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1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 98.758,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 15.06.2013 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 1.973,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2014 zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
2Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Regulierung eines Schadens, der ihr wegen des Ausfalls einer Windenergieanlage entstanden ist.
3Die Klägerin betreibt in der Gemarkung G mehrere Windenergieanlagen. Hinsichtlich dieser Windenergieanlagen besteht zwischen den Parteien eine Maschinen- und Betriebsunterbrechungsversicherung, die am 27.11.2009 ausgefertigt worden ist und seit dem 01.01.2010 gilt. Der Versicherungsschein führt als Versicherungsnehmerin die „X“ auf (Anlage K 1). Gegenstand der Versicherung ist laut Einzeldeklaration im Versicherungsschein unter anderem die Windenergieanlage E mit der Fabrik-/ Serien-Nr. … (Baujahr und Inbetriebnahme: 1999). Unter der Überschrift „Versicherte Schäden und Gefahren“ heißt es: „Der Versicherer leistet Entschädigung für die gemäß § A2 AMB genannten Schäden und Gefahren“. § A2 Ziff. 1 der in den Versicherungsvertrag einbezogenen Allgemeinen Maschinen-Versicherungsbedingungen (AMB 2008) lautet :
4„Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen an versicherten Sachen (Sachschaden).
5Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen müssen, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet.“
6Unter § A2 Ziff. 5 h) heißt es weiterhin:
7„Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden, (…)
8h) durch
9aa) betriebsbedingte normale Abnutzung;
10bb) betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung;
11cc) korrosive Angriffe oder Abzehrungen;
12dd) übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen. (…)“
13Am 17.11.2010 trafen die Parteien eine Nachtragsvereinbarung (Anlage B1), die ab dem 01.01.2011 gelten sollte. Demnach wurde bezüglich besonderer Vereinbarungen für die Maschinenversicherung auf das „Spezialkonzept zur Versicherung von Windkraftanlagen mit D für den Makler B“ Bezug genommen. In Ziff. 2.3 der Deckungsnote des Maklers (Anlage B 2, Bl. 49 d.A.) wird darauf hingewiesen, dass keine Entschädigung für Sachschäden durch betriebsbedingte normale oder vorzeitige Abnutzung geleistet wird. In Ziff. 17 der Deckungsnote (Bl. 54 d.A.) enthält diese Vorgaben zur Berechnung des Betriebsunterbrechungsschadens.
14Am 29.03.2012 ließ die Klägerin eine Getriebeinspektion der Windanlage durch den Sachverständigen I durchführen. In dem Prüfbericht vom 02.04.2012 (Anlage B 3) kam dieser zu dem Ergebnis, dass keine Indizien erkannt werden konnten, „die auf einen absehbaren Ausfall einer Komponente deuten würden“.
15Am 22.05.2012 wurden im Zuge von Wartungsarbeiten an der genannten Windenergieanlage erhöhte Laufgeräusche und Metallpartikel im Ölfilter festgestellt. Infolgedessen beauftragte die Klägerin das Ingenieurbüro P mit der Untersuchung der Bauteile des Getriebes (Verzahnungen und Wälzlager). Im Rahmen der Untersuchung stellte der Sachverständige H einen Lagerschaden fest und sprach in seinem Gutachten (Anlage K 2) die Empfehlung aus, die Windenergieanlage zunächst stillzulegen und das Getriebe auszutauschen.
16Im Juni bzw. Juli 2012 ließ die Klägerin den Austausch des Getriebes durch die Firma Q vornehmen. In der Zeit vom 20.05.2012, 09:10 Uhr, bis zum 11.07.2012, 08:20 Uhr, stand die Windenergieanlage still. Am 13.07.2012 legte die X ihren Schadensbericht vor (Anlage K 3).
17Mit E-Mail vom 21.08.2012 (Anlagenkonvolut K 4), der sämtliche Reparaturrechnungen der Firma Q beigefügt waren, bezifferte die Klägerin die Reparaturkosten der Beklagten gegenüber mit 192.108,64 €. Den Schaden wegen des Ausfalls der Windenergieanlage bezifferte sie unter Zugrundelegung der Produktionswerte der anderen drei, im selben Windpark aufgestellten Windenergieanlagen 60009, 60010 sowie 60014 mit einem Betrag in Höhe von 18.231,30 €.
18Die Beklagte erstattete einen Betrag in Höhe von 10.000,00 € und lehnte eine Schadensregulierung im Übrigen mit der Begründung ab, dass der an der Windenergieanlage 60008 geltend gemachte Schaden nicht vom Versicherungsschutz umfasst sei, da es sich um einen Verschleißschaden handele. Hierzu berief sie sich auf ein Gutachten des T (Anlage B 4) und auf eine Stellungnahme des Getriebesachverständigen T (Anlage B 5). Zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche der Klägerin bot die Beklagte die Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 5.000,00 € an. Dies lehnte die Klägerin ab. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 28.05.2013 ließ die Klägerin die Beklagte letztmalig zur Unterbreitung eines „akzeptablen“ Vergleichsvorschlags auffordern und setzte ihr hierfür eine Frist bis zum 14.06.2013.
19Die Klägerin ist der Ansicht, dass der im Mai 2012 festgestellte Schaden an der Windenergieanlage vom Versicherungsschutz der Maschinenversicherung umfasst sei. Sie behauptet, dass es sich insoweit um einen völlig unvorhergesehenen Sachschaden im Sinne des § A2 Ziff.1 des AMB 2008 handele. Entgegen der Behauptung der Beklagten sei der Getriebeschaden nicht verschleißbedingt entstanden. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Sachverständige Dipl.-Ing. I noch am 29.03.2012 festgestellt habe, dass es keine Hinweise auf absehbare Ausfälle gegeben habe. Planetenlager und Pendelrollenlager könnten im Übrigen unproblematisch 20 Jahre lang im Betrieb sein. Nach einer Betriebsdauer von 13 Jahren sei deren Lebensdauer noch nicht erreicht. Die Ausfallzeit der Anlage vom 20.05.2012 bis zum 11.07.2012 sei dadurch zu erklären, dass es sich um einen nicht planbaren Getriebewechsel gehandelt habe. Für die Beschaffung eines Ersatzgetriebes sei dieser Zeitraum angemessen und erforderlich gewesen. Den mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachten Anspruch berechnet die Klägerin wie folgt:
20Maschinenversicherung |
Schaden Maschinenversicherung |
Rechnung der Firma Q vom 03.08.2012 (RE-Nr. pws-20121287) |
187.802,64 € abzüglich: 50 % (gemäß Ziff. 11 der Deckungsnote des Maklers B) = 93.901,32 € |
Weitere Reparaturaufwendungen |
Rechnung der Firma Q vom 03.08.2012, Nettobetrag (RE-Nr. pws-20121288) |
+2.806,00 € |
|
Rechnung der Firma Q vom 21.09.2012, Nettobetrag (RE-Nr. pws- 20121515) |
+1.322,06 € |
||
Abzüglich eines Selbstbehaltes |
Gemäß Position 01 des Versicherungsvertrages vom 27.11.2009 |
-5.000,00 € |
|
Zwischensumme |
= 93.029,38 € |
||
Betriebsunterbrechungsversicherung |
Ausfallschaden, 51 Arbeitstage |
Berechnung in der E-Mail v. 21.08.2012, Anlage K4 |
18.231,30 € |
Abzüglich eines Selbstbehaltes bezüglich des Ausfalls an 7 Arbeitstagen |
Gemäß Position 01 des Versicherungsvertrages vom 27.11.2009 |
-2.502,34 € |
|
Zwischensumme |
= 15.728,96 € |
||
Abzüglich einer Zahlung der Beklagten |
Vgl. Abrechnungsschreiben der Beklagten vom 08.11.2012, Anlage B 6 |
-10.000 € |
|
Gesamtforderung |
= 98.758,34 € |
Die Klägerin beantragt,
22die Beklagte zu verurteilen,
235) an sie 98.758,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.06.2013 zu zahlen;
246) an sie weitere 1.973,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
25Die Beklagte beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Sie ist der Ansicht, dass der geltend gemachte Schaden gemäß § A2 der AMB 2008 nicht vom Versicherungsschutz umfasst sei. Sie behauptet, dass der Getriebeschaden verschleißbedingt entstanden sei. Zu berücksichtigen sei, dass nach einer Betriebszeit von 12 bzw. 13 Jahren die technische Nutzungsdauer der im Getriebe verbauten Planetenlager und Pendelrollenlager erreicht sei. Es sei davon auszugehen, dass das in der streitgegenständlichen Windenergieanlage verbaute Getriebe ebenso wie die Anlage selbst im Jahr 1999 gebaut worden sei. Insofern sei von einer betriebsbedingten normalen oder vorzeitigen Abnutzung auszugehen. An einer von außen auf die Anlage einwirkenden, versicherten Gefahr habe es gefehlt. Die Beklagte bestreitet, dass die von der Firma Q abgerechneten Reparaturleistungen auf dem Getriebeschaden an der Anlage beruhten und dass der Rechnungsbetrag zur Beseitigung des Schadens angemessen gewesen sei. Im Hinblick auf den geltend gemachten Betriebsunterbrechungsschaden habe die Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, indem sie die Firma Q erst am 12.06.2012 mit der Reparatur beauftragt habe, obwohl die Anlage bereits seit dem 20.05.2012 stillgestanden habe. Bezüglich der Berechnung des Betriebsunterbrechungsschadens bestreitet die Beklagte die Vergleichswerte der Anlagen 60009, 60010 und 60014 sowie die Höhe der Einspeisevergütung in Höhe von 0,91 € pro kWh.
28Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen T. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2014 Bezug genommen.
29Entscheidungsgründe
30Die Klage ist zulässig und begründet.
31Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Paderborn ist gemäß § B19 der in den Versicherungsvertrag einbezogenen Allgemeinen Maschinen- Versicherungsbedingungen (AMB 2008) gegeben.
32Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung von 98.758,34 € ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag vom 27.11.2009 in der Fassung der Nachtragsvereinbarung vom 17.11.2010.
33Der von der Klägerin geltend gemachte Schaden ist nach dem Inhalt des Vertrages und der einbezogenen Vertragsbedingungen von dem Versicherungsschutz umfasst.
34Gemäß § A2 Ziff. 1 S. 1 der in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Maschinen-Versicherungsbedingungen (AMB 2008) ist der Versicherer verpflichtet, Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen an versicherten Sachen zu leisten. Unvorhergesehen sind - gemäß der Definition in § A2 Ziff. 1 S. 2 der AMB 2008 - Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen müssen, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet. § A2 Ziff. 1 der AMB 2008 wird ergänzt durch § A2 Ziff. 5 h) der AMB 2008 bzw. durch die nahezu wortgleiche Regelung in Ziff. 2.3 der Deckungsnote des Maklers B. Demnach sind Schäden, die durch betriebsbedingte normale Abnutzung und durch betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung entstehen, nicht versichert.
35Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass es sich bei dem an der streitgegenständlichen Windenergieanlage entstandenen Defekt um einen unvorhergesehenen Schaden im Sinne des § A2 Ziff. 1 der AMB 2008 handelte. Der Schaden ist nicht durch eine betriebsbedingte normale oder vorzeitige Abnutzung entstanden. Der Sachverständige hat diesbezüglich ausgeführt, dass die Nutzungsdauer des vorliegenden Getriebes 20 Jahre betrage. Der Zeitraum von 20 Jahren sei nicht nur für die kaufmännische Berechnung, sondern auch für die von dem jeweiligen Getriebedesigner zu berücksichtigenden technischen Anforderungen maßgeblich. Sämtliche Bauteile seien auf diesen Zeitraum ausgelegt. Trete ein Schaden, wie im vorliegenden Fall, deutlich vor dem Ablauf von 20 Jahren ein, so sei dieser regelmäßig nicht auf eine betriebsbedingte Abnutzung zurückzuführen. Im konkreten Fall komme als Primärursache vielmehr ein sich drehender Lageraußenring der Zwischenwelle in Betracht. Der Sachverständige H habe in seinem Gutachten vom 23.05.2012 dunkle Ablagerungen im Getriebe festgestellt. Des Weiteren habe er einen auffälligen Befund hinsichtlich des Ecktrageverhaltens der Zahnräder festgestellt. Aus diesen Feststellungen ist nach Einschätzung des Sachverständigen T zu schlussfolgern, dass sich der Lageraußenring gelöst und mitgedreht habe. Dies habe dazu geführt, dass sich der Ring an einer bestimmten Position festgefressen und eine Nichtparallelität der Wellen ausgelöst habe. Hierauf sei das von dem Sachverständigen H festgestellte Ecktrageverhalten zurückzuführen. Des Weiteren seien durch den Umstand, dass sich der Lageraußenring gelöst, mitgedreht und anschließend festgefressen habe, Abnutzungsteile in Form von Spänen entstanden. Hierauf seien die von dem Sachverständigen H festgestellten Verschmutzungen und Ablagerungen zurückzuführen. Sekundär hätten sich die Späne vermutlich im Planeten- und Pendelrollenlager abgelagert und dort zu Schädigungen geführt. Dass sich der Lageraußenring gelöst und mitgedreht habe, könne auf Passungenauigkeiten zurückzuführen sein. Es müssten aber auch weitere äußere Faktoren, wie beispielsweise eine starke Windböe und eine hohe Außentemperatur, hinzugekommen sein. Aus den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, denen das Gericht folgt, ergibt sich, dass der geltend gemachte Getriebeschaden nicht auf eine betriebsbedingte normale oder vorzeitige Abnutzung zurückzuführen ist. Zwar musste sich der Sachverständige auf die Feststellungen des Sachverständigen H stützen. Die Schlussfolgerungen, die er aus dessen Feststellungen abgeleitet hat, entstammen jedoch seiner eigenen Sachkunde und sind im Einzelnen plausibel und überzeugend. Der vorliegende Getriebetyp ist auf eine Nutzungsdauer von 20 Jahren ausgelegt. Im konkreten Fall führte lediglich die Passungenauigkeit des Lageraußenrings im Zusammenwirken mit äußeren Faktoren dazu, dass sich der Lageraußenring löste. Dass sowohl Konstruktionsfehler als auch wetterbedingte Sachschäden von dem Versicherungsschutz umfasst sind, ergibt sich aus § A2 Ziff. 1 b) und h) der AMB 2008.
36Bei dem Getriebeschaden handelte es sich auch im Hinblick auf die von dem Sachverständigen festgestellte Sekundärschädigung um eine unvorhergesehen eingetretene Beschädigung im Sinne des § A2 Ziff. 1 der AMB 2008, da die Klägerin den losgelösten Lageraußenring weder positiv festgestellt hat noch feststellen musste. Insofern konnte sie auch die Sekundärschädigung durch die frei beweglichen Späne im Getriebe nicht vorhersehen. Diesbezüglich hat der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass die Ölprobe vom 26.01.2012 (Anlage K 9) insbesondere im Hinblick auf die dort festgestellte Eisenkonzentration von 21 mg/kg unauffällig sei. Aus dem Wert habe man zum damaligen Zeitpunkt nicht ableiten können, dass frei bewegliche Späne im Getriebe vorhanden gewesen seien. Anlass zu einer früheren Wartung oder Inspektion der Anlage hat daher nicht bestanden.
37Die Reparaturkosten in Höhe von 187.802,64 € sind durch die Rechnung der Firma Q vom 03.08.2012 (RE-Nr. …; Anlagenkonvolut K 4) belegt. Hiervon ist gemäß Ziff. 11 der Deckungsnote des Maklers B wegen des Vorliegens eines Totalschadenfalls ein Abzug von 50 % vorzunehmen. Daraus ergibt sich der der Klageforderung zugrundgelegte Anspruch in Höhe von 93.901,32 €. Die Reparaturkosten beruhen kausal auf dem geltend gemachten Getriebeschaden und sind den Ausführungen des Sachverständigen zufolge angemessen. Insbesondere bezüglich der Position 1 der Rechnung hat der Sachverständige ausgeführt, dass der Preis für das Getriebe in Höhe von 96.000,00 € angemessen sei. Im Hinblick auf die Position 2 der Rechnung hat der Mitgeschäftsführer der Klägerin, Herr M in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt, dass neben dem Getriebe auch die Hauptwelle und das Hauptlager ausgetauscht worden seien. Ansonsten hätte das Getriebe erst abtransportiert und auseinandergebaut werden müssen, um die nicht beschädigten Teile wiederverwenden zu können. Dies hätte erhebliche zusätzliche Krankosten durch die erneut notwendige Montage des reparierten Getriebes hervorgerufen. Der Vortrag des Geschäftsführers der Klägerin ist nachvollziehbar. Aus der Rechnung vom 03.08.2012 ergeben sich Krankosten in Höhe von insgesamt 18.280 €. Durch einen mehrfachen Einsatz des Kranes hätten sich diese Kosten deutlich erhöht. Der Austausch der Hauptwelle und des Hauptlagers verursachte hingegen lediglich Kosten in Höhe von 5.000,00 €. Die Kosten sind ersatzfähig, da die Klägerin hierdurch ihrer Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 S. 1 BGB nachkam.
38Die weiteren Reparaturaufwendungen in Höhe von 2.806,00 € und in Höhe von 1.322,06 € sind durch die Rechnungen der Firma Q vom 03.08.2012 (RE-Nr. …, Anlagenkonvolut K 4) und vom 21.09.2012 (RE-Nr. …, Anlagenkonvolut K 4) belegt und beruhen ebenfalls kausal auf dem Getriebeschaden der Windenergieanlage.
39Von den Gesamtreparaturkosten ist gemäß der Vereinbarung in Position 1 des Versicherungsvertrages ein Selbstbehalt in Höhe von 5.000,00 € in Abzug zu bringen.
40Wegen des Betriebsausfalls der Windenergieanlage besteht des Weiteren ein Anspruch in Höhe von 15.728,96 €. Gemäß Position 1 des Versicherungsvertrages besteht für die streitgegenständliche Windenergieanlage eine Betriebsunterbrechungsversicherung. Gemäß Ziff. 14 der Deckungsnote des Maklers leistet der Versicherer Entschädigung für den Ausfall von Stromeinspeiseerlösen, die der Versicherungsnehmer nicht erwirtschaften kann, weil der frühere betriebsfähige Zustand der beschädigten Windenergieanlage wiederhergestellt oder durch gleichwertige Anlagen ersetzt werden muss. Vorliegend war der Betrieb der Windenergieanlage reparaturbedingt für einem Zeitraum von insgesamt 51 Tagen unterbrochen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen, denen sich das Gericht anschließt, ist eine Reparaturdauer von 51 Tagen nicht zu beanstanden. Insbesondere könne die Beschaffung eines Austauschgetriebes auch deutlich mehr als, wie im vorliegenden Fall, 21 Tage in Anspruch nehmen. Die Klägerin hat demnach nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, indem sie den Auftrag zum Austausch des Getriebes am 12.06.2012 und damit 21 Tage nach der Stilllegung der Anlage vom 22.05.2012 erteilte. Der Zeitraum bis zur Auftragserteilung war angemessen und erforderlich.
41Die Berechnung der zu zahlenden Betriebsausfallentschädigung bestimmt sich nach Ziff. 17 der Deckungsnote des Maklers. Da die Klägerin über mindestens zwei leistungsgleiche Anlagen verfügt, richtet sich die Berechnung der Entschädigung nach Ziff. 17.1. Demnach errechnet sich die Entschädigung bei Windparks (ab zwei leistungsgleichen Anlagen) aus der im Schadenszeitraum geleisteten Stromarbeit kWh (arithmetisches Mittel) der zum Windpark gehörenden, vergleichbaren Windenergieanlagen multipliziert mit der aktuellen Stromeinspeisevergütung €/kWh. Diesen Anforderungen genügt die Berechnung der Klägerin in der E-Mail vom 21.08.2012 (Anlage K 4). Von dem errechnete Ausfallschaden für den Zeitraum von 51 Tagen in Höhe von 18.231,30 € ist allerdings wegen des in Position 01 des Versicherungsvertrages vom 27.11.2009 vereinbarten Selbstbehaltes von sieben Arbeitstagen ein Betrag in Höhe von 2.502,34 € in Abzug zu bringen.
42Der Gesamtanspruch der Klägerin in Höhe von 108.758,34 € ist wegen der Zahlung der Beklagten gemäß Abrechnungsschreiben vom 08.11.2012 (Anlage B 6) in Höhe von 10.000,00 € erloschen, § 362 Abs. 1 BGB.
43Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB. Mit Schreiben vom 28.05.2013 hat die Klägerin die Beklagte durch Fristsetzung bis zum 14.06.2013 in Verzug gesetzt.
44Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB.
45Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.