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Landgericht Paderborn, 5 T 153/16

Datum:
05.05.2017
Gericht:
Landgericht Paderborn
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 T 153/16
ECLI:
ECLI:DE:LGPB:2017:0505.5T153.16.00
 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Betroffenen vom 27.04.2016 wird festgestellt, dass die Haftanordnung des Amtsgerichts Bonn durch den Beschluss vom 14.04.2016 (50 XIV 4883.B) den Betroffenen im Zeitraum der angeordneten Haft vom 14.04.2016 bis zum 11.05.2016 in seinen Rechten verletzt hat.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Stadt C auferlegt. Im Übrigen findet eine Auslagenerstattung nicht statt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

 
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