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Landgericht Paderborn, 4 O 467/12

Datum:
16.03.2015
Gericht:
Landgericht Paderborn
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 467/12
ECLI:
ECLI:DE:LGPB:2015:0316.4O467.12.00
 
Schlagworte:
Schadensersatz und Schmerzensgeld
 
Tenor:

Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1) 577.838,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.02.2011 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger zu 1) jeden weiteren materiellen behinderungsbedingten Schaden zu ersetzen, der ihm anlässlich der fehlerhaften geburtshilflichen Betreuung am … in der Vergangenheit seit Januar 2013 entstanden ist und in Zukunft noch entstehen wird, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger zu 1) jeden weiteren derzeit nicht absehbaren immateriellen Folgeschaden zu ersetzen, der ihm durch die fehlerhafte geburtshilfliche Betreuung am … in Zukunft noch entstehen wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) tragen diese als Gesamtschuldner zu 65,6%, der Kläger zu 1) zu 32,8% und die Klägerin zu 2) zu 1,6%. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) tragen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu zwei Dritteln. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) tragen der Kläger zu 1) zu 98,4% und die Klägerin zu 2) zu 1,6%. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger zu 1), die Beklagten zu 1) und 2) sowie für die Beklagte zu 3) im Falle einer Vollstreckung gegen den Kläger zu 1) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages. Die Klägerin zu 2) kann eine Vollstreckung der Beklagten zu 3) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen sie insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 3) ihrerseits vor einer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils gegen die Klägerin zu 2) zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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