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Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.295,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 13.08.2013 zu zahlen sowie ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 52,00 EUR freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 89 % und den Beklagten zu 11 % auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
2Der Kläger macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 18.06.2013 gegen 17:12 Uhr auf dem an der BAB 44 auf Höhe Km 88,5 gelegenen Rastplatz Eringerfeld in Geseke ereignete. An dem Unfall waren der Zeuge T mit dem Lkw amtl. Kz. …, dessen Halter der Kläger ist, und der Beklagte zu 2) mit dem Lkw der Beklagten zu 1), amtl. Kz. …, haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 3), beteiligt.
3Auf diesem Parkplatzgelände verläuft der einzige – zweispurig ausgebaute – Zufahrtsweg zur Autobahn parallel zu dieser. Zugleich sind an diesem Zufahrtsweg rechtsseitig die Parkboxen gelegen.
4Am 18.06.2013 hatte der Zeuge T mit dem Lkw des Klägers gegen 17:00 Uhr den vorgenannten Rastplatz aufgesucht und dort zunächst in der ersten Parkbucht geparkt. Gegen 17:12 Uhr wollte der Zeuge T seine Fahrt fortsetzen; er fuhr daher mit klägerischen Lkw in den Zufahrtsweg zur Autobahn ein und befuhr die rechte beider Fahrspuren entlang der übrigen dort gelegenen Parkboxen. Nachdem der Zeuge T bereits ca. 400m mit einer Geschwindigkeit von mindestens ca. 40 km/h zurückgelegt und die letzte an dem Zufahrtsweg gelegene Parktasche auf dem Rastplatz erreicht hatte, fuhr aus dieser – aus Sicht des Zeugen T rechts gelegenen – Parktasche der Beklagte zu 2) mit dem Lkw der Beklagten zu 1) ebenfalls in den Zufahrtsweg hinein. Der Zeuge T versuchte noch, auf die linke Fahrspur auszuweichen. Dies gelang ihm jedoch nicht. Es kam zur Kollision beider Lkw auf der rechten Fahrspur des Zufahrtsweges. Ob der Beklagte zu 2) mit dem Lkw des Beklagten zu 1) bereits 3m in die Fahrspur eingefahren war oder lediglich 1m, ist zwischen den Parteien ebenso umstritten wie Frage der Geschwindigkeit des klägerischen Lkw.
5Am klägerischen Fahrzeug entstand ein erheblicher Sachschaden. Der vom Kläger mit der Schadensschätzung beauftragte Sachverständige N bezifferte in seinem Gutachten vom 24.06.2013 den Fahrzeugschaden i.H.v. 20.526,36 EUR netto. Zuvor hatte er einen Betrag in Höhe von 309,86 EUR für Wertverbesserung von Ersatzteilen in Abzug gebracht. Weiter führte der Sachverständige auf Seite 9 seines Gutachtens aus: „Die notwendigen Kosten für den Transport des Fahrzeuges zur Lackiererei und zurück … sind in der Kalkulation wegen der gewünschten … „Abrechnung nach Gutachten“ … nicht berücksichtigt.“ Zu Ziffer 0250 der Reparaturkalkulation wies er gleichwohl die Kosten zur Verbringung des Fahrzeugs zur Lackierung (Ziffer 0247) in Höhe eines Betrages von 158,00 EUR netto aus (Seite 12 des Gutachtens).
6Mit Schreiben vom 27.06.2013 rechnete der Sachverständige sodann sein Honorar in Höhe von 1.277,20 EUR netto ab.
7Den beschädigten Lkw reparierte der Kläger letztlich in Eigenregie.
8Der Kläger forderte die Beklagte zu 3) mit anwaltlichem Schriftsatz vom 09.07.2013 zur Schadensregulation auf.
9Unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 50% regulierte die Beklagte zu 3) mit Abrechnungsschreiben vom 13.08.2013, auf dessen Inhalt vollumfänglich Bezug genommen wird, einen Betrag in Höhe von insgesamt 10.191,62 EUR, sich aufteilend wie folgt:
10auf den Fahrzeugschaden, ausgehend von 17.777,44 EUR netto, hiervon 50% = 8.888,72 EUR
auf die Sachverständigenkosten i.H.v. 1.277,20 EUR netto, hiervon 50%= 638,60 EUR
auf die Auslagenpauschale i.H.v. 25,00 EUR= 12,50 EUR
auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten= 651,80 EUR
Der Kläger meint, der Zeuge T habe nicht damit rechnen müssen, dass der Beklagte zu 2), ohne auf den Querverkehr zu achten, in die Fahrspur einfahren würde. Für den Zeugen T sei das Unfallereignis daher unabwendbar gewesen, weshalb die Beklagten für die eingetretenen Schäden in vollem Umfang haften würden. Soweit es die Schadenshöhe betrifft, sei die Abrechnung der Beklagten zu 3) vom 13.08.2013 bereits rechnerisch nicht nachvollziehbar. Ausgehend von der Schadenskalkulation des Sachverständigen N mit Gutachten vom 24.06.2013 seien im Übrigen keine Abzüge vorzunehmen. Insbesondere müsse er sich keinen Abzug von Verbringungskosten zum Lackierbetrieb gefallen lassen. Auch sei ein Abzug von 15 % auf die unverbindliche Preisempfehlung der Ersatzteile nicht sachgerecht.
16Der Kläger beantragt zuletzt,
17die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 12.288,74 EUR nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2013 zu zahlen sowie ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 703,80 EUR freizustellen.
18Die Beklagten beantragen,
19die Klage abzuweisen.
20Die Beklagten vertreten die Auffassung, die Abrechnung der Beklagten zu 3) mit Schreiben vom 13.08.2013 sei nicht zu beanstanden. Soweit es die Höhe des geltend gemachten Fahrzeugschadens betreffe, müsse sich der Kläger von dem vom Sachverständigen N kalkulierten Schaden in Höhe von 20.526,36 EUR bereits einen Abzug in Höhe von 158,00 EUR im Hinblick auf die Verbringungskosten zur Lackiererei gefallen lassen, da derartige Kosten bei fiktiver Abrechnung von Fahrzeugschäden nicht erstattungsfähig seien. Ebenfalls sei die Beklagte zu 3) berechtigt gewesen, im Hinblick auf die unverbindliche Preisempfehlung der Ersatzteile einen marktüblichen Großabnehmernachlass i.H.v. 15% mit netto 999,58 EUR in Abzug zu bringen. Der Kläger hätte in dieser Höhe bei dem Vertragshändler einen Nachlass erhalten, bei dem die Reparatur zunächst beabsichtigt gewesen sei. Auch sei es nicht zu beanstanden, dass der vom Sachverständigen N kalkulierte Abzug für Wertverbesserung auf netto 249,88 EUR reduziert worden sei.
21Entscheidungsgründe
22Die Klage ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.
23Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 1.295,46 EUR aus §§ 7, 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 VVG, § 249 BGB.
24Der Beklagte zu 1) haftet als Halter eines Kraftfahrzeuges, bei dessen Betrieb der LKW des Klägers unstreitig beschädigt wurde, gemäß § 7 Abs. 1 StVG dem Grunde nach auf Ersatz des hierbei entstandenen Schadens, der Beklagte zu 2) gemäß § 18 Abs. 1 StVG und die Beklagte zu 3) gemäß § 115 VVG.
25Die Ersatzpflicht ist nicht gemäß § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen.
26Der Kläger muss sich jedoch gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG eine Anspruchskürzung um 50% gefallen lassen.
27Eine solche Abwägung unterbleibt gemäß § 17 Abs. 3 StVG nur dann, wenn der Unfall für einen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis darstellt. Nach § 17 Abs. 3 Satz 2 StVG liegt ein unabwendbares Ereignis vor, wenn neben dem Halter auch der Führer des Fahrzeuges jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hat. Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, muss sich somit wie ein „Idealfahrer" verhalten haben. Fehlt es an einem unabwendbaren Ereignis, so ist der Umfang der Ersatzpflicht im Wege einer Abwägung zu bestimmen, in deren Rahmen die jeweiligen Betriebsgefahren und ein etwaiges Verschulden der beteiligten Fahrzeugführer zu gewichten sind.
28Dass der Unfall für den Kläger bzw. für den Zeugen T ein unabwendbares Ereignis gewesen wäre, ist bereits angesichts des eigenen Vortrages des Klägers, der Zeuge T sei mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h gefahren, nicht ersichtlich. Wie sogleich näher auszuführen sein wird, hat der Zeuge T aufgrund dieses Umstandes gegen seine Sorgfaltspflichten aus § 1 Abs. 2 StVO verstoßen, so dass der Unfall für ihn auch nicht unabwendbar gewesen ist und somit eine Abwägung der beiderseitigen Mitverursachungs- und Verschuldensbeiträge an dem Zustandekommen des Unfalls nach § 17 Abs. 1 StVG stattzufinden hat.
29Dies vorangestellt, haften die Beklagten dem Kläger nur zu 50% der am klägerischen LKW entstandenen Unfallschäden.
30Auf Parkplätzen markierte Fahrspuren sind keine dem fließenden Verkehr dienenden Straßen und gewähren deswegen keine Vorfahrt und auch keinen Vorrang gegenüber dem Ausparkenden gemäß § 10 StVO, es sei denn, der angelegten Fahrspur ist eindeutig ein Straßencharakter beizumessen. In diesem Fall vermögen die Vorfahrt- und Vorrangregeln auch auf einem Parkplatzgelände zur Anwendung zu kommen (vgl. bspw. KG, Beschl.v.12.10.2009, Az. 12 U 233/08; s.a. König, in: Hentschel u.a., Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. § 8 StVO Rdnr. 31a m.w.N.). Indes sind für die Beurteilung dieser Frage die Umstände des Einzelfalls von Bedeutung, insbesondere die jeweilige bauliche Gestaltung der zu beurteilenden Fahrspur. So ist insbesondere zu berücksichtigen, ob sich an der Fahrspur selbst Parkplätze befinden oder nicht (vgl. zum Ganzen KG a.a.O.). So liegt der Fall hier. Rechtsseitig der vom Zeugen T befahrenen Zufahrtsstraße befinden sich direkt die Parkplätze. Bereits aufgrund dieses Umstandes ist der Zufahrtsstraße kein eindeutiger Straßencharakter beizumessen. Selbst wenn diese Bedenken zurückgestellt würden und der Straßencharakter der vom Zeugen T befahrenen Fahrspur bejaht würde, ist die streitgegenständliche Verkehrssituation gleichwohl dadurch gekennzeichnet, dass direkt an dieser Fahrstraße die Parkboxen gelegen sind. Angesichts dieses Umstandes erfordert die Situation vor Ort eine vorsichtige Fahrweise und daraus resultierend für den Zeugen T die Verpflichtung, beim Befahren des Parkplatzes bzw. der dort gelegenen Zufahrtsstraße das allgemeine Rücksichtnahmegebot des § 1 StVO zu beachten. Denn der Zeuge T hatte damit zu rechnen und sein Verhalten darauf einzustellen, dass Fahrzeuge unvermittelt ausparken und auf die Zufahrtsstraße einfahren werden. Er hätte daher selbst dann, wenn der von ihm befahrenen Fahrspur ein Straßencharakter beizumessen wäre, die von ihm benutzte – rechte – Fahrspur äußerst vorsichtig mit Schrittgeschwindigkeit und stets bremsbereit befahren müssen, um eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen (siehe auch König, a.a.O.: „Auch auf Fahrspuren mit StrCharakter innerhalb von Parkplätzen kann Schrittgeschwindigkeit geboten sein“). Schritttempo bedeutet dabei eine sehr langsame Geschwindigkeit, die der eines normal gehenden Fußgängers entspricht, also in der Größenordnung zwischen 4 bis 7 km/h (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.03.2010, Az. 1 U 156/09, Rn. 29, zit. n. juris m.w.N.). Die vom Zeugen T gefahrene Geschwindigkeit von – unstreitig mindestens – 40 km/h war damit eindeutig zu hoch. Es ist auch davon auszugehen, dass der Zeuge T bei Einhaltung einer Schrittgeschwindigkeit das Fahrmanöver des Beklagten zu 2) so rechtzeitig hätte erkennen können, dass er sein Verhalten darauf hätte einstellen können. Anhaltspunkte dafür, dass die Sichtverhältnisse auf die vom Beklagten zu 2) benutzte Parkbucht für den Zeugen T eingeschränkt gewesen seien, hat der Kläger nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr ist im Gegenteil davon auszugehen, dass der vom Beklagten zu 2) geführte Lkw angesichts seiner Höhe für den Zeugen T gut erkennbar war.
31Die Haftungsverteilung von 50 % zu 50 % ist daher sachgerecht.
32Ausgehend von einer Mithaftungsquote von 50% und der zwischen den Parteien im Wesentlichen unstreitigen Schadenskalkulation des Sachverständigen N mit Gutachten vom 24.06.2013 steht dem Kläger aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall noch ein restlicher Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.295,46 EUR zu, ferner kann er Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 52,00 EUR verlangen.
331) restlicher Fahrzeugschaden in Höhe von 1.295,46 EUR
34Zu Ziffer 0250 hat der Sachverständige N in seinem Gutachten vom 24.06.2013 entgegen seiner Ausführungen auf Seite 9 des Gutachtens in die Schadenskalkulation Verbringungskosten zum Lackierbetrieb in Höhe von 158,00 EUR netto eingestellt. Bei der Abrechnung eines Fahrzeugschadens auf Gutachtenbasis sind fiktive Verbringungskosten jedoch nicht gemäß § 249 BGB ersatzfähig, da sie nicht zwingend bei einer Reparaturdurchführung auch konkret anfallen (vgl. Jahnke, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR 22. Auflage 2012, § 249 Rn. 97). Zu Recht hat die Beklagte zu 3) daher einen Abzug in Höhe von 158,00 EUR vorgenommen.
35Den Abzug einen Betrages in Höhe von 999,58 EUR netto für einen angeblichen marktüblichem Großabnehmernachlass i.H.v. 15 % auf die unverbindliche Preisempfehlung der Ersatzteile muss sich der Kläger hingegen nicht gefallen lassen. Denn abgesehen davon, dass sich aus dem Schreiben der Beklagten zu 3) vom 13.08.2013 nicht im Ansatz erschließt, auf welche Weise sie den insoweit in Abzug gebrachten Betrag errechnet haben will, ist vorliegend darauf abzustellen, dass es unstreitig nicht zu der Reparatur des klägerischen Lkw in der Werkstatt gekommen ist, in der er angeblich einen Nachlass in behaupteter Höhe erhalten hätte. Dem Vortrag des Klägers im Verhandlungstermin, der Lkw sei in Eigenregie repariert worden, sind die Beklagten nicht entgegen getreten. Es mag sein, dass der Kläger ursprünglich einmal die Reparatur in einer Werkstatt beabsichtigt hatte, bei der er einen Nachlass von mindestens 15 % erhalten hätte. Er hatte die Reparatur dort aber letztlich nicht in Auftrag gegeben, sondern in Eigenregie repariert.
36Dass die Beklagte zu 2) für die Wertverbesserung Neu für Alt im Bereich der Ersatzteile lediglich einen Betrag in Höhe von 249,88 EUR netto in Abzug gebracht hat, ist für die Schadensberechnung unerheblich. Der Sachverständige N hatte für den Vorteilsausgleich von Ersatzteilen einen Betrag in Höhe von 309,86 EUR netto veranschlagt.
37Vorstehendes zugrunde gelegt, hat sich der Kläger von dem seitens des Sachverständigen N ermittelten Fahrzeugschaden i.H.v. 20.526,36 EUR netto lediglich einen Betrag in Höhe von 158,00 EUR abziehen zu lassen, so dass der ihm entstandene Fahrzeugschaden mit 20.368,36 EUR zu beziffern ist. Ausgehend von einer Mithaftungsquote von 50% und unter Berücksichtigung der vorprozessual bereits veranlassten Zahlung der Beklagten zu 3) in Höhe von 8.888,72 EUR auf den Fahrzeugschaden verbleibt bzgl. dieser Schadensposition ein Anspruch auf Zahlung restlicher 1.295,46 EUR.
382) Gutachterkosten, Auslagenpauschale
39Bzgl. dieser Schadenspositionen in Höhe von 1.277,20 EUR bzw. 25,00 EUR stehen dem Kläger ausgehend von der zugrunde gelegten Haftungsquote angesichts der insoweit umfassend erfolgten Regulation durch die Beklagte zu 3) keine weitergehenden Ansprüche zu.
403) Freistellung bzgl. vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten
41Unter Berücksichtigung dessen, dass die Beklagte zu 3) mit Abrechnungsschreiben vom 13.08.2013 auf die Anwaltskosten bereits die Zahlung von 651,80 EUR veranlasst hat, vermag der Kläger unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von bis zu 11.000,00 EUR nur noch Freistellung von weiteren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 52,00 EUR zu beanspruchen: 1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG i.H.v. 683,80 EUR zzgl. Pauschale Nr. 7002 VV RVG i.H.v. 20,00 EUR = 703,80 EUR, abzgl. bereits gezahlter 651,80 EUR.
42Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Entgegen der Ansicht des Klägers ist Zinsbeginn jedoch nicht der 10.08.2013, sondern der 13.08.2013. Eine Fristsetzung zur Schadensregulation ist mittels des anwaltlichen Schreibens vom 09.07.2013 nicht erfolgt, so dass sich der Zinsbeginn erst mit dem 13.08.2013 aufgrund des Abrechnungsschreibens der Beklagten zu 3) rechtfertigt.
43Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO.