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Landgericht Paderborn, 3 O 202/12

Datum:
26.09.2012
Gericht:
Landgericht Paderborn
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 O 202/12
ECLI:
ECLI:DE:LGPB:2012:0926.3O202.12.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger aus dem privaten Unfallver-

sicherungsvertrag … einen Betrag in Höhe von 5.624,21

Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem

Basiszinssatz ab dem 09.05.2012 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger wegen vorprozessual angefallener

Rechtsanwaltskosten 542,89 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5

Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 09.05.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.

 
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