie einen 25 kg schweren Tierfuttersack die Treppe im Haus hoch tragen lassen, und sie dabei zur Demütigung noch gefilmt. ... habe viele „Entschuldigungszettel“ für den Angeklagten schreiben müssen und sie - die Angeklagte - habe dem ...mehrere Zettel geschrieben, wonach nur sie, und nicht er, die ... geschlagen habe. Etwa 7 bis 10 Tage vor ihrem Versterben habe sie der ... zur Strafe das Handy weggenommen und zerstört, denn darauf habe sie Bilder und Videos ihrer Tochter gespeichert gehabt. Die ... habe sich selbst die Haare kurz geschoren, nachdem sie ihr durch sie - die Angeklagte - büschelweise herausgerissen worden seien und sie sie dann wegen der unschönen Frisur gehänselt habe.
562Über die Misshandlungen habe sie ein Schriftstück verfasst und einer Schiedsfrau geschickt. Die darin genannten Misshandlungen der ... an ihnen - den Angeklagten - seien aber in Wahrheit Misshandlungen der Angeklagten an ... gewesen. Ziel sei es gewesen, mit Hilfe der Schiedsfrau einen rechtlich gangbaren Weg zu finden, die ... aus dem Haus zu bekommen, ohne, dass sie sie später hätte anzeigen können. Über die Schiedsfrau sei das zwar letztlich nichts geworden, aber sie habe später ein Schreiben, wie bei der ..., aufgesetzt, und dies die ..., sowie einen unabhängigen Zeugen im Kaufland unterschreiben lassen. Mit dieser Vorgehensweise sei der Angeklagte einverstanden gewesen.
563Zur Fesselung in der Badewanne:
564Auch der ... habe der Angeklagte wegen der Störung seiner Nachtruhe schließlich verboten, nach 21:00 Uhr zu trinken. Trotzdem sei sie nachts manchmal aufgestanden und zur Toilette gegangen. Daher habe sie die ..., wie zuvor die ..., schließlich nachts gefesselt. Hierzu habe sie erst Strohseile, später Kabelbinder, verwendet, nachdem die Handschellen nach dem Tod der ... restlos zerstört worden seien. Die Toilette im Obergeschoss habe sie abgeschlossen bzw. schwere Futtersäcke davor gestellt, um die ... davon abzuhalten, nachts die Treppe nach oben zu steigen. Dann habe sie ihr schließlich die Hände und Füße gebunden, und sie habe auf dem Wohnzimmerboden schlafen müssen. Ihre Hand- und Fußgelenke hätten dann Fesselungsmarken aufgewiesen, außerdem seien die Hände und Füße angeschwollen. Daher habe ... sich zum Schluss nicht mehr anziehen, oder selbstständig essen können. Nur in den letzten 3 bis 4 Nächten vor ihrem Versterben habe sie die ... nachts in der Badewanne im ungeheizten Keller gefesselt, weshalb sie sich nicht erklären könne, wie es zu dem Dekubitus am Steiß der ... gekommen sei. ... habe sich gegen die Fesselungen nie gewehrt.
565Zu dem gesundheitlichen Verfall der ...:
566Die ... habe - wohl aus Angst vor ihr - immer weniger gegessen. Außerdem habe sie zunehmend Schwierigkeiten beim Laufen gehabt, sei immer mal wieder über ihre Hausschuhe („Puschen“) gestolpert. Sie sei immer langsamer und teilnahmsloser geworden.
567Hierzu wurde ein „Abschiedsbrief“ der ... vom 14.04.2016 oder 21.04.2016 verlesen, Bl. 757 d.A., wonach sie sich lieber umbringen wolle, als ins Gefängnis gehen zu müssen. Die ...erklärte hierzu, der Angeklagte habe ihr eingeredet, dass sie ins Gefängnis müsse, weil sie – die Angeklagte, sie wegen des verbrühten Arms anzeigen werde. Zudem habe sie die ARGE betrogen. Beim Datum habe sich ... aber verschrieben, es sei tatsächlich der 14.04.2016 gewesen, worauf sie sie auch hingewiesen habe. Es sei nicht an ihrem Todestag verfasst worden.
568Für alle Fälle habe der Angeklagte eine Abmeldung der ... nach den Niederlanden gewollt. Sie habe sich zunächst beim Meldeamt erkundigt, ob eine solche Ummeldung mit einer Vollmacht möglich sei. Dann habe sie ein entsprechendes Schriftstück aufgesetzt, das die ... am 14.04.2016 unterzeichnet habe. Hierfür habe sie mit Hilfe des Internets eine fiktive Wohnanschrift der ... in Amsterdam herausgesucht.
569Hierzu wurde in der Hauptverhandlung eine Vollmacht zur Abmeldung in die Niederlande vom 17.04.2016, Bl. 1392 d.A. verlesen. Die Angeklagte erklärte hierzu, dieses Schriftstück auf Anweisung des Angeklagten gefertigt zu haben. Die ... habe es sehr krakelig unterschrieben, da sei sie schon sehr schwach und willenlos gewesen. Die Abmeldung nach Amsterdam habe ähnliche Gründe wie bei ... gehabt. Diesmal habe sie sich aber eine Vollmacht geben lassen, weil sie mit ... nicht mehr ins Meldeamt hätten gehen können.
570Eine Woche vor dem Versterben der ... habe sie zudem wieder für den ...annonciert. Für den Fall der Fälle habe sie da vorsorgen wollen. Sie habe ja immer alles schon im Voraus regeln und jedes Problem für ihn lösen müssen.
571Zum Sturz der ... und dessen Folgen:
572Zu dem Sturz der ... in der Küche des Hauses der Angeklagten gab die ...im Rahmen der polizeilichen Vernehmung zunächst an, die ... sei über einen Teppich gestolpert und gegen den Küchenschrank gestürzt. Sie habe da komische Hausschuhe („Puschen“) getragen. Später räumte die Angeklagte ...bereits im Rahmen der polizeilichen Vernehmungen ein, dass sie und der Angeklagte ...die ... zwischen sich hin und her geschubst hätten. Dabei sei die ... mit dem Kopf gegen einen Küchenschrank geknallt.
573Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 13.12.2016 und 10.01.2017 räumte die ...ein, dass die ursprüngliche Sturzversion von ihr erlogen gewesen sei. Sie habe den ...schützen wollen. Es sei zwischen ihnen abgesprochen gewesen, den Angeklagten aus der Sache herauszuhalten. Richtig sei, wie sie es später gegenüber der Polizei angegeben habe, dass die ... zwischen ihr und dem ...hin und her geschubst worden sei. Dabei sei sie schließlich mit der Stirn gegen einen Küchenschrank gestürzt.
574Zu den übrigen Umständen des Sturzes und seiner unmittelbaren Folgen machte die Angeklagte diejenigen Angaben, die zu den obigen Feststellungen führten.
575Am 20.04.2016, ca. 23:00 Uhr, sei der Sturz der ... in der Küche gewesen. ... sei infolge des Schubsens ohne Gegenwehr mit dem Kopf gegen einen Küchenschrank gestoßen. Sofort sei ... zu Boden gefallen und zunächst kurz ohne Bewusstsein gewesen. Sie habe ... dann geholfen, sich auf dem Fußboden aufzusetzen. Doch die ... habe schlecht Luft bekommen und habe nicht aufstehen können. Circa 45 Minuten sei sie bei der ... sitzen geblieben, doch die habe sich nicht mehr erheben können. ...habe ... nach dem Sturz mehrfach gefragt, ob sie in ein Krankenhaus wolle. Doch die habe das abgelehnt. Er hätte sie aber auch dazu gebracht, abzulehnen, falls sie doch gewollt hätte. Schließlich hätten sie die ... in den Keller getragen und sie ungefesselt in die Badewanne gelegt, wo sie für die Nacht verblieben sei.
576Am Folgetag seien sie beide für ihre Verhältnisse früh aufgestanden, und hätten gleich nach ... geschaut, die unverändert in der Wanne gelegen habe. ... habe aber nicht aufstehen oder essen wollen. Mit ihr habe ... nicht gesprochen, wohl aber mit dem Angeklagten. Da habe sie sich schon von ... „verarscht“ gefühlt. ...habe von ihr verlangt, die ... mit Nudelsuppe zu füttern, damit sie etwas Warmes in den Bauch bekomme. Das habe sie getan, englische Nudeln in Tomatensauce. ... habe sich dann Motorräder bei Händlern in Paderborn anschauen wollen, doch sie habe bei der ... bleiben und diese so nicht allein lassen wollen. Nach dem Frühstück, so gegen 14:00 Uhr oder 14:30 Uhr am 21.04.2016, habe ... das Haus verlassen. Da sei ... noch ansprechbar gewesen, habe über Schwindelgefühl geklagt.
577Hierzu wurde in der Hauptverhandlung ein Schreiben der ...vom 21.04.2016 verlesen, Bl. 754 d.A., wonach nur sie und nicht der ...die ... geschlagen und misshandelt habe.
578Vorgenanntes Schreiben habe sie verfasst, während der ... in Paderborn gewesen sei. Sie habe die Abreise der ... nach ...vorbereiten wollen. Der Angeklagte habe für alle Fälle in Schutz genommen werden sollen.
579Erst gegen 21:00 Uhr sei der ...zurückgekehrt. Er habe es auch nicht geschafft. die ... zu überreden, aus der Wanne aufzustehen. Er sei dann zu ihr – der Angeklagten – gekommen und habe gesagt: „Die ... will nach ....“.
580Zu der Fahrt in Richtung ...:
581Am Abend des 21.04.2016, nach 22:00 Uhr, hätten sie beide die ... ihrem Wunsch entsprechend wieder nach ...zurückbringen wollen. Sie habe dem Angeklagten zuvor bereits mitgeteilt, dass sie keinesfalls noch einmal „Privatkrematorium“ mache. Der Angeklagte habe gewollt, dass sie sie dort in ihre Wohnung bringen. Ihr heimlicher Plan sei es aber gewesen die ... dort auf eine Parkbank vor die ...-Klinik zu setzen, die Adresse habe sie sich bereits herausgesucht gehabt, und sie als hilflose Person zu melden. Den Angeklagten habe sie da vor vollendete Tatsachen stellen wollen. Nach ... in das St. Ansgar Krankenhaus habe sie aber nicht fahren wollen, weil sie dann nicht genug Zeit gehabt hätte, den ...darauf vorzubereiten. Das seien nur 8 km Fahrstrecke. Die Konsequenzen habe sie möglicherweise nicht zu Ende gedacht gehabt. Sie habe sich z.B. darauf verlassen, dass der Angeklagte die ... später überreden würde, keine Anzeige zu erstatten.
582Sie hätten die ... gemeinsam in den Opel Corsa „gepackt“ und ihr zwei gelbe Plastiktüten untergelegt. ... habe nicht selbst gehen können, sondern sei von ihnen - den Angeklagten - getragen worden. Ihre Sachen habe sie in den Kofferraum geräumt. ... habe im Auto gekrampft.
583Sie seien dann in Richtung ...gefahren und in ...liegen geblieben. Sie habe an einem nahe gelegenen Haus geschellt, und von der Bewohnerin ein Taxi rufen lassen. Als sie wieder zu dem Corsa gekommen sei, habe der ... ihr berichtet, dass die ... stark krampfe. Da habe sie spontan entschieden, nun doch mit dem Handy einen Notarzt zu rufen. Es sei ihr nun alles „scheißegal“ gewesen, der Angeklagte sei auch nicht eingeschritten. Von dem Bushaltestellenschild, an dem sie gestanden hätten, habe sie den Straßennamen gekannt. Das Taxi sei dann noch vor dem Rettungswagen gekommen, doch sie habe es wieder weggeschickt und sich nur eine Visitenkarte des Fahrers behalten. Dann seien die Notärztin und der Rettungswagen gekommen. Der Ärztin habe sie ihre Rufnummer für Nachfragen mitgeteilt und ... Papiere mitgegeben. Dann seien die mit Blaulicht weggefahren. Sie habe das Taxi für sich und den ...gerufen, und für 70 EUR seien sie zurück nach ... gefahren. Sie habe nicht mit dem Tod der ... gerechnet, die sei doch nicht so „vermackelt“ gewesen, wie die ... vor ihrem Tod.
584b) Einlassung des Angeklagten ...
585Der ...gab in der Hauptverhandlung gegenüber der Kammer und gegenüber der Sachverständigen ... an, dass für die ... dasselbe gelte wie für die .... Er habe sie vor der ...beschützen wollen. Allerdings habe die ...ihn mit dem verbrühten Arm erpresst und wegen seiner Vorstrafe in der Hand gehabt.
586Demgegenüber hatte er bei seiner polizeilichen Vernehmung durch u.a. den Zeugen ... noch jegliche Tatbeteiligung abgestritten und eine Verantwortung für den Ausgang des Geschehens abgelehnt. Die Tat sei durch die ...verübt worden. ... und ... hätten etwas miteinander gehabt, zudem sei die ... Borderlinerin gewesen.
587... habe ein sexuelles Interesse an der Angeklagten ...gehabt und ihr Küsschen auf die Wange gegeben. Es habe zwischen den beiden Fesselspiele mit sexuellem Hintergrund gegeben. Beide Frauen habe er einmal „im Bett“ vorgefunden. ...mache lesbische Spiele, um ihre Ruhe zu haben. ... habe sie zudem provoziert und nicht gehört. Die ...habe ... nur gefesselt, um Ruhe zu haben. Den Dekubitus am Steiß der ... könne er sich nicht erklären. ... habe nur auf dem Boden gelegen.
588An dem Todestag der ... sei er von ca. 15.00-21.00 Uhr in Paderborn zum Motorradkauf gewesen. Die ... sei unsauber gewesen und habe nicht gehorcht. Die Glatze habe sie sich selbst geschoren. ...sei von der ... genervt gewesen, ihre Gewalt habe sich ständig gesteigert. Es habe viele Zettel von ... im Haus gegeben, er habe sie auch mit einem Handy gefilmt. Anfangs hätten die Frauen sich gut verstanden; auch er habe sich anfangs mit beiden gut verstanden.
589Gegenüber der Sachverständigen ... gab der Angeklagte an, ... habe gleich „Hallo ...“ gesagt und ihn geküsst. Das habe die ...von Beginn an eifersüchtig gemacht. Auch habe er rasch Sex mit ... gehabt, was die Angeklagte ebenfalls gestört habe. Sie habe darüber gemeckert. ... sei liebenswert gewesen. Man habe sich gleich geküsst, in den Arm genommen und Händchen gehalten.
590...aber habe im Haus geherrscht, ihm immer alles befohlen. Sie habe sich um alles Schriftliche gekümmert. Er sei sie einfach nicht losgeworden. ...sei auf alle Frauen eifersüchtig gewesen.
591Nach ...s Sturz habe er gesagt, ...solle einen Krankenwagen rufen. Doch ...habe ... nicht helfen wollen. Sie habe gesagt, die berappelt sich wieder. Dann habe ...gewollt, dass die ... wieder nach ...komme, in ihre Wohnung. Mit einem Zettel dazu, „Der geht es nicht gut“.
592Als sie auf der Fahrt liegen geblieben seien, habe die ...gewollt, dass er den Mercedes hole. Erst sei ein Taxi gerufen worden, und dann sei es wieder abbestellt worden. Stattdessen habe ...mit seinem Telefon einen Krankenwagen gerufen. Er denke, dass er an dem Geschehen unschuldig sei, sicher wisse er es nicht. Jedenfalls hätte ...von sich aus nicht den Krankenwagen gerufen. Es sei auch ...gewesen, die die ... vor dem Sturz geschubst habe. Sie sei vom Stall gekommen, in Richtung WC gelaufen. ...habe ... geschubst und die sei gegen eine Türklinke gefallen. Danach sei sie leicht bewusstlos gewesen. Er habe noch seine Hand rettend vor die Türklinke gehalten. ...habe ihm danach gesagt: „Die bekriegt sich gleich wieder.“. Gemeinsam habe man sie oben ins Bett gelegt, doch ... sei „dösig“ geblieben. Am nächsten Tag sei es ihr aber besser gegangen.
593In einem an die Kammer gerichteten, undatierten und in der Hauptverhandlung verlesenen Schreiben erklärte der ..., dass er die ...gebeten habe, ... in ein Krankenhaus zu bringen. Das habe die ...aber abgelehnt. Sie habe sie in ihre Wohnung nach ...bringen wollen. Dort habe die ...die ... sterben lassen, und wohl später verbrennen wollen. An den Tag, an dem er sich in Paderborn Motorräder angeschaut habe, habe ihm die ...auch geraten gehabt, für einige Tage nach Cuxhaven zu fahren. Sie wolle sich in der Zwischenzeit um die Entsorgung der ... kümmern. Er habe nochmals darauf bestanden, dass die ... in das Krankenhaus nach ... komme. Das habe die ... aber abgelehnt, da sie „die Alte“ nicht in ihrer Nähe habe haben wollen. Die Idee, einen Krankenwagen zu rufen, habe er gehabt. Als sie in ... liegen geblieben seien, habe die ...nur den Mercedes als Ersatzwagen holen wollen.
594In einem weiteren in der Hauptverhandlung verlesenen Schreiben vom 23.08.2017 behauptete der Angeklagte nochmals, die ...aufgefordert zu haben, ... in ein Krankenhaus nach ... oder Holzminden zu bringen. Dies habe die ...mit den Worten abgelehnt: „Lass sie doch verrecken!“ Sie habe eh nur Arbeit mit ihr gehabt. Außerdem seien diese Krankenhäuser zu nah. ...habe darauf bestanden, ... nach Hause zu bringen, als es ihr schlechter gegangen sei. Als sie liegen geblieben seien, habe er ...aufgefordert, mit dem Handy den Notarzt zu rufen. Das habe die ...zunächst abgelehnt und vorgeschlagen, ihren Mercedes C180 zu holen. Vorher habe die ...ein Taxi gerufen, aber er habe die ... nicht alleine lassen wollen. Dann habe ... das Taxi wegfahren lassen.
595c) Zeugenaussagen
596Der Zeuge KHK ...berichtete der Kammer von der Festnahme des Angeklagten ...und der Angeklagten ..., die er mit einem Kollegen gemeinsam vorgenommen habe. Zudem berichtete er als Vernehmungsbeamter von den Befragungen des Angelangten und der frühen, geständigen und sehr detaillierten Einlassung der Angeklagten ....
597Er habe ...im oberen Schlafzimmer angetroffen und vor Verhaftung belehrt. Dies habe er später im Dienstwagen nochmals wiederholt, als man mit dem ...nach ... in die dortige Dienststelle gefahren sei. ...sagte, am Tod der ... sei nur die ...schuld. Sie und die ... hätten sich immer gestritten und geschlagen. Außerdem hätten beide etwas miteinander gehabt. Es gäbe im Haus einen Zettel, der dies belege. Er habe die ... über eine Zeitungsannonce kennengelernt. Anfangs hätten sie eine sexuelle Beziehung unterhalten, dann habe sich die ... nach 14 Tagen der ...zugewandt. Anfangs habe es zwischen beiden Küsschen gegeben, später hätten sie sich geprügelt. Er habe dies nie direkt mitbekommen, sondern nur von ...so gehört. Denn er sei häufig arbeiten in seinem Kiosk gewesen. Später habe der Angeklagte aber eingeräumt, arbeitssuchend zu sein.
598... habe Fesselspielchen und Ohrfeigen gewollt. Alle 2-4 Tage habe die ...die ... gefesselt, damit sie ihre Ruhe habe. Genaueres habe der ...auch auf Nachfrage nicht angegeben. Die ... habe sich laut ...auch geritzt. Den Dekubitus habe sie gehabt, weil sie „viel herumgelegen“ habe. Oft habe die ... nicht aufstehen wollen. Am 21.04.16 sei der ...tagsüber bei verschiedenen Motoradhändlern gewesen. Als er am Abend heimgekehrt sei, habe die ...die ... angezogen und von ihm verlangt, dass die ... nun zurück nach ...gebracht werden solle. So richtig habe die ... dies aber nicht gewollt. Die Wunde der ... am Kinn kenne er, sie sei laut ...mal in der Küche gestürzt. Das wisse er aber nur vom Hörensagen.
599Die ...schreie ihn häufig an und quäle ihn. Dagegen könne er sich nicht wehren, denn sie sei schlauer als er. Man sei nach der Scheidung zusammen geblieben, weil man sich gut verstehe. Die ...sei aber sehr gewalttätig, auch seiner Mutter gegenüber. Er habe auch mal zugehauen, doch passe er dabei auf, dass nichts passiere. Mit der ganzen Sache habe er nichts zu tun, auch das stehe auf einem der Zettel in dem Haus und es gäbe da auch Videos auf seinem Handy.
600...habe bei den Vernehmungen nicht überrascht gewirkt. Er habe eher vorbereitet gewirkt, als ob er seine Geschichte erzähle, von der er kaum nach rechts oder links abbiegen wolle, und sei dabei sehr kooperativ gewesen. Doch der Detailgrad seiner Schilderungen sie stets gering gewesen und er habe Schwierigkeiten gehabt, auf überraschende Vorhalte zu reagieren. Er habe Widersprüche produziert, doch habe nachfragen hier nichts gebracht. Er sei immer bei seiner auf ihn - den Zeugen ... - plump wirkende Geschichte geblieben. Er habe insgesamt unterdurchschnittlich intelligent gewirkt.
601Demgegenüber habe die Angeklagte ...eine äußerst detaillierte und emotionslose Einlassung zu dem Gesamtgeschehen in dem Haus in ...-... geliefert. Sie habe anfangs den Angeklagten erkennbar aus der Sache heraushalten wollen, habe sich erkundigt, ob er deswegen bestraft werden müsse. Ihre eigene Person betreffend habe sie aber in Bezug auf die Geschehnisse um die ... schnell reinen Tisch gemacht, und damit die Ermittlungen erheblich erleichtert. Sie sei von sich aus auf die weiteren Opfer, insbesondere die ..., zu sprechen gekommen, noch bevor die Ermittlungen in diese Richtung gegangen seien. Von sich aus habe sie sowohl von dem Vorfall in der Badewanne, wie auch von dem Versterben der ... berichtet. Ohne ihre Einlassung dazu wäre dies so sicherlich nicht aufklärbar gewesen. Daher habe dies eine wesentliche Aufklärungshilfe dargestellt. Die Schilderungen der ...seien sehr ausführlich, detailliert und dabei unempathisch und streng rational gewesen.
602Der Zeuge KHK ...ergänzte zu diesem Komplex, dass der Angeklagte ...zu ... nur wenig erzählt habe. ... habe weg aus ... gewollt, und da habe man sie nach ...in ihre Wohnung zurück bringen wollen. Dann habe sie bei der Fahrt gekrampft und das Auto habe Kapriolen gemacht. ...habe Taxi und Rettungswagen gerufen.
603Die Zeugin ... gab an, die ... über ihre Bekannte, die Zeugin ..., kennengelernt zu haben. Sie sei eine lebenslustige, romantische und anlehnungsbedürftige Person gewesen, die eine kurze Beziehung mit dem Zeugen ...gehabt habe, die dieser beendet habe. Sie sei ihm zu anhänglich gewesen. Gemeinsam mit der Zeugin ... habe sie der ... helfen und ihr eine Wohnung beschaffen wollen. Plötzlich habe sie aber den ...kennengelernt, und sich dann von ihr und der Zeugin ... distanziert. Dies habe an ...gelegen, der gewollte habe, dass ... sie aus der Wohnung weise. Außerdem habe ...wissen wollen, was für einen PKW sie - die Zeugin ... - fahre. Einen persönlichen Kontakt mit ihr habe der ...wohl explizit abgelehnt. Die ... sei sofort intim mit dem ...geworden, habe jede Vorsicht in den Wind geschlagen.
604Die Zeugin ...berichtete der Kammer, dass der Zeuge ... in einer ihrer Wohnungen gelebt habe. Im Oktober 2015 habe sie auf Wunsch des Zeugen ... die ... vom Bahnhof abgeholt. Sie sei wohl aus dem Ruhrgebiet gekommen, wo sie in einem Frauenhaus gelebt habe. Fortan habe sie im Wohnbereich des Zeugen ... als dessen Besucherin gewohnt. Sie seien sofort eine intime Beziehung eingegangen, aber schon nach 2 bis 3 Wochen habe sie den Zeugen ... genervt, weswegen er die Beziehung beendet habe. Das sei für die ... nicht einfach gewesen. Sie habe sich in ...eine Wohnung gesucht, und sie habe ihr bei der Einrichtung derselben helfen wollen. Doch da habe sie einen neuen Mann kennengelernt, und schnell das Interesse an der eigenen Wohnung und der Hilfe durch sie - die Zeugin ... - aufgegeben. Vielmehr habe sie dann unentwegt mit der Schwester ihres neuen Freundes telefoniert. Sie habe sofort heiraten wollen, habe alle Vorsicht fahren lassen. Auch habe sie die Zeugin ... einfach vor der Tür stehen lassen, worüber sie sehr sauer gewesen sei. Den Kontakt habe die ... dann abgebrochen, sie habe überhaupt alle Brücken in die Vergangenheit abbrechen wollen. Später erst habe sie verstanden, dass der ...sie wohl von allen Kontakten isolieren wollte. Ihn und die ...habe sie nie kennengelernt. ... sei einfach euphorisch, gutgläubig und naiv gewesen. Sie habe ein neues Leben beginnen wollen.
605Der Zeuge ...erklärte der Kammer, dass er die ... wohl im Oktober 2015 kennengelernt habe. Er habe zu ihr eine lockere, sexuelle Beziehung haben wollen. Doch die ... habe mehr gewollt und sei ihm zu aufdringlich geworden. Außerdem seien ihre Schilderungen über sich und ihr Vorleben widersprüchlich gewesen. Das habe ihn skeptisch gemacht und er habe sich belogen gefühlt. Sie habe ihm über Selbstverletzungen berichtet und darüber, dass sie die Luft anhalten könne, bis sie ohnmächtig werde. Einmal habe sie eine Nierenkolik gehabt, da habe er sie überreden müssen, einen Arzt aufzusuchen. Sie habe nur eine Schmerztablette gewollt. Da habe er rasch Schluss mit ihr gemacht, mittels einer „giftigen“ SMS. Die ... habe für ihn in einer Traumwelt gelebt, habe psychiatrische Hilfe gebraucht.
606Der Zeuge ... gab gegenüber der Kammer betreffend ... an, dass Anfang März 2016 eine neue Frau bei den Angeklagten eingezogen sei. Die habe er 2 oder 3 Mal gesehen. Anfangs habe sie noch schulterlange Haare gehabt, aber die Frau sei sehr schnell „heruntergekommen“. Schon nach 14 Tagen habe sie kaum noch Haare gehabt. Auch habe er mal Jaulen oder Schreie aus dem Nachbarhaus der Angeklagten gehört, doch seien dass sicher die Hunde oder die Viecher im Stall gewesen. Er habe dies immer etwas ins Lächerliche gezogen, damit seine alten Herrschaften sich nicht ängstigten, die ja auch tagsüber immer zuhause gewesen seien.
607Die Zeugin ... gab an, im Februar 2016 mal an dem Haus ... in ...-... geklingelt zu haben, um Flyer der Zeugen Jehovas dort abzugeben. Dort seien die Blumenkästen immer so schön gewesen. Es habe ihr eine Frau mit ganz grauen Haaren geöffnet. Einige Tage später habe sie diese Frau einmal draußen vorm Haus zusammen mit der ...gesehen. Die Frau mit den grauen Haaren sei ganz dürr gewesen und habe einen schlurfenden Gang gehabt. Sie sei sehr langsam gelaufen und haben einen leeren Gesichtsausdruck aufgewiesen. Ihr Kopf sei aber nicht kahlgeschoren gewesen. Sie könne allerdings auch eine Perücke getragen haben.
608Die Zeugin...berichtete der Kammer, dass sie am 18.04.2016 zwischen 8:00 und 9:00 Uhr in der Nähe des Hauses ... in ...-... Tiere gefüttert habe und auf dem Rückweg das benannte Haus passiert habe. Dabei sei ihr eine Frau aufgefallen, die in Richtung der Straßenmitte gewankt sei. Die Frau habe furchtbar ausgesehen, wie eine Krebspatientin in der Chemotherapie. Sie habe büschelweise Haare verloren gehabt. Leider habe sie kein Handy dabei gehabt, um Hilfe zu rufen. Doch bereits nach Kurzem sei die ...an die erkrankte Frau herangetreten, habe sie umarmt und gesagt: „Ich hab dir doch gesagt, dass du nicht alleine rausgehen sollst.“. Dann habe sie die Frau Richtung Haus geführt und sei dort mit ihr verschwunden. Sie habe sich dem Haus genähert, da sie das Gefühl gehabt habe, irgendetwas tun zu müssen. Da habe sie das Tuscheln von Menschen gehört. Es sei gesagt worden: „Die geht nicht weg!“. Hinter einem Auto habe plötzlich der ...hervorgeschaut und sei gleich darauf wieder dahinter verschwunden. Sie habe dann in Richtung des Hauses gerufen: „Guten Morgen. Die Frau sie sie dort bei sich haben ist sehr krank. Die muss sofort zum Arzt.“ Aber es sei keine Reaktion mehr erfolgt, weshalb sie schließlich weitergegangen sei. Die erkrankte junge Frau habe sie nie wieder gesehen. Noch heute mache sie sich deshalb Vorwürfe. Wenige Tage später habe sie das Foto der dann verstorbenen ... in der Zeitung gesehen und sich sofort bei der Polizei gemeldet.
609Die Zeugin ...gab an, dass die ...bei ihr am Haus am späten Abend des 21.04.2016 geschellt habe. Sie sei mit dem PKW liegen geblieben und brauche ein Taxi. Sie habe daraufhin mit dem Zeugen Henke wegen einer Taxifahrt telefoniert, die ...habe gewollt, dass sie - die Zeugin ... - anrufe. Dann sei die ...wieder gegangen. Im Hintergrund habe sie eine weitere Gestalt - sie wisse nicht ob Mann oder Frau - wahrgenommen, die fast geduckt gewirkt habe. Sie habe später den Abtransport einer Person durch Rettungskräfte gesehen. Dabei habe die ...seltsam teilnahmslos gewirkt. Sie würde erwarten, dass man in einer solchen Situation die Ärzte befragt.
610Der Zeuge ... gab an, am 21.04.2016 der Taxifahrer der Angeklagten zurück nach ... gewesen zu sein. Er sei gegen 22:30 Uhr angerufen worden, weil jemand mit dem Auto liegen geblieben sei. Als er zu dem liegen geblieben PKW gelangt sei, habe er eine dort befindlich Frau gefragt, ob sie das Taxi gerufen habe. Sie habe geantwortet: „Nein, einen Rettungswagen.“. Da sei er erstmal wieder abgefahren und habe eine andere Person befördert. Später sei er nochmals dorthin gefahren und habe die Frau und ihren Begleiter in seinen PKW aufgenommen. Er habe beide für zuvor ausgehandelte 75 EUR zurück nach ... gefahren. Er habe wegen des Rettungseinsatzes bei ihr nachgefragt, und die Frau habe ihm mitgeteilt, es habe sich dabei um eine flüchtige Bekannte gehandelt, die in ... plötzlich krank geworden sei. Vielleicht von Drogen, das wisse sie nicht genau. Daher habe man sie nach ...bringen wollen und auf dem Weg habe sie Krampfanfälle bekommen, weshalb sie den Rettungswagen gerufen habe. Besorgt über die erkrankte Frau hätten beide nicht gewirkt. Geredet habe fast nur die Frau, die zudem neben ihm auf dem Beifahrersitz gesessen habe. Ihr Begleiter sei hinten eingestiegen. Das sei schon ungewöhnlich gewesen. Sie habe den Eindruck erweckt, der bestimmende Part der beiden gewesen zu sein. Sie habe beherrscht und freundlich auf ihn gewirkt. Gegen 0:00 Uhr habe er beide in ... abgesetzt.
611Der Zeuge ... gab an, an dem Notarzteinsatz am 21.04.2016 in ... als Rettungsassistent beteiligt gewesen zu sein. Er sei mit einem Kollegen mit Rettungswagen (RTW) gefahren, die Zeugin ... und der Zeuge ... seien kurz nach ihnen mit dem Notarztfahrzeug gekommen. Es habe eine Einsatzmeldung wegen einer Frau mit Krampfanfall vorgelegen. Er habe mit dem Kollegen die erkrankte Frau geborgen und in den RTW geschafft, sie habe dabei verloddert und ungepflegt gewirkt, wie bei Drogen- oder Alkoholmissbrauch. Sie sei nicht ansprechbar gewesen, sein Kollege habe dies zuvor versucht gehabt. Sie sei nur leicht bekleidet und stark unterkühlt gewesen und sein Kollege habe gleich gesagt: „Oh Mann, die sieht tot aus.“ Doch sie habe noch Puls gehabt. Die Angeklagten habe er kaum wahrgenommen, da sie sich im Hintergrund gehalten und während der Rettung sehr passiv verhalten hätten. Sie hätten nichts gefragt, seien desinteressiert gewesen. Erst auf dem Weg in das Krankenhaus seien ihm die Verletzungen der Frau am Arm aufgefallen, die auf ihn wie Strangulationsmarken gewirkt hätten.
612Der Zeuge ... ..., Rettungsassistent und Protokollführer bei dem Notarzteinsatz in ... am 21.04.2016, erklärte glaubhaft, dass er von der Angeklagten ... die Versicherungskarte und die Anschrift der ... übermittelt bekommen habe. Die Angeklagte habe ihm gesagt, man habe ... in deren Wohnung nach ...bringen wollen. Beide Angeklagte seien Unwillens gewesen, ihre Handynummern als Rückrufkontakt herauszugeben. Auf Drängen des ...habe schließlich die ...ihre Nummer genannt. Zudem habe die ...ihm erst einen falschen Namen, „...“ o.ä., genannt.
613Die Zeugin..., Notärztin bei dem Einsatz vom 21.04.2016 in ..., erklärte, dass die ... bei ihrem Eintreffen am Unfallort bereits nicht mehr ansprechbar gewesen sie, jedoch noch bei Bewusstsein. Sie habe Abwehrbewegungen mit ihrem Arm vorgenommen, als sie sie habe untersuchen wollen. Die ... sei äußerst leicht bekleidet gewesen, wie im Hochsommer, und habe erbrochen gehabt. Während die Angeklagten sich mit Winterjacken dick angekleidet gehabt hätten, habe die ... nur ein leichtes T-Shirt o.ä., einen Schuh und eine weiße Hose getragen, keine Jacke. Zugedeckt habe man sie auch nicht. Zudem habe sie wohl zuvor eingenässt gehabt. Sie sei stark unterkühlt gewesen. Ihre Körpertemperatur habe bereits unter 30 Grad Celsius gelegen, ihr Protokoll besage 28 Grad Celsius. Sie habe sich in sehr ungepflegtem Zustand befunden und zahlreiche Verletzungsspuren aufgewiesen. Der Sinus-Rhythmus sei noch normal gewesen, allerdings habe bereits akute Lebensgefahr bestanden, weshalb sie die sofortige Bergung und Verbringung der ... in das Krankenhaus Northeim angeordnet habe.
614Die ...habe ihr auf Befragen berichtet, die ... sei „Borderlinerin“ und eine entfernte Freundin. Man kenne sich über eine Zeitungsannonce. Die Angeklagten hätten kein Interesse am Zustand der ... gezeigt und teilnahmslos bei der Notfallbehandlung dabei gestanden. Ihr sei von ...berichtet worden, dass sie die ... in deren Wohnung nach ...hätten bringen wollen. Das sei ihr sehr unstimmig erschienen, da man jemanden in einem solchen Zustand normalerweise sofort in ein Krankenhaus bringen würde. Der ...habe sich auffällig im Hintergrund gehalten und nicht kommuniziert, geredet habe nur die ....
615d) Forensische Gutachten betreffend die ...
616(1) Prof. Dr. ..., Rechtsmediziner der Universitätsmedizin Göttingen
617Der Sachverständige Prof. Dr. ... erstattete der Kammer in der Hauptverhandlung am 11.07.2017 sein Gutachten vom 25.10.2016.
618Zunächst trug der Sachverständige auszugsweise den Sektionsbericht der Universitätsmedizin Göttingen vom 25.04.2016 vor, wonach bei der Verstorbenen ... ein stumpfes Schädel-Hirn-Trauma mit frischer Blutung unter die harte Hirnhaut der gesamten rechten Hirnhalbkugel bei deutlichem Hirnödem und Verlagerung der Mittellinie nach links, ein Zungenbiss rechts sowie frischere Hämatome an der linken Stirn und an der Jochbeinregion sowie dem Nasenbein festgestellt worden seien.
619Als Zeichen einer starken Unterkühlung seien Kälteerytheme an den Sprunggelenken sowie Finger- und Zehenspitzen feststellbar gewesen. Es seien so genannte Wischnewski-Flecken der Magenschleimhaut und Einblutungen in die Lendenmuskulatur festgestellt wurden. Es habe eine akute Blutstauung der inneren Organe und eine Entspeicherung der Milz vorgelegen. Man habe eine Mischung aus hellrotem und dunkelrotem Herzblut festgestellt. Ein Lungenödem sei aufgefunden worden.
620Zudem habe man Hinweise auf potentielle Fesselungs-/ Fixierungsmaßnahmen in Form von Unterblutungen an beiden Oberarmen und den Handgelenken sowie bandförmige Marken an den Fußgelenken der Verstorbenen vorgefunden. Am Steißbein habe sich ein Druckgeschwür II. Grades (Dekubitus) mit knöcherner Diskontinuität zwischen dem Kreuzbein und dem Steißbein gezeigt. Des Weiteren seien Hinweise auf ältere und teils auch frischere, stumpfe Gewalteinwirkungen mit zum Teil geschwüriger Ausprägung, vor allem über den Ellenbogen, Unterarmen, Knien, Füßen und dem Kinn aufgefunden worden.
621Als weitere Spuren stumpfer Gewalteinwirkungen habe man an allen Extremitäten ungeformte, am linken Oberschenkel auch halbmondförmige Hämatome sowie Kratzspuren am rechten Bein gefunden. Am linken Unterarm hätten sich Hinweise auf scharfe Gewalteinwirkung in Form von Selbstverletzungen gezeigt. Es sei ein etwas reduzierter Pflege- und Ernährungszustand mit Hautekzem an beiden Händen bei jedoch gefülltem Magen und gefülltem Darm festgestellt worden.
622Todesursache sei ein zentrales Regulationsversagen bei Blutung unter die harte Hirnhaut rechts mit finaler Unterkühlung gewesen. Diese sei Folge einer stumpfen Gewalteinwirkung gegen die linke Kopfseite gewesen. Der Zungenbiss stelle einen Hinweis auf einen Krampfanfall infolge der Subduralblutung dar. Bezüglich der Verursachung komme ein Sturzgeschehen, aber auch stumpfe Gewalteinwirkung durch fremde Hand in Betracht.
623Die chemisch-toxikologische Untersuchung und die Blutalkoholuntersuchung hätten keine Hinweise auf akute Alkoholisierung oder Betäubungsmittelintoxi...on ergeben, wobei alle wichtigen inneren Organe der Verstorbenen untersucht worden seien. Eigenständige konkurrierende Todesursachen im Vergleich zu dem Sektionsbericht hätten sich im Rahmen der Fertigung seines Gutachtens nicht ergeben. Das Hämatom auf der Stirn links weise ein Wundalter von mindestens 2-3 Tagen auf, ein Hämatom am Arm sei nur wenige Tage alt gewesen, da dort eisenspeichernde Zellen feststellen worden seien. Der Dekubitus am Steiß sei mindestens einige Tage alt gewesen, jedoch sei sein Alter noch nicht im Wochenbereich zu taxieren gewesen.
624Die deutlichen Schädigungen seien erst kurz vor Todeseintritt der ... eingetreten. Eine Alkoholisierung könne auch für den mutmaßlichen Zeitpunkt des Sturzereignisses ausgeschlossen werden. Die toxikologische Untersuchung sei ohne Befund - mit Ausnahme von Hinweisen einer finalen Notfallbehandlung durch die Notärztin - gewesen. Ibuprofen sei im Magen, nicht aber im Blut gewesen. Es habe keine Hinweise auf „K.O.-Tropfen“ im Blut gegeben. Es habe sich daher die Todesursache eines zentralen Regulationsversagens nach primären Schädel-Hirn-Trauma, additiv hierzu eine finale Unterkühlung, bestätigt. Der 20.04. oder 19.04.2016 sei seiner Ansicht nach für das auslösende Sturzereignis zeitlich zu knapp bemessen, er gehe von einem auslösenden Ereignis 2-3 Tage vor Todeseintritt aus.
625Bei einer akuten Blutung unter die harte Hirnhaut liege die Mortalitätsrate bei 30-80 %. Bei dieser schweren Traumatisierung sei der Todeseintritt trotz rascher Heilbehandlung häufig die Folge. Daher habe die Betroffene nicht zwingend überleben müssen, selbst wenn sie in rasche medizinische Behandlung gelangt wäre. Da sie offenbar nach dem Sturzereignis noch wach und ansprechbar gewesen sei - obwohl geschwächt - seien ihre Überlebenschance möglicherweise etwas besser gewesen.
626Die allgemeine Schwächung der Verstorbenen habe ihre Möglichkeiten eingeschränkt, sich nach einem Schubsen selbst abzufangen oder die Arme zum Schutz hochzureißen. Daher könne der von der Angeklagten berichtete Sturz ungebremst abgelaufen sein. Ihre physische Schwächung habe insoweit möglicherweise auch zu dem Sturzereignis und dessen Folgen beigetragen. Die Unterkühlung bzw. Auskühlung der ... habe möglicherweise sogar eine schützende Funktion gehabt, da diese den Blutungsverlauf möglicherweise verlangsamt habe. Allerdings könnten sich derartige Blutungen auch über mehrere Tage hin verstärken.
627Der Laie erkenne die Notwendigkeit der Herbeiholung ärztlicher Hilfe an der Bewusstlosigkeit des Opfers nach einem Sturzereignis oder an einer offenen Kopfverletzung. Gebe es so etwas nicht, erkenne der Laie - und auch oft der Betroffene - die Behandlungsnotwendigkeit möglicherweise nicht.
628Die große Schwankung bei der Mortalitätsrate zwischen 30 und 80 % sei Folge der vielfältig verschiedenen Blutungsverläufe. Letzterer sei auch bei der ... phasenweise unterschiedlich vorangeschritten.
629Der Umstand, dass ... auch bei Unterstellung des Sturzes am 20.04.2016 noch einige Zeit überlebte, spreche eher für etwas höhere Überlebenschancen bei rechtzeitigem medizinischen Eingreifen. Allerdings müssten nicht zwingend äußere Anzeichen für eine Behandlungsnotwendigkeit zu einem früheren Zeitpunkt bestanden haben.
630(2) Prof. Dr. ..., Neurochirurg des Universitätsklinikums Münster
631Der Sachverständige Prof. Dr. ... erstattete sein seitens der Staatsanwaltschaft Paderborn beauftragtes Gutachten vom 18.12.2017 in der Hauptverhandlung 29.05.2018 dahingehend, dass er zunächst auf die aus seiner Sicht zutreffenden rechtsmedizinischen und neuropathologischen Feststellungen der Universitätsmedizin Göttingen Bezug nehmen könne. Unzweifelhaft habe bei der ... ein subdurales Hämatom von ca. 30 g Masse/ 28 ml Volumen vorgelegen. Dieses sei aufgrund der einschlägigen Tests der Rechtsmedizin auf ein Alter von mindestens 2 Tagen bis maximal 2 Wochen taxiert worden. Damit habe es sich aber um ein subakutes bis chronisches Subduralhämatom gehandelt.
632Das Alter des Hämatoms sei nicht eindeutig bestimmbar, doch könne es Tage bis Wochen dauern, bis ein solches Krankheitssymptome hervorrufe. Auch könne nicht sicher festgestellt werden, ob das Trauma vom 20.04.2016 durch Anprall an den Küchenschrank auslösendes Moment für die Blutung gewesen sei, oder einen bereits bestehenden Blutungsprozess verstärkt oder sonst beeinflusst habe. Der für den Sonntag vor ihrem Versterben berichtete Krampanfall könne ein Indiz für eine frühere Einblutung unter die harte Hirnhaut sein, da ein symptomatisches Hämatom mit begleitender Hirnschwellung regelmäßig zu derartigen Krämpfen führe. Der rechtsmedizinisch festgestellte Zungenbiss verweise auf einen möglichen epileptischen Anfall - ebenfalls Symptom einer subduralen Blutung.
633Jedenfalls bewirke eine subdurale Einblutung am Ende eines physiologischen Ereignisprozesses ein inneres Ersticken des Gehirns („Einklemmung“) und damit den Hirntod des Verletzten. Doch bestehe ein weites zeitliches Fenster zwischen dem Beginn der Einblutung und dem Eintritt in die finale Phase. In diesem Zeitfenster könne durch eine chirurgische Behandlung der Anstieg des Hirndrucks so beeinflusst werden, dass der tödliche Verlauf unterbrochen werden könne.
634Es sei außerdem vorliegend für die Überlebenswahrscheinlichkeit besonders zu beachten, dass es sich bei der Getöteten um eine junge - wenn auch ausgezehrte - Frau ohne allgemeine Morbidität (Herzinsuffizienz, Lungenerkrankung, Nierenerkrankung etc.) und ohne akute Alkoholintoxi...on gehandelt habe. Die bei ihr früher aufgetretenen Nierensteine seien leitliniengerecht behandelt worden; ein fortdauerndes Leiden oder eine chronische Erkrankung sei daraus nicht hervorgegangen. Sie habe auch nicht unter Flüssigkeits- oder Nahrungsmangel gelitten. Das festgestellte Hämatom sei zudem im klinischen Vergleich sehr klein, es gehöre größenmäßig zu den kleinesten 10 Prozent aller in klinischen Studien untersuchten Hämatome im Gehirn. Die Mortalität sei daher keinesfalls so hoch gewesen, wie sie in dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. ... beschrieben werde. Dieser habe nämlich die allgemeinen Mortalitätsraten ohne Berücksichtigung der hier vorliegenden individuellen Merkmale verwendet.
635Prinzipiell prognosebestimmend sei eine (zusätzliche) Verletzung des Gehirns durch das Anpralltrauma. Gravierende Anprallherde seien rechtsmedizinisch jedoch nicht ausgemacht worden, die aufgefundenen Prellmarken seien nur millimetergroß gewesen. Üblicherweise seien bei relevanten Hirnverletzungen zentimetergroße Anprallherde vorhanden.
636Richtig sei daher, dass ein weites Rettungszeitfenster mindestens vom Zeitpunkt des Anpralls in der Küche bis weit in den nächsten Tag hinein bestanden habe. Selbst beim Auffinden der ... durch die Notärztin habe ihr Glasgow Coma Skale noch 10/15 Punkte betragen. Damit seien selbst hier die Kriterien für ein schweres Schädel-Hirn-Trauma nicht erfüllt gewesen. Bis weit in den 21.04.2016 hinein hätte eine neurochirurgische Operation die erforderliche Entlastung schaffen können. Denn bei einem reinen Subduralhämatom mit verzögerter Entwicklung - es sei ja subakut gewesen - ohne Hirnschädigung sei die Prognose exzellent. Wende man diesbezüglich z.B. den sog. Severe Injury Score an, der durchschnittliche Überlebensraten anhand der Schwere der vorliegenden Verletzung der Betroffenen ermittle, erreiche die ... gerade einmal - je nach Bewertung - einen Score von 2 bis 5 von möglichen 75 Punkten. Selbst bei 15/75 Punkten spreche man noch von einer 95-prozentigen Überlebenswahrscheinlichkeit für 30 Tage.
637Somit hätte die ... seiner klinischen Erfahrung nach - Ergebnis seiner 25-jährigen Tätigkeit als Neurochirurg - noch bis in den Nachmittag des 21.04.2016 hinein mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gerettet werden können, wenn sie in diesem Zeitraum in intensiv-medizinische Behandlung gelangt wäre. Denn ihr Tod sei nicht singulär dem Subduralhämatom zuzuschreiben gewesen, sondern es seien weitere Begleitursachen, wie die starke Unterkühlung, für den Todeseintritt durch zentrales Regulationsversagen wesentlich gewesen.
638Auch ein Laie könne ohne weiteres den Schluss ziehen, dass die Kombination aus desolatem Allgemeinzustand, Anprall an den Kopf und danach Bewusstlosigkeit bzw. neurologische Ausfallsymptome eine dringende medizinische Behandlungsnotwenigkeit begründen. Dies müsse zwar in einer spezialisierten Klinik erfolgen, doch könne die initiale Einlieferung auch in ein allgemeines Krankenhaus erfolgen, wo entsprechende Diagnostik und anschließende Verlegung erfolgen würden.
639(3) Prof. Dr. ..., Rechtsmediziner der Universitätsklinik Essen
640Der Sachverständige Prof. Dr. ... war seitens der Kammer infolge der widersprüchlichen Aussagen der Sachverständigen ... und ... von der Kammer beauftragt worden, die Überlebenswahrscheinlichkeit der ... zu beurteilen. Er erstattete sein Gutachten in der Hauptverhandlung vom 10.07.2018 dahingehend, dass auch er die Ergebnisse der Pathologie und Sektion durch die Rechtsmedizin der Klinik in Göttingen seinen gutachterlichen Einschätzungen zugrunde lege. Mit dem Sachverständigen Prof. Dr. ... gehe er insoweit konform, als das es sich um ein subakutes Hämatom gehandelt habe. Dies sei für die Prognose bereits günstiger, als ein akutes Subduralhämatom, weil es bezüglich der Überlebenschancen positiv sei, wenn neurologische Symptome des Hämatoms erst später nach dem Trauma einträten. Allgemein spreche dies z.B. für einen langsamen Blutungsverlauf, und dieser für eine günstigere Prognose. Zudem sei das Hämatom sehr klein gewesen. Im Bereich der Rechtsmedizin habe er regelmäßig mit Hämatomen von 50 bis 100 g Gewicht zu tun. Die von dem Sachverständigen Prof. Dr. ... aus seiner klinischen Erfahrung hergeleiteten Überlebenswahrscheinlichkeiten seine daher aus seiner Sicht plausibel. In der Literatur seinen in vergleichbaren Fällen Sterblichkeitsraten von 1 bis 2 Prozent aufgeführt. Die Rechtsmedizin - der er selbst auch angehöre - tue sich hier mit den Prognosen generell schwerer, weil ihr die klinische Erfahrung hinsichtlich der Rettung Betroffener fehle. Sie bekomme es nur mit den bereits Verstorbenen zu tun. Dies könne die wenig optimistische Prognose möglicherweise erklären. Wenn es fachlich in solchen Fällen „eng“ werde, so würde er eher den Einschätzungen des Fachklinikers - eines Neurochirurgen - vertrauen, da dort die größte Expertise für ebensolche Verletzungen und deren erfolgreiche Behandlung bestünden.
641Die Behandlung bestehe dann in einer chirurgischen Entlastungsoperation (Schädeltrepanation). Dabei sei es in Abhängigkeit von dem Bewusstseinszustand des Opfers prognostisch natürlich immer günstiger, möglichst schnell in ein Krankenhaus zu gelangen. Als Laie könne man die Gefährlichkeit eines Subduralhämatoms vor allem an den neurologischen Ausfallerscheinungen des Opfers erkennen.
642(4) Entscheid im Sachverständigenstreit
643Die Kammer schließt sich nach eigener, kritischer Überprüfung den Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. ... und Prof. Dr. ... an, und macht sich diese vollumfänglich zu Eigen. Sie ist insbesondere davon überzeugt, dass der Sachverständige Prof. Dr. ... bei der Ermittlung der Überlebenswahrscheinlichkeit der ... zu sehr von allgemeinen, nicht auf den konkreten Fall bezogenen Kriterien ausging. Die von diesem Sachverständigen ermittelten Mortalitätsraten weisen deshalb auch eine derart große Bandbreite (30 bis 80 % Letalität) auf. Demgegenüber handelt es sich bei dem Sachverständigen Prof. Dr. ... um einen klinisch außerordentlich erfahrenen Facharzt für das hier konkret zu beurteilende Krankheitsgeschehen. Der Sachverständige hat nachvollziehbar und anschaulich, ausgehend von den bei ... vorliegenden Merkmalen und Kriterien, seine Überlebensprognose begründet. Der Rechtsmediziner Prof. Dr. ... hat auf die überlegene Behandlungserfahrung der Neurochirurgen bei der hier konkret zu beantwortenden Fachfrage gegenüber den Kollegen der Rechtsmedizin hingewiesen. Er hat sich ebenfalls den Einschätzungen des Sachverständigen Prof. Dr. ... angeschlossen. Hinzu kommt, dass auch der Sachverständige Dr. ... im Rahmen der Erstattung des Gutachtens über die ... auf Befragen erklärte, dass seiner fachlichen Ansicht nach die Rettungschancen durch operative Hirndrucksenkung bzw. entwässernde und drucksenkende Medikamente bei einer ansonsten kompli...onslosen Subduralblutung sehr hoch seien.
644Daher ist die Kammer davon überzeugt, dass die ... noch bis in den Nachmittag des 21.04.2016 hinein mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätte gerettet werden können, soweit ihr medizinische Hilfe zuteil geworden wäre.
645e) Augenscheinsobjekte
646Video VID_20160409_160701, Datenstick MK-..., Dateipfad „Fotos Personen aus Verfahren/ ... / Videos/ VID_20160409_160701“ zeigt die ... auf der Treppe zum Obergeschoss des Hauses der Angeklagten. Sie soll nach Aufforderung durch die Angeklagte einen großen gefüllten Futtersack die Treppenstufen herunter tragen. Ihr Kopfhaar ist kurz geschoren, sie wirkt kraftlos und mager. Ihre Bewegungen sind langsam. Sie wird von der Angeklagten in barschem Ton beständig angetrieben, die offenbar das Geschehen filmt. Gegen Ende des Videos ruft die Angeklagte dem ...in befehlendem Ton zu: „Stell mal nen Topf heißes Wasser hin, ...! Richtig voll machen, bis oben!“. Laut Dateieigenschaften wurde das Video am 11.04.2016 aufgenommen.
647Video video-2016-04-18-19-23-38.DELETED, Datenstick MK-..., Dateipfad „Fotos Personen aus Verfahren/ ... / Videos/ video-2016-04-18-19-23-38.DELETED“ zeigt die ... in einer Badewanne liegend. Sie greift mit unnatürlich verkrampft wirkender Handbewegung nach einem Duschbad o.ä. Die andere Hand wirkt gerötet und wird von ihr unnatürlich abgewinkelt. Ihre Haare sind kurz geschoren. Im Gesicht der ... und einem sichtbaren Arm sind Verletzungsspuren und Rötungen zu erkennen. Unter Beschimpfungen durch den ...versucht sie sich offenbar zu waschen. Ihre Bewegungen sind sehr langsam und wirken ungeschickt. Laut Dateieigenschaften wurde das Video am 18.04.2016 aufgenommen.
648Foto 1461162437674.DELETED, Datenstick MK-..., Dateipfad „Fotos Personen aus Verfahren/ ... /Fotos/ 1461162437674.DELETED“ zeigt die ... in einer Badewanne liegend. Sie hat ein Kissen unter dem Kopf bzw. Rücken. Sie wird offenbar gefüttert. Ihr Kopfhaar ist kurz geschoren. In ihrem Gesicht sind Hämatome und Verletzungsspuren erkennbar. Sie weist einen leeren, teilnahmslosen Gesichtsausdruck auf. Laut Dateieigenschaften wurde das Video am 19.04.2016 aufgenommen.
649Video video-2016-04-20-17-57-31.DELETED, Datenstick MK-..., Dateipfad „Fotos Personen aus Verfahren/ ... / Videos/ video-2016-04-20-17-57-31.DELETED“ zeigt die ... in einer Badewanne stehend. Sie zeigt eine gekrümmte Körperhaltung und lässt den Kopf hängen. Ihre Hände wirken unnatürlich nach unten abgewinkelt. Sie hantiert mit einem Taschentuch o.ä. herum, kann es aber nicht regulär zur Nase führen. Ihr Gesicht, ein Arm und ihre Beine sind mit Hämatomen übersät. ...wirft ihr vor, zu „markieren“. Sie könne doch offenbar alleine stehen. ... solle aufhören, sich den Arm zu ritzen. ... kommentiert dies stets nur mit einem apathisch wirkenden „Ja“. Am Arm hat ... eine ringförmige Rötung - laut ...eine Fesselungsmarke von den Fesselungen mittels Kabelbindern. Laut Dateieigenschaften wurde das Video am 20.04.2016 aufgenommen.
650f) Beweiswürdigung
651Die Kammer stützt ihre Überzeugungen bezüglich des Vortatgeschehens und des Tatgeschehens in dem Tatkomplex ... im Wesentlichen - bezüglich des objektiven Geschehensablaufes - auf die Einlassung der Angeklagten ..., sowie ergänzend auf die Angaben der Zeugen ..., ... und ... betreffend das Persönlichkeitsprofil der ..., der Zeugen ..., … und ...bezüglich des körperlichen Zustandes der ... in der Zeit kurz vor ihrem Versterben, den Zeugen ..., ..., ..., ... und ... bezüglich der Vorgänge bei der Fahrt in Richtung ...am 21.04.2016, den Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. ... und Prof. Dr. ... sowie der in Inaugenscheinnahme der oben wiedergegebenen Lichtbilder und Videodateien.
652Die Einlassung des Angeklagten ...zu diesem Tatkomplex erachtet die Kammer demgegenüber als widerlegt, soweit sie den obigen Feststellungen zuwiderläuft.
653Die Feststellungen zum Kennenlernen des ...und der ..., das anschließende Zusammenleben der Angeklagten mit ihr, und der Beginn der von beiden Angeklagten ausgeführten Misshandlungen an ... beruhen auf den insoweit glaubhaften Ausführungen der ..., wie sie sie in Übereinstimmung mit ihren Angaben im Ermittlungsverfahren vornahm. Insoweit sah die Kammer keinen begründeten Anlass für Zweifel. Die außerordentlich detailreiche, in sich schlüssige und stets plausible Aussage der ...zu diesen Vorgängen ist nach Überzeugung der Kammer schon deshalb in besonders hohem Maße glaubhaft, weil sie sich durch die Angabe, der größte Teil der Misshandlungen an ... sei von ihr ausgegangen, massiv selbst belastet hat. Ihre Angaben korrespondieren zudem mit den oben wiedergegebenen Lichtbildern und Videodateien, die beispielsweise die von der ...geschilderte Bestrafungsmaßnahme des die Treppe hinunter Tragens eines schweren Futtersacks dokumentieren. Zudem belegen die Lichtbilder und Videos den Aufenthalt der ... in der Badewanne sowie - in den letzten Tagen vor ihrem Versterben - ihren außerordentlich geschwächten Gesundheitszustand. Die Feststellungen zur Persönlichkeitsstruktur und dem Vorleben der ... beruhen ergänzend auf den Angaben der Zeugen ..., ... und ..., die diesbezüglich gegenüber der Kammer in der Hauptverhandlung glaubhafte und nachvollziehbare Angaben machten. Gründe für eine Unzuverlässigkeit dieser Zeugen sind nach dem Dafürhalten der Kammer nicht ersichtlich gewesen, zumal sich die Beschreibungen dieser Zeugen bezüglich der ... inhaltlich deckten.
654Des Weiteren stützt die Kammer ihre Überzeugung von der Zuverlässigkeit der Einlassung der Angeklagten ...über den schlechten Gesundheitszustand der ... in den Tagen vor ihrem Versterben auf die glaubhaften und anschaulichen Angaben der Zeugen ..., … und ..., auf die die ... jeweils einen außerordentlich erschreckenden, kränklichen und körperlich geschwächten Eindruck machte. Besonders eindrücklich war für die Kammer die Aussage der Zeugin ..., die bereits nach kurzer Beobachtung der ... erkannte, es mit einer schwerst erkrankten Person zu tun gehabt zu haben. Die Beobachtungen der Zeugen gaben für sie Anlass, die Angeklagten, die ihr sonst unbekannt waren, deshalb unmittelbar und direkt anzusprechen. Die Zeugen hat der Kammer plausibel ihre bis heute anhaltenden Gewissensbisse geschildert, weil sie damals nicht weiter helfend für die ... eingriff.
655Nach der durchgeführten Beweisaufnahme und umfassenden Würdigung der oben wiedergegebenen Beweismittel steht insofern zu Überzeugung der Kammer fest, dass die ... in den letzten Tagen vor ihrem Versterben infolge der durchgängigen, praktisch täglichen körperlichen und psychischen Misshandlungen durch beide Angeklagte in einem körperlich geschwächten Zustand war. Darüber hinaus war es den Angeklagten gelungen, ihren Widerstandsgeist vollständig zu brechen. Dies zeigt sich nach dem Dafürhalten der Kammer z.B. daran, dass sie sich gegen die fortgesetzte Fesselung durch die ...nicht wehrte, sondern bei der Anbringung der Fesseln kooperierte. Auch der seitens der Kammer verlesene „Abschiedsbrief“ der ... verweist darauf, in welcher gebrochenen geistigen Verfassung sie zuletzt war. Dies korrespondiert mit dem Eindruck der Kammer aus der in Augenscheinnahme der Lichtbilder und Videodateien aus dem Tagen vor dem Versterben der ..., wobei sie auf die vielfältigen Vorhaltungen, die ihr der ...in der Szene, in der sie in der Badewanne stehend versuchte, sich zu reinigen, nur noch mit apathisch wirkenden Antworten - einem wiederkehrenden „Ja“ - zu reagieren vermochte. Hierzu passt, dass sie bei der Abfassung der Abmeldevollmacht mitwirkte, obwohl in ihrem Fall keinerlei nachvollziehbares Interesse daran feststellbar ist, in die Niederlande umzuziehen.
656Vor dem Hintergrund dieser Umstände, der Vorerfahrungen der Angeklagten mit der ..., der zur Verschleierung des Aufenthalts der ... dienenden Abmeldevollmacht in die Niederlande - eine deutliche Parallele zu den Vorgängen um die ... - und unter Beachtung, dass der ...mithilfe der ...bereits vor dem Versterben der ... erneut Annoncen für eine neue Partnerschaft schaltete, ist die Kammer der sicheren Überzeugung, dass beide Angeklagte in den letzten Tagen vor dem Versterben der ... bereits abstrakt mit der Möglichkeit ihres Todes infolge der sich immer weiter verschlechternden Gesundheitszustandes, den die ...der Kammer eindrucksvoll schilderte, rechneten. Dort wo der Angeklagte ...in Folge seiner Intelligenzminderung möglicherweise nicht zu einer zutreffenden Erkenntnis aus eigener Kraft in der Lage war, wurde ihm das notwendige Wissen im Rahmen der von der Angeklagten ausführlich geschilderten, zeitlich extensiven Diskussionen zwischen den Angeklagten vermittelt.
657Die Kammer folgt bezüglich der Feststellungen zu dem objektiven Vorgang des Sturzgeschehens in der Küche des Hauses der Angeklagten am Abend des 20.04.2016 erneut den schlüssigen und in sich widerspruchsfreien Ausführungen der Angeklagten .... Sie ist insbesondere davon überzeugt, dass die ...im Rahmen der späteren polizeilichen Vernehmungen und - unter Ausklammerung der Abschwächung der subjektiven Tatseite - ihrer Befragung in der Hauptverhandlung an einer vollständigen Aufklärung der Vorgänge um die ... interessiert war. Die im Rahmen der ersten polizeilichen Vernehmung hierzu von ihr geschilderte Hergangsvariante entsprach insofern nicht der Wahrheit, sondern einer zuvor getroffenen Absprache zwischen den Angeklagten. Dies hat die ...der Kammer glaubhaft geschildert. Auch insoweit geht die Kammer wieder von der besonderen Glaubhaftigkeit ihrer Aussage deshalb aus, da sie sich selbst durch die Aussage massiv belastet. Letztlich räumte die ...ein, durch das Schubsen der ... den Sturz mit der Stirn gegen den Küchenschrank verursacht zu haben. Der von den Sachverständigen einhellig bestätigte Anprallherd im Frontalbereich des Hirns der Verstorbenen bestätigte zudem ein Anstoßereignis im Bereich der Stirn, obgleich medizinisch kein sicherer Nachweis eines Anpralls ihres Kopfes gegen einen Küchenschrank in der von beschriebenen Weise zu erlangen war.
658Demgegenüber erachtet sie die Einlassung des Angeklagten ...insoweit als widerlegt, als sie den obigen Feststellungen zuwider läuft. Seine Aussage war auch bezüglich dieses Tatkomplexes inkonsistent, ins sich teils unlogisch und sehr exkulpierend, im Ergebnis demnach unzuverlässig. Er verschob die alleinige Verantwortung auf die Mitangeklagte, sieht sich als an dem Geschehen unschuldig. Vielmehr will er mittels dazwischenhalten seiner Hand zwischen den Kopf der ... und die Türklinke, gegen die sie gefallen sei, noch rettend eingegriffen habe. Ein häufiges Narrativ in seinen Berichten. Er kann die Streitigkeiten zwischen den Frauen, die er im Grunde bestätigt, nicht erklären. Anfangs hätten sich alle gut verstanden. Auch das Narrativ des „Lesbischseins“ der Frauen, mit denen er unzufrieden ist, taucht erneut auf. Nach dem Sturzereignis bestätigt der Angeklagte die erhebliche Schwächung des Zustandes der ..., die bewusstlos, und später „dösig“ gewesen sei. Daher habe man sie in ein Bett tragen müssen - wobei die Kammer insoweit der ...folgt, wonach die ... in die Badewanne im Keller getragen wurde. Unlogisch erklärt er dann jedoch, ... sei es am Folgetag - an dem sie letztlich nach Krämpfen und Verlust des Bewusstseins verstarb - wieder besser gegangen.
659Entgegen der Einlassung der Angeklagten ...geht die Kammer jedoch davon aus, dass beide Angeklagten infolge des Sturzereignisses von einer konkreten Lebensgefahr bei der ... ausgingen. Dies folgt nach der sicheren Überzeugung der Kammer zum einen daraus, dass beide Angeklagte bereits im Vorfeld des Sturzereignisses die Parallelen zu den Vorgängen um die ... erkannten. Auch diese war infolge vielfältiger physischer und psychischer Misshandlungen in geschwächten Zustand auf den Kopf gestürzt, und ohne dass sie eine äußerlich erkennbare oder blutende Verletzung davontrug, wenige Stunden später verstorben, nachdem die Angeklagten übereingekommen waren, die nicht zu einem Arzt zu bringen. Dies belegt aus Sicht der Kammer, dass beide Angeklagte - wie bei ... - auf eine Abmeldung der ... nach den Niederlanden zur Verschleierung ihres weiteren Aufenthaltes drangen. Sie wählten einen vergleichbaren Verschleierungsansatz, weil sie die Parallelität der Ereignisse erkannten. Des Weiteren gab die ...im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung glaubhaft an, sie habe in den Tagen vor dem Versterben der ... bereits für den ...neue Partnerschaftsannoncen geschaltet gehabt, um für „den Fall der Fälle etwas in der Hand zu haben“. Dies lässt sich aus Sicht der Kammer nur so verstehen, dass sie sich auf ein von ihr - zunächst noch abstrakt - befürchtetes Versterben der ... vorbereiten wollte. Rechnet man nun den Sturz der ... mit der Stirn gegen den Küchenschrank hinzu, bei dem ... nach Aussage der ...- ähnliche ... - aufgrund ihrer geschwächten Physis keine Abwehrmaßnahmen ergriff, muss bei lebensnaher Betrachtung des Vorfalls davon ausgegangen werden, dass die Angeklagten nun auch von einer konkreten Lebensgefahr ausgingen, da ihnen die weitere zu erwartende Entwicklung des Geschehens aus ihren Erfahrungen mit der ... bereits bekannt war. Dies bestätigt sich nach dem Dafürhalten der Kammer durch die von der ...und - im Rahmen einer schriftlichen, in der hauptverhandlungsverlesenen Einlassung - auch dem ...abgegebenen Einlassung, der Angeklagte habe nach dem Sturz der ... mehrfach bei ihr nachgefragt, ob sie in ein Krankenhaus wolle. Dies lässt sich nur so verstehen, dass der Angeklagte erkannt hat, dass das Sturzereignis und seine unmittelbaren gesundheitlichen Folgen für die ... - sie war nach glaubhaften Angaben der ...zunächst ohnmächtig, sodann nicht mehr in der Lage, aufzustehen und hatte Schwierigkeiten beim Atmen - üblicherweise eine ärztliche Behandlung bzw. sogar eine solche in einem Krankenhaus erforderlich machten. Auch wenn der Angeklagte durch sein Befragen tatsächlich erreichen wollte, dass die ... die Behandlung in einem Krankenhaus ablehnt, hatte er doch deren grundsätzliche Notwendigkeit erkannt.
660Selbst wenn man zu Gunsten der Angeklagten annehmen will, dass sie nach dem Sturzereignis trotz der beschriebenen gesundheitlichen Folgen für die ... - die schließlich von den Angeklagten in die Badewanne im Keller des Hauses getragen werden musste, weil sie nicht mehr gehfähig war - zunächst eine Besserung ihres Zustandes nach der Nacht des 20.04.2016 auf den 21.04.2016 hofften, so war ihnen nach ihrem Erwachen am 21.04.2016 klar, dass sich diese Hoffnung nicht bewahrheitete. Sie erkannten nun die Gefahr eines nahenden Todes der ..., nahmen dies jedoch billigend in Kauf, da die Verständigung eines Notarztes mit der Gefahr verbunden war, dass alle an ... verübten Misshandlungen nach außen bekannt werden würden. Dieses Risiko aber wollten die Angeklagten keinesfalls eingehen, weshalb sie sich letztlich damit abfanden, dass ... sterben würde.
661Dass die Angeklagten - ähnlich wie bei der ... - an diesem Tag ungewöhnlich früh aufstanden und sofort nach der ... sahen, belegt eindrücklich, dass sie die besonders gefährliche Situation zutreffend erkannten. Spätestens, als sich zu diesem Zeitpunkt keine Verbesserung des Zustandes der ... eingestellt hatte, sie über Schwindelgefühle - genau wie zuvor von der ...in Bezug auf die ... beschrieben - beklagte und keine Getränke und keine Nahrung mehr zu sich nehmen wollte, weshalb sie von der ...gefüttert werden musste, war beiden Angeklagten bewusst, dass die ... versterben würde, wenn ihr keine durch die Angeklagten zu veranlassende - denn die ... selbst war hierzu klar erkennbar nicht meiner Lage - unmittelbare ärztliche Hilfe zuteilwerden würde. Gleichwohl blieben die Angeklagten bei ihrer gemeinsamen Absprache, auch der ... ärztliche Hilfe zu verweigern, damit die vorangegangenen vielfältigen Misshandlungen an ihr nicht bekannt wurden.
662Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. ... und Prof. Dr. ... war es durch den Anstoß der ... mit dem Kopf gegen den Küchenschrank - oder bereits durch ein vorangegangenes Geschehen - zu einer Brückenvenenverletzung im Gehirn gekommen, durch das eine Gehirnblutung eintrat. Hierdurch kam es zu einem Hirndruck, der einen konkret lebensgefährlichen Zustand bei der ... auslöste. Allerdings wäre das Leben der ... durch medikamentöse und/ oder neurochirurgische Intervention noch bis weit in den 21.04.2016, jedenfalls noch am frühen Nachmittag dieses Tages, mit an Sicherheit grenzender wahrscheinlich zu retten gewesen, wenn die Angeklagten bis zu diesem Zeitpunkt medizinische Hilfe für sie veranlasst hätten. Zu dem Zeitpunkt an dem die Angeklagten spätestens den lebensgefährlichen Zustand der ... zutreffend erkannten - dem Mittag des 21.04.2016, als sie noch Überprüfung des Gesundheitszustandes der ... erkannten, dass sich ihr kritischer Zustand gegenüber dem Vortag eher noch verschlechtert hatte - hätte sie demnach mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gerettet werden können, wenn die Angeklagten zu dieser Zeit eine notärztliche Behandlung für sie ermöglicht hätten.
663Nach den oben getroffenen Feststellungen, die weiter auf den glaubhaften Einlassungen der ...zu den objektiven Vorgängen an dem 21.04.2016 basieren, wollten die Angeklagten jedoch zur Verdeckung der vorangegangenen Misshandlungen keine ärztliche Hilfe für die ... herbeiholen. Da die ..., wie sie dies glaubhaft selbst bekundete, allerdings kein Interesse daran hatte, nochmals mit der Beseitigung einer Frauenleiche im Hause der Angeklagten („Privatkrematorium“) belastet werden wollte, veranlasste sie aufgrund des sich weiter zuspitzenden Gesundheitszustandes der ... - es traten Krämpfe bei ihr auf - im Laufe des Nachmittags 21.04.2016, dass diese noch am selben Abend von ihnen „aus dem Haus“ und in ihre Wohnung nach ...gebracht werden sollte. Dies belegt zur Überzeugung der Kammer, dass die Angeklagten am frühen Abend des 21.04.2016 mit einem zeitlich nahen und sicheren Todeseintritt bei der ... rechneten. Sonst wäre es nicht erforderlich gewesen, sie noch in der Nacht des 21.04.2016 von ...-... nach ...- immerhin eine Wegstrecke von in Summe 180 Kilometern für die Hin- und Rückfahrt - zu verbringen.
664Nicht glaubhaft erachtet die Kammer insofern die Behauptung der ...und - im Rahmen seiner schriftlichen Einlassung - des ..., sie beide hätten jeweils unabhängig voneinander beabsichtigt bzw. gewollt gehabt, dass die ... in ein Krankenhaus gelangt. Soweit die ...in ihrer Einlassung behauptete, sie habe sie in der Nähe der ...-Kliniken in ...als hilflose Person melden wollen, ist schon nicht überzeugend dargetan, warum sie dies nicht im lediglich 8 km entfernten St. Ansgar Krankenhaus in ... tat. Wäre es ihr wirklich um eine Rettung der ... gegangen, so wäre das Ergreifen der nächstliegenden Rettungsmöglichkeit plausibel. Soweit sie bekundete, dass ihr die kurze Wegstrecke bis zu dem Krankenhaus in ... nicht gereicht haben würde, um den Angeklagten darauf vorzubereiten, dass dies nicht zu ihrer Darstellung, sie habe ihn mit ihrem Plan, ... vor einem Krankenhaus abzusetzen und als hilflose Person zu melden, überrumpeln wollen. Um den Angeklagten zu überrumpeln, war es nicht erforderlich, ihn zuvor auf einen Plan vorzubereiten. Außerdem ergriff die Angeklagte auch nach dem der PKW in ...liegen geblieben war, nicht die erste Möglichkeit, um mit den verfügbaren Handys einen Rettungswagen zu rufen. Auch hier hätte sie den Angeklagten bereits zu diesem Zeitpunkt „überrumpeln“ können - wie sie dies nach eigener Darstellung wenig später bei Rückkehr vom Hause der Zeugin ... tat - wenn es ihr tatsächlich darum gegangen wäre, ... in ärztliche Hände gelangen zu lassen. Es spricht nach dem Dafürhalten der Kammer mehr dafür, dass die entsprechende Aussage der Angeklagten - sie habe ... in ein Krankenhaus bringen wollen - eine nachträgliche Schutzbehauptung ist.
665Noch zu dem Zeitpunkt, als sich die Angeklagte zu dem Haus der Zeugin ... begab, um diese zu veranlassen, für die Angeklagten ein Taxi zu rufen, obwohl sie und der ...über funktionsfähige Mobiltelefone verfügten - denn mit einem der Handys rief die ...kurz darauf den Rettungsdienst – war sie auf eine Verschleierung des bisherigen Handelns der Angeklagten bedacht, nicht auf eine zeitnahe Rettung für .... Nur deshalb ließ die Angeklagte die Zeugin ... das Taxi rufen, so dass später keine Anhaltspunkte zu ihr und dem Angeklagten zurückzuverfolgen sein würden. Selbst wenn man unterstellte, dass die Angeklagte möglicherweise keine örtliche Taxirufnummer kannte, hätte sie das Telefonat mit dem Taxiunternehmen dennoch selbst führen können. Außerdem wäre es ihr unschwer möglich gewesen, eine solche Rufnummer mit ihrem Handy über eine Auskunft zu ermitteln. Ihr Mobiltelefon war funktionsfähig, da sie damit kurze Zeit später den Notruf absetzte. Für diese Feststellungen sprechen des Weiteren die glaubhaften und detaillierten Angaben der Zeugen ..., ..., ... und .... Alle diese Zeugen schilderten die Angeklagten als emotional unbetroffen und am Schicksal der ... erkennbar desinteressiert. Die bei dem Notarzteinsatz tätigen Zeugen bestätigten zudem, dass die Angeklagte sich den winterlichen Verhältnissen entsprechend angekleidet hatten, wohingegen die ... trotz ihres desolaten Gesundheitszustandes vollkommen unangepasst und viel zu leicht bekleidet war, weshalb sie eine schwere Unterkühlung aufwies. Wäre der Angeklagten - und insoweit auch dem Angeklagten - tatsächlich etwas an dem Leben der ... gelegen gewesen, so wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass sie jedenfalls einer weiteren Gefährdung des Lebens der ... durch eine zusätzliche Unterkühlung infolge der winterlichen Temperaturen am 21.04.2016 vorgebeugt hätten.
666Des Weiteren zeigt sich aus der glaubhaften Aussage des Rettungssanitäters ..., die Angeklagte habe ihm zunächst einen falschen Namen genannt und sich im Anschluss mit dem ...darüber gestritten, wer seine Handynummer für den Rückruf nennen würde, dass die Angeklagten auch zu dem Zeitpunkt noch bestrebt waren, die Vorgänge um die ... soweit wie möglich zu vertuschen, um eine spätere Verfolgung zu verhindern. Dies stand nach der sicheren Überzeugung der Kammer für die Angeklagten weiter im Vordergrund; nicht, der ... rasch medizinische Hilfe zukommen zu lassen.
667Auch der insofern glaubhafte Zeuge ..., der die Angeklagten in der Folge mit seinem Taxi zurück nach ... brachte, schilderte die Angeklagten nach dem Notarzteinsatz als persönlich unbetroffen und von dem Geschehen unbeeindruckt.
668Nach den jedenfalls insoweit überzeugenden gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. ..., dem sich die weiteren Sachverständigen Prof. Dr. ... und Prof. Dr. ... insoweit anschlossen, verstarb die ... in der Folge im Krankenhaus Northeim um 00:50 des folgenden Tages an dem durch die Hirnblutung ausgelösten Subduralhämatom in Kombination mit einer finalen Unterkühlung.
6695. übrige Zeugenaussagen
670Die Vernehmung der weitere im Einzelnen gemäß des Hauptverhandlungsprotokolls vernommenen Zeugen, insbesondere den Zeugen ..., ..., …, ..., ..., ..., ..., ... ..., ..., ..., ..., ..., ... ..., …, ..., …, ... ... und ...blieb im Ergebnis für die obigen Feststellungen unergiebig.
6716. Schuldfähigkeit der Angeklagten
672a) Schuldfähigkeit des Angeklagten ...
673Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten ...beruhen auf dem in der Hauptverhandlung vom 03.07.2018 erstatteten Gutachten der Sachverständigen Dr. ..., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie.
674Danach war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ...bei Begehung der oben genannten Taten erheblich vermindert im Sinne von § 21 StGB. Im Einzelnen:
675Es lägen bei dem Angeklagten ...zwei Eingangsmerkmale des § 20 StGB in Form eines Schwachsinns im Rechtssinne und einer schweren anderen seelischen Abartigkeit vor, die im Ergebnis eine verminderte Schuldfähigkeit begründeten. Hinweise für eine krankhafte seelische Störung oder tief greifende Bewusstseinsstörung hätten sich jedoch nicht gefunden.
676Bei dem Angeklagten ... sei als führende Diagnose das Eingangsmerkmal des Schwachsinns in Form einer sogenannten leichten Intelligenzminderung gemäß ICD-10: F70 zu stellen. Schon früh in dessen Leben habe sich bei dem Angeklagten eine ausgeprägte Lernschwäche gezeigt, weshalb er letztlich die Sonderschule habe besuchen müssen, wo er mindestens eine Klasse wiederholt habe. Die Sonderschule habe er letztlich ohne Abschluss nach 9 Schuljahren verlassen. Sein Berufsleben sei durch die Ausführung von einfachen und ungelernten Tätigkeiten bei vorgegebener Tätigkeitsstruktur geprägt gewesen.
677Auch bei der Untersuchung durch die Sachverständige sei ein ausgeprägter Mangel an abstraktem Denkvermögen aufgefallen. Sie habe bei der Untersuchung aufpassen müssen, dem Angeklagten keine Antwortmöglichkeiten vorzugeben, da dieser dazu neige, sich das Fremdvokabular rasch anzueignen und in einer Weise zu antworten, die er für sozial erwünscht halte. Der Angeklagte leide unter erheblichen Schwierigkeiten, sich sprachlich auszudrücken. Er orientiere sich stets am Konkreten, auch bezüglich seiner Verantwortung gegenüber den Tatopfern und dem Bezug auf die Beseitigung der Leiche der .... Er könne keine Verantwortlichkeit außerhalb einer konkreten Beteiligung auf der Handlungsebene erkennen. Er neige zur Externalisierung von Verantwortung, etwa indem er sich zahlreiche „Entschuldigungszettel“ von den Tatopfern, der ...oder anderen Frauen, die Aufnahme in dem Haus in ... gefunden hätten, habe schreiben lassen. Seine Narrativ sei, „Ich bin immer unschuldig.“ bzw. „Ich bin nicht dabei gewesen.“.
678Er verfüge über keine innere normative Richtschnur. So sei er auch zum Quälen und Töten von Tieren fähig, obschon er sich selbst als tierlieb bezeichne. Denn er könne es ohne inneren Widerhall akzeptieren, wenn ihm ein anderer sage, Tiere seien Sachen, und daher könne man sie ohne Konsequenzen töten.
679In einer durch den von ihr hinzugezogenen Dipl.-Psych. ... durchgeführten testpsychologischen Untersuchung habe der Angeklagte unter Einbeziehung des Konfidenzintervalls einen Intelligenzquotienten zwischen 55 und 67 erreicht, wobei ein Intelligenzquotient von 70 die untere Grenze der durchschnittlichen Intelligenz bezeichne. 95 % aller Erwachsenen und Schüler überträfen dieses Niveau.
680Dies passe zu dem von ihr bei der Exploration gewonnenen Eindruck, wonach der Angeklagte einfach strukturiert, leutselig, in hohem Maße unbedarft, indifferent-fröhlich, konkretistisch im Denken, formalgedanklich sprunghaft und stets geleitet von assoziativen Einfällen sei. Im direkten Kontakt erweise er sich von kindlich wirkender Gehorsamkeit, Verlegenheit und ausgeprägter Sorge vor Blamage und Ablehnung.
681Bei Menschen mit leichter Intelligenzminderung könnten wegen der damit verbundenen emotionalen und sozialen Unreife Aspekte der eigenverantwortlichen Lebensführung beeinträchtigt sein. Dies gelte im Falle des Angeklagten ... für den Aspekt des Beziehungslebens. Hier sei aus emotionalen und sozialen Reifedefiziten eine eingeschränkte Selbstbestimmung in Beziehungsdingen entstanden. Dies werde unter anderem auch deutlich aus den Briefen seiner Mutter an ihn, in denen ihm in Befehlston und mit zahlreichen Ausrufezeichen Befehle für die Lebensführung erteilt werden würden. Seine Schablonen für emotionales Erleben seien grob und undifferenziert. Für ihn müsse eine Frau fürs Leben schlicht sauber sein und Nichtraucherin, wobei er schon letzteres wieder abschwäche, in dem er ihr gestatten würde, vor dem Haus zu rauchen. Konkretere Vorstellungen von der Persönlichkeit seiner „Traumfrau“ habe er nicht.
682Vor allem bestehe bei leicht intelligenzgeminderten Menschen eine ausgesprochene Leichtgläubigkeit, die sie anfällig mache, Opfer von Betrug, Ausnutzung oder Manipulation zu werden, ohne dass sie dies selbst wahrnehmen. Im Falle des Angeklagten werde das anhand der Exploration dadurch deutlich, dass er dieser zunächst unter dem Einfluss seiner Mutter negativ gegenübergestanden, aber sich nach Zusprache seiner Verteidiger doch zur Teilnahme entschlossen habe. Er sei schlichtweg nicht in der Lage, aus sich selbst heraus auf einer Position zu verharren oder eine eigenständige Bewertung sozialer Sachverhalte vorzunehmen, und hieraus Konsequenzen für sich abzuleiten.
683Weitere Folge der Intelligenzminderung seien eine motorische Unbeholfenheit sowie emotionale Labilität mit Reizbarkeit, Impulskontrollschwäche und Erethismus. Die Angeklagte ... sowie verschiedene Zeuginnen hätten seine emotionale Instabilität mit raschem Wechsel in Gereiztheit und motorische Unruhezustände beschrieben.
684Nicht aufgeklärt werden könne die Ursache der Intelligenzminderung. Diese könne idiopathischer Natur sein, jedoch auch in Geburtskomplikationen (Zangengeburt) begründet sein.
685Hinzu komme als zweites Eingangsmerkmal im Sinne von § 20 StGB eine schwere andere seelische Abartigkeit in Form einer abhängigen Persönlichkeitsstörung. Eine solche Persönlichkeitsstörung können neben einer leichten Intelligenzminderung diagnostiziert werden, obwohl bereits letzteres Störungsbild auffällige Persönlichkeitszüge verursache. Allerdings fänden sich bei dem Angeklagten ... beträchtliche und massive, auch überdauernde, Auffälligkeiten in der Persönlichkeit, die eine gesonderte Zuschreibung verdienten. Die ausgeprägten abhängigen Züge des untergebrachten seien so eklatant für die Beschreibung seiner Persönlichkeit und bedeutsam für das Beziehungsmuster zu der Angeklagten ... (s.u.), dass ihm zusätzlich zu der führenden Diagnose einer leichten Intelligenzminderung noch eine abhängige Persönlichkeitsstörung zu attestieren sei.
686Im Zusammenspiel beider Störungen sei er bei Begehung aller hier im Strafverfahren behandelten Taten, auch der einfachen Vorsatzdelikte, erheblich vermindert schuldfähig infolge einer Verminderung seiner Steuerungsunfähigkeit gewesen. Seine Steuerungsfähigkeit sei aber zu keiner Zeit vollständig entfallen, wie er Vorfall der Rettung der ... aus der Badewanne nachweise, bei dem er aus sich selbst heraus die ethisch korrekte Entscheidung treffen und nach dieser Einsicht handeln konnte, obwohl er dabei keine Unterstützung durch die ...erfahren habe.
687Die Kammer folgt diesen gut nachvollziehbaren und plausiblen fachlichen Ausführungen nach eigener kritischer Überprüfung in vollem Umfang, und macht sich die Aussagen der besonders erfahrenen und langjährig klinisch erprobten Sachverständigen ... zu Eigen. Sie nimmt daher für den Angeklagten ... ... sowohl für die Vorsatz-, als auch für die Unterlassungsstraftaten infolge der bei ihm vorliegenden Intelligenzminderung i.V.m. einer abhängigen Persönlichkeitsstörung eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit Sinne von § 21 StGB an.
688b) Schuldfähigkeit der Angeklagten ...
689Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit der Angeklagten ...beruhen auf dem in der Hauptverhandlung vom 04.07.2018 erstatteten Gutachten der Sachverständigen Dr. ..., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie.
690Danach lagen und liegen bei der Angeklagten ...keine forensisch relevanten Einschränkungen der Schuldfähigkeit im Sinne der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB vor. Im Einzelnen:
691Die Sachverständige habe die ...über 25 Stunden lang exploriert, und von ihr zudem verschiedene Briefe und Schreiben zugesendet bekommen, die einen etwa 10 cm hohen Briefstapel bildeten. Dies weise die Angeklagte als sehr mitteilungsbedürftig aus. Überdies könne sie als gratifikationssüchtig, externalisierend, hoch rational, akribisch bei hoher Arbeitsethik, unempathisch, hoch manipulativ, burschikos bzw. unprätentiös und mit teils autistische anmutenden Persönlichkeitszügen ausgestattet charakterisiert werden. Dennoch könne ihr kein eigentlicher Autismus diagnostiziert werden.
692Insgesamt liege bei ihr keine psychische Erkrankung im Sinne einer krankhaften seelischen Störung von forensischer Relevanz gemäß § 20 StGB vor. Auch eine (schwere) andere seelische Abartigkeit im Bereich einer Intelligenzproblematik liege bei ihr nicht vor. Sie weise - im Unterschied zu dem Angeklagten ... - einen Intelligenzquotienten von 119 aus, und liege damit in dem Bereich der oberen 7,5 % der Gesamtbevölkerung. Hinweise auf eine physisch-cerebrale Schädigung bestünden ebenfalls nicht. Eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung könne eingedenk des hochkomplexen Handlungsgeflechts über einen langen Zeitraum mit unterschiedlichen Reflexionsprozessen nicht abgeleitet werden. Evidenterweise fehle es auch an einer Suchterkrankung, da Alkohol- oder Drogenkonsum bei ihr nie eine Rolle gespielt hätten.
693Trotz eines hochpathologischen Beziehungsmusters im Verhältnis zu dem Angeklagten ... (s.u.) liege bei ihr insbesondere keine schwere andere seelische Abartigkeit in Form einer Persönlichkeitsstörung vor, denn die aufgefundenen Züge erfüllten nicht die einschlägigen Kriterien der ICD-10 oder des DSM-V.
694Vor dem Kennenlernen des Angeklagten habe sich die Angeklagte arbeitsam, fleißig, zuverlässig und ein wenig naiv in der sonstigen Lebensführung gezeigt. Sie habe immer nach Anerkennung und Wertschätzung gestrebt, und sich auf dem Hof der Familie nicht hinreichend anerkannt gefühlt. Sie habe jedoch sozial eingebunden gelebt. Erst in der Beziehung mit dem Angeklagten sei sie später als aggressiv, schimpfend, unangenehm, burschikos, eifersüchtig - auch wenn sei dies selbst von sich wegschiebe - und befehlend wahrgenommen worden. Sie sei dann dominant und herrisch gewesen, andere hätten sie als penetrant und hartnäckig wahrgenommen.
695Die als autistische beschriebenen Züge zeigten sich am ehesten in ihrer geradezu sklavischen Regelversessenheit unter völliger Ausblendung der Überprüfung der Sinnhaftigkeit dieser Regeln auf der Beziehungsebene. Sie sei eine ausgesprochen nüchterne, klare, rationale Frau wobei ihre strikte Rationalität bei fehlender Empathie nicht nur eine Ressourcen, sondern auch eine Risikoeigenschaft sei. Es handele sich bei ihr um eine sehr maskuline Frau mit ausgeprägtem Bedürfnis nach Dominanz und Kontrolle. Dies zeige sich auch in ihrer Beziehung zu dem eher schwachen, abhängigen, selbstunsicheren und wenig dominanten Angeklagten .... Ihr Narrativ, sie habe immer alles nur für den Angeklagten getan, passe daher nicht wirklich. Vielmehr habe ihr Verhalten in erster Linie ihren eigenen Machtansprüchen gedient. Sie zeige sich anfällig für das Interaktionsmuster von Strafe und Gehorsam. Deshalb negiere sie auch Mitleid oder Schuldgefühle gegenüber den Frauen im „Hause ...“, da diese ihrer Einschätzung zufolge die Regeln hätten befolgen, oder einfach weglaufen können.
696Sie habe einen hohen Drang nach Loyalität, Anerkennung und Perfektionismus bei völliger Loslösung von einem moralischen Kontext. Wie auch der Angeklagte ... neige sie zur Externalisierung, indem sie sich hinter dem Narrativ „Alles für ...!“ verstecke.
697Die beschriebenen, auffälligen Persönlichkeitszüge seien zwar nah an der Grenze einer Persönlichkeitsstörung, erreichten diese allerdings nicht. Denn die Angeklagte ... sei settingabhängig auch in der Lage, gut sozial eingebunden zu leben. Dies könne aus ihrem Vorleben sicher hergeleitet werden. Auch hier habe sich zwar bereits - bei ihrer Arbeit in der Gärtnerei - ein gewisses Dominanzstreben gezeigt. Doch habe sie dieses sozialverträglich ausgelebt und sei straffrei geblieben. Sie habe auch immer ein sehr hohes psychisches Funktionsniveau aufgewiesen, und den Angeklagten erst mit Ende 20 kennengelernt. Daher könne ihr letztlich eine Persönlichkeitsstörung trotz ihren Empathiedefiziten, ihren autistischen Zügen, dem hochgradig maskulinen Denken und dem Narzissmus nicht attestiert werden.
698Denn dieses erforderte fest in ihrer Persönlichkeit verankerte und überdauernde Persönlichkeitszüge. Diese hätten dann einen forensisch ausreichenden Schweregrad, wenn sich als Indizien für eine Gesamtbetrachtung erhebliche Auffälligkeiten bei der Affektregulation, die Einengung und Stereotypisierung der Lebensweise, eine wiederholte oder andauernde Beeinträchtigung der psychosozialen Leistungsfähigkeit, eine unflexible Denkweise, eine Störung des Selbstwertgefühls und eine Schwächung von Abwehr- und Realitätsprüfung zeigten. Dies sei jedoch bei der Angeklagten nicht der Fall, zumal die benannten Defizite den Ausprägungsgrad einer Störung von forensischem Gewicht, etwa einer schizophrenen Psychose, erreichen müssten.
699Zwar gebe es bei der Angeklagten erhebliche Auffälligkeiten bei der Affektregulation in dem Sinne, dass sie kaum Affekte aufweise. Auch habe es eine Einengung und Stereotypisierung der Lebensweise gegeben, allerdings nur zu der Zeit, in der sie mit dem Angeklagten ...zusammengelebt habe. Zuvor sei sie in der Lage gewesen, einen normalen, von Werktätigkeit geprägten Lebensstil zu pflegen. Ihre Denkweise sei einerseits rigide, andererseits aber von hoher intellektueller Flexibilität und Problemlösefähigkeit geprägt. Sie könne abstrakt und systematisch denken und vorausschauend planen. Sie sei auch nicht leicht verführbar, sondern im Gegenteil verfüge sie über beträchtliche manipulative Fähigkeiten und ein hohes Durchsetzungsvermögen.
700Die zweifellos vorhandenen dissozialen Züge genügten gleichfalls nicht zu der Annahme einer dissozialen Persönlichkeitsstörung. Gleiches gelte für schizoid anmutende Persönlichkeitsakzentuierungen sowie ihre ausgeprägten psychopathischen Persönlichkeitszüge.
701In der jetzigen Situation der Untersuchungshaft - und nach räumlicher und situativer Trennung von dem Angeklagten - sei bei ihr trotz einiger Akzentuierungen ebenfalls keine Persönlichkeitsstörung feststellbar.
702Eine sexuelle Deviation liege gleichfalls nicht vor. Die von ihr teilweise beschriebenen sexuellen Drangsalierungsmethoden habe sie als Form der Erniedrigung und Demütigung (Abstrafung) der jeweiligen Opfer eingesetzt, ohne eigene lustvolle Erfahrung.
703Vielmehr hätten die auffälligen Persönlichkeitszüge der Angeklagten ...während der Zeit der Beziehung zu dem Angeklagten ...im Rahmen einer sog. malignen Kontusion an Stärke gewonnen, da die Angeklagte in dieser Beziehung zu einem deutlich schwächeren Partner die Erfüllung ihrer Wünsche narzisstischer und macchiavellischer Art in der Form gesucht habe, dort für einen anderen Menschen unentbehrlich zu sein. Dabei habe die Angeklagte ein ausgeprägtes Gespür für logische Zusammenhänge und Systeme gezeigt, die sie rasch durchschaue und zu ihren Gunsten umstrukturieren könne. Im Rahmen der malignen Beziehung zu dem Angeklagten ..., dem sie an Intellekt weit überlegen sei, habe sie daher mehr und mehr die Steuerungs- und Führungsrolle übernommen.
704Zwischen den Angeklagten habe sich eine über viele Jahre ungewöhnlich stabile dysfunktionale (sog. maligne) Beziehung entwickelt, die sich über die Auswirkungen der komplementären Persönlichkeitszüge - die dominante und machthungrige Angeklagte ...auf der einen-, und der selbstunsichere und schwache Angeklagte ...auf der anderen Seite - sowie gegenseitige Misshandlungen bzw. gemeinsame Misshandlungen zum Nachteil Dritter selbst stabilisiert habe.
705Diese Form der Beziehung sei (nach Willi) ein destruktives Aufeinandertreffen entgegengesetzter Bedürfnisse. Beide Persönlichkeiten neigten zur Externalisierung von Verantwortung, und hätten sich diese in der vorliegenden Beziehungskonstellation stets gegenseitig zuschieben können. Die Angeklagte ...habe alles damit rechtfertigen können, es nur für den und wegen des ...getan zu haben. Der Angeklagte ...rechtfertige alles damit, dass die ... gehandelt habe und er gar nicht dabei gewesen sei.
706Tatsächlich sei der Angeklagte ...infantil und lebensuntüchtig. Er wolle versorgt sein, und übertrage im Grunde das Bild der versorgenden und sich kümmernden Mutter auf seine imaginierten Partnerinnen. Auch wenn er sich in dieser Beziehung häufig „untergebuttert“ und dominiert sehe, könne er sich in ihr auf seine abhängigen Persönlichkeitszüge zurückziehen. Ab und an müsse er allerdings demonstrieren, das Heft des Handelns innerhalb der Partnerschaft in der Hand zu halten, was ihm infolge geringer intellektueller Variabilität nur in Form von Gewaltausübung gelinge.
707Die Angeklagte ...wiederum erweise sich als hypermaskulin mit hohem Wettbewerbsverhalten und Dominanzstreben, die in dieser Beziehung ihr eigenes Machterleben auslebe. Auch die selbst erfahrenen Misshandlungen durch den Angeklagten habe sie als narzisstische Gratifikation im Sinne ihrer eigenen Unverwüstlichkeit und Belastbarkeit annehmen können. Insofern sei ihr Narrativ: „Was mich nicht umbringt macht mich nur stärker. Ich halte mehr aus als die anderen.“.
708Das von dem Angeklagten ...initial seinem Wunsch entsprechend, eine mütterliche Versorgung durch seine Partnerin zu erfahren, kreierte Regelsystem habe sie rasch intellektuell erfasst, übernommen, verfeinert und als sadistisches Instrument zur Quälerei der neuen Frauen verwendet. Indem sie „ihrem Mann“ wiederholt Frauen zugeführt habe, um sie sogleich als Partnerinnen zu demontieren. So behalte sie letztlich immer das Zepter in der Hand. Der Angeklagte ...durchschaue dieses Spiel nicht und hänge stets an der stärkeren Person. Daher sei es gerade in Dreierkonstellationen zu einem hochkomplizierten Spiel mit unterschiedlichen Loyalitätsbekundungen gekommen.
709Die regressiven Anteile in der Persönlichkeit des Angeklagten ...seien allerdings sein Schicksal, er könne das maligne Spiel zulasten Dritter nicht durchschauen oder bewusst steuern. Anders die Angeklagte ..., sie durchschaue und beherrsche das komplexe manipulative Spiel, dass die Angeklagten zum Nachteil ihrer weiblichen Opfer ausgeübt hätten.
710Daher könne man zwar sagen, dass die konkrete Beziehung zwischen den Angeklagten in gewisser Weise schwer seelisch abartig gewesen sei, wenn man die entsprechenden Kriterien auf sie anwende. Dies gelte aber nicht auf die Individualperson der Angeklagten .... Da die rechtlichen Vorgaben jedoch eine individuell zuzuerkennende Störung verlangten, verbleibe es im Ergebnis dabei, dass der Angeklagten ...kein schuldeinschränkendes Moment im Sinne der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB zuzuerkennen sei.
711Die Kammer folgt auch diesen stets gut nachvollziehbaren und plausiblen fachlichen Ausführungen nach eigener kritischer Überprüfung in vollem Umfang, und macht sich die Aussagen der besonders erfahrenen und langjährig klinisch erprobten Sachverständigen ... zu Eigen. Danach liegen bei der Angeklagten ...keine medizinisch- forensisch relevanten Störungen vor, die ein Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB erfüllen würden, weshalb in ihrem Fall von voller Schuldfähigkeit auszugehen ist.
712IV. Rechtliche Würdigung
7131. Taten zum Nachteil der ...
714Der Angeklagte ...hat sich in Bezug auf die Geschädigte ... der gefährlichen Körperverletzung in zwei tatmehrheitlichen Fällen strafbar gemacht, §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5, 53 StGB.
715a) Würgen bis zur Bewusstlosigkeit
716Indem der Angeklagte ...die Geschädigte ... mit beiden Händen am Hals würgte, bis diese ihre Augen verdrehte und kurz vor der Bewusstlosigkeit stand, hat er sich der gefährlichen Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung strafbar gemacht, §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Der Angeklagte hat die Geschädigte durch den Würgegriff unzweifelhaft an der Gesundheit geschädigt sowie körperlich misshandelt i.S.v. § 223 Abs. 1 StGB, und tat dies auch auf eine Weise, die konkret geeignet war, ihr Leben zu gefährden. Dabei ist nicht erforderlich, dass tatsächlich Lebensgefahr eintrat. Jedoch können Würgegriffe am Hals lebensgefährlich sein, wobei es im Einzelfall auf die Dauer und die Intensität der schädigenden Behandlung ankommt, vgl. Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 224 Rn. 12c m.w.N. Vorliegend würgte der Angeklagte die Geschädigte ... mit beiden Händen so fest am Hals, dass diese wegen des eintretenden Sauerstoffmangels im Gehirn bereits kurz vor der Bewusstlosigkeit stand. Bei ungehindertem Fortgang des Geschehens wäre ihr Leben infolge des beschriebenen Sauerstoffmangels konkret bedroht gewesen. Die besondere Intensität des Würgegriffs ergibt sich aus den Schluckbeschwerden, die die Geschädigte noch Wochen nach dem Vorfall zu leiden hatte. Der vorliegende Würgegriff war demgemäß geeignet, ihr Leben zu gefährden.
717Der Angeklagte ...handelte bezüglich dieser Tat mit dolus directus ersten Grades. Die Tat war auch rechtswidrig. Demgegenüber war die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Begehung dieser Tat erheblich vermindert gemäß § 21 StGB.
718b) Schlag mit der Schaufel gegen den Kopf
719Indem der Angeklagte ...die Geschädigte ... mit einer Schaufel gegen die Stirn schlug, hat er sich ebenfalls einer gefährlichen Körperverletzung mittels Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht. Durch den Schlag hat er die Geschädigte ... unzweifelhaft an der Gesundheit geschädigt. Dies tat er mittels eines gefährlichen Werkzeugs, da die Schaufel bei der konkreten Verwendungsweise geeignet war, erhebliche Verletzungen am Kopf der Geschädigten hervorzurufen. Die Geschädigte zog auch eine stark blutende Platzwunde davon, die eine im Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch gut sichtbare Narbe hinterließ. Bei der Beurteilung der Schaufel als gefährliches Werkzeug ist zudem zu berücksichtigen, dass der Angeklagte ... die Folgen seines Schlages willentlich dadurch begrenzte, dass er bei seiner Ausholbewegung noch bewusst etwas abstoppte. Grundsätzlich wären bei Einsatz dieser Schaufel als Schlaginstrument gegen den Kopf eines Menschen nach der Lebenserfahrung auch noch schwerer Verletzungsfolgen zu erzielen gewesen.
720Der Angeklagte ...handelte auch bezüglich dieser Tat mit dolus directus ersten Grades. Die Tat war auch rechtswidrig, insbesondere nicht durch Notwehr gedeckt, da kein gegenwärtiger rechtwidriger Angriff der Zeugin ... auf den Angeklagten ... vorlag. Insoweit folgte die Kammer nicht der unglaubwürdigen Einlassung des Angeklagten, die ... habe ihn mit einem Schraubenzieher angegriffen, er habe sich lediglich dagegen zur Wehr gesetzt. Vielmehr erfolgte der Angriff des Angeklagten auf die ... ohne deren Zutun oder eine Provokation durch die Geschädigte.
721Die Schuldfähigkeit des Angeklagten ...bei Begehung dieser Tat war jedoch infolge des bei ihm vorliegenden Störungsbildes aus Intelligenzminderung und abhängiger Persönlichkeitsstörung erheblich vermindert gemäß § 21 StGB.
7222. Taten zum Nachteil der ...
Die Angeklagte ...hat sich in Bezug auf die ... des versuchten Mordes sowie des versuchten Mordes durch Unterlassen gemäß §§ 211, 13, 22, 23, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht.
725Der Angeklagte ...hat sich in Bezug auf die ... des versuchten Mordes durch Unterlassen gemäß §§ 211, 13, 22, 23, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht.
726a) versuchte Tötung der ... in der Badewanne
727Indem die Angeklagte ...bei der gefesselt auf ihrem Bauch in der Badewanne des Hauses der Angeklagten liegenden ... das Wasser aufdrehte, und es ungehindert einfließen ließ, obschon sie erkannte, dass das Wasser nicht abfloss und die gefesselte ... daher in der gefüllten Wanne ertrinken würde, hat sie sich durch aktives Tun des versuchten Mordes gemäß §§ 211, 22, 23 StGB strafbar gemacht.
728Die ...hatte insbesondere den Eventualvorsatz gefasst, ... in der Badewanne ertrinken zu lassen. Gemäß den obigen Feststellungen hatte die ...„genug“ von der ..., wollte „sie einfach nicht mehr sehen“. Daher billigte sie ihren Tod durch Ertrinken denn gemäß den obigen Feststellungen war es ihr in dieser Situation „egal, ob die Alte ersäuft“. Damit billigte die Angeklagte ausdrücklich den Eintritt des Todes durch Ertrinken bei der ....
729Die Angeklagte hatte zu dem Tötungsversuch auch unmittelbar angesetzt, mithin die Tatausführung unmittelbar begonnen. Vorliegend handelte es sich bereits um einen beendeten Versuch, denn die Angeklagte hatte bereits alles nach ihrer Vorstellung für die Herbeiführung des Taterfolges erforderliche getan. Nach ihrer Vorstellung - und auch objektiv - wäre die bäuchlings gefesselte und bewusstlos mit dem Gesicht im Wasser treibende ... ohne einen rettenden Eingriff von außen unweigerlich ertrunken.
730Die ...erfüllte dabei auch die objektive und subjektive Tatseite eines Mordmerkmals, weshalb statt eines versuchten Totschlags ein versuchter Mord festzustellen ist.
731Allerdings handelte die Angeklagte nicht grausam i.S.v. § 211 Abs. 2 StGB. Denn grausam im Rechtssinne handelt nur, wer dem Opfer in gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung Schmerzen und Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke und Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen, vgl. BGH, Urteil vom 26.06.1997, Az.: 4 StR 180/97. Insoweit konnte die Kammer nicht zu ihrer Überzeugung feststellen, dass die objektive und subjektive Motivseite dieses Mordmerkmals erfüllte waren. Denn es blieb unklar, inwieweit die bereits erheblich körperlich und seelisch geschwächte ... an dem konkreten Tattag innerhalb der letzten 3 Wochen vor ihrem Versterben noch Todesangst oder Schmerzen bei dem beinahe-Ertrinken verspüren konnte. Zudem konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, ob es der Angeklagten auf diese besonderen Qualen ankam oder sie diese zumindest billigte. Nach dem Beweisergebnis stand die ...dem Todeseintritt bei der ... indifferent gegenüber, billigte diesen jedenfalls. Ein Motiv für ein besonders quälerisches Herbeiführen des Todes ließ sich nicht feststellen. Die Herbeiführung des Todes durch Ertränken - wobei der Tod letztlich durch Eindringen von Wasser in die Lungen und anschließendem Sauerstoffmangel im Organismus eintritt - stellt für sich genommen keine grausame Begehungsweise dar, weil dabei nicht das über das zur Tötung erforderliche Maß an Qualen hinausgegangen wird. Vielmehr stellt der beschriebene Vorgang die Bedingung für den beabsichtigten Todeseintritt durch Ertrinken dar.
732Ebenfalls nicht erfüllt war in diesem Fall das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht gemäß § 211 Abs. 2 StGB. Die ...hatte während des Vorgangs der versuchten Tötung an ... nicht den Willen, hierdurch die vorangegangenen Misshandlungen oder sonstige strafbare Handlungen zu verdecken oder zu ermöglichen.
733Allerdings erfüllte die Angeklagte bei dem beinahe-Ertrinken in der Badewanne das Mordmerkmal der niederen Beweggründe gemäß § 211 Abs. 2 StGB. Niedere Beweggründe i.S.v. § 211 Abs. 2 StGB sind solche Motive und Einstellungen, die auf sittlich tiefster Stufe zu verorten sind. Bei ihnen wird ein eklatantes Missverhältnis aus Anlass und Tat deutlich, aus dem eine besondere Geringschätzung des fremden Lebensrechtes folgt, vgl. Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 211 Rn. 17 m.w.N.
734Die Kammer hat dabei nicht verkannt, dass es sich bei dem Versuch des Ertränkens der ... in der Badewanne um eine Spontantat aus Verärgerung über das Verhalten der ... beim Antworten auf Fragen des Angeklagten handelte. Allerdings schließt ein spontaner Handlungsentschluss die Annahme niedriger Beweggründe nicht von vorherein aus, vgl. Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 211 Rn. 20 StGB. Bei Tötungsversuchen aus spontaner Wut oder Verärgerung kommt es deshalb darauf an, ob die Verärgerung ihrerseits bereits auf niedrigen Beweggründen beruht. Dies ist vorliegend gegeben gewesen, da die kaum gerechtfertigte Verärgerung der ...darüber, dass die körperlich und seelisch bereits erheblich geschwächte ... „blöde Antworten gegenüber ...“ gegeben haben soll, als Konsequenz hierfür den Tod finden sollte. Dies stellt ein besonders eklatantes Missverhältnis zwischen Anlass und Tat dar. Zudem stellt der Beweggrund, auf dem Rücken des Lebens der ... gleichsam einen Beziehungstest im Verhältnis zu dem ...durchzuführen, ebenfalls ein sittlich auf tiefster Stufe zu verortendes Motiv dar. Denn die Angeklagte setzte das Leben der ... dafür ein, um von dem Angeklagten wieder mehr Aufmerksamkeit zu erlangen. Hierzu war sie bereits, „aufs Ganze zu gehen“. Zudem wollte sie dabei testen, inwieweit die Beziehung des Angeklagten zu der ... ihn dazu veranlassen würde, rettend für die ... einzugreifen. Somit spielte die ...bewusst mit dem Leben der ..., um ihre diesbezügliche Neugierde zu befriedigen.
735Die ...handelte rechtswidrig. Es liegen zudem keine Anhaltspunkte für eine relevante Einschränkung ihrer Schuldfähigkeit i.S.v. §§ 20, 21 StGB vor.
736Die ...ist von dem beendeten Mordversuch auch nicht strafbefreiend i.S.v. § 24 StGB zurückgetreten. Weil die ...nach ihrer letzten Ausführungshandlung - das ungehinderte hineinströmen lassen des Wassers in die Wanne, in der die gefesselte ... mit dem Gesicht Richtung Wannenboden lag - alles nach ihrer Vorstellung erforderliche für den Erfolgseintritt des Ertrinkens der ... getan hatte, hätte der Rücktritt die Erfolgsabwendung oder ein ernstliches Bemühen darum erfordern. Dabei setzt die Erfolgsabwendung eine eigene Handlung des Täters voraus, nicht das bloße Gewährenlassen der Rettung durch Dritte, vgl. BGH NStZ 84, 116 ff. Auf subjektiver Seite muss sich der ursprüngliche Tötungsvorsatz in einen Rettungswillen wandeln. Ist dieser vorhanden, genügt es auch, Hilfe von Dritter Seite zur Rettung des Opfers zu veranlassen.
737Die ...hat jedoch nach den voranstehenden Feststellungen zu keiner Zeit einen Rettungswillen in Bezug auf die ... gebildet. Sie rückte nicht von ihrem bedingten Tötungsvorsatz ab. In dem Vorgang der Weitergabe der Information über den Zustand der ... in der Badewanne an den Angeklagten lag trotz viermaligem Ansprechen des ...kein ernstliches und freiwilliges Bemühen um die Rettung des Lebens der .... Denn die Weitergabe der Information erfolgte nach dem glaubhaften Bekunden der Angeklagte nur, um zu prüfen, ob der Angeklagte zur Rettung der ... bereit war. Der Angeklagten selbst war es dabei egal, ob der rettende Eingriff erfolgte oder nicht. Sie wollte lediglich die Reaktion des Angeklagten auf ihre Mitteilung testen. Daher griff sie auch selbst nicht zugunsten der ... ein - dies wäre die naheliegende und sicherste Rettungsoption gewesen. Zudem blieb sie bei den Rettungsbemühungen des Angeklagten weiter passiv, beobachtete lediglich. Eine Abkehr von dem bedingten Tötungsvorsatz zu einem Rettungswillen erfolgte bis zum Abschluss der Rettungshandlung durch den Angeklagten nicht. Die Angeklagte erklärte hierzu ausdrücklich: „Ich hätte mich auf jeden Fall nicht mehr gerührt, ich hätte die alte Kuh auch ersaufen lassen. Mir war das alles egal.“. Damit hat sie lediglich fremde Rettungsbemühungen passiv hingenommen, weshalb die Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts vom beendeten Versuch nicht vorlagen.
738b) Versterben der ...
739Bezüglich des Versterbens der ... haben sie die Angeklagten ...und der Angeklagte ...des versuchten Mordes durch Unterlassen gemäß §§ 211, 13, 22, 23, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht.
740Beide Angeklagte handelten in Mittäterschaft gemäß § 25 Abs. 2 StGB. Hierfür waren keine gleichwertigen Tatbeiträge erforderlich. Allerdings handelten beide Angeklagten nach einem gemeinsamen Tatplan, der auf ständigen gemeinsamen Absprachen zu dem jeweiligen Vorgehens in Bezug auf ... beruhte.
741Indem beide Angeklagte der durch die vorangegangenen Misshandlungen körperlich und seelisch erheblich geschwächten ... nach ihrem ungebremsten Sturz mit dem Kopf auf den Asphaltboden bei dem Haus der Angeklagten keine ärztliche Hilfe zuteilwerden, und sie statt dessen ihrem Schicksal überließen, obwohl sie den konkreten Eintritt von Lebensgefahr nach dem Sturz erkannten und ihnen bewusst war, dass ... sich nicht mehr selbst in ärztliche Behandlung würde begeben können, begingen beide Angeklagte objektiv und subjektiv einen Tötungsversuch durch Unterlassen.
742Trotz des Erfolgseintritts - dem Tod der ... - ist dabei im Ausgangspunkt nur von Versuchsstrafbarkeit auszugehen. Denn die Kammer konnte auf Basis des oben wiedergegebenen Gutachtens des Sachverständigen Dr. ..., dessen fachliche Einsichten sie sich zu Eigen macht, nicht zu ihrer sicheren Überzeugung feststellen, dass das Leben der ... bei unmittelbar nach dem Sturz eingeleiteten Rettungsmaßnahmen noch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätte gerettet werden können. Dieser Sturz und die hierdurch ausgelöste Verletzung bei deutlich reduziertem Allgemeinzustand führten jedoch zum zeitnahen Versterben der ... und bildete den konkreten Umstand, an dem beide Angeklagte die Lebensgefahr bei ... festmachten. Daher kann der Todeseintritt bei der ... den Angeklagten rechtlich nicht als Erfolg i.S.v. § 211 StGB zugerechnet werden, womit die Annahme einer Tatvollendung rechtlich ausgeschlossen ist.
743In dem Fall des Versterbens der ... besteht die Tathandlung - anders als bei dem Vorgang in der Badewanne - in einem Unterlassen beider Angeklagter, der ... die gebotene medizinische Hilfe zukommen zu lassen. Eine Unterlassensstrafbarkeit gemäß § 13 StGB setzt dabei jedoch stets voraus, dass der Täter - vorliegend beide Angeklagte als Mittäter - rechtlich für die Verhinderung des Erfolgseintritts aus Garantenpflicht einzustehen hatte, und dass das Unterlassen der gebotenen Handlung dem aktiven Tun zur Tatbestandsverwirklichung entsprach. Letzteres ist gegeben, da vorliegend das Unterlassen der Herbeiholung der Hilfe nach Verursachung der Gefahrenlage für das Leben der ... bezüglich des Unrechtgehalts keine beliebige Erfolgsverursachung darstellte, sondern einem aktiven, auf die Tötung der ... gerichteten Tuns sehr nahe kam, ohne gleichwohl vollständig identisch damit gewesen zu sein.
744Beide Angeklagte hatten jedoch auch als Garanten für die Verhinderung des Todeseintritts bei der ... rechtlich einzustehen. Denn sie hatten gegenüber der ... infolge der von beiden Angeklagten an ihr gemäß den obigen Feststellungen verübten Misshandlungen körperlicher und seelischer Art eine Garantenstellung kraft Ingerenz, mithin infolge vorangegangenem rechtswidrigen Tun. Die von beiden Angeklagten an ... verübten Misshandlungen führten zu einer von ihnen herbeigeführten Gefahrenlage für das Leben der ... in Form eines starken körperlichen und seelischen Verfalls der Getöteten, die daher aus Schwäche und ohne normale Abwehrreflexe auf dem Hof des Hauses der Angeklagten zu Boden fiel und sich heftig den Kopf am Asphaltboden anschlug. In der Folgezeit war sie wegen der dabei erlittenen Kopfverletzung in Kombination mit ihrem schon zuvor erheblich reduziertem Allgemeinzustand nicht mehr in der Lage, sich selbst in ärztliche Hände zu begeben. Dies erkannten die Angeklagten auch, denen ihre Garantenstellung bewusst war.
745Eine - rechtlich ebenfalls denkbare - Beschützergarantenpflicht des Angeklagten ...aus der zu ... ... bestehenden Ehe lag demgegenüber aus rechtlichen Gründen nicht vor. Hierfür genügt das rein formelle Bestehen einer Ehe nicht. Eine entsprechende Garantenstellung aus Verwandtschaft und Ehe endet, wenn Ehegatten nach den tatsächlichen Umständen keinen Anlass mehr haben, auf den Schutz ihrer Rechtsgüter durch den Partner ernstlich zu vertrauen (vgl. BGH 48, 305). Vorliegend durfte die ... schon aufgrund der vielfachen vorangegangenen Schädigungen durch den Angeklagten ...nicht mehr auf einen Schutz ihrer Person durch ihn vertrauen. Zudem griff der Angeklagte zumeist auch nicht ein, wenn die Angeklagte ...... misshandelte. ... war demgemäß bereits vor dem Tatgeschehen von dem Angeklagten schutzlos gestellt worden.
746Beide Angeklagte handelten in Bezug auf die Unterlassung, der ... ärztliche Hilfe zukommen zu lassen, auch mit bedingtem Tötungsvorsatz. Insoweit wechselte der ursprünglich nur auf die Misshandlung der Verstorbenen ausgerichtete Vorsatz beider Angeklagter nunmehr auf einen Tötungsvorsatz. Gemäß den voranstehenden Feststellungen hielten sie den Eintritt des Todes bei ... bereits vor dem Sturzereignis für möglich und trafen hierfür – etwa über die Abmeldung in die Niederlande – Vorkehrungen. Infolge des Sturzes hielten sie die Gefahr eines nahenden Todeseintritts sodann für konkret wahrscheinlich, billigten ein Versterben der ... aber, weil beide Angeklagte nicht wollten, dass über eine medizinische Notbehandlung der ... die von ihnen begangenen Misshandlungen an ihr offenbar wurden. Insoweit fanden sich die Angeklagten letztlich mit dem Tod der ... ab, den sie ursprünglich nicht bewusst beabsichtigten, dessen drohenden Eintritt sie nach dem Sturzereignis aber konkret vorhersahen. Insoweit waren sowohl das kognitive wie auch das voluntative Element des Eventualvorsatzes bei beiden Angeklagten gegeben.
747Beide Angeklagte haben zu der Tat auch unmittelbar angesetzt. Das unmittelbare Ansetzen bei dem vorliegenden unechten Unterlassungsdelikt beginnt, wenn trotz objektiver Gebotenheit und subjektivem Erkennen-können einer von den Angeklagten gesetzten Todesgefahr keine Rettungsbemühung angestrengt werden. Beiden Angeklagten war bewusst, dass eine schwere Kopfverletzung in Kombination mit dem ohnehin geschwächten Allgemeinzustand der ... sie in Lebensgefahr brachte. Ihr Verhalten im Anschluss an den Sturz - weglassen der Fesseln trotz vorangegangenem Fluchtversuch und mehrfaches Kontrollieren ihres Zustandes vor dem Zubettgehen und nach dem ungewohnt frühen Aufstehen am Todestag der ... - demonstrieren eindrücklich, dass den Angeklagten die Gefährlichkeit der Situation bewusst war. Gleichwohl ließen sie das Geschehen ungehindert weiter ablaufen, und entschieden sich bewusst gegen die Hinzuziehung der gebotenen ärztlichen Hilfe. Damit haben beide Angeklagte zu der Tat durch Unterlassen unmittelbar angesetzt.
748Die versuchte Tötung an der ... war zudem rechtlich als Mordversuch durch Unterlassen zu werten, da die Angeklagten dabei ein Mordmerkmal i.S.v. § 211 Abs. 2 StGB verwirklichten.
749Allerdings lehnt die Kammer zunächst abermals das Mordmerkmal der Grausamkeit ab, denn grausam im Rechtssinne handelt nur, wer dem Opfer in gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung Schmerzen und Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke und Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen, s.o. Insoweit konnte die Kammer abermals die objektive und subjektive Motivseite dieses Mordmerkmals nachhalten. Zwar überantworteten die Angeklagten die Entscheidung über den Tod der ... dem ungehinderten natürlichen Gang der Dinge, wobei durchaus vorstellbar ist, dass ihr Leiden durch medizinische Hilfe zumindest verringert worden wäre. Allerdings konnte sie nicht zu ihrer Überzeugung feststellen, dass sich die Angeklagten dieses Umstandes bewusst waren und es ihnen gerade auf die quälerische Begehungsweise ankam.
750Die Kammer lehnt in diesem Fall auch das Vorliegen des Mordmerkmals der niederen Beweggründe ab. Im Hinblick auf den Angeklagten ...war wegen der bei ihm infolge der vorliegenden Intelligenzminderung erheblichen Reifeverzögerung schon nicht sicher feststellbar, ob der Angeklagte ein auf sittlich tiefster Stufe stehendes Motiv bewusst bilden kann, weil auf Basis der gutachterlichen Ausführungen der Sachverständigen ..., denen sich die Kammer insoweit anschloss, unklar blieb, inwieweit er zwischen verschiedenen Moralebenen sicher differenzieren kann.
751Im Falle der Angeklagten ...- der eine Differenzierung auf Moralebenen kognitiv möglich ist - hätte es erneut eines eklatanten Missverhältnisses aus Anlass und Tat bedurft, aus dem eine besondere Geringschätzung des fremden Lebensrechtes deutlich werden müsste. Anlass für das Nichteinschreiten in rechtlich gebotener Weise war jedoch lediglich die Verdeckungsabsicht bezüglich des vorangegangenen rechtswidrigen Tuns. Dieses Motiv geht in dem Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht auf, es kann nicht nochmals zur Grundlage niedriger Beweggründe gemacht werden.
752Demgegenüber war bei dieser Tat das Mordmerkmal „zur Verdeckung einer Straftat“ zweifellos gegeben. Beide Angeklagte handelten bewusst nicht in der rechtlich gebotenen Weise und verwehrten der ... die nötige medizinische Hilfe, weil sie vermeiden wollten, dass die von ihnen beiden zuvor an ... verübten Misshandlungen infolge der augenfälligen Verletzungsspuren an ihrem Körper offenbar werden würden. Damit handelten beide Angeklagte in Verdeckungsabsicht.
753Beide Angeklagte handelten im Rahmen dieses Tatgeschehens rechtswidrig, es lagen für ihr Handeln keinerlei Rechtfertigungsgründe vor.
754Die ...handelte zudem ohne relevante Einschränkungen hinsichtlich ihrer Schuldfähigkeit i.S.v. §§ 20, 21 StGB. Bei dem Angeklagten ...lag - bei gegebener Unrechtseinsicht - eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit infolge des Störungsbildes einer Intelligenzminderung in Kombination mit einer abhängigen Persönlichkeitsstörung vor. Dadurch war seine Schuldfähigkeit erheblich vermindert i.S.v. § 21 StGB.
7553. Tat zum Nachteil der ...
756Bezüglich des Versterbens der ... haben sich beide Angeklagte des Mordes durch Unterlassen gemäß §§ 211, 13, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht.
757Auch in Bezug auf die ... handelten beide Angeklagte in Mittäterschaft gemäß § 25 Abs. 2 StGB, wobei erneut keine gleichwertigen Tatbeiträge, aber ein gemeinsamer Tatplan erforderlich war. Ein solcher bestand jedoch aufgrund der laufenden gemeinsamen Absprachen der Angeklagten miteinander bezüglich des jeweiligen Vorgehens in Bezug auf die .... Beide Angeklagte handelten in enger Abstimmung zueinander und – etwa bezüglich der geplanten Abmeldung in die Niederlande – mit paralleler Vorgehensweise, wie in dem Fall des Versterbens der ....
758Auch in dem Fall des Versterbens der ... besteht die Tathandlung in einem Unterlassen beider Angeklagter, der Verstorbenen die gebotene medizinische Hilfe zukommen zu lassen, nachdem beide Angeklagte infolge vorangegangen rechtwidrigen Tuns zu Garanten in Bezug auf das Leben der ... wurden und durch das Sturzereignis in der Küche und dessen Folgen hinsichtlich des körperlichen Zustandes der ... den Eintritt der Lebensgefahr bei ihr erkannten.
759Die Unterlassensstrafbarkeit gemäß §§ 211, 13 StGB setzt erneut voraus, dass der Täter - vorliegend beide Angeklagte als Mittäter - rechtlich für die Verhinderung des Erfolgseintritts aus Garantenpflicht einzustehen hatte, und dass das Unterlassen der gebotenen Handlung dem aktiven Tun zur Tatbestandsverwirklichung entsprach. Letzteres ist auch in diesem Fall gegeben, da vorliegend das Unterlassen der Herbeiholung der Hilfe nach Verursachung der Gefahrenlage für das Leben der ... bezüglich des Unrechtgehalts gerade keine beliebige Erfolgsverursachung darstellte, sondern einem aktiven, auf die Tötung der ... gerichteten Tuns sehr nahe kam, ohne gleichwohl vollständig identisch damit gewesen zu sein.
760Beide Angeklagte hatten auch als Garanten für die Verhinderung des Todeseintritts bei ... rechtlich einzustehen. Denn sie hatten gegenüber der ... infolge der von ihnen beiden an ... gemäß den obigen Feststellungen verübten Misshandlungen körperlicher und seelischer Art eine Garantenstellung kraft Ingerenz, mithin infolge vorangegangenem rechtswidrigen Tun. Die von beiden Angeklagten an ... verübten Misshandlungen führten zu einer von den Angeklagten herbeigeführten Gefahrenlage für das Leben der ... in Form einer starken körperlichen Schwächung der Getöteten, die deshalb ungebremst und ohne normale Abwehrreflexe mit dem Kopf gegen den Küchenschrank stieß, nachdem sie von er ...in diese Richtung geschubst worden war. In der Folgezeit war sie – wie zuvor bereits die ... - wegen der dabei erlittenen Kopfverletzung in Kombination mit ihrem ohnehin erheblich reduzierten Allgemeinzustand nicht mehr in der Lage, selbst für ärztliche Hilfe zu sorgen. Dies erkannten beide Angeklagten auch, denen ihre Garantenstellung aus Ingerenz bewusst war, was durch das Befragen der ..., ob für sie ein Rettungswagen gerufen werden soll, deutlich belegt wird.
761Anders als im Fall des Versterbens der ... ist bei der Tötung der ... der Taterfolg den Angeklagten zuzurechnen, weshalb nicht lediglich von Versuchsstrafbarkeit auszugehen war. Denn nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. ... und Prof. Dr. ..., denen die Kammer sich vollumfänglich anschloss (s.o.), wäre das Leben der ... noch bis weit in den 21.04.2016 hinein, jedenfalls noch bis zum frühen Nachmittag dieses Tages, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu retten gewesen, wenn die Angeklagten die gebotenen Hilfemaßnahmen eingeleitet hätten. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Angeklagten die konkrete Lebensgefahr, in der die ... schwebte, auch bereits zutreffend erkannt. Gemäß den obigen Feststellungen war beiden Angeklagten spätestens am frühen Nachmittag des 21.04.2016 bewusst, dass die ... versterben könnte, wenn die gebotene ärztliche Hilfe nicht veranlasst werden würde. Jedoch bildeten beide Angeklagte zu diesem Zeitpunkt einen bedingten Tötungsvorsatz. Sie beschlossen, keinesfalls medizinische Hilfe zugunsten der ... hinzuzuziehen, damit die vorangegangenen Misshandlungen nicht offenbar werden würden. Hierfür billigten sie auch, dass die ... möglicherweise versterben würde. Erneut wechselte der ursprünglich auf die Misshandlung der Getöteten ausgerichtete Vorsatz nunmehr auf einen Tötungsvorsatz. Auch wenn sie einen Tod der ... ursprünglich nicht beabsichtigten, fanden sie sich schließlich damit ab, da ihnen die Verdeckung der vorangegangenen Misshandlungen wichtiger erschien.
762Unzumutbar ist eine Rettungshandlung des Weiteren nur dann, wenn sie eigene billigenswerte Interessen in erheblichem Umfang gefährden würde. Die Aufdeckungsgefahr bezüglich der vorangegangen Misshandlung stand insoweit der gebotenen Rettungshandlung nicht entgegen.
763Die Tötung der ... durch Unterlassen war zudem rechtlich als Mord i.S.v. § 211, 13 StGB zu werten. Denn die Angeklagten verwirklichten dabei ein Mordmerkmal i.S.v. § 211 Abs. 2 StGB.
764Erneut lehnte die Kammer aber das Mordmerkmal der Grausamkeit ab, denn grausam im Rechtssinne handelt nur, wer dem Opfer in gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung Schmerzen und Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke und Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen, s.o. Insoweit konnte die Kammer abermals die objektive und subjektive Motivseite dieses Mordmerkmals nicht nachhalten. Ob die bereits körperlich erheblich geschwächte und bewusstseinsgetrübte ... noch starke körperliche Qualen erlitt – relevanter Handlungszeitraum ist insoweit erst der Beginn des Unterlassungsdeliktes - ließ sich nicht sicher feststellen. Zudem konnte nicht zur Überzeugung der Kammer festgestellt werden, dass es den Angeklagten gerade auf eine quälerische Begehungsweise ankam oder ihnen dies sonst bewusst war.
765Die Kammer lehnt auch in diesem Fall auch das Vorliegen des Mordmerkmals der niederen Beweggründe ab. Im Hinblick auf den Angeklagten ...war wegen der bei ihm infolge der vorliegenden Intelligenzminderung erheblichen Reifeverzögerung erneut nicht sicher feststellbar, ob der Angeklagte ein auf sittlich tiefster Stufe stehendes Motiv bewusst bilden konnte, weil auf Basis der gutachterlichen Ausführungen der Sachverständigen ..., denen sich die Kammer insoweit anschloss, unklar blieb, inwieweit er zwischen verschiedenen Moralebenen sicher zu differenzieren vermag.
766Im Falle der Angeklagten ...- der eine Differenzierung auf Moralebenen kognitiv möglich ist - hätte es erneut eines eklatanten Missverhältnisses aus Anlass und Tat bedurft, aus dem eine besondere Geringschätzung des fremden Lebensrechtes deutlich werden müsste. Anlass für das Nichteinschreiten in rechtlich gebotener Weise war jedoch – wie bei dem Versterben der ... - lediglich die Verdeckungsabsicht bezüglich des vorangegangenen rechtswidrigen Tuns. Dieses Motiv geht bereits in dem Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht auf, es kann nicht nochmals zur Grundlage niedriger Beweggründe gemacht werden.
767Demgegenüber ist hinsichtlich dieser Tat das Mordmerkmal „zur Verdeckung einer Straftat“ zweifellos gegeben. Beide Angeklagte handelten bewusst entgegen der rechtlich gebotenen Art und Weise und verwehrten der ... die dringend benötigte medizinische Hilfe, weil sie vermeiden wollten, dass die von ihnen beiden zuvor an ... verübten Misshandlungen infolge der augenfälligen Verletzungsspuren an ihrem Körper offenbar werden würden. Unschädlich war dabei, dass die entsprechend befragte ... ärztliche Hilfe ablehnte, denn auf eine solche Ablehnung war die Getötete zuvor „abgerichtet“ worden. Nach den obigen Feststellungen hätten die Angeklagten der ... aber auch dann keine ärztliche Hilfe zukommen lassen, wenn diese es wider Erwarten doch gewünscht hätte. Damit handelten beide Angeklagte klar in Verdeckungsabsicht.
768Beide Angeklagte handelten auch im Rahmen dieses Tatgeschehens rechtswidrig, es lagen für ihr Handeln keinerlei Rechtfertigungsgründe vor.
769Die ...handelte zudem ohne relevante Einschränkungen hinsichtlich ihrer Schuldfähigkeit i.S.v. §§ 20, 21 StGB. Bei dem Angeklagten ...lag - bei gegebener Unrechtseinsicht - eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit infolge des Störungsbildes einer Intelligenzminderung in Kombination mit einer abhängigen Persönlichkeitsstörung vor. Dadurch war seine Schuldfähigkeit erheblich vermindert i.S.v. § 21 StGB.
770V. Strafzumessung
7711. Angeklagter ...
772a)
773Bei der Strafzumessung bezüglich des Angeklagten ...hat die Kammer hinsichtlich des Tatgeschehens zu II.1.b) - Würgen der ... bis kurz vor die Bewusstlosigkeit - zunächst den Strafrahmen des § 224 Abs. 1, 1. Alt. StGB zugrunde gelegt,der Freiheitsstrafe von 6Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht.
774Die Kammer hat sodann das Vorliegen eines minder schweren Falles gemäß §224 Abs. 1, 2. Alt. StGB geprüft und im Ergebnis abgelehnt. Denn ein minder schwerer Fall ist nur dann gegeben,wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht,dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint.
775Die Kammer hat insoweit zwar zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die ansonsten einschlägige Vorverurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht - Schöffengericht - Paderborn bereits so lange zurückliegt, dass diese nicht mehr als entsprechende Vorbelastung Berücksichtigung finden konnte. Sie hat zudem zu seinen Gunsten beachtet, dass der Angeklagte infolge einer Intelligenzminderung und einer abhängigen Persönlichkeitsstörung bei Tatbegehung in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich i.S.v. § 21 StGB vermindert war. Sie berücksichtigte jedoch zu seinen Lasten, dass er im Übrigen - insbesondere noch nach der Vorverurteilung durch das Amtsgericht - Schöffengericht - Paderborn in 1995 mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten war. In der Gesamtwürdigung wich das Tatgeschehen nicht erheblich von dem Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Taten ab, auch nicht unter besonderer Berücksichtigung der genannten, zu Gunsten des Angeklagten besonders zu berücksichtigenden Aspekte der Strafzumessung, insbesondere des o.g. vertypten Milderungsgrundes. Daher erschien der Kammer die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens für das vorliegende Geschehen nicht geboten.
776Die Kammer hat jedoch sodann den o.g. Strafrahmen gemäß §§ 21, 49 StGB wegen der zu Gunsten des Angeklagten streitenden Verminderung seiner Schuldfähigkeit gemildert. Insoweit übte die Kammer das ihr gesetzlich eingeräumte Ermessen aus.
777Bei der konkreten Strafzumessung innerhalb des so gefundenen Strafrahmens hat die Kammer alle bereits bei der Beurteilung, ob ein minder schwerer Fall vorliege,dargestellten Strafzumessungserwägungen erneut berücksichtigt. Unter Berücksichtigung aller genannten Strafzumessungserwägungen hat die Kammer insoweit auf eine Einzelfreiheitsstrafe von
7781 Jahr
779als tat- und schuldangemessen erkannt.
780b)
781Bei der Strafzumessung hinsichtlich des Tatgeschehens zu II.1.c) - der Schlag mit der Schippe gegen die Stirn der ... - hat die Kammer zunächst erneut den Strafrahmen des § 224 Abs. 1, 1. Alt. StGB zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht.
782Die Kammer hat sodann nochmals das Vorliegen eines minder schweren Falles gemäß § 224 Abs. 1, 2. Alt. StGB geprüft und im Ergebnis abgelehnt. Denn ein minder schwerer Fall ist nur dann gegeben, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint.
783Die Kammer hat insoweit zwar erneut zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er infolge einer Intelligenzminderung und einer abhängigen Persönlichkeitsstörung bei Tatbegehung in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich i.S.v. § 21 StGB vermindert war. Sie beachtete auch zu seinen Gunten, dass er den Schlag gegen die Stirn der Geschädigten ... noch bewusst abbremste, und somit dessen schädliche Auswirkungen willentlich begrenzte. Sie berücksichtigte jedoch zu seinen Lasten, dass er an demselben Tatopfer bereits durch das Würgen zuvor eine gefährliche Körperverletzung begangen hatte, und auch im Übrigen - insbesondere noch nach der Vorverurteilung durch das Amtsgericht - Schöffengericht - Paderborn in 1995 noch mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten war. In der Gesamtwürdigung wich das Tatgeschehen nicht erheblich von dem Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Taten ab, auch nicht unter besonderer Berücksichtigung der genannten, zu Gunsten des Angeklagten besonders zu berücksichtigenden Aspekte der Strafzumessung, insbesondere des o.g. vertypten Milderungsgrundes. Daher erschien der Kammer die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens für das vorliegende Geschehen nicht geboten.
784Die Kammer hat jedoch sodann den o.g. Strafrahmen gemäß §§ 21, 49 StGB wegen der zu Gunsten des Angeklagten streitenden Verminderung seiner Schuldfähigkeit gemildert. Insoweit übte die Kammer das ihr gesetzlich eingeräumte Ermessen aus.
785Bei der konkreten Strafzumessung innerhalb des so gefundenen Strafrahmens hat die Kammer alle bereits bei der Beurteilung, ob ein minder schwerer Fall vorliege, dargestellten Strafzumessungserwägungen erneut berücksichtigt. Unter Berücksichtigung aller genannten Strafzumessungserwägungen - insbesondere des Umstandes der zweiten einschlägigen Tat zum Nachteil der ... - hat die Kammer insoweit auf eine Einzelfreiheitsstrafe von
7861 Jahr und 3 Monaten
787als tat- und schuldangemessen erkannt.
788c)
789Bei der Strafzumessung hinsichtlich des Tatgeschehens zu II.2.c) - Versterben der ... infolge des Unterlassens der Herbeiholung ärztlicher Hilfe trotz rechtlicher Verpflichtung infolge Ingerenz - hat die Kammer zunächst den Strafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt, der lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht.
790Die Kammer hat jedoch sodann den o.g. Strafrahmen gemäß §§ 21, 49 StGB wegen der zu Gunsten des Angeklagten streitenden Verminderung seiner Schuldfähigkeit, sowie gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 StGB, und dann nochmals gemäß §§ 13 Abs. 2, 49 StGB infolge der Begehungsweise durch Unterlassen gemildert. Insoweit übte die Kammer das ihr gesetzlich eingeräumte Ermessen aus. Insbesondere erachtete sie die verwirklichte Unterlassensstrafbarkeit und die aus rechtlichen Gründen anzunehmende Versuchsstrafbarkeit als milderungswürdig, da deren Unrechtgehalt vorliegend geringer einzuschätzen war, als derjenige einer potentiellen Erfolgsstrafbarkeit bei aktivem Tun.
791Bei der konkreten Strafzumessung innerhalb des so gefundenen Strafrahmens hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er bis zu diesem Zeitpunkt nicht mit derart erheblichen Straftaten in Erscheinung getreten war, musste gleichsam aber zu seinem Nachteil berücksichtigen, dass er strafrechtlich schon mehrfach in Erscheinung getreten war. Zudem hatte die Kammer insoweit nach den getroffenen Feststellungen zu beachten, dass es sich um eine Tat von erheblichem Gewicht handelte.
792Unter Berücksichtigung aller genannten Strafzumessungserwägungen hat die Kammer insoweit auf eine Einzelfreiheitsstrafe von
7935 Jahren
794als tat- und schuldangemessen erkannt.
795d)
796Bei der Strafzumessung hinsichtlich des Tatgeschehens zu II.3.b) - Versterben der ... infolge des Unterlassens des Angeklagten, ärztliche Hilfe trotz rechtlicher Verpflichtung infolge Ingerenz herbeizuholen - hat die Kammer zunächst den Strafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt, der lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht.
797Die Kammer hat jedoch sodann den o.g. Strafrahmen gemäß §§ 21, 49 StGB wegen der zu Gunsten des Angeklagten streitenden Verminderung seiner Schuldfähigkeit, sowie gemäß §§ 13 Abs. 2, 49 StGB infolge der Begehungsweise durch Unterlassen gemildert. Insoweit übte die Kammer das ihr gesetzlich eingeräumte Ermessen aus. Insbesondere erachtete sie erneut die verwirklichte Unterlassensstrafbarkeit als milderungswürdig, da deren Unrechtgehalt vorliegend geringer einzuschätzen war, als derjenige eines potentiellen aktiven Tuns.
798Bei der konkreten Strafzumessung innerhalb des so gefundenen Strafrahmens hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er bezüglich dieses Tatgeschehens bereits zu zweiten Mal eine Straftat gegen das Leben eines Menschen verübte. Zudem war zu seinem Nachteil zu berücksichtigen, dass er zuvor strafrechtlich schon mehrfach in Erscheinung getreten ist. Zudem hatte die Kammer insoweit nach den getroffenen Feststellungen erneut zu beachten, dass es sich um eine Tat von erheblichem Gewicht handelte.
799Unter Berücksichtigung aller genannten Strafzumessungserwägungen hat die Kammer insoweit auf eine Einzelfreiheitsstrafe von
8007 Jahren
801als tat- und schuldangemessen erkannt.
802e)
803Bei der gemäß §54 StGB zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafe hat die Kammer nochmals die verhängten Einzelstrafen und die Persönlichkeit des Täters ...zusammenfassend gewürdigt. Sie gelangte unter besonderer Beachtung der parallel verhängten Maßregelunterbringung als weitere strafrechtliche Folge dieses Urteils und unter Beachtung aller bereits genannten Strafzumessungserwägungen zu einer tat- und schuldangemessenen Gesamtfreiheitsstrafe von
80411 Jahren.
805Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe entspricht dabei dem Schuld- und Unrechtsgehalt aller verfahrensgegenständlichen Taten des ...undscheint erforderlich,aber auch ausreichend,um diesem Angeklagten das Unrecht seiner Taten nachhaltig zu verdeutlichen,ihn eindringlich zu warnen und von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.
806f)
807Nach den getroffenen Feststellungen war des Weiteren die Unterbringung des Angeklagten ...in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB anzuordnen.
808Der Angeklagte hat vorsätzlich und rechtswidrig einen versuchten Mord durch Unterlassen, einen Mord durch Unterlassen sowie - in zwei Fällen - eine gefährliche Körperverletzung begangen, wobei er infolge des bei ihm nach den obigen Feststellungen vorliegenden Störungsbildes einer Intelligenzminderung und einer abhängigen Persönlichkeitsstörung hinsichtlich seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war. Hieraus folgte eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB.
809Die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Taten ergibt, dass infolge seines krankhaften und derzeit fortbestehenden psychischen Zustandes auch in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten von ihm zu erwarten sind. Im Hinblick auf die im hiesigen Verfahren behandelten Taten und die daraus abzuleitende Gefahrenprognose hinsichtlich der in Zukunft zu erwartenden Taten ist die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus auch nicht unverhältnismäßig, § 62 StGB.
810Es kam nach Prüfung nicht in Betracht, die Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 67b StGB zugleich mit ihrer Anordnung zur Bewährung auszusetzen, da die mit der Anordnung der Maßregel verfolgten Zwecke nur im Rahmen einer stationären Therapie zu erreichen sind. Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen ..., denen die Kammer sich auch insoweit nach Prüfung vollumfänglich anschließt, benötigt der Angeklagte einer heilpädagogisch und psychoedukativ vermittelten Nachreifung seiner Persönlichkeit in einem engmaschigen und intensiv-betreuten Setting. Mit Blick auf die Langzeitperspektive wird er voraussichtlich auf ein personell eng betreutes Wohnheim für psychisch kranke Menschen angewiesen sein.
8112. Angeklagte ...
812a)
813Bei der Strafzumessung bezüglich der Angeklagten ...hinsichtlich des Tatgeschehens zu II.2.b) - Versuch des Ertränkens der ... in der Badewanne - hat die Kammer zunächst den Strafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt, der lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht.
814Die Kammer hat jedoch sodann den o.g. Strafrahmen gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 StGB wegen der aus rechtlichen Gründen anzunehmenden Versuchsstrafbarkeit gemildert. Sodann hat die Kammer den Strafrahmen wegen der umfassenden Aufklärungshilfe der Angeklagten nochmals gemäß § 46b Abs. 1 S. 1 StGB entsprechend der dort normierten Weise gemildert. In beiden Fällen übte sie das ihr gesetzlich eingeräumte Ermessen bei der Anwendung der jeweiligen Milderungsvorschriften aus.
815Bei der konkreten Strafzumessung innerhalb des so gefundenen Strafrahmens hat die Kammer zu Gunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass diese Tat die erste gravierende strafrechtliche Verfehlung der Angeklagten war, wobei sie zu deren Lasten zu beachten hatte, dass ...gleichwohl bereits - wenn auch vergleichsweise geringfügig - mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten war. Zudem hatte die Kammer zu beachten, dass es sich gemäß den obigen Feststellungen um eine Tat von erheblichem Gewicht handelte. Erheblich zu ihren Gunsten war indes ihre frühe und rückhaltlose geständige Einlassung bereits im Ermittlungsverfahren zu werten, ohne die eine Aufklärung und Aburteilung dieser Tat - auch nach Mitteilung des in der Hauptverhandlung gehörten Vernehmungsbeamten - kaum möglich gewesen wäre.
816Unter Berücksichtigung aller genannten Strafzumessungserwägungen, allen voran der besonders umfassenden Aufklärungshilfe der Angeklagten, die in diesem Fall zweifellos die Aufklärung und Aburteilung erst ermöglichte, hat die Kammer insoweit auf eine Einzelfreiheitsstrafe von
8175 Jahren
818als tat- und schuldangemessen erkannt.
819b)
820Bei der Strafzumessung bezüglich ...hinsichtlich des Tatgeschehens zu II.2.c) - Versterben der ... infolge des Unterlassens der Herbeiholung ärztlicher Hilfe trotz rechtlicher Verpflichtung infolge Ingerenz - hat die Kammer zunächst den Strafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt, der lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht.
821Die Kammer hat jedoch sodann den o.g. Strafrahmen gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 StGB und 13 Abs. 2, 49 StGB wegen der aus rechtlichen Gründen anzunehmenden Versuchsstrafbarkeit und der verwirklichten Unterlassensstrafbarkeit gemildert. Sodann hat die Kammer den Strafrahmen wegen der umfassenden Aufklärungshilfe der Angeklagten nochmals gemäß § 46b Abs. 1 S. 1 StGB entsprechend der dort normierten Weise gemildert. In allen Fällen der Milderung übte sie das ihr gesetzlich eingeräumte Ermessen bei der Anwendung der jeweiligen Milderungsvorschriften aus.
822Bei der konkreten Strafzumessung innerhalb des so gefundenen Strafrahmens hat die Kammer zum Nachteil der Angeklagten berücksichtigt, dass diese Tat bereits die zweite Straftat gegen das Leben der ... war, die die Angeklagte verübte. Zudem musste Berücksichtigung finden, dass die Angeklagte auch im Übrigen bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten war, wenn auch verhältnismäßig geringfügig. Des Weiteren hatte die Kammer zu beachten, dass es sich gemäß den obigen Feststellungen um eine Tat von erheblichem Gewicht handelte.
823Erheblich zu ihren Gunsten war indes erneut ihre frühe und rückhaltlose geständige Einlassung bereits im Ermittlungsverfahren zu werten, ohne die eine Aufklärung und Aburteilung dieser Tat - auch nach Mitteilung des in der Hauptverhandlung gehörten Vernehmungsbeamten - kaum möglich gewesen wäre.
824Unter Berücksichtigung aller genannten Strafzumessungserwägungen, allen voran der besonders umfassenden Aufklärungshilfe der Angeklagten, hat die Kammer insoweit auf eine Einzelfreiheitsstrafe von
8256 Jahren
826als tat- und schuldangemessen erkannt.
827c)
828Bei der Strafzumessung hinsichtlich des Tatgeschehens zu II.3.b) - Versterben der ... infolge des Unterlassens der Angeklagten ..., ärztliche Hilfe trotz rechtlicher Verpflichtung infolge Ingerenz herbeizuholen - hat die Kammer zunächst den Strafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt, der lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht.
829Die Kammer hat jedoch sodann den o.g. Strafrahmen gemäß §§ 13 Abs. 2, 49 StGB wegen der verwirklichten Unterlassensstrafbarkeit gemildert. Sodann hat die Kammer den Strafrahmen wegen der umfassenden Aufklärungshilfe der Angeklagten nochmals gemäß § 46b Abs. 1 S. 1 StGB entsprechend der dort normierten Weise gemildert. In beiden Fällen der Milderung übte sie das ihr gesetzlich eingeräumte Ermessen bei der Anwendung der jeweiligen Milderungsvorschriften aus.
830Bei der konkreten Strafzumessung innerhalb des so gefundenen Strafrahmens hat die Kammer zum Nachteil der Angeklagten berücksichtigt, dass diese Tat bereits die dritte Straftat gegen das Leben war, die die Angeklagte insgesamt verübte. Zudem musste Berücksichtigung finden, dass die Angeklagte auch im Übrigen bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten war, wenn auch verhältnismäßig geringfügig. Des Weiteren hatte die Kammer erneut zu beachten, dass es sich gemäß den obigen Feststellungen um eine Tat von erheblichem Gewicht handelte.
831Erheblich zu ihren Gunsten war indes erneut ihre frühe und rückhaltlose geständige Einlassung bereits im Ermittlungsverfahren zu werten, ohne die eine Aufklärung und Aburteilung dieser Tat - auch nach Mitteilung des in der Hauptverhandlung gehörten Vernehmungsbeamten - wenigstens erheblich erschwert worden wäre.
832Unter Berücksichtigung aller genannten Strafzumessungserwägungen, vor allem der besonders umfassenden Aufklärungshilfe der Angeklagten, hat die Kammer insoweit auf eine Einzelfreiheitsstrafe von
8338 Jahren
834als tat- und schuldangemessen erkannt.
835d)
836Bei der gemäß § 54 StGB zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafe hat die Kammer nochmals die verhängten Einzelstrafen und die Persönlichkeit der Täterin ...zusammenfassend gewürdigt. Sie gelangte unter besonderer Beachtung der umfangreichen und glaubhaften geständigen Einlassung, die jedenfalls bezüglich der Taten zu II.2.b) und II.2.c) überhaupt erst eine inhaltliche Aufklärung und strafrechtliche Aburteilung ermöglichte, und auch im Übrigen eine wesentliche Aufklärungshilfe darstellte, sowie unter Beachtung aller bereits genannten Strafzumessungserwägungen zu einer tat- und schuldangemessenen Gesamtfreiheitsstrafe von
83713 Jahren.
838Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe entspricht dabei dem Schuld- und Unrechtsgehalt aller verfahrensgegenständlichen Taten der ...und scheint erforderlich, aber auch ausreichend, um dieser Angeklagten das Unrecht ihrer Taten nachhaltig zu verdeutlichen, sie eindringlich zu warnen und sie von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.
839VI. Verfahrenskosten
840Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 S. 1, 467 Abs. 1, 472 Abs. 1 S. 1 StPO. Von den Kosten des Gutachtens des Sachverständigen ...vom 07.07.2017 einschließlich derjenigen der testpsychologischen Zusatzbegutachtung durch den Psychologen ... vom 17.05.2017 waren die Angeklagten demgegenüber freizuhalten, da dieses Gutachten letztlich für obige Feststellungen unverwertbar war.
841...