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Landgericht Paderborn, 2 O 501/12

Datum:
28.06.2013
Gericht:
Landgericht Paderborn
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 501/12
ECLI:
ECLI:DE:LGPB:2013:0628.2O501.12.00
 
Tenor:

hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderbornauf die mündliche Verhandlung vom 11.06.2013durch die Richterin am Landgericht S als Einzelrichterinfür Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt,

1)

bzgl. der Beteiligung des Klägers an der T

an den Kläger einen Betrag in Höhe von 43.203,33 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.01.2013 zu zahlen,

den Kläger von allen Schäden und Nachteilen, insbesondere auch von etwaigen Nachhaftungspflichten, freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der vom Kläger am 27.11.2003 gezeichneten Beteiligung an der T im Nennwert von 60.000,00 EUR resultieren und die ohne Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären,

die o.g. Verurteilungen erfolgen Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers aus seiner am 27.11.2003 gezeichneten Beteiligung an der T über nominal 60.000,00 EUR an die Beklagte.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung der Rechte des Klägers aus seiner am 27.11.2003 gezeichneten Beteiligung an der T in Verzug befindet.

2)

bzgl. der Beteiligung des Klägers an der E

an den Kläger 61.900,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.01.2013 zu zahlen,

den Kläger von allen Schäden und Nachteilen, insbesondere auch von etwaigen Nachhaftungspflichten, freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der vom Kläger am 20.06.2003 gezeichneten Beteiligung an der E im Nennwert von 100.000,00 EUR resultieren und die ohne Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären,

die Verurteilung gemäß den o.g. Anträgen erfolgt Zug um Zug gegen Abgabe     eines Angebotes gegenüber der Beklagten auf Übertragung der vom Kläger am 20.06.2003 gezeichneten Beteiligung an der E im Nennwert 100.000,00 EUR sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebotes auf Übertragung der vom Kläger am 20.06.2003 gezeichneten Beteiligung an der E im Nennwert von 100.000,00 EUR sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Hilfsfeststellungswiderklage wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, sämtliche ihm über die bereits bei der Schadensberechnung berücksichtigten Ausschüttungen hinaus noch zufließenden Ausschüttungen, die ihren Grund in der Beteiligung des Klägers an der E und der T haben und die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgen, offenzulegen und an die Beklagte zu zahlen.

Im Übrigen wird die Hilfsfeststellungswiderklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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