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Landgericht Paderborn, 05 KLs 35/10

Datum:
10.05.2011
Gericht:
Landgericht Paderborn
Spruchkörper:
5. große Jugendkammer als Jugendschutzkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
05 KLs 35/10
ECLI:
ECLI:DE:LGPB:2011:0510.05KLS35.10.00
 
Tenor:

Der Angeklagte wird wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 2 Fällen und

wegen Nötigung in 1 Fall verurteilt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten,

deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Der Angeklagte wird außerdem verurteilt, an die Nebenklägerin ...

einen Betrag von 800,00 € zu zahlen und an die Nebenklägerin ...

einen Betrag von 1.000,00 € zu zahlen.

Der Angeklagte ist verpflichtet, der Adhäsionsklägerin ... sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr zukünftig durch die 2002/2003 begangene Tat und durch die am 24.02.2009 begangene Tat noch entstehen, sowie der Adhäsionsklägerin ... sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr zukünftig durch die am 05.03.2009 begangene Tat noch entstehen, die materiellen Schäden aber jeweils nur insoweit, als die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen.

Im Übrigen wird von der Entscheidung über die Adhäsionsanträge abgesehen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Strafverfahrens einschließlich seiner eigenen notwendigen Auslagen und einschließlich der den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen.

Hinsichtlich des Adhäsionsantrags der Adhäsionsklägerin ... tragen die Kosten des  Adhäsionsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin und einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten zu 50 % der Angeklagte und zu 50 % die Adhäsionsklägerin.

Hinsichtlich des Adhäsionsantrags der Adhäsionsklägerin ... tragen die Kosten des Adhäsionsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin und einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten zu 75  % der Angeklagte  und zu 25 % die Adhäsionsklägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Entscheidungen betreffend die Adhäsionsanträge und die Kosten und Auslagen des Adhäsionsverfahrens vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckung kann jeweils abgewandt werden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht der/ die Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

 
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