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Landgericht Paderborn, 2 O 294/11

Datum:
27.02.2012
Gericht:
Landgericht Paderborn
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 294/11
ECLI:
ECLI:DE:LGPB:2012:0227.2O294.11.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1.) einen Betrag in Höhe von 1.448,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.08.2011 und an die Klägerin zu 2.) einen Betrag in Höhe von 1.841,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.08.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 89 %, der Kläger zu 1.) zu weiteren 2 % und die Beklagte zu 9 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1.) trägt dieser zu 91 % selbst und die Beklagte zu 9 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2.) trägt diese zu 89 % und die Beklagte zu 11 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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