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sind auf Grund des Urteils des Landgerichts Paderborn vom 21.07.2014 von den Klägern an Kosten
gesamtschuldnerisch
1.493,05 Euro - eintausendvierhundertdreiundneunzig Euro und fünf Cent -
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 25.07.2014
an die Beklagte zu erstatten.
Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist bereits übersandt.
Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
2Die Erstattungsfähigkeit der angemeldeten Kosten der Beklagten-Seite ist gem. § 91 ZPO zu beurteilen.
3Die angemeldete Terminsgebühr ( 1,2 ) gemäß Nr. 3104 VV RVG ist in voller Höhe entstanden. Eine Reduzierung gemäß Nr. 3105 VV RVG ist nicht angezeigt, da die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind. Ausweislich des Terminsprotokolls vom 21.7.2014 wurden im Termin Abschriften des Ablehnungsgesuchs an die Beklagtenvertreter übergeben. Der Beklagtenvertreter musste sich im Termin mit den vorgetragenen Gründen befassen und hat anschließend beantragt, das Gesuch als unzulässig zu verwerfen. Erst nachdem der Beschluss zum Ablehnungsgesuch verkündet worden ist, wurde der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt.
4Auch die hier geltend gemachten Reisekosten sind in voller Höhe erstattungsfähig.
5Die Beklagte hätte sich im vorliegenden Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen können. Dessen Reisekosten hätten, wenn nur der Termin aus dem vorliegenden Verfahren wahrgenommen worden wäre, die tatsächlich entstandenen und hier geltend gemachten anteiligen Kosten um ein Vielfaches überstiegen.
6Die Vorgehensweise der Beklagten-Seite, die Reisekosten hier nur anteilig geltend zu machen, entsprach gerade dem Kostenminimierungsgebot des § 91 ZPO.
7Auch der Ansatz der anteiligen Reisekosten für den 2. Rechtsanwalt widerspricht nicht diesem Grundsatz.
8Vor dem Landgericht Paderborn wurden am 21.7.2014 insgesamt 22 einzelne Verfahren mit umfangreichem Schriftgut und mit unterschiedlichen Beteiligten auf der Kläger-Seite vor verschiedenen Kammern terminiert. Eine Terminsüberschneidung war nicht absehbar ausgeschlossen. Auch im vorliegenden Verfahren wurde erst im Termin das weitere Verfahren 4 O 211/13 verbunden. Das Anreisen eines 2. Rechtsanwalts war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gerade geboten.
9Zweifel an der Notwendigkeit ergeben sich aus der Gesamtschau des Sachverhaltes nicht.
10Paderborn, 25.08.2014