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Landgericht Paderborn, 6 O 9/16

Datum:
20.09.2016
Gericht:
Landgericht Paderborn
Spruchkörper:
1. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 O 9/16
ECLI:
ECLI:DE:LGPB:2016:0920.6O9.16.00
 
Schlagworte:
Wettbewerbsverstoß
 
Tenor:

a)

es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, die an den Geschäftsführern der Komplementärgesellschaft der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, geschäftlich handelnd in Geschäftsräumen ausgestellte Möbelstücke mit einem Preis zu bewerben, der nicht der Endpreis für das Möbelstück mit der ausgestellten Ausstattung ist, wie aus den Anlagen K1 – K3 ersichtlich geschehen,

b)

an die Klägerin 246,10 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 08.04.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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