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Die Anhörungsrüge wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Gründe:
2Die Kammer hat mit Beschluss vom 29.10.2012, dem Schuldner zugestellt am 02.11.2012, die Beschwerde des Schuldners gegen den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 24.07.2012 als unbegründet zurückgewiesen.
3Mit Antrag vom 14.11.2012 rügt der Schuldner die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.
4Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist zwar statthaft, da ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen den Beschluss vom 29.10.2012 nicht gegeben ist. Sie ist jedenfalls jedoch unbegründet, da der Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist.
5Die Sachverständige L hat in ihrem Gutachten unmissverständlich ausgeführt, erst im Fall einer Zwangsräumung sei tatsächlich von einer Suizidgefährdung auszugehen So heißt es im Gutachten (Bl. 127 d.A.): "Eine akute Gefährdung wird erst eintreten, wenn tatsächlich die Zwangsräumung ansteht und wenn alle anderen Möglichkeiten, die Herr S. für sich zumindest theoretisch noch sieht, gescheitert sind. Bis dahin halte ich ihn nicht für suizidgefährdet."
6Damit hat die Sachverständige die Diagnose, dass aufgrund des Zuschlagsbeschlusses keine Suizidgefahr beim Schuldner besteht, eindeutig und unmissverständlich getroffen. Eine mündliche Anhörung der Sachverständigen hält die Kammer daher nach wie vor für nicht erforderlich.